Wegezeit gleich arbeitszeit

Die Fahrt zur Arbeit kann durchaus viel Zeit in Anspruch nehmen. Grundsätzlich stellt die Fahrt zur Arbeit keine Arbeitszeit dar. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber beispielsweise vorschreibt, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um dort bereits zu arbeiten oder bei Außendienstmitarbeitern. Ferner spielt bei der Frage, wann die Fahrtzeit als Arbeitszeit zu werten ist, auch die Höhe der Vergütung eine wichtige Rolle. 

Wann beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit? 

Gemäß dem Arbeitszeitgesetz wird die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit als Arbeitszeit bezeichnet. Bei Arbeitnehmer mit einer festen Arbeitsstätte spricht man bei der Fahrzeit von Wegezeit. Bei der Wegezeit handelt es sich um die die tägliche An- und Abreise zur Arbeitsstätte. Die Wegzeit gilt nicht als Arbeitszeit. Grund hierfür ist, dass die Wegezeit keinen direkten Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit aufweist. Vielmehr handelt es sich hierbei um private Zeit des Arbeitnehmers. 

Wann ist die Fahrzeit Arbeitszeit? 

Im Hinblick auf die Frage, wann die Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt, hat das Bundesarbeitsgericht verschiedene Grundsätze entwickelt. Hier spielen insbesondere auch die Vorgaben des Arbeitgebers sowie die genutzten Fortbewegungsmittel (öffentliche Verkehrsmittel oder PKW) eine Rolle. 

Schreibt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vor, dass diese öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen haben, damit diese während der Fahrt Arbeiten erledigen können, dann zählt die Fahrzeit zur Arbeitszeit. Entscheidet sich der Arbeitnehmer freiwillig dazu, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und während der Fahrtzeit bereits Arbeiten zu erledigen, dann zählt die Fahrtzeit nicht zur Arbeitszeit. 

Die Bestimmung, wann es sich bei der Fahrtzeit um Arbeitszeit handelt, hängt daher von der konkreten Anordnung des Arbeitgebers ab. Sofern der Arbeitgeber auch keine Vorgaben dahingehend macht, dass während der Fahrt Arbeiten zu erledigen ist, gilt die Fahrtzeit immer als Ruhezeit. 

Ist die Fahrzeit bei Dienstreisen Arbeitszeit? 

Der gleiche Grundsatz gilt bei Dienstreisen. Schreibt der Arbeitgeber vor, dass das Dienstreiseziel mit dem PKW erreicht werden soll, so zählt die Fahrzeit für den Fahrer als Arbeitszeit, denn dieser muss sich ausschließlich auf den Verkehr konzentrieren. 

Wählt der Arbeitnehmer das Fortbewegungsmittel selbst, lässt sich bei Dienstreisen die Arbeitszeit nicht so leicht von der Arbeitszeit abgrenzen. Sofern keine arbeitsvertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen vorliegen, ist die Fahrtzeit nur als Arbeitszeit anzusehen, wenn die Fahrten zu den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses gehören. Doch auch hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abweichendes vereinbaren. 

Wird der Arbeitsweg bezahlt? 

Neben der Frage, ob die Fahrtzeit zur Arbeitszeit gehört, kommt auch die Frage auf, wie diese Arbeitszeit denn überhaupt vergütet wird. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zu bezahlen. Während einer Fahrt zu einem Kunden arbeitet der Arbeitnehmer jedoch nicht. 

Die Rechtsprechung hat bisher noch keine klaren Vorgaben gemacht, in welcher Höhe die Fahrzeit, welche als Arbeitszeit gilt, zu vergüten ist. Arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Klauseln könnten in diesem Zusammenhang Klarheit schaffen. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Höhe der Vergütung nur eine Untergrenze gesetzt. Pro Fahrstunde muss in jedem Fall der Mindestlohn gezahlt werden. Dies sind 9,50 EUR brutto. 

Im Ergebnis muss der Arbeitgeber die Fahrzeit vergüten, wenn diese als Arbeitszeit angesehen wird. Er kann die Fahrtzeit jedoch wesentlich geringer bezahlen als die eigentliche Arbeitszeit. 

Welche Ausnahmen und Besonderheiten gibt es? 

Auch für Außendienstmitarbeiter gilt eine Besonderheit im Hinblick auf die Fahrtzeit. Der EuGH hat entschieden, dass die Zeit, die der Außendienstmitarbeiter für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tages aufwendet, als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88EG anzusehen ist (Urteil vom 10.09.2015 - C 266/14). Die Fahrten des Arbeitnehmers zu einem Kundentermin zählt nach dieser Richtlinie zur Arbeitszeit, da diese notwendig sind, um die geschuldete Hauptleistung des Außendienstmitarbeiters zu erbringen. 

Wegezeiten zwischen Wohnung und Betriebsort werden nur dann als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG gewertet, wenn die Fahrtzeit mit zur Haupttätigkeit des Beschäftigten gehört. Dieses trifft z. B. bei Außendienstmitarbeitern mit wechselnden Einsatzorten zu. Auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 3 des ArbZG im Erlass des Ministeriums für Arbeit,Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 30. Dezember 2013 (III 2 – 8312) zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes weisen wir hin ( § 3 Rd 4) 

Bei der in der Frage geschilderten Situation sind die Fahrten zwischen der Wohnung und den Einsatzorten grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Ob eine Bewertung der Situation vor Ort durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu einem anderem Ergebnis führt, müsste im direkten Kontakt mit der Arbeitsschutzbehörde geklärt werden.

Insbesondere darf eine Fahrt zur Wohnung nicht rechtsmissbräuchlich angeordnet werden, z.B. um eine im Grunde angebrachte direkte Fahrt zwischen den Einsatzorten und damit die Bewertung als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, zu vermeiden.

Hinweis:

Arbeitszeitrechtlich (Arbeitszeitgesetz) ist der Werktag nicht der Kalendertag von 0:00 bis 24:00 Uhr, sondern der 24-stündige Arbeitstag des einzelnen Arbeitnehmers. Der Werktag beginnt für den Arbeitnehmer mit dem Beginn der Arbeit und endet 24 Stunden später. Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG geht folglich von einem individuellen Werktag des Arbeitnehmers aus.

Für die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeiten gilt folglich, dass nach Beginn der individuellen Arbeitszeit innerhalb von 24 Stunden jeweils die Arbeitszeit durch die Pausen (§ 4 ArbZG: 30-45 Minuten) zu unterbrechen ist. Gleiches gilt für die Ruhezeiten (§ 5 ArbZG: 11 Stunden). 

Geteilte Dienste sind möglich, wobei dann vom Arbeitgeber innerhalb eines 24-Stundenzeitraumes und des folgenden 24- Stundenzeitraumes jeweils die v.g. Vorschriften des ArbZG einzuhalten sind. Bei geteilten Diensten ist das Einhalten der Ruhezeiten besonders relevant.

Arbeitsrechtlich können im Arbeitsvertrag , im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gesonderte Regelungen, allerdings unter Einhaltung des vom ArbZG gesteckten Rahmens,  getroffen werden. Dieses betrifft insbesondere die Vergütung der Wegezeiten.

Diesbezügliche arbeitsrechtliche Aspekte sollten mit einer im Arbeitsrecht autorisierten Stelle (Gewerkschaft, Verband oder Fachanwalt für Arbeitsrecht) erörtert werden.

Hinweis:

Auf das Bürgertelefon des Bundesministerium für Arbeit und Soziales weisen wir hin.

Wann ist der Weg zur Arbeit Arbeitszeit?

Die tägliche An- und Abreise zur Arbeit, also die Wegezeit, ist nicht als Arbeitszeit einzuordnen, da diese zum Privatbereich des Mitarbeiters zählt und keinen direkten Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit aufweist. Fahrzeit hingegen ist die Zeit, die für dienstliche Reisen aufgewendet wird.

Was zählt zur wegezeit?

Unter Wegezeiten sind die Fahrten zu verstehen, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zu seinem Betrieb oder zu einer außerhalb des Betriebs gelegenen Arbeitsstätte tätigt. Dienstreisen umfassen darüber hinaus alle weiteren Reisezeiten an einen Ort, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist.

Wann beginnt die Arbeitszeit und wann endet sie?

§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeit in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.

Ist Fahrzeit Pause?

Sind Pausen von der Lenkzeit das gleiche wie die Ruhezeiten? Nein. Die Ruhezeiten für Berufskraftfahrer beschreiben den Zeitraum zwischen zwei Lenkzeiten und müssen jeweils mindestens 9 Stunden betragen. Die Pausen hingegen sind eine kurzzeitige Unterbrechung der täglichen Lenk- bzw.