Wer ist verwandtschaft 2 grades

Verwandtschaft ist zu definieren als das Verhältnis zwischen Blutsverwandten (Agnation: Blutsverwandtschaft der männlichen Linie - Kognation: Blutsverwandtschaft der weiblichen Linie) oder Verschwägerten (Affinität).

Die Art der Verwandtschaft ist besonders von Bedeutung bei Schenkungen, Erbschaften, Unterhaltsverpflichtungen, beim Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht vor einem Gericht und einigen mehr.

Verwandte in gerader Linie

Das sind Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB).
Beispiel: Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel.

Verwandte der Seitenlinie

Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 Satz 2 BGB).
Beispiel: Geschwister; Tante-Nichte; Onkel-Neffe.

Verwandtschaftsgrade

Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs.1 Satz 3 BGB).

Beispiele:
   1. Grad = Eltern und Kinder
   2. Grad = Großeltern und Enkelkinder; Geschwister
   3. Grad = Urgroßeltern, Urenkel, Onkel/Tante, Neffe/Nichte
   4. Grad = Ururgroßeltern, Ururenkel, Großonkel/Großtante, Cousin (Vetter)/Cousine (Base), Sohn/Tochter von Neffe/Nichte
   5. Grad = Enkel/Enkelin von Neffe/Nichte

Schwägerschaft

Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 BGB).

Wer ist verwandtschaft 2 grades

Die Eltern V und M sind mit ihren Kindern A, B und C in gerader Linie verwandt.
A, B und C sind in der Seitenlinie verwandt.
B und C sind mit der Ehefrau D des A verschwägert, ebenso A und B mit dem Ehemann F der C.
Zwischen D und F besteht weder Verwandtschaft noch Schwägerschaft.
V und M sind mit D und F in gerader Linie verschwägert

Angehörige

In § 15 der Abgabenordnung (AO) werden Angehörige wie folgt definiert:

Angehörige sind:

1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2,3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.  im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Person weiterhin wie   Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Der in der Rechtsprechung oft verwendete aber nicht definierte Begriff des "nahen Angehörigen" umfasst Ehegatten, Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern.

Die Krankenkasse erstattet keine Kosten, wenn der Haushalt von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad fortgeführt wird. Es können jedoch entstandene Kosten, wie z. B. Fahrkosten und/oder Verdienstausfall, erstattet werden. Höchstens jedoch die Kosten, die für eine nicht verwandte/verschwägerte Ersatzkraft entstanden wären.[1]

Verwandte bis zum 2. Grad des Versicherten sind

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder und
  • Geschwister.[2]

Verschwägerte bis zum 2. Grad des Versicherten sind

  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
  • Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
  • Stiefgroßeltern und
  • Schwager/Schwägerin.[3]
 

Praxis-Beispiel

Kostenerstattung einer selbst beschafften bis zum 2. Grad verwandten/verschwägerten Ersatzkraft

Die Versicherte (40 Jahre) hat Anspruch auf Haushaltshilfe vom 13.1. bis 21.1.2022 jeweils montags bis freitags (= 7 Anspruchstage) von 8 bis 16 Uhr (= 8 Stunden). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt die Mutter der Versicherten (Verwandte 1. Grades). Es entstehen Fahrkosten in Höhe von insgesamt 94,50 EUR.

Berechnung der Kostenerstattung:

  • Tägliche Kosten
    94,50 EUR : 7 Tage = 13,50 EUR
  • Täglicher Höchstbetrag
    82 EUR
  • Vergleich tägliche Kosten mit Höchstbetrag
    13,50 EUR < 82 EUR
  • Kostenerstattung
    13,50 EUR x 7 Tage = 94,50 EUR*

* Der Erstattungsbetrag ist noch um die gesetzliche Zuzahlung von 10 % der für die Leistungserbringung erstatteten Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR je Kalender(Anspruchs)tag, zu mindern.

 

Wichtig

Geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner

Die Begrenzung der Höhe der Kostenerstattung auf entstandene Fahrkosten und/oder Verdienstausfall ist auch bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner anzuwenden.[4]

Was bedeutet zweiten Grades?

Die Kinder dieser Kinder sind Cousins und Cousinen zueinander und damit im vierten Grad miteinander verwand. Hat ein Cousin oder eine Cousine der eigenen Eltern ebenfalls Kinder, hat man Cousins und Cousinen 2. Grades.

Was sind Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie?

Demgemäß sind Eltern mit ihren Kindern im 1. Grad, die Enkel mit den Großeltern im 2. Grad in gerader Linie verwandt, Geschwister miteinander im 2. Grad in der Seitenlinie.

Wie berechne ich den Verwandtschaftsgrad?

Verwandtschaftsgrade.
Grad = Eltern und Kinder..
Grad = Großeltern und Enkelkinder; Geschwister..
Grad = Urgroßeltern, Urenkel, Onkel/Tante, Neffe/Nichte..
Grad = Ururgroßeltern, Ururenkel, Großonkel/Großtante, Cousin (Vetter)/Cousine (Base), Sohn/Tochter von Neffe/Nichte..
Grad = Enkel/Enkelin von Neffe/Nichte..

Ist der Ehepartner Verwandtschaft 1 Grades?

Keine Verwandtschaft besteht zwischen Ehepartnern oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern – durch ihre Eheschließung oder Verpartnerung entsteht aber eine Schwägerschaft zu den Verwandten des Partners, umgangssprachlich als eingeheiratete oder indirekte Verwandtschaft bezeichnet.