Notar für erbrecht in meiner nähe

Durch Letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tode erhält. Dabei muss der Verfügende sich nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

  • Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten errichtet werden kann. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist jedenfalls in komplizierteren Fällen die notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen.
  • Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, die notariell beurkundet werden muss. Der Erbvertrag ist ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann. So kann angeordnet werden, dass die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen grundsätzlich nur noch mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden können, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, um den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber auch in weitem Umfang eine spätere einseitige Änderungsbefugnis der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.
  • Es ist eine Frage des Einzelfalls, welche Anordnungen in Testament oder Erbvertrag enthalten sein sollten. Eine Erbeinsetzung sollte jede letztwillige Verfügung enthalten. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnet der Erblasser bezüglich dieser Gegenstände einVermächtnis an. Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Daneben kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass oder einzelne Erbteile dauerhaft verwalten soll. Eltern minderjähriger Kinder können darüber hinaus einen Vormund für ihre Kinder benennen.
  • Ob darüber hinaus weitere Anordnungen sinnvoll sind, etwa die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, von Enterbungen oder von Auflagen, ist eine Frage des Einzelfalls und im Beratungsgespräch mit dem Notar zu klären.

Die Beratung nach dem Erbfall

Der Notar ist Ihr umfassender Berater im Erbrecht. Falls nach einem Todesfall ein Erbschein zu beantragen ist, formulieren wir für Sie den Antrag, beurkunden die Erklärungen und stellen die notwendigen Anträge bei Gericht. Wenn nach dem Erbfall der Erbe als neuer Eigentümer einzutragen ist, bereiten wir für sie den Grundbuchberichtigungsantrag vor und reichen diesen beim Grundbuchamt ein. Für Testamtementsvollstrecker betreuen wir ebenso den Antrag auf das erforderliche Testamentsvollstreckerzeugnis.

Unsere deutschen und spanischen Rechtsanwälte sind Spezialisten für Erbfälle mit Bezügen zu Spanien („Spanisches Erbrecht“). Uns kennzeichnet

  • besondere Qualifikation (Fachanwalt für Erbrecht, Prädikatsanwälte, deutsche und spanische Anwälte),
  • Konsequente Spezialisierung,
  • langjährige Erfahrung in deutsch-spanischen Erbfällen,
  • Detaillierte Kenntnis beider Rechtssysteme,
  • Kompetenz in Fragen des deutschen und spanischen (Erbschafts-) Steuerrechts,
  • Sprachkompetenz und
  • wissenschaftliche Beschäftigung mit Fragen des deutsch-spanischen Erbrechts.

Deutsch-spanisches Erbrecht: Unsere Leistungen

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht beraten umfassend rund um das Thema „Erben & Vererben“ bei Bezügen zu Spanien. Standardsituationen bei unserer Beratung sind insbesondere: 

Erbschaft in Spanien: Nicht-streitige Abwicklung des Nachlasses in Spanien

Nach dem Tod werden unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht umfassend tätig. Unsere Leistungen umfassen insbesondere 

  • die Suche nach Erben und Testamenten in Spanien,
  • gerichtliche Erbenfeststellung in Spanien, 
  • Erbschaftsannahme in Spanien,
  • Erbteilung in Spanien,
  • Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer,
  • Erklärung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer,
  • Umschreibungsantrag bei Spanien-Immobilie.

Streitige Nachlassverfahren und Erbprozeß in Spanien

Manchmal ist ein Erstreit unvermeidbar. Insbesondere seit Inkrafttreten der EuErbVO ist es dabei immer öfter erforderlich in einem spanischen Gericht deutsches Erbrecht anzuwenden. In solchen Fällen vertreten wir unsere Mandanten als Prozessvertreter oder arbeiten dem Prozeßanwalt zu. Unsere Leistungen umfassen insbesondere 

  • Prüfung, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist,
  • Klärung der Zuständigkeit und Zuständigkeitsstreit,
  • Gutachten zum spanischen Erbrecht für spanische Gerichte,
  • Anfechtung des Testamentes (z.B. wegen Testierunfähigkeit oder Irrtum),
  • Klage auf deutschen Pflichtteil in Spanien oder Deutschland,
  • Klage au das spanische Noterbrecht in Deutschland oder Spanien,
  • Herabsetzungsklage in Spanien oder Deutschland,
  • Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft,
  • Verfahren gegen einen Testamentsvollstrecker in Spanien (z.B. Nachlassverzeichnis, Entlassung, Auskunft, Rechenschaft, Schadenersatz),
  • Entlassung des Testamentsvollstreckers und
  • Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs (z.B. Verkauf von Grundstücken).

Nachlassverfahren und Prozesse in deutschen Gerichten bei Bezügen zu Spanien

Bestehen Bezüge zu Spanien oder ist sogar spanisches Erbrecht durch ein deutsches Gericht anzuwenden, übernehmen wir gerne die Prozessvertretung oder arbeiten dem Prozeßvertreter zu. Unsere Leistungen umfassen z.B. 

  • Prüfung, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist,
  • Gutachten zum spanischen Erbrecht für deutsche Gerichte,
  • Vorbereitung von Erbscheinanträgen bei Anwendbarkeit von spanischem Erbrecht und
  • Vorbereitung eines Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts. 

Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer

Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die steuerlichen Erledigungen im Zusammenhang mit einem deutsch-spanischen Erbfall. Unsere Leistungen umfassen insbesondere 

  • die Vorbereitung der spanischen Erbschaftssteuererklärung,
  • die Beschaffung einer Steuernummer (NIE),
  • die Wahrnehmung der Interessen gegenüber den spanischen Steuerbehörden,
  • Stellen von Anrechnungsanträgen und Anträgen auf Erstattung zuviel bezahlter Steuern und
  • Anträge auf Erstattung von einbehaltener Steuern aus Verkauf von Grundstücken.

Deutsche Erbschaftsteuer bei Bezügen zu Spanien

Bei Überschreiten der Freibeträge sollte immer die deutsche Erbschaftssteuererklärung mit der spanischen Erbschaftssteuererklärung abgestimmt werden.  Hierbei arbeiten wir entweder mit ihrem deutschen Steuerberater oder Rechtsanwalt zusammen oder übernehmen 

  • die Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei Vermögen in Spanien,
  • den Einspruch gegen eine zu hoch festgesetzte deutsche Steuer, 
  • Vertretung vor Finanzgerichten (z.B. Klage gegen zu hohe Festsetzung), 
  • Antrag auf Anrechnung der spanischen Steuern und
  • Gutachten zur Besteuerung.

Nachlassplanung: Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 

Frühzeitige Planung kann Erbstreit vermeiden und die hohe Erbschaftssteuer in Spanien oftmals senken. Wir stehen Ihnen auch bei der Planung des Erbfalls bei Bezügen zu Spanien zur Seite und beraten Kompetent. Unsere Leistungen umfassen insbesondere 

  • Gestaltung von Testamente bei Bezügen zu Spanien,
  • Überprüfung und steuerliche Bewertung bestehender (notarieller) Testamente,
  • Umfassende Vermögensnachfolgeplanung - auch unter Nutzung von Gesellschaften, Lebensversicherung und Schenkungen
  • Beratung betreffend die spanische Erbschaftssteuer und Doppelbesteuerung
  • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuung

Verkauf der geerbten Liegenschaft

Falls gewünscht helfen wir Ihnen auch beim Verkauf der geerbten Liegenschaft in Spanien. Unsere Leistungen umfassen insbesondere

  • Legalisierung von Schwarzbauten (Bauen ohne Baugenehmigung),
  • Fragen des Küstenschutzes (ley de costas),
  • Liquidierung von vermögensverwaltenden Gesellschaften,
  • Beratung bei Beauftragung eines Maklers,
  • Feststellung der Grenzen des Eigentums,
  • Entwurf Kaufoptionsvertrag (opción de compra) und privatschriftlicher Kaufvertrag (arras),
  • Vorbereitung und Wahrnehmung Termin zur Beurkundung des Kaufvertrags (escritura de compraventa),
  • Steuerliche Beratung (IBI, retención, plusvalía und Einkommensteuer);

Kauf von Immobilien in Spanien

Auch beim Kauf von Liegenschaften (Finca, Appartement) in Spanien beraten wir Sie kompetent. Unsere Leistungen umfassen insbesondere

  • Beratung bei Beauftragung eines Maklers;
  • Prüfung rechtlicher Risiken (z.B. Eigentümerstellung bzw. Verfügungsbefugnis von Gesellschaften);
  • Entwurf des Kaufoptionsververtrag (opción de compra) und des privatschriftlichen Kaufvertrags (Arras);
  • Vorbereitung und Wahrnehmung des Termins zur Beurkundung des Kaufvertrags (escritura de compraventa),
  • Steuerliche Beratung (IBI, retención, plusvalía und Einkommensteuer);
  • Beratung bei Erwerb über spanische Gesellschaft (SL, SA);
  • Beratung bei der Bewertung der Immobilie (z.B. Auswahl Gutachter und Bewertung des Gutachtens);
  • Beratung bei der Hypotheken-Finanzierung.

Beratung für Privatleute, Berater, Gerichte, Banken und gemeinnützige Organisationen

Unsere Mandanten sind meist Privatleute und kommen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Appartement, andere ein prächtiges Anwesen.

Neben Privatleuten beraten wir auch andere Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.

Beratung im deutsch-spanischen Erbrecht in Deutschland und Spanien

Wir beraten an unseren Kanzlei-Standorten in Deutschland und Spanien und freuen uns darauf Sie persönlich kennen zu lernen.

Wir bieten aber auch Beratung über Telefon oder E-Mail an. In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend. Wenn wir meinen, dass eine persönliche Beratung sinnvoll ist, sagen wir es Ihnen!

Was kostet eine Beratung beim Notar wegen Erbrecht?

Ein konkretes Beispiel: Es lassen sich Ehegatten zu einem Testament beraten, die ein Vermögen von Euro 400.000,- haben. Die Kosten anwaltlicher Beratung liegen zwischen Euro 3.708,- Euro und 7.132,- Euro jeweils plus Mehrwertsteuer je nachdem welchen Schwierigkeitsgrad der Sache der Anwalt annimmt.

Wer berät mich in erbschaftsfragen?

Ein Anwalt für Erbrecht kann sowohl Erblasser bei der Regelung ihres Nachlasses unterstützen als auch Erben dabei helfen, ihren Teil des Nachlasses zu erhalten, Konflikte zwischen den Beteiligten zu lösen und das Erbe wie vorgesehen zu verteilen.

Was macht ein Notar im Erbrecht?

Der Nachweis, welche Personen in welchem Verhältnis Erbin oder Erbe geworden sind, muss oftmals durch einen Erbschein erbracht werden. Der Erbscheinsantrag kann bei einer Notarin oder einem Notar gestellt werden; der Erbschein selbst wird vom Nachlassgericht erteilt.

Wie hoch sind die Kosten für ein notarielles Testament?

Nachlasswert
Einzeltestament (1,0-fache Gebühr)
Gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag (2,0-fache Gebühr)
25.000,00 €
115,00 €
230,00 €
50.000,00 €
165,00 €
330,00 €
250.000,00 €
535,00 €
1.070,00 €
500.000,00 €
935,00 €
1.870,00 €
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