Wie lang dauert die bearbeitung der steuererklärung

Einkommensteuererklärung - Veranlagungsbeginn


Antworten:

Frage: 1. Wann wird mit der Bearbeitung meiner Einkommensteuererklärung begonnen?

Die Finanzämter beginnen mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen des vorherigen Kalenderjahres jedes Jahr ab dem 15. März (bundeseinheitlicher Termin). Fällt der 15. März auf ein Wochenende, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag.

Frage: 2. Warum ist ein Bearbeitungsbeginn für meine Einkommensteuererklärung nicht vor dem 15. März möglich?

Ein Großteil der Einkommensteuerklärungen wird mittlerweile anhand von elektronisch übermittelten Daten bearbeitet. Die Finanzämter erhalten zahlreiche steuerlich relevante Daten z. B. zum Lohn und zu Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, etc.), zu Renten, zu Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und zur Altersversorgung von einer Vielzahl von Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen auf elektronischem Wege.
Da Ihr Finanzamt sicher sein muss, dass die elektronisch zu übertragenden Daten auch vollständig vorliegen – Frist hierfür ist der 28./29. Februar des Folgejahres, für das die Daten zu übermitteln sind – kann mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nicht vor dem 15. März begonnen werden.
Bei einem früheren Bearbeitungsbeginn wäre mit einer großen Zahl von Rückfragen zu rechnen, die durch den späteren Bearbeitungsbeginn vermieden werden können. Außerdem wäre eine vollmaschinelle Bearbeitung von Erklärungen ausgeschlossen. In beiden Fällen würde sich die Bearbeitungszeit Ihrer Steuererklärung unnötig verlängern.

Frage: 3. Wann erhalte ich einen Einkommensteuerbescheid für eine Erklärung, die bis zum 15. März (oder kurz danach) eingereicht wurde?

Wenn Ihre Einkommensteuererklärung abschließend bearbeitet wurde, wird Ihr Steuerbescheid maschinell erstellt. Das dauert durchschnittlich 10 Tage. Die ersten Einkommensteuerbescheide können also nicht vor Ende März versendet werden. Es ist hierbei egal, ob Sie einen Bescheid als Papierausdruck erhalten wollen oder einer digitalen Bescheidübermittlung zugestimmt haben.
Für Einkommensteuererklärungen, die zu Beginn des Jahres abgegeben werden, kann eine Bearbeitung mit Bescheiderstellung nicht in allen Fällen bis Ende März erfolgen. Besonders zu Beginn der Erklärungsbearbeitung für ein Kalenderjahr liegen sämtliche in den ersten 2,5 Monaten des Jahres eingegangenen Steuererklärungen für ein Kalenderjahr in den Finanzämtern vor und können nur nach und nach bearbeitet werden. Die Bearbeitung kann daher auch etwas länger dauern. Die Bearbeitungsdauer hängt zudem von den erklärten Sachverhalten in Ihrer Steuererklärung ab. Dadurch kann es dazu kommen, dass für eine später eingegangene Erklärung früher ein Bescheid erstellt wird als für eine hierzu im Vergleich früher eingegangene Erklärung, die aufgrund der erklärten Sachverhalte intensiver geprüft werden muss.

Frage: 4. Wie kann ich erfahren, ob meine Steuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung in Papierform abgeben, muss sie im Finanzamt erst eingescannt und damit digitalisiert werden. Der Eingang der Steuererklärung wird erst nach dem Scannen gespeichert. Ihr Finanzamt kann bis dahin nicht sagen, ob Ihre Erklärung eingegangen ist. Aufgrund der Vielzahl der zu Jahresbeginn eingehenden Erklärungen, kann dieser Bearbeitungsweg auch einige Tage in Anspruch nehmen.

Das Scannen der eingegangenen Erklärungen in Papierform ist zeitlich sehr aufwendig. Da möglichst alle bis zum 15. März eingegangen Erklärungen bis zu diesem Termin vollständig erfasst sein sollen, sehen Sie bitte von solchen Rückfragen - insbesondere um den Bearbeitungsbeginn herum - ab.

Sollten Sie dennoch Zweifel haben, ob Ihre Erklärung bei Ihrem Finanzamt eingegangen ist, warten Sie bitte mindestens eine Woche nach dem Versenden der Erklärung ab, bevor Sie sich an das Finanzamt wenden. Zum Bearbeitungsbeginn können Rückfragen aus den o. g. Gründen verlässlich erst ab Mitte März beantwortet werden.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt haben und dabei keine Fehlermeldung ausgegeben wurde bzw. Sie eine Übermittlungsbestätigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass diese im Finanzamt sicher eingegangen ist. Auch bei dieser Form der Erklärungsabgabe ist eine Auskunft durch Ihr Finanzamt erst nach einigen Tagen sicher möglich.

Frage: 5a. Wann erhalte ich meine Erstattung?

Eine Auszahlung von Erstattungsbeträgen ist erst möglich, wenn der entsprechende Steuerbescheid an Sie versandt wird und die Höhe des Erstattungsbetrages damit feststeht.

Haben Sie in Ihrer Steuererklärung eine Bankverbindung angegeben, erfolgt die Erstattung grundsätzlich automatisch auf dieses Konto. Dies geschieht zeitgleich mit dem Versand des Steuerbescheides, also an dem Tag des Bescheiddatums. Durch Verzögerungen auf dem Bankweg kann es allerdings einige Tage in Anspruch nehmen, bis die Gutschrift auf Ihrem Bankkonto erfolgt. Wenn Sie keine Bankverbindung in der Erklärung angegeben haben oder diese maschinell nicht verarbeitet werden konnte, enthält der Bescheid einen entsprechenden Hinweis. In diesem Fall werden Sie gebeten, Ihrem Finanzamt die erforderliche Bankverbindung schriftlich oder elektronisch über Mein ELSTER mitteilen. Sollten Sie den schriftlichen Weg wählen, sind die Angaben mit Ihrer persönlichen Unterschrift zu bestätigen. Bitte geben Sie in diesem Fall unbedingt auch die Steuernummer oder IdNr. an, um eine Zuordnung zu erleichtern. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sind die Unterschriften beider Personen notwendig, da eine problemlose Erstattung sonst nicht möglich ist. Wenn Sie die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über Mein ELSTER nutzen, ersetzt die Authentifizierung die erforderliche(n) Unterschrift(en).

Frage: 5b. Wann muss ich eine Nachzahlung leisten?

Eine Nachzahlung müssen Sie zum Fälligkeitsdatum leisten. Den konkreten Termin können Sie dem jeweiligen Bescheid entnehmen.

Frage: 6. Kann ich meine Einkommensteuererklärung auch schon vor dem 15. März einreichen?

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das vorherige Kalenderjahr ist grundsätzlich auch schon vor dem 15. März möglich. Allerdings werden sämtliche Erklärungen, die vor dem 15. März eingehen, in den Finanzämtern gesammelt, für eine abschließende Bearbeitung vorbereitet und erst nach diesem Termin nach und nach bearbeitet.

Wenn Ihnen die für die Erklärungserstellung benötigten Daten (z. B. zum Lohn oder Lohnersatzleistungen und Versicherungsbeiträgen) zu Beginn des Jahres noch nicht vorliegen, übernehmen Sie bitte nicht (einfach) die Werte des Vorjahres, sondern warten Sie mit der Erstellung der Erklärung. Die Angabe der richtigen Daten beschleunigt die Bearbeitungszeit Ihrer Erklärung mehr als eine frühe Erklärungsabgabe mit hohem Bearbeitungsaufwand durch die Beschäftigten in den Finanzämtern.

Frage: 7. Wie kann ich die Bearbeitung meiner Einkommensteuererklärung beschleunigen?

Die Finanzverwaltung ist bestrebt, einen Großteil der eingehenden Steuererklärungen möglichst vollmaschinell, d. h. ohne personellen Eingriff eines Beschäftigten und nur durch maschinelle Abgleiche mit vorhandenen Datenbeständen, zu bearbeiten. Dies wirkt sich auch positiv auf die Bearbeitungszeit der Erklärungen aus. Voraussetzung für eine vollmaschinelle Bearbeitung sind möglichst vollständige und korrekte Angaben in der Steuererklärung.
Um die Voraussetzung für eine vollmaschinelle Erklärungsbearbeitung zu erfüllen bzw. bereits bei der Erstellung der Erklärung zu schaffen, gibt es mehrere Hilfs- und Unterstützungsangebote. Hierzu gehört neben der Nutzung von Programmen zur elektronischen Erklärungserstellung wie Mein ELSTER bzw. andere Softwarehersteller und dem Einfüllen von Bescheinigungen für die vorausge füllte Steuererklärung (ehemals „Belegabruf“) beispielsweise auch die detaillierte Eingabe der einzelnen Positionen, aus der sich die Gesamtsumme zu einem erklärten Wert ergibt. Tragen Sie dazu Ihre Aufwendungen möglichst detailliert und aussagekräftig (u. a. mit genauer Bezeichnung, ggf. Zeitpunkt der Zahlung) in die einzelnen Erklärungszeilen bzw. Angabefelder und nicht zusammengefasst in einer Gesamtsumme ein.
Sollten Sie in Ihrer Steuererklärung erstmalig Angaben zu außergewöhnlichen und steuerlich weitreichenden Sachverhalten machen (z. B. Erwerb eines Vermietungsobjektes), bietet es sich in diesen Fällen oftmals trotz der geltenden Belegvorhaltepflichten an, zeitnah zur Erklärungsabgabe Belege/Aufstellungen an das Finanzamt zu übersenden. So können Sie helfen, die Zeit für Anfragen möglichst gering zu halten. Es gilt dabei der Grundsatz: je bedeutender ein Sachverhalt, desto höher die Wahrscheinlichkeit der Beleganforderung. In allen anderen Fällen sollten die geltenden Belegvorhaltepflichten beachtet werden.

Weitere Hinweise zur Einreichung von Belegen sind in der Anleitung zur Erstellung der Steuererklärung und im Merkblatt „Umgang mit Belegen zur Einkommensteuererklärung“ zu finden.