Wer ist drittschuldner bei pfändung

Definition: Was ist "Drittschuldner"?

I. Zivilprozessordnung: Bei der Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung derjenige, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet. II. Abgabenordnung: Der Drittschuldner ist der Schuldner des Vollstreckungsschuldners.

Übersicht

  • Definition Online-Lexikon (kostenlos)
  • Mindmap
  • Literaturverzeichnis/Weblinks
  • Sachgebiete
  • interne Verweise
  • Zitierfähige URL
  • Wikipedia-Version

  • Drucken
  • Feedback

  • LEO
  • PONS

zuletzt besuchte Definitionen...

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

  1. Zivilprozessordnung
  2. Abgabenordnung

Zivilprozessordnung

Bei der Zwangsvollstreckung durch Forderungspfändung derjenige, der seinerseits dem Schuldner etwas schuldet, z.B. bei der Zwangsvollstreckung in die Lohnforderung des Schuldners der Arbeitgeber.

Pfändung: Zur Pfändung der gegen den Drittschuldner bestehenden Forderung des Schuldners erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird (§§ 829, 835 ZPO). Der Drittschuldner darf dann an den Schuldner i.Allg. nicht mehr zahlen (bei Lohnpfändung nur die pfändungsfreien Beträge), sonst muss er etwa gezahlte Beträge nochmals an den Gläubiger abführen.

Auf Verlangen des Gläubigers muss der Drittschuldner binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses auch über das Bestehen der Forderung und etwaige andere Pfändungen Auskunft geben (§ 840 ZPO); Verweigerung kann Pflicht zu Schadensersatz nach sich ziehen).

Abgabenordnung

Begriff des Vollstreckungsverfahrens. Der Drittschuldner ist der Schuldner des Vollstreckungsschuldners. Die Forderung, die der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Drittschuldner hat, kann eine Geldforderung, ein Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen oder ein sonstiges Vermögensrecht (z.B. Anteilsrecht, Grundpfandrecht, Nießbrauch, Grund- und Rentenschuld, Patentrecht) sein. Vollstreckt das Finanzamt in eine solche Forderung, ist zur Wirksamkeit der Maßnahme dem Drittschuldner die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zuzustellen (§§ 309 II, 318, 321 AO). Der Drittschuldner ist zur Abgabe der sog. Drittschuldnererklärung verpflichtet (§ 316 I AO).

(1) Auf Verlangen des Gl�ubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pf�ndungsbeschlusses an gerechnet, dem Gl�ubiger zu erkl�ren:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begr�ndet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Anspr�che andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Anspr�che die Forderung bereits f�r andere Gl�ubiger gepf�ndet sei;
4. ob innerhalb der letzten zw�lf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepf�ndet worden ist, nach � 907 die Unpf�ndbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepf�ndet worden ist, um ein Pf�ndungsschutzkonto im Sinne des � 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des � 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verf�gungsbefugt ist.

(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erkl�rungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach � 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pf�ndungsbeschluss �bermittelt werden. 2Der Drittschuldner haftet dem Gl�ubiger f�r den aus der Nichterf�llung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) 1Die Erkl�rungen des Drittschuldners k�nnen innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegen�ber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. 2Werden die Erkl�rungen bei einer Zustellung des Pf�ndungsbeschlusses nach � 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur �nderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

 

Rz. 101

Der Drittschuldner kann nach wirksamer Pfändung der Forderung nicht mehr mit befreiender Wirkung an seinen Gläubiger, den Vollstreckungsschuldner, leisten. Die rechtswirksame Überweisung der Forderung begründet vielmehr nach § 836 Abs. 1 ZPO die alleinige Einziehungsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers (BGHZ 100, 36 = WM 1987, 434 = DB 1987, 778 = NJW 1987, 1703 = MDR 1987, 494 = JuS 1987, 911).

 

Rz. 102

Der Drittschuldner hat das Arrestatorium zu beachten (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Rz. 58 f.), d. h. er darf nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, wird er dem Gläubiger ggü. nur dann befreit, wenn die Pfändung ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannt war (§§ 1275, 407 BGB analog; vgl. RGZ 87, 412; BGHZ 86, 337 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = NJW 1983, 886 = MDR 1983, 486 = JurBüro 1983, 543; BGHZ 58, 25 = WM 1972, 163 = NJW 1972, 428 = Rpfleger 1972, 90 = MDR 1972, 319 = WM 1972, 163; KG Berlin WM 2013, 1407). § 407 Abs. 2 BGB gilt nur, wenn nach erfolgter Pfändung die Forderung im Streit zw. Schuldner und Drittschuldner rechtshängig wird. Ist die Rechtshängigkeit schon vor der Pfändung eingetreten, so wirkt ein in diesem Streit ergehendes Urteil gem. § 325 Abs. 1 ZPO zwar auch für und gegen den Gläubiger, der die streitige Forderung während des Rechtsstreits gepfändet hat. Denn die Rechtshängigkeit schließt das Recht einer Partei nicht aus, den geltend gemachten Anspruch abzutreten oder sonst auf einen anderen zu übertragen, ohne dass dies auf einen anhängigen Prozess Einfluss hat (BGH, WM 1982, 1313 = ZIP 1982, 1461 =  VersR 1983, 34 = BauR 1983, 384 = ZfBR 1997, 304). Dasselbe gilt auch für einen staatlichen Übertragungsakt im Wege der Pfändung. Ein in einem solchen Prozess zw. den Parteien ergangenes Urteil gilt auch ggü. deren Rechtsnachfolgern, wie z. B. Pfändungsgläubigern. Auch sie müssen das Ergebnis des Streits um die Forderung gegen sich gelten lassen.

 

Rz. 103

Ein Verstoß gegen das Veräußerungsverbot (vgl. §§ 136, 135 BGB) hat zur Folge, dass der Pfändungsgläubiger so gestellt werden muss, wie er stehen würde, wenn eine verbotswidrige Zahlung an den Schuldner nicht bewirkt worden wäre, wobei allerdings der Drittschuldner zulässige Einwendungen gegen die gepfändete Forderung durch eine verbotswidrige Zahlung an den Schuldner nicht verliert (BGHZ 86, 337 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = NJW 1983, 886 = MDR 1983, 486 = JurBüro 1983, 543; BGHZ 58, 25 = WM 1972, 163 = NJW 1972, 428 = Rpfleger 1972, 90 = MDR 1972, 319 = WM 1972, 163). Hat der Drittschuldner verbotswidrig an den keine Empfangszuständigkeit mehr besitzenden Schuldner bezahlt, ohne analog § 407 BGB von seiner Verpflichtung frei geworden zu sein, so hat er ggü. dem Pfändungsgläubiger nicht erfüllt (§ 362 BGB). So kann der Drittschuldner nicht einfach an den Schuldner aufgrund von dessen Obsiegen in einem Prozess zahlen, wenn ihm die Pfändung und Überweisung der Forderung an den Pfändungsgläubiger bekannt ist. Hat er einen entspr. Vortrag im Prozess unterlassen, sodass deshalb ein materiell unrichtiges Urteil auf Leistung an den Schuldner ergangen ist, so kann er im Hinblick auf § 767 Abs. 2 ZPO eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Schuldner nicht mehr erheben. Dann bleibt ihm nur der Weg der Hinterlegung zugunsten des Schuldners und des Pfändungsgläubigers (§ 372 BGB, wobei zur Erfüllung ein Verzicht auf das Recht der Rücknahme erforderlich ist, § 378 BGB), weil der Pfändungsgläubiger eine Leistung an den Schuldner nicht gegen sich gelten lassen muss (BGHZ 86, 337 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = ZIP 1983, 362 = NJW 1983, 886 = MDR 1983, 486 = JurBüro 1983, 543; RGZ 84, 286).

 

Rz. 104

Im Übrigen wird die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht beeinträchtigt. Einwendungen und Einreden können dem Gläubiger entgegengehalten werden. Der Drittschuldner hat überdies die nicht einklagbare (BGH, NJW 1984, 1901 = BGHZ 91, 126 = WM 1984, 702 = EBE/BGH 1984, 193-195 = ZIP 1984, 751 = JZ 1984, 673 = Rpfleger 1984, 324 = MDR 1984, 752 = JurBüro 1984, 1351 = DGVZ 1984, 137 = JuS 1984, 895 = JR 1984, 466) Obliegenheit, auf Verlangen des Gläubigers gem. § 840 ZPO die Drittschuldnererklärung abzugeben. Durch diese Auskunft soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, sein weiteres Vorgehen zur Durchsetzung der Forderung sinnvoll zu planen (vgl. auch § 840 Rz. 1a.

Die schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit zieht den Schadensersatzanspruch des § 840 Abs. 2 ZPO nach sich. Erklärt der Drittschuldner in der Drittschuldnererklärung, dass die Forderung bestehe, liegt darin kein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich eine Wissenserklärung (vgl. BGHZ 69, 328 = WM 1977, 1298 = BB 1977, 1628 = DB 1977, 2321 = Rpfleger 1978, 13 = NJW 1978, 44 = JZ 1978, 32 = MDR 1978, 222 = JR 1978, 160 = Information StW 1978, 214 = JuS 1978, 421; vgl. § 840 Rz 19), die allerdings zu einer Beweislastumkehr dergestalt führt, dass nunmehr der Drittschuldner das Nichtbestehen der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen


Meistgelesene beiträge
Top-Themen
Downloads
Haufe Fachmagazine

Wer kann alles Drittschuldner sein?

Der Drittschuldner ist die Person, gegen die ein Schuldner eine Forderung richten kann, wenn bei ihm selbst eine Forderung gepfändet wird. Der Arbeitgeber, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsträger wird häufig von Gläubigern als Drittschuldner in Anspruch genommen.

Wann muss ich als Drittschuldner zahlen?

Nach § 840 Abs. 1 ZPO sind Sie als Drittschuldner verpflichtet, binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger gegenüber eine Erklärung abzugeben.

Wer füllt Drittschuldnererklärung aus?

Die Drittschuldnererklärung ist vom Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzugeben. Als Empfänger der Erklärung nennt § 840 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Gerichtsvollzieher, der diese an den Gläubiger weiterleitet.

Wer ist Gläubiger bei Drittschuldnererklärung?

Nach Einlangen der vom Gericht bewilligten Pfändung muss eine Drittschuldnererklärung gemacht werden. Die Drittschuldnererklärung ist dem Gericht und dem Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat, zu übermitteln.