Normen Nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Information
Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden, da mit ihnen überragende Gemeinschaftsgüter, die der Freiheit des Einzelnen vorgehen, geschützt werden sollen (Herbeiführung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als
Beamter und den späteren Versorgungsansprüchen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen und der Absicherung des für das Berufsbeamtentum prägenden Lebenszeitprinzips). Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einzelnen siehe die Ausführungen unten. Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in eine Beamtenlaufbahn werden nicht durch das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen (BVerwG 19.02.2009 - 2 C 18/07). Die Altersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis sind im Bund und in den einzelnen Ländern, auch hinsichtlich ihrer Regelung durch Gesetz oder Verordnung, unterschiedlich ausgestaltet: In der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung von 2009 wurden keine Einstellungshöchstaltersgrenzen mehr geregelt. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Inneren zur Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009 (D 2 - 216 102/48; GMBl S. 1311)
heißt es insoweit (zu § 11 BLV), die Altersgrenzen hätten ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildung, Dienstzeit und Versorgung sicherstellen sollen. Die Anknüpfung an das Alter sei bei den Vorbereitungsdiensten jedoch dienstrechtlich nicht mehr sinnvoll, da neue Faktoren (besondere Qualifikationen, Fachkräftebedarf, Berufserfahrungen in
anderen Bereichen, wechselnde gesetzliche Altersgrenzen für den Ruhestand) bei der Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausreichend berücksichtigt würden. Unberührt davon bleibe § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit dem Rundschreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 1995 (II A 2 - H 1224 - 5/95; GMBl 1996 S. 79): Nach § 48 BHO bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein
von dem Ministerium "allgemein festzusetzendes Lebensalter" überschritten habe. Dieses wird in dem genannten Rundschreiben grundsätzlich auf das vollendete 40. Lebensjahr festgesetzt. Das Beamtenstatusgesetz enthält keine Regelung zur Höchstaltersgrenze (vgl. § 25 BeamtStG). 2.2 LänderIn den Ländern sind Höchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenstatus unterschiedlich geregelt, wobei teilweise erhebliche Abweichungen zwischen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Probe bestehen. Regelmäßig sind Ausnahmemöglichkeiten bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenzen vorgesehen, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft und teilweise in das Ermessen des Dienstherrn gestellt sind. Im Einzelnen:
2.3 Europäische UnionAuf der Ebene der Europäischen Union wurde die ursprünglich vorgesehene Höchstaltersgrenze von 45 Jahren bei von der Kommission durchgeführten Auswahlverfahren ab dem 10. April 2002 abgeschafft. 3. Verfassungsrechtliche Anforderungen an HöchstaltersgrenzenZu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst gehört eine hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Fehlt diese ist der Bewerber in seinen grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt (BVerfG 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der von dem Gesetzgeber zu einer Regelung von Altersgrenzen ermächtigte Verordnungsgeber diese Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen muss; er darf die Ausnahmen nicht der Verwaltungspraxis überlassen (BVerwG 19.02.2009 - 2 C 18/07). Siehe auch Beamte Beamte - Institutionsgarantie Probeamter Bünnigmann: Zur Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen bei Berufung ins Beamtenverhältnis. "Wer zu spät kommt, den bestraft der Dienstherr"; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2015, 832 Wie alt muss man sein um verbeamtet zu werden?seit 1. Januar 2014 ist das Dienstrechtsneuordnungsgesetz in Kraft und damit die Altersgrenze von 47 Jahren gesetzlich geregelt.
Wie alt Beamter?§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes sieht als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis allgemein ein Höchstalter von 47 Jahren vor.
Wie lange dauert es bis man Beamter wird?
Was braucht man um ein Beamter zu werden?Um Beamter zu werden, muss die sogenannte Verbeamtung angestrebt werden. Diese Verbeamtung kann man sowohl durch Ausbildungen, als auch durch Studiengänge erreichen. Das heißt, du kannst mit jedem Schulabschluss eine Laufbahn als Beamter antreten und verbeamtet werden.
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