Arbeitslos melden und gleich wieder abmelden

Sobald die Kündigung da ist, muss man sich sofort bei der Arbeitsagentur melden. Wer das nicht tut, bekommt später beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit.

Kurz und vereinfacht gesagt:
Sobald einem bekannt ist, dass man arbeitslos werden wird, ist man verpflichtet, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden. Tut man das nicht innerhalb von 3 Tagen nachdem man die Kündigung erhalten hat, bekommt man beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit. Die Firma ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen dafür frei zu geben. Also, noch während man arbeitet und sobald man weiß, wann der letzte Arbeitstag sein soll: zur Arbeitsagentur gehen (lieber zu früh, als zu spät hingehen).

Im Einzelnen sieht es folgendermaßen aus:
Innerhalb von 3 Tagen nachdem man die Kündigung erhalten hat, muss man sich persönlich bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur „arbeitsuchend“ melden. Die Rechtsgrundlage ist hauptsächlich der § 37 b des SGB III (Sozialgesetzbuch - Drittes Buch).
Voraussetzung für die Meldung bei der Arbeitsagentur (AA) ist, dass man den Zeitpunkt kennt, an dem das bestehende Arbeitsverhältnis (genauer gesagt: das Versicherungspflichtverhältnis) enden soll. Das kann unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Kündigung sein. Auch in einer mündlichen Kündigung kann ein „Beendigungszeitpunkt“ genannt werden. Auch eine scheinbar ungenaue Formulierung für den Kündigungstermin (z.B. Ende des nächsten Monats) kann ein genaues Datum darstellen.
Der Gang zur AA hat unverzüglich zu erfolgen. Das kann noch am selben Tag oder am darauffolgenden Tag sein. Drei Tage hat man höchstens Zeit. Ist man ernsthaft verhindert (z.B. schwer erkrankt), so greift die Verpflichtung, sobald man es einrichten kann (d.h. z.B. sobald man wieder gesund ist).
Dauert es noch mehr als 3 Monate bis zum ersten Tag nach dem jetzigen Arbeitsverhältnis (z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen) - dann reicht es, wenn man spätestens einen Tag vor Ablauf der 3-Monats-Frist bei der AA erscheint. Besser ist, man geht 3 Monate plus 1 Woche früher dort hin.
Die „richtige“ AA ist entweder die am Wohnort oder die am Arbeitsort. Ist man z.B. auf Montage oder längerer Dienstreise und viele Kilometer entfernt, kann man auch zu der dortigen nächstgelegenen AA gehen.
Die Firma bzw. der Chef muss es einem kurzfristig ermöglichen, zu diesem Zweck zur AA zu gehen. Die Person, die die Kündigung erhalten hat, muss für diesen Zweck (bezahlt) freigestellt werden (§ 2 Abs. 2 SGB III). Natürlich kommen für der Gang zur AA nur die Tage in Frage, an denen die AA geöffnet hat (in der Regel an allen Werktagen).
Die Meldung als „arbeitssuchende“ Person muss höchstpersönlich erfolgen. Es reicht weder ein Anruf, noch eine E-Mail, noch ein Fax, noch ein Brief, noch kann man eine andere Person beauftragen: Man muss selbst bei der Arbeitsagentur erscheinen. Sicherlich ist es sinnvoll – bevor man auf gut Glück losgeht und unverrichteter Dinge wieder zurückkommt – vorher kurz anzurufen, sich nach der genauen Adresse und den Öffnungszeiten der AA zu erkundigen. Wenn man schon ein Kündigungsschreiben hat, sollte man dieses mitnehmen – wenn keines da ist, eben ohne Kündigungsschreiben hingehen.
Auch wenn die Kündigung offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen worden ist und man gute Aussichten hat, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen: Lieber zu oft und zu früh, als nicht oder zu spät zur AA gehen.

  • #1

Hallo

Gibt es da etwas zu beachten, wenn man sich wieder abmelden will, bei der Agentur für Arbeit. Also die Arbeitslosmeldung wieder zurückziehen.

Zum Beispiel genügt da eine formlose Abmeldung wie:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit ziehe ich meine Arbeitslosmeldung bei Ihnen wieder zurück, und zwar zum 31.08.2012.

Mit freundlichen Grüßen

Ist das möglich oder gibt es eine Formpflicht?

Mit Grüßen

Arbeitslos melden und gleich wieder abmelden

  • #2

Hallo Kaydo,

wäre ja nicht schlecht wenn du noch reinschreibst von wann die Arbeitslosenmeldung
ist und falls du schon Geld erhalten bitte die Kd-Nr. sonst kann das keiner
zuordnen.

Ich gehe mal davon aus das du einen Job gefunden hast.

Gruß

Arbeitslos melden und gleich wieder abmelden

ExitUser

Arbeitslos melden und gleich wieder abmelden

  • #4

Formlose Mitteilung mit nachweisbarem Zugang ist ausreichend.

  • #5

Gibt es da etwas zu beachten, wenn man sich wieder abmelden will, bei der Agentur für Arbeit. Also die Arbeitslosmeldung wieder zurückziehen.

Regelt §46 SGB I

Eine schriftliche Erklärung ist erforderlich.

ExitUser

  • #6

Formlose Mitteilung mit nachweisbarem Zugang ist ausreichend.

Ist richtig. Ich würde trotzdem immer die behördlichen Vordrucke verwenden schon aus Gründen der Form und Rechtssicherheit.

Arbeitslos melden und gleich wieder abmelden

Kann man sich einfach abmelden obwohl man noch arbeitslos ist?

Was muss ich bei der Abmeldung beachten und wie muss die Abmeldung durchgeführt werden. Kann ich den Leistungsbezug jederzeit und grundlos, ohne Rückzahlungsansprüche der Agentur für Arbeit, beenden? Ja, das können Sie. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus § 136 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) *1).

Kann man ALG 1 pausieren?

Wenn ein Arbeitsloser zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, diesen aber eine Weile nicht geltend machen kann, spricht man vom Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Die Gesamtdauer des Anspruchs bleibt bestehen. Sie verschiebt sich nur zeitlich nach hinten. Das führt zu einer Liquiditätslücke.

Kann man sich telefonisch beim Arbeitsamt abmelden?

Sie können die Veränderungsmitteilung auch persönlich, schriftlich oder telefonisch übermitteln.

Was passiert wenn ich mich beim AMS abmelden?

Wer die Kontrollmeldetermine beim AMS nicht wahrnimmt, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Tag bis zur persönlichen Wiedermeldung. Unter Umständen verkürzt sich dadurch der Zeitraum, in dem Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.