Was passiert wenn ich mehr km fahre als angegeben

Viele Autofahrende haben eine Kaskoversicherung mit begrenzter jährlicher Fahrleistung abgeschlossen. Kann die Versicherung eine Vertragsstrafe verlangen, wenn diese überschritten und der Versicherung nicht angezeigt wird? Darüber hatte das Landgericht Koblenz zu urteilen.

Der Fall: Ein Autofahrer schloss eine Kaskoversicherung für seinen Wagen ab. Im Vertrag waren als maximale Fahrleistung 15.000 km pro Jahr vereinbart. Der Versicherung fiel im Rahmen einer Unfallregulierung auf, dass diese Jahreslaufleistung überschritten worden war. Die Versicherung verlangte dafür eine Vertragsstrafe von 500 Euro und berief sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die Sache ging vor Gericht, weil der Versicherungsnehmer die Strafe nicht zahlen wollte.

Unangemessene Benachteiligung

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Es sah die Regelungen zur Vertragsstrafe in den AKB als unwirksam an. Die Richter führten aus, dass die Vertragsstrafe den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige: Die Höhe der Vertragsstrafe sei im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen Folgen für den Versicherungsnehmer unverhältnismäßig.

Vertragsstrafe soll Tricks bei Vertragsabschluss verhindern

Bei der Entscheidung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die vereinbarte Fahrleistung eine günstigere Versicherungsprämie zur Folge hat. Eine höhere Fahrleistung führe für die Versicherung zu einem erhöhten Risiko und damit zu einer geänderten Berechnungsgrundlage für den Versicherungsbeitrag. Die Richter sahen daher eine Vertragsstrafe für die Nichtanzeige der erhöhten Fahrleistung grundsätzlich nicht als unbillig an.

Ansonsten könnte der Versicherungsnehmer ohne Risiko bei Abschluss des Vertrages unangemessen wenige Jahreskilometer angeben, um möglichst wenig Versicherungsbeitrag zu zahlen. Dies ginge zu Lasten der Gemeinschaft der Versicherten, so die Richter.

Vertragsstrafe nur bei Vorsatz

Eine Vertragsstrafe sei grundsätzlich auch den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) enthalten. Diese sehen eine Vertragsstrafe aber nur bei Vorsatz vor. Die Richter hätten bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Höhe der Vertragsstrafe auch keine Bedenken.

In den hier vereinbarten AKB war aber schon bei einem (einfach) fahrlässigen Nichtanzeige der Überschreitung der Jahresfahrleistung eine Vertragsstrafe von 500 Euro vorgesehen. Und das schon bei einer Überschreitung von nur einem Kilometer, der zu einem zu niedrig angesetzten Beitrag von 0,01 Euro führen würde. Bei einem einfach fahrlässigen Verstoß stehe die Höhe der Vertragsstrafe nicht im Verhältnis zu dem relativ geringen Vertragsverstoß, so die Richter.

Wie viele Kilo­meter fahren Sie pro Jahr? Nutzen Sie das Auto allein oder mit Ihrem Partner? Steht das Auto in einer Garage? Das sind drei von vielen Fragen, die Auto­versicherer vor dem Abschluss eines Vertrags stellen. Die Antworten wirken sich auf den Beitrag aus. Wer zum Beispiel einige Tausend Kilo­meter zu wenig angibt, kann den Beitrag leicht um mehr als 100 Euro im Jahr drücken. Kommt die Schummelei heraus, verlangen die Versicherer aber nach­träglich ihr Geld. In Extremfällen verhängen einige sogar eine Vertrags­strafe.

Tipp: Die Preise der Auto­versicherungen unterscheiden sich zum Teil sehr stark. Bei der Suche nach der richtigen Versicherung hilft der Kfz-Versicherungsvergleich der Stiftung Warentest. Sie bezieht jetzt so gut wie alle Versicherer mit ein.

Bei einem Unfall kommt alles raus

Falsch­angaben fliegen oft nach einem Unfall auf. „Wenn ein Kunde uns einen Schaden meldet oder eine Reparatur­rechnung einreicht, fragen wir nach dem Kilo­meter­stand und merken dann, ob er sich bei der Angabe seiner jähr­lichen Fahr­leistung verschätzt hat“, teilt uns die Huk-Coburg mit. Das hand­haben auch andere Versicherer so.

Auch wer gefahren ist, wird bekannt

Taucht im Unfall­bericht der Name eines Fahrers auf, der laut Versicherungs­schein das Auto gar nicht fahren durfte, führt auch das zu Nach­fragen. Der Kunde hat Glück im Unglück: Der Versicherungs­schutz geht ihm nicht verloren. Doch auf Basis der wahren Daten berechnen die Versicherer den Beitrag neu und kassieren bei Bedarf nach.

Ein Jahres­beitrag Vertrags­strafe

Hat der Auto­fahrer absicht­lich falsche Angaben gemacht, kann zusätzlich eine Vertrags­strafe fällig werden. Bei vielen Gesell­schaften ist das zum Beispiel ein kompletter Jahres­beitrag extra. In der Praxis kommt es aber selten dazu. Denn der Versicherer müsste beweisen, dass der Kunde bewusst falsche Angaben gemacht hat. Und das ist schwer. Einige Unternehmen verzichten daher auf Vertrags­strafen.

Lauf­leistung „deutlich über­schritten“

Gelingt der Nach­weis doch einmal, wird es teuer. Das Amts­gericht Heidenheim hat eine Vertrags­strafe in Höhe von 500 Euro abge­segnet (Az. 8 C 711/08). Der Fahrer hatte als Lauf­leistung 12 000 Kilo­meter pro Jahr angegeben und diese „deutlich über­schritten“.

Strafklausel manchmal unwirk­sam

Doch nicht immer wird die angedrohte Strafe fällig. Das Ober­landes­gericht Stutt­gart fand einen Jahres­beitrag als Vertrags­strafe in Ordnung. Statt 9 000 Kilo­metern war der Fahrer 32 000 Kilo­meter pro Jahr unterwegs. Aber weil die Klausel zur Strafe unklar formuliert war, musste er am Ende doch nicht zahlen (Az. 7 U 33/13).

Regelung muss eindeutig sein

Das Land­gericht Koblenz gab einem Auto­fahrer Recht, der in seiner Kfz-Kasko 15 000 Jahres­kilometer vereinbart hatte. Nach einem Unfall musste er seinen Tacho­stand nennen. Dabei kam heraus, dass er mehr gefahren war, also mehr Beitrag hätte zahlen müssen. Der Versicherer verlangte die 500 Euro vertraglich vereinbarte Strafe. Dagegen ging der Mann vor. Das Land­gericht fand, solche Strafen seien zwar grund­sätzlich in Ordnung. Aber die Strafe war hier in den Versicherungs­bedingungen nicht auf Vorsatz beschränkt, anders als bei den meisten Anbietern sonst. Selbst bei leicht fahr­lässiger Über­ziehung von nur einem ­Kilo­meter wäre sie fällig gewesen. Das würde dann aber in keinem Verhältnis mehr stehen zu einer so gering­fügigen Über­schreitung. Daher erklärte das Gericht die Klausel für unwirk­sam (Az. 16 S 2/21).

Nicht jede Abweichung ist relevant

Stellen Auto­fahrer fest, dass sie ihre Lauf­leistung zu nied­rig angesetzt haben, sind sie verpflichtet, die korrekte Kilo­meterzahl mitzuteilen. Sie müssen sich aber nicht bei jeder kleinen Abweichung regen. Einige Versicherer fordern erst ab 15 Prozent Abweichung eine Mitteilung. Andere arbeiten mit Kilo­meterklassen. Klasse 1: bis 6 000 Kilo­meter, Klasse 2: 6 001 bis 9 000 Kilo­meter, Klasse 3: 9 001 bis 12 000 Kilo­meter und so weiter. Erst wenn der Kunde in eine andere Klasse rutscht, ist die Mitteilung nötig.

Auch weniger Kilo­meter melden

Andere Unternehmen bleiben im Ungefähren und wollen nur gemeldet bekommen, wenn es eine größere Differenz gibt. Ratsam ist die Meldung auch, wenn ein Fahrer erheblich weniger gefahren ist als geplant – etwa weil die Urlaubs­fahrt nach Spanien ausgefallen ist. Auch dann sollte er den Versicherer anrufen. Im besten Fall springt nämlich eine Beitrags­erstattung raus.

Tipp: Melden Sie Ihrem Versicherer Merkmale, die für den Beitrag wichtig sind, vor allem auch bisher nicht angemeldete Fahre­rinnen und Fahrer. Das können zum Beispiel die eigenen Kinder sein, nachdem sie ihren Führer­schein haben. Lesen Sie mehr zum Drittfahrerschutz.

Was passiert wenn ich die jährliche Fahrleistung überschreitet?

Die Kulanzgrenze beim Überschreiten der jährlichen Fahrleistung liegt bei 10 bis 15 Prozent. Signifikante Abweichungen müssen der Versicherung gemeldet werden. Andernfalls droht eine Vertragsstrafe. Andere unrichtige Angaben wie Anzahl der Fahrer führen im Schadensfall ebenfalls zu nachträglichen Belastungen.

Wie viel kostet bei der Versicherung 1 Kilometer mehr?

In der Kfz-Versicherung gilt: Wer viel fährt, zahlt auch mehr. Allein 1.000 Kilometer mehr im Jahr verteuern den Versicherungsbeitrag laut einer aktuellen Auswertung um rund 12 Prozent.

Was passiert wenn man bei Kfz

Wer zum Beispiel einige Tausend Kilometer zu wenig angibt, kann den Beitrag leicht um mehr als 100 Euro im Jahr drücken. Kommt die Schummelei heraus, verlangen die Versicherer aber nachträglich ihr Geld. In Extremfällen verhängen einige sogar eine Vertragsstrafe.

Wann will die Versicherung den Kilometerstand wissen?

Manche Gesellschaften bitten anschließend um eine jährliche Kilometerstandsmitteilung, andere fragen nur alle paar Jahre nach. Wichtig: Spätestens bei einem Unfall erfährt die Versicherung den Kilometerstand.