Angaben des Vermieters zum Wohnraum sachsen Anhalt PDF

Lutherstadt Wittenberg
Der Oberbürgermeister
Wohngeldbehörde
Lutherstraße 56
06886 Lutherstadt Wittenberg

Seit über 50 Jahren schon hilft das Wohngeld einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Es wird auf Antrag als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Aktuelle Informationen zum Heizkostenzuschuss 2022

Das Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) trat zum 01. Juni 2022 in Kraft und soll Haushalte mit geringem Einkommen wegen der zuletzt stärker gestiegenen Energiekosten entlasten. Hiervon profitieren vor allem auch Wohngeld-Haushalte.

Der Heizkostenzuschuss wird dabei automatisch -d.h. ohne gesonderten Antrag- gezahlt und beträgt einmalig

  • 270 Euro für einen Ein- Personen- Haushalt,
  • 350 Euro für einen Zwei- Personen- Haushalt und
  • 70 Euro für jede weitere Person.

Der Zuschuss wird grundsätzlich an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt.

Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist, dass im Zeitraum 01. Oktober 2021 bis 31. März 2022 zumindest in einem Monat rechtmäßig Wohngeld bezogen wurde.

Die für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses notwendige Zuständigkeits-verordnung im Land Sachsen-Anhalt wurde am 30.08.2022 von der Landesregierung beschlossen und am 17.09.2022 veröffentlicht.

Es wird von einer Auszahlung des Heizkostenzuschusses Ende September 2022 ausgegangen. In Einzelfällen wird es erst Ende Oktober 2022 zu einer Zahlung kommen können.

Der Heizkostenzuschuss ist im Übrigen gemäß § 6 Abs. 2 HeizkZuschG nicht pfändbar.

Ihre Wohngeldbehörde der Lutherstadt Wittenberg

Auf der Seite der Bundesregierung finden Sie weiterführende Informationen zum Heizkostenzuschuss.

Heizkostenzuschuss verdoppelt|Bundesregierung

WOHNGELDREFORM 2023 UND HEIZKOSTENZUSCHUSS II

Nach den Beratungen der Koalitionsparteien der Bundesregierung wurde Anfang September die Verabschiedung des sogenannten Entlastungspakets III in Aussicht gestellt.

Ein wesentlicher Bestandteil der geplanten Entlastungen soll dabei durch Änderungen im Wohngeldgesetz erreicht werden, die ab Januar 2023 gelten sollen.

Es wurde zudem in Aussicht gestellt, dass Wohngeldberechtigten ein weiterer Heizkostenzuschuss gewährt wird.

Die Wohngeldbehörde der Lutherstadt Wittenberg möchte daher über die aktuelle Entwicklung informieren und gleichzeitig wichtige Hinweise zur Antragstellung geben.

Zum Entlastungpaket gibt bis jetzt lediglich nur die Absichtserklärung der Parteien. Die Entlastungen können erst gewährt werden, wenn das entsprechende Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss gebracht worden ist.

Der Wohngeldbehörde der Lutherstadt Wittenberg liegen derzeit keine Informationen vor, wann mit dem neuen Wohngeldgesetz zu rechnen ist und wie hoch die neuen Wohngeldansprüche sein werden. Entsprechende schriftliche, telefonische und auch mündliche Anfragen können daher nicht beantwortet werden.

In den letzten Wochen stellten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohngeldbehörde einen starken Anstieg an Neu- und Weitergewährungsanträgen fest, die nun mit Hochdruck bearbeitet werden. Ob sich ein Antrag lohnt, können Interessierte im Internet selbst recherchieren.

Mit dem Online-Wohngeldrechner der Senatsverwaltung Berlin kann auch für die Lutherstadt Wittenberg auf der Basis Ihrer Angaben unverbindliche Berechnungen des Wohngeldes vorgenommen werden. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Der Wohngeldrechner ersetzt nicht den Antrag auf Wohngeld. Die von Ihnen eingegebenen Daten werden hier nicht gespeichert.

www.ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwoformular

Die Abgabe der Anträge und Unterlagen kann im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Wittenberg innerhalb der Öffnungszeiten erfolgen.

Bei persönliche Vorsprachen ist eine vorherige telefonische Terminabsprache notwendig.

Falls sich Rückfragen ergeben melden sich die Beschäftigten der Wohngeldbehörde. Sachstandsanfragen sollten vermieden werden.

Auf der Homepage der Lutherstadt Wittenberg wird zudem fortlaufend über aktuelle Entwicklungen im Kontext der beabsichtigen Wohngeldreform berichtet.

Ihre Wohngeldbehörde der Lutherstadt Wittenberg

Ihre Ansprechpartner vor Ort

Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Wohngeldanträge (Miet- oder Lastenzuschuss) für Wohnraum im Stadtgebiet der Lutherstadt Wittenberg sind im Bürgerbüro der Stadtverwaltung im Neuen Rathaus sowie in den mobilen Bürgerbüros erhältlich oder können als Online-Formular auf dieser Homepage (siehe Formulare) ausgefüllt werden. In jedem Fall muss der Antrag in ausgedruckter Form und vom Antragsteller unterschrieben bei der Wohngeldbehörde eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass darüber hinaus zur Prüfung der Voraussetzungen die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden müssen. Nachreichungen zu bereits gestellten Anträgen können Sie auch in den Bürgerbüros abgeben. Um die Bearbeitungszeiten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständigen Sachbearbeiterinnen (Hinweis: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens.) in der Wohngeldbehörde.


Eine Überschlagsberechnung können sie bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in vor der Antragstellung, nach vorheriger Terminabsprache durchführen, lassen.

Buchstaben

Sachbearbeiter*in

Telefon

Zimmer

Leiter

Herr Gräbitz

421-91810

2.12

D, K, T, V

Frau Schaffner

421-91814

2.21

B, P

Frau Kraus

421-91812

2.21

E, S, SCH

Frau Meixner

421-91811

2.22

A, G, I, O, W, X, Y, Z

Frau Schneider

421-91813

2.22

F, H, M, Q, U

Frau Görke

421-91817

2.23

C, J, L, N, R

Frau Hoese

421-91816

2.23

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Der Wohngeldanspruch hängt von folgenden Faktoren ab

  • von der  Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • von der Höhe des Gesamteinkommens
  • von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Wohngeldberechtigt auf einen Mietzuschuss ist jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt, bspw. Lohn- und Gehaltsempfänger, Arbeitsuchende (ALG-I Empfänger), selbstständig und freiberuflich Tätige, Rentner, Auszubildende und Studenten (unter bestimmten Voraussetzungen) und Elterngeld-Empfänger. (Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

Ihr gleichgestellt sind

  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • Personen, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, das mehr als zwei Wohnungen hat,
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes SachsenAnhalt (Wohn- und  TeilhabegesetzWTG LSA), dessen Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist.
  • Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist

Wohngeldberechtigt auf einen Lastenzuschuss ist jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat, bspw. Lohn- und Gehaltsempfänger, Arbeitsuchende (ALG-I Empfänger), selbstständig und freiberuflich Tätige, Rentner, Auszubildende und Studenten (unter bestimmten Voraussetzungen) und Elterngeld-Empfänger.

(Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend!)

Ihr gleichgestellt sind

  • Personen mit einer Erbbauberechtigung,
  • Personen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, ein Wohnungs oder Nießbrauchrecht haben und
  • Personen, die Anspruch auf Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Personen, die Sozialleistungen beantragt haben oder bereits beziehen.

Sozialleistungen sind unter anderem

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Zuschüsse für Auszubildende für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
  • Leistungen des Übergangsgeldes nach dem SGB VI
  • Leistungen des Verletztengeldes nach dem SGB VII
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt Sozialhilfe - nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
  • unter bestimmten Voraussetzungen Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Kinder oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und
  • die Personen, die bei der Berechnung einer der genannten Leistungen einschließlich der Kosten für die Unterkunft mit berücksichtigt worden sind.

(Hinweis: Der Ausschluss besteht allerdings nicht, wenn die vorgenannten Leistungen ausschließlich als Darlehen erbracht werden, oder durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII oder des § 27a des BVG vermieden oder beseitigt werden kann.)

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind auch

  • Haushaltsmitglieder, die einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 13 und 17 Absatz 2 des USG für die Dauer ihres freiwilligen Wehrdienstes haben
  • sofern allen Haushaltsangehörigen Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu stehen. Das gilt auch dann, wenn Leistungen zur Förderung der Ausbildung nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet.

Wer wird als Haushaltsmitglied berücksichtigt?

Die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist eine wichtige Ausgangsgröße. Sie beeinflusst das zu berücksichtigende Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete bzw. Belastung. Haushaltsmitglieder sind neben dem/der Wohngeldberechtigten alle Personen, die mit ihm/ihr eine Wohngemeinschaft führen und der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, jeweils Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn Wohnraum gemeinsam bewohnt wird.

Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich neben dem/der Wohngeldberechtigten bei folgenden Personen um Haushaltsmitglieder:

  • Ehegatten
  • Lebenspartner
  • Mitglieder einer Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft
  • Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel
  • Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen
  • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder
  • Schwägerin, Schwager und deren Kinder, Nichten und Neffen des Ehegatten
  • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

Was gehört zum Gesamteinkommen?

Das Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter absetzbarer Beträge (z. B. Werbungskosten und Freibeträge) und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen zusammen. Die Höhe der Einkommen ist nachzuweisen. Kindergeld bleibt bei der Einkommensermittlung außer Betracht. Zum wohngeldrechtlichen  Jahreseinkommen gehören alle positiven Einkünfte (Brutto abzüglich der Werbungskostenpauschale) im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Sie sind von allen Haushaltsmitgliedern gewissenhaft anzugeben.

Tragen Sie bitte Ihre Einkünfte und die Ihrer Haushaltsmitglieder immer mit dem Bruttobetrag ein. Die Abzüge für Werbungskosten und mögliche Freibeträge nimmt die Wohngeldbehörde vor. Auch  einmaliges Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung angefallen ist, ist wohngeldrechtlich zu berücksichtigen und daher anzugeben. Zum Nachweis über das Jahreseinkommen ist es erforderlich, entsprechende Belege (z. B. Verdienstbescheinigung, den letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheide und die letzte Einkommensteuererklärung sowie die Bilanz oder eine Einnahmeüberschussrechnung) vorzulegen.

Das sind:

  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z. B. Gehälter, Löhne, auch Minijobs, Gratifikationen, Tantiemen),
  • Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber pauschal besteuert wird
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen aus Sparguthaben, Ausschüttungen aus Wertpapieren)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, jedoch ohne Einkünfte aus Untervermietung,
  • Renten, Ruhegelder, Witwen und Waisengelder, unabhängig davon, ob sie aus dem In- und Ausland bezogen werden,

soweit sie die jeweils maßgebliche Werbungskostenpauschale oder höhere nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Werbungskosten übersteigen.

Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft ist wohngeldrechtlich der  Gewinn als Einkommen zu berücksichtigen.

Zu berücksichtigen sind neben den steuerpflichtigen Einkünften auch einige im Wohngeldgesetz genannte steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen sowie einige Freibeträge, Absetzungen oder Abschreibungen, die steuerrechtlich absetzbar sind.

Das sind im Einzelnen insbesondere folgende Einnahmen:

  • Der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (z.B. Ruhegehalt, Witwen oder Waisengelder) und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,
  • Zuschläge für Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit,
  • der SparerPauschbetrag,
  • steuerfreie Leistungen zur Altersvorsorge,
  • Leistungen von Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete,
  • steuerfreie Anteile von Rentenleistungen,
  • der Mietwert eigengenutzten Wohnraums,
  • Ansparabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen,
  • Rentenleistungen und Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die auf dieses verweisen,
  • Lohn und Einkommensersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe, Verdienstausfallentschädigung, Vorruhestandsgeld, Aufstockungsbeträge und Zuschläge zu den Leistungen, Elterngeld),
  • ausländische Einkünfte,
  • die der Pflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung bei Tagespflege und bei Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen und bei Vollzeitpflege für junge Volljährige sowie der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts für Minderjährige und junge Volljährige in betreuten Wohnformen,
  • ausbildungsbedingte Zuschüsse (z.B. Berufsausbildungsbeihilfe, Stipendien, Leistungen der Begabtenförderungswerke, Zuschüsse nach dem BAföG und nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz),
  • als Zuschüsse gewährte Graduiertenförderung,
  • Unterhaltsleistungen (als Geld oder Sachleistungen) von nicht zum Haushalt rechnenden Personen, Unterhaltshilfen, Unterhaltsbeihilfen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
  • Abfindungen.

Was ist Miete oder Belastung?

Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen.

Unter Belastung versteht man bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

Sie ist in einer besonderen Wohngeld-Lastenberechnung von der Wohngeldbehörde zu ermitteln. Von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die Belastung aus Zinsen und Tilgung den maßgebenden Höchstbetrag erreicht.

Wohngeld wird nicht für unanagemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmte Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Jede Gemeinde gehört entsprechend des Mietniveaus einer bestimmten Mietenstufe an. Die Lutherstadt Wittenberg wird der Mietenstuffe II zugeordnet.

Haushaltmitglieder

Höchstbetrag

1

351 €

2

425 €

3

506 €

4

591 €

5

675 €

6

756 €

jedes weitere

+ 81 €

Zur Miete gehören unter anderem:

  • die mietvertraglich vereinbarte Grundmiete
  • die Kosten des Wasserverbrauchs
  • die Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung
  • die Kosten der Treppenbeleuchtung
  • die Kabelgebühren
  • Für Bewohner in Heimen im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag zugrunde zu legen
  • Für eine selbst genutzte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zugrunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, muss der Mietwert geschätzt werden.

Nicht zur Miete gehören:

  • Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentrale Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sogenannten Fernheizung
  • Untermietzuschläge des Mieters an den Vermieter
  • Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens
  • Zuschläge für die Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken
  • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird
  • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird (Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Miete, wird es in voller Höhe von der Miete abgezogen.)
  • die Leistungen aus öffentlichen Haushalten zur Bezahlung der Miete.

Zur Belastung gehören:

  • Ausgaben für den Kapitaldienst (Zinsen, Tilgung usw.) für solche Fremdmittel, die dem Bau, der Verbesserung oder dem Erwerb des Eigentums gedient haben
  • Instandhaltungskosten oder Betriebskosten in einer bestimmten Höhe
  • Grundsteuer
  • zu entrichtende Verwaltungskosten

Nicht berücksichtig werden dagegen:

  • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird
  • die anteiligen Aufwendungen für Wohnraum, der ausschließlich einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, entgeltlich (Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. (Übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung die auf den Wohnraum anteilig entfallende Belastung, wird es in voller Höhe von der Belastung abgezogen.)
  • Leistungen aus öffentlichen Haushalten und die Eigenheimzulage (Fördergrundbetrag, Kinderzulage)

Wann, wie und wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Ausführliche Erklärungen zum Wohngeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat unter www.bmi.bund.de/wohngeld.

Wann?

Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person im Voraus zum Beginn des Monats (in der Regel am ersten Werktag des Monats) gezahlt.

Wie?

Die Wohngeldzahlung erfolgt auf ein vom Empfänger angegebenes Konto bei einem inländischen Geldinstitut. Das Wohngeld kann mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person, in wenigen Ausnahmefällen aber auch ohne diese Einwilligung, an ein anderes Haushaltsmitglied oder den Empfänger oder die Empfängerin der Miete gezahlt werden.

Wie lange?

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate, in begründeten Fällen auch kürzer oder länger gewährt. Danach muss ein neuer Wohngeldantrag gestellt werden.

Welche Mitteilungspflichten hat ein Wohngeldempfänger

Die wohngeldberechtigte Person und das Haushaltsmitglied, an das Wohngeld gezahlt wird, sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Minderung bzw. Erhöhung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, der Wohngeldstelle unverzüglich (per Mail bzw. per Post), inkl. aller notwendiger Nachweise, mitzuteilen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Pflichtverletzung mit einer Geldbuße geahndet werden.

Unter Änderungen sind unter anderem zu verstehen:

  • der Umzug in eine andere Wohnung
  • Änderung des Einkommens (15% Erhöhung oder Minderung)
  • Änderung der Miethöhe (15% Erhöhung oder Minderung)
  • Auszug einer wohngeldberechtigten Person
  • wenn Transferleistungen beantragt werden

Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wurde zum 01.01.2013 der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren eingeführt (§ 33 WoGG). Rechtsgrundlagen für die Datenerhebung und den Datenabgleich sind die §§ 23 und 33 bis 36 WoGG.

Im Antrag auf Wohngeld werden Sie darüber belehrt, dass die zur Berechnung und Zahlung des Wohngeldes erforderlichen persönlichen Daten im Wege der automatisierten Datenverarbeitung abgeglichen, verarbeitet und gespeichert werden. Zur Vermeidung der rechtswidrigen Inanspruchnahme dieser Sozialleistung überprüft die Wohngeldbehörde im Wege eines (automatisierten) Datenabgleichs regelmäßig Zeiträume in denen für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Wohngeld bewilligt worden ist

  • ob Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II nach dem II. Sozialgesetzbuch bzw.
    Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherungsleistungen nach dem XII. Sozialgesetzbuch beantragt bzw. gezahlt werden und
  • in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden
  • eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand und
  • in welcher Höhe Leistungen der Renten- und Unfallversicherungen gezahlt worden sind
  • bereits Wohngeld für eine andere Wohnung beantragt oder empfangen wird oder wurde
  • ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nicht mehr in der Wohnung gemeldet ist, für die Wohngeld geleistet wurde, und unter welcher Anschrift es gemeldet ist
  • die Bundesagentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosengeld I eingestellt hat.

Wenn auf Grund des (automatisierten) Datenabgleichs der Verdacht besteht oder feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird, sind durch die Wohngeldbehörde weitere Ermittlungen durchzuführen.

Sofern die wohngeldberechtigte Person oder ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung mitwirken, wird die Wohngeldbehörde nach § 23 Abs. 2 bis 4 WoGG bei anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Vermieter, Banken) - teils kostenpflichtige - Auskünfte einholen. Die Kosten für erforderliche Auskunftsersuchen hat der Erstattungspflichtige zu tragen.

Bitte beachten Sie, dass zu Unrecht geleistetes Wohngeld zurückzuzahlen ist, sofern die wohngeldberechtigte Person die rechtswidrige Inanspruchnahme des Wohngeldes zu vertreten hat; dies kann durch unvollständige und/oder unzutreffende Angaben im Rahmen der Antragstellung bzw. durch versäumte Mitteilungen maßgeblicher Änderungen während des Wohngeldbezuges der Fall sein.


Bei Nachweis einer groben Fahrlässigkeit bzw. eines Vorsatzes kann sich auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder eine strafrechtliche Verfolgung durch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ergeben.

Wohngeldrechner

Mit dem Online-Wohngeldrechner der Senatsverwaltung Berlin kann auch für die Lutherstadt Wittenberg auf der Basis Ihrer Angaben unverbindliche Berechnungen des Wohngeldes vorgenommen werden. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Der Wohngeldrechner ersetzt nicht den Antrag auf Wohngeld. Die von Ihnen eingegebenen Daten werden hier nicht gespeichert.

www.ssl.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwoformular

Hierzu nutzen Sie das„Abfrage-Formular“ und geben im ersten Schritt unter A.1 das Bundesland „Sachsen-Anhalt“ ein. Im zweiten Schritt wählen Sie unter A.2 „Wittenberg, Lutherstadt“ aus.

Formulare

Die Antragsformulare sind entweder direkt im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg abzuholen oder aus der folgenden Übersicht als PDF-Datei mit interaktiven Formularfeldern zu öffnen, zu speichern, am PC auszufüllen und auszudrucken.

www.mlv.sachsen-anhalt.de/themen/wohngeld

Antrag auf Wohngeld (einschließlich Erläuterungen) - Mietzuschuss -

www.mlv.sachsen-anhalt.de/Antrag_auf_Wohngeld_Mietzuschuss.pdf

Antrag auf Wohngeld (einschließlich Erläuterungen) - Lastenzuschuss-

www.mlv.sachsen-anhalt.de/Antrag_auf_Wohngeld_Lastenzuschuss.pdf

Antrag auf Wohngeld (einschließlich Bestätigung der Heimverwaltung I Heimleitung) - Heimbewohner/in-

www.mlv.sachsen-anhalt.de/Antrag_auf_Wohngeld_Heimbewohner.pdf

Verdienstbescheinigung

www.mlv.sachsen-anhalt.de/Verdienstbescheinigung.pdf

Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung

www.mlv.sachsen-anhalt.de/Entgeltliche_Überlassung_von_Wohnraum.pdf

Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen

www.mlv.sachsen-anhalt.de/Unterhaltsverpflichtungen.pdf

Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung

www.mlv.sachsen-anhalt.de/Kapitaldienst_und_Bewirtschaftung.pdf

Hinweis zur Datenerhebung

www.mlv.sachsen-anhalt.de/datenerhebung.pdf

Was muss der Vermieter beim wohngeldantrag ausfüllen?

Bei der Beantragung von Wohngeld ist der Vermieter nach § 23 Abs. 3 Wohngeldgesetz gegenüber der Bewilligungsstelle zur Auskunft verpflichtet. Die monatliche Gesamtmiete beträgt einschließlich Wassergeld, Antennen-, Aufzug- und Straßenreinigungsgebühren, Müllabfuhr, Schornsteinfeger usw.

Wo beantrage ich Wohngeld in Sachsen Anhalt?

Anträge und Formulare erhalten Sie direkt in den Wohngeldbehörden oder online auf den Internetauftritten der Wohngeldbehörden oder des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr. Welche Formulare für Sie maßgeblich sind, teilt Ihnen die für Sie zuständige Wohngeldbehörde mit.

Wer kann Wohngeld beantragen Sachsen Anhalt?

Wohngeldanspruch. Wohngeld wird als Mietzuschuss für (Unter-​)Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers oder für Heimbewohner/innen oder als Lastenzuschuss für Eigentümer/innen eines selbst genutzten Eigenheims oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung gewährt.

Wo kann man in Magdeburg Wohngeld beantragen?

Den vollständig ausgefüllten Antrag können Sie direkt im Sozial- und Wohnungsamt einreichen. Eine Abgabe des Antrages ist auch in den Bürgerbüros unserer Landeshauptstadt Magdeburg möglich. Wir empfehlen bei einer ersten Antragstellung die persönliche Abgabe des Antrages im Sozial- und Wohnungsamt.