Wer zahlt krankenkasse wenn man nicht arbeitet

Das Wichtigste: Worum man sich schnell kümmern sollte

Warten Sie mit einer Klärung Ihrer Krankenversicherung nicht, bis Sie krank werden. Denn dann haben Sie weder Kraft noch Lust, sich mit Ihrem Versicherungsstatus zu beschäftigen.

  • Melden Sie sich bald bei der Krankenkasse oder Krankenversicherung, der Sie zuletzt angehört haben. Entrichten Sie den geringstmöglichen Beitrag und vereinbaren Sie eine Ratenzahlung, um Ihre gegebenenfalls aufgelaufenen Schulden abzustottern.
  • Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind und Beitragsschulden haben: Beantragen Sie, dass noch nicht bezahlte Säumniszuschläge rückwirkend auf ein Prozent reduziert werden.
  • Wenn Sie nicht wissen, ob Sie der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zugehören: Gehen Sie zunächst zu einer gesetzlichen Krankenkasse.

Wie wird man wieder Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Wer unversichert ist, aber früher Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, meldet sich bei seiner früheren Krankenkasse. Unabhängig vom Gesundheitszustand muss die frühere Krankenkasse Betroffene wieder aufnehmen.

Zuständig ist immer die letzte Krankenkasse, bei der einmal eine Mitgliedschaft bestand. Ist die Krankenkasse in der Zwischenzeit mit einer anderen Krankenkasse fusioniert, ist die aus der Fusion entstandene Krankenkasse zuständig. Gibt es die frühere Krankenkasse nicht mehr, kann man sich eine andere Krankenkasse aussuchen.

In der Zeit ohne Krankenversicherungsschutz laufen, auch wenn man nie beim Arzt war, Beitragsschulden auf. Die Beiträge müssen nachgezahlt werden. Hat man sich bei der gesetzlichen Krankenkasse wieder angemeldet, berechnet diese die nachzuzahlenden Schulden.

Je nachdem, wie lange man unversichert war, können erhebliche Summen zusammenkommen.

Es gibt aber Regeln, die die Höhe der Schulden beeinflussen können. Sollten Sie von Ihrer Krankenversicherung die Forderungen geschickt bekommen, prüfen Sie, ob einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft und die Schulden deshalb angepasst werden müssen:

Sind Sie schon sehr lange ohne Krankenversicherung?

Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren nach 4 Jahren. Das bedeutet: Auch wenn man lange nicht krankenversichert war, kann die Krankenkasse nur die Beiträge für das laufende Kalenderjahr sowie die vergangenen vier Jahre nachfordern.

Bei Beitragsschulden sollten Betroffene prüfen, ob die Krankenkasse verjährte Forderungen bereits herausgerechnet hat. Ist dies nicht der Fall, muss man einen so genannten Einwand der Verjährung gegenüber der Krankenkasse erheben.

Das gilt allerdings nur, wenn die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten wurden.

Beitragsermäßigungen bei Pflichtversicherten

Bei Pflichtversicherten, die in eine gesetzliche Krankenkasse zurückkehren, kann die Nachzahlung auf den so genannten Ruhensbeitrag von rund 63 Euro (für 2021; wird jedes Jahr geringfügig erhöht) monatlich ermäßigt werden. Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung erhebt die Krankenkasse nicht.

Die Beitragsermäßigung ist allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. wenn die nicht versicherte Zeit mehr als drei Monate beträgt und
  2. wenn für den rückliegenden Zeitraum keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen wurden bzw. man auf die nachträgliche Erstattung von Behandlungskosten aus der nicht versicherten Zeit verzichtet
  3. und wenn man in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert wird.

Man kann sich auch dafür entscheiden, die Beiträge nachzuzahlen und nicht auf den Leistungsanspruch zu verzichten. Dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Behandlungen. Das ergibt aber in der Regel nur dann Sinn, wenn die rückständigen Beiträge geringer sind als die Behandlungskosten und man finanziell in der Lage ist, die Beiträge nachzuzahlen. Achtung: In einem solchem Fall würden dann die nachberechneten Beiträge nicht ermäßigt.

Freiwillig Versicherte zahlen zumindest weniger Säumniszuschläge

Betroffene, die freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse werden, müssen die vollen Beiträge, soweit sie nicht verjährt sind, nachzahlen. Beitragsermäßigungen wie bei Pflichtversicherten gibt es nicht.

Lediglich Säumniszuschläge werden auf monatlich ein Prozent ermäßigt.

Was tun bei Beitragsrückständen in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Wer der Krankenversicherung Beiträge schuldet, dem kann sie nicht einfach kündigen. Die Versicherer haben aber andere Möglichkeiten zu reagieren, wenn Sie über lange Zeit Ihre Beiträge nicht zahlen:

  • Gesetzliche Krankenkassen können rückständige Beiträge einfordern, vollstrecken und Säumniszuschläge erheben. Der Zuschlag beträgt ein Prozent der Beitragsschulden.
  • Wer auf Dauer keine Beiträge zahlt, bekommt außerdem weniger Leistungen. Sobald Versicherte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, werden die Leistungen ruhend gestellt. Sie bekommen dann nur noch Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft bezahlt. Auch Vorsorgeuntersuchungen werden noch übernommen.

Den vollen Leistungsumfang erhalten Versicherte erst wieder, wenn

  • alle ausstehenden Schulden beglichen worden sind,
  • eine Ratenzahlung vereinbart worden ist oder
  • wenn eine Hilfebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII besteht. Entsprechende Leistungen müssen Versicherte beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragen.

Gesetzlich Versicherte, die die angehäuften Schulden nicht auf einmal zurückzahlen können, können mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung vereinbaren. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Ist eine Ratenzahlung wirksam vereinbart, haben Sie wieder Anspruch auf alle Leistungen, sobald und solange die Raten und die regelmäßigen Beiträge wieder pünktlich entrichtet werden.

Die obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

Endet für gesetzlich Versicherte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, setzt sich seit 2013 die Versicherung automatisch als freiwillige Versicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V), wenn innerhalb des 1. Monats "Nachlauffrist" (so genannter nachgehender Leistungsanspruch) keine neue Mitgliedschaft begründet wird.

Durch die Regelung zur Fortsetzung (§ 188 Abs. 4 SGB V) wird sichergestellt, dass Versicherte nicht ohne weitere Absicherung aus der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen können. Den gleichen Zweck erfüllt die Regelung des § 205 Abs. 6 VVG für die private Krankenversicherung.

Die freiwillige Versicherung beginnt automatisch bei der Kasse, bei der Sie zuletzt versichert waren.

Die Beitragseinstufung als freiwillig versichertes Mitglied ist einkommensabhängig. Reagiert man auf die Einkommensanfrage der Krankenkasse nicht und auch nicht auf die weiteren Aufforderungen, dann erfolgt eine Einstufung zum Höchstbeitrag.

Kümmert man sich dann nicht um eine korrekte Einstufung durch Vorlage von Einkommensunterlagen, laufen oftmals erhebliche Beitragsrückstände auf, die zum Ruhen der Leistung führen können.

Neuberechnung der Beiträge

Geht die Krankenkasse von einem falschen Einkommen bei Ihnen aus? Dann sollten Sie reagieren und sich bei der Kasse melden. Weist man innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Beitragsbescheides sein tatsächliches Einkommen nach und reicht die Einkommensunterlagen nach, muss die Krankenkasse die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume aufgrund des nachgewiesenen Einkommens neu festsetzen.

Eine rückwirkende Korrektur der Beiträge ist auch in den Fällen möglich, in denen Sie zwar nach wie vor nicht den Nachweis geringerer Einnahmen erbringen, jedoch aufgrund hinreichender Anhaltspunkte klar ist, dass die beitragspflichtigen Einnahmen die jeweils einschlägige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten. Entsprechende Anhaltspunkte dafür können z.B. das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II oder der Sozialhilfe nach SGB XII sein.

Wie kann man sich wieder in der privaten Krankenversicherung versichern?

Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, müssen

  • für die ersten sechs Monate ohne Versicherung die volle Prämie,
  • danach noch jeweils ein Sechstel davon nachzahlen.

Die Nachzügler können jedoch mit der privaten Versicherung eine Ratenzahlung vereinbaren.

Die privaten Krankenversicherungen müssen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz hatten und sich nicht gesetzlich versichern können, zumindest den so genannten Basistarif anbieten. Der Basistarif entspricht dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und darf auch nur maximal so teuer sein, wie der dortige Höchstbeitrag. Im Jahr 2021 sind das 769 Euro. Hinzu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung. Risikoausschlüsse und -zuschläge wegen Vorerkrankungen sind im Basistarif nicht gestattet.

Wenn Versicherte durch die Beitragshöhe hilfebedürftig im sozialrechtlichen Sinne werden, können die Beiträge halbiert werden. Ist auch das für einen Versicherten nachweislich zu teuer, kann er einen Zuschuss vom zuständigen Grundsicherungs- oder Sozialversicherungsträger bekommen. Die Zahlung muss beim zuständigen Träger beantragt und bewilligt werden.

Damit privat versicherte Menschen mit vorübergehenden Beitragsschulden bei ihrem privaten Versicherer nicht den Versicherungsschutz komplett verlieren, wurde in 2013 ein weiterer Sozialtarif, der so genannte "Notlagentarif", eingerichtet. Gedacht ist dieser Tarif für vorübergehende finanzielle Ausnahmesituationen. Der Notlagentarif kann daher nicht aktiv gewählt werden. Vielmehr nimmt der Versicherer die Umstufung in den "Notlagentarif" vor, wenn ein Beitragsrückstand besteht und zweimal gemahnt wurde.

Der bestehende Versicherungsvertrag ruht dann, bis die Beitragsschulden nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten beglichen sind. Sobald die Schulden beglichen wurden, erfolgt die Rückstufung in den alten Tarif.

Im Notlagentarif übernimmt der Versicherer Leistungen für Erwachsene nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Kindern werden auch Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen, die die ständige Impfkommission empfiehlt, übernommen.

Der Notlagentarif ist nur eine Lösung für Ausnahmefälle. Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts sind eher Basis- und Standardtarif gefragt. Ausführlicher lesen Sie die Regelungen zu Basis- und Notlagentarif in unserem separaten Artikel zum Thema.

Sonderfall: Eine Rückkehr ohne Versicherung aus dem Ausland

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, muss sich ebenfalls wieder gesetzlich oder privat krankenversichern.

Wer vorher gesetzlich versichert war, kehrt in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Auch vorher freiwillig Versicherte werden wieder aufgenommen, wenn sie auch im Ausland gesetzlich abgesichert waren.

Wer früher in Deutschland privat versichert war, muss sich wieder eine private Krankenversicherung suchen. Dabei hat der Rückkehrer aus dem Ausland einen Anspruch darauf, von seiner früheren privaten Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden. Sie muss zumindest eine Versicherung im Basistarif anbieten.

Bei Personen, die noch nie in Deutschland krankenversichert waren, richtet sich die Zuordnung nach der zuletzt im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit. Arbeitnehmer sollen unabhängig von der Höhe des im Ausland erzielten Lohns oder Gehalts der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet werden, um ein aufwendiges Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Selbstständige / Freiberufliche hingegen, die noch nicht gesetzlich versichert waren, müssen sich privat versichern.

Hohe Hürden für die Rückkehr: unsere Forderungen

Eine Rückkehr in den Versicherungsschutz ist also möglich, aber für viele Betroffene sind die Hürden weiterhin zu hoch. Die aufgelaufenen Beitragsschulden können Sie in der Regel nicht auf einen Schlag begleichen – und einen grundsätzlichen Anspruch auf Ratenzahlung gibt es nicht. Einige Krankenkassen lassen sich im besten Fall für einen Zeitraum von sechs Monaten darauf ein. Dabei wäre ein Recht auf Ratenzahlung besonders hilfreich. Mit einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung ist der volle Versicherungsschutz nämlich automatisch wiederhergestellt, wenn (und das ist wichtig!) die vereinbarten Raten zuverlässig gezahlt werden.

Wir fordern daher: Krankenkassen und Krankenversicherungen müssen verpflichtet werden, mit Nicht-Versicherten Ratenzahlungen zu vereinbaren, die zu deren finanziellen Möglichkeiten passen. Außerdem sollte der Säumniszuschlag auf ein angemessenes Niveau gesenkt werden.

Wer zahlt die Krankenversicherung Wenn man kein Einkommen hat?

Wer dauerhaft kein Einkommen bezieht und kein Vermögen besitzt, von dem er leben kann, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG-II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dann übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung.

Was kostet mich eine Krankenversicherung Wenn ich nicht arbeite?

Egal ob pflicht- oder freiwillig versichert – in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt zunächst für die meisten Personen der Beitragssatz von 14,6 Prozent des Einkommens. Selbstständige haben die Möglichkeit, das Krankengeld im Krankheitsfall abzuwählen. Sie zahlen dann 14,0 Prozent.

Wann muss ich meine Krankenversicherung selbst bezahlen?

Und selbst wer während Mutterschutz und Elternzeit gar kein Geld bekommt, muss Beiträge entrichten. Denn bei freiwillig Versicherten legt die Krankenkasse ein Mindesteinkommen zugrunde, 2021 sind das 1096,67 Euro monatlich, auf das die üblichen Beiträge in der Krankenversicherung gezahlt werden müssen.

Bin ich krankenversichert ohne Arbeit?

Menschen ohne Einkommen müssen in Deutschland krankenversichert sein und diese Krankenversicherung auch bezahlen. Kinder, Studenten und Ehepartner haben die Möglichkeit, sich bei Eltern oder dem Ehepartner in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichern zu lassen.