Wie kann ich die Rundfunkgebühren umgehen?

Der Rundfunkbeitrag ist der Nachfolger zur GEZ-Gebühr. Im Überblick die wichtigsten Fragen und Antworten dazu. (Foto: © bacho12345/123RF.com)

Rundfunkbeitrag: Widerstand zwecklos?

Betriebsführung

Dezember 2014

Der Nachfolger der GEZ-Gebühr ist bei den Betrieben sehr unbeliebt. Was Nichtzahlern droht – und ob sich eine Klage lohnt.

Seit der Reform 2013 hat sich der Rundfunkbeitrag für einen Großteil der Unternehmen vervielfacht, für einige Betriebe sogar um 600 Prozent. Zu den Hauptbetroffenen zählen unter anderem Bäckereien und Autohändler. Doch welche Folgen hat es eigentlich, wenn man einfach nicht zahlt? Die Deutsche Anwaltauskunft beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was passiert, wenn man die Anschreiben des Beitragsservice ignoriert? Wer alle Briefe des Beitragsservice (dem Nachfolger der GEZ) einfach wegwirft, muss damit rechnen, dass irgendwann der Gerichtsvollzieher klingelt. Bevor es so weit kommt, dauert es aber eine Weile. Das erste Anschreiben ist in der Regel eine reine Datenabfrage, mit der geklärt werden soll, ob die angeschriebene Person schon gemeldet ist. Ignoriert man dieses und die folgenden, ähnlichen Schreiben, erhält man irgendwann einen sogenannten Beitragsbescheid. In diesem teilt der Beitragsservice die Höhe des Beitrags mit und fordert zur Zahlung auf. Bleibt man auch hier passiv und legt keinen Widerspruch ein, wird der Bescheid nach einem Monat rechtlich bestandskräftig.

Was bedeutet es, wenn ein Bescheid rechtskräftig ist? Von diesem Zeitpunkt an können die Rundfunkanstalten ihre Forderungen aktiv eintreiben wie jeder andere Gläubiger auch – bis hin zu Lohnpfändung und Gerichtsvollzieher. Das müssen sie sogar. Die Anstalten sind gesetzlich dazu verpflichtet, ausstehende Beiträge einzufordern. Dabei greifen sie als letztes Mittel auch auf Zwangsvollstreckungen zurück – nach eigenen Angaben aber erst, nachdem der Beitragspflichtige mehrfach nicht auf Anschreiben reagiert hat. Wie oft es tatsächlich zu solchen Vollstreckungen kommt, konnten die Anstalten gegenüber der Anwaltauskunft nicht beantworten.

Gibt es noch andere Strafen? Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, begeht außerdem eine Ordnungswidrigkeit und kann – rein theoretisch – mit einem Bußgeld belegt werden. In der Praxis sehen die Landesrundfunkanstalten aber in der Regel davon ab, ein Bußgeld zu beantragen.

Kann man sich rechtlich gegen den Rundfunkbeitrag wehren? Grundsätzlich ja. Der erste Schritt ist dabei der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. Wichtig ist, dass der Widerspruch innerhalb des einen Monats erfolgen muss, bevor der Beitragsbescheid bestandskräftig wird. Versäumt man diese Frist, wird es fast unmöglich, sich gegen die Zahlung zu wehren. Ein bestandskräftiger Bescheid lässt sich außerdem auch nachträglich nicht mehr anfechten.
"Selbst wenn irgendwann ein Gericht den Beitrag für verfassungswidrig erklärt, erhält man die schon gezahlten Gebühren nicht mehr zurück", sagt Rechtsanwalt Jakob Tschuschke. Doch auch ein Widerspruch bringt nur einen kurzfristigen Aufschub. In der Regel wird er einfach abgelehnt. Dann häufen sich die Forderungen und Säumniszuschläge. In diesem Fall bleibt nur die Wahl: zahlen oder klagen.

Welche Aussichten hat eine Klage? Eine Klage beginnt in der Regel vor dem zuständigen Verwaltungsgericht und kann – nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel – bis vor das Bundesverfassungsgericht führen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind momentan allerdings eher schlecht – zumindest dann, wenn man als Begründung die Unrechtmäßigkeit des gesamten Gebührenmodells anführt. Erst kürzlich haben zwei Landesverfassungsgerichte bestätigt, dass der neue Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Grundsätzliche Einwände wie den, dass Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks benachteiligt werden, lassen die Gerichte nicht gelten.

Ende Oktober wies das Verwaltungsgericht Hannover Beschwerden des Hörgeräteherstellers Kind und der Drogeriemarktkette Rossmann ab. Kind – ein großer Handwerksbetrieb mit über 650 Fachgeschäften und weltweit 2.500 Mitarbeitern – erwägt, in Berufung zu gehen. Rossmann hat bereits einen Gang vors Oberverwaltungsgericht angekündigt.

Deutlich besser stehen die Chancen einer Klage, wenn man gegen einen fehlerhaften Gebührenbescheid vorgeht. "Dies kann von einer fehlerhaften Ermittlung der Adresse bis zu einem falschen Bescheid für einen Verstorbenen reichen", sagt Rechtsanwalt Tschuschke.

ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke erklärte im DHB-Interview, die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit ändere nichts daran, dass einige Regelungen objektiv ungerecht und auch kaum praktikabel seien. Das Handwerk sehe daher durchaus Chancen, die Politik von der Notwendigkeit der wichtigen Korrekturen zu überzeugen.

Laut Rundfunk­beitragsstaatsvertrag muss für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Doch es gibt Ausnahmen. Wir erklären, wann Sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

Wie kann ich die Rundfunkgebühren umgehen?

© iStock.com/Povozniuk

Das Wichtigste in Kürze (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});

  1. Grundsätzlich gilt: Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Für Zweitwohnungen gibt es eine Ausnahme.
  2. Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen.
  3. Nicht entscheidend für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist, ob Empfangsgeräte im Haushalt vorhanden sind oder nicht.

Stand: 22.10.2022

Mit dem Rundfunkbeitrag wird das Programm der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten finanziert. Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Welche Ausnahmen es gibt und wann Sie nicht zahlen müssen, erklären wir in diesem Beitrag. Das sind die häufigsten Fragen aus der Beratung und unsere Antworten darauf:

„Wer muss denn Rundfunkbeitrag zahlen?“

Wen der Beitragsservice von den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Hauses oder einer Wohnung anschreibt, ist oft zufällig.

Wichtig ist, dass sich alle Personen beim Beitragsservice melden, damit dieser einzelne Bewohnerinnen oder Bewohner abmelden kann, wenn bereits jemand anderes in der Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt. Hierfür müssen Sie dem Beitragsservice den Namen und die Beitragsnummer derjenigen Person mitteilen, die die Rundfunkgebühr bereits zahlt, und klarstellen, dass Sie mit dem- oder derjenigen gemeinsam in einer Wohnung leben. Grundsätzlich gilt: Alle Personen in einer Wohnung müssen sich den Rundfunkbeitrag  teilen – nur eine Person aus der Wohnung ist dem Beitragsservice gegenüber für die vollständige, rechtzeitige Zahlung verantwortlich ist.

„Wer muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen?“

Nicht zahlen müssen alle, die Sozialleistungen beziehen. Sozialleistungen sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, BAföG, Grundsicherung oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das passiert jedoch nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt und der Bezug der Leistung muss nachgewiesen werden.

„Und wenn Personen mit Befreiung und Vollzahler zusammenleben?“

Wohnen sogenannte Vollzahler und von der Zahlung des Rundfunkbeitrags Befreite in einer Wohnung zusammen, dann müssen diejenigen, die nicht befreit sind, den Beitrag unter sich aufteilen. Man kann die Wohnung nicht auf die befreite Person anmelden, solange auch nur ein Person in der Wohnung übrigbleibt, die nicht befreit werden kann, muss für die Wohnung ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

„Muss ich zahlen, wenn ich gar kein Radio oder Fernseher habe?“ oder auch „Ich gucke nie die öffentlich-rechtlichen Programme!“

Für die Zahlung des Rundfunkbeitrag ist vollkommen unerheblich, ob jemand Geräte hat und diese oder überhaupt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt (oder schätzt). Im derzeitigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden Rundfunkgeräte mit keinem Wort mehr erwähnt. Inzwischen haben bundesweit sehr viele Gerichte und sogar das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Wohnungsabgabe im Speziellen und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Allgemeinen bestätigt. Sie müssen also zahlen, wenn Sie sich nicht vom Beitrag befreien lassen können.

„Und was ist mit meiner Zweitwohnung?“

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass man für Zweitwohnungen nicht zahlen muss. Da der Beitragsservice aber nicht unbedingt weiß, ob eine Wohnung eine Zweitwohnung ist, muss man mit ihm Kontakt aufnehmen. Sie sollten daher, wenn Sie dafür nicht zahlen wollen, die Adresse und die Beitragsnummer der Zweitwohnung mitteilen, und unter Hinweis darauf, dass Sie für die erste Wohnung bereits zahlen, um Befreiung von der Zahlung für die zweite Wohnung bitten. Teilen Sie auch Ihre Beitragsnummer der ersten Wohnung mit und übersenden Sie eine sogenannte erweiterte Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt. ⇒ mehr Infos zur Befreiung von der Beitragspflicht für Besitzer einer Zweit- bzw. Nebenwohnung.

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Unser Angebot

Sie haben noch Fragen zum Rundfunkbeitrag oder zur Befreiung von den Gebühren? Melden Sie sich bei uns – wir beraten Sie telefonisch, schriftlich oder im persönlichen Gespräch.

Was muss ich tun um keine GEZ zu zahlen?

Wenn Sie bestimmte Sozialleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhalten, können Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld haben keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Wie kann ich die GEZ verweigern?

Entscheidet man sich dazu, die Zahlung des Rundfunkbeitrages einfach zu verweigern, dann muss man sich im Extremfall auf Konsequenzen bis hin zur Zwangsvollstreckung oder sogar Haft einstellen. „Wenn der Rundfunkbeitrag nicht gezahlt wird, wird er durch einen Beitragsbescheid festgesetzt.

Warum muss ich GEZ zahlen obwohl ich keinen Fernseher habe?

Müssen auch Menschen zahlen, die weder Radio, Fernseher noch Computer besitzen? Ja, der Rundfunkbeitrag, oder umgangssprachlich GEZ ist geräteunabhängig. Ob ein Radio oder Fernseher im Haus steht und genutzt wird, spielt keine Rolle.

Kann man ARD und ZDF kündigen?

Am besten nutzen Sie den Versand per Einschreiben oder schicken die GEZ-Kündigung inklusive der entsprechenden Nachweise per Fax an die 01806 999 555 01, um auf der sicheren Seite zu sein. Haben Sie weitere Fragen, erreichen Sie den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice telefonisch unter 01806 999 555 10.