Verwandtschaft ist zu definieren als das Verhältnis zwischen Blutsverwandten (Agnation: Blutsverwandtschaft der männlichen Linie - Kognation: Blutsverwandtschaft der weiblichen Linie) oder Verschwägerten (Affinität). Show Die Art der Verwandtschaft ist besonders von Bedeutung bei Schenkungen, Erbschaften, Unterhaltsverpflichtungen, beim Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht vor einem Gericht und einigen mehr. Verwandte in gerader Linie Das sind Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Verwandte der Seitenlinie Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 Satz 2 BGB). Verwandtschaftsgrade Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs.1 Satz 3 BGB). Beispiele:1. Grad = Eltern und Kinder 2. Grad = Großeltern und Enkelkinder; Geschwister 3. Grad = Urgroßeltern, Urenkel, Onkel/Tante, Neffe/Nichte 4. Grad = Ururgroßeltern, Ururenkel, Großonkel/Großtante, Cousin (Vetter)/Cousine (Base), Sohn/Tochter von Neffe/Nichte 5. Grad = Enkel/Enkelin von Neffe/Nichte Schwägerschaft Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 BGB). Die Eltern V und M sind mit ihren Kindern A, B und C in gerader Linie verwandt.
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