Was bedeutet der lateinische Grundsatz in dubio pro reo?

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In dubio pro reo

Der lateinische Begriff In dubio pro reo bedeutet übersetzt Im Zweifel für den Angeklagten.

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Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Latein für "Im Zweifel für den Angeklagten". Es handelt sich um einen strafprozessualen Grundsatz, nach dem alle ernsthaften Zweifelsfragen bei der Entscheidung zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Er beruht auf der allg. Unschuldsvermutung, die im Grundsatz in Art. 11 I der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und in Art. 6 II der Europäischen Menschenrechtscharta niedergelegt ist.

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Mindmap in dubio pro reoQuelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dubio-pro-reo-37441node37441indubiopro...node119802Alternativverhaltenrechtmäßigesnode119802->node37441

Der Ausdruck „in dubio pro reo“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „Im Zweifel für den Angeklagten.“ Bei diesem terminus technicus handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz (Prozessmaxime) des Strafrechts, der sich aus Art. 1 I GG, Art. 20 III GG, Art. 6 I, II EMRK, §§ 261 und 267 I 1 StPO ergibt.

Der Angeklagte darf vom Gericht also nur dann für schuldig befunden – und daher verurteilt – werden, wenn das Gericht von seiner Schuld überzeugt ist, es also keinerlei Zweifel an dessen Schuld hat.

"in dubio pro reo" - Allgemeines

Gegenstand des (strafrechtlichen) Urteils ist stets die Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 I StPO) und in der Anklage verzeichnet war (§ 207 StPO; sog. Akkusationsprinzip).

Dabei folgt der Richter – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnenen Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO). Das Beweismaterial muss jedoch erschöpfend gewürdigt werden und eine Verurteilung darf nur dann erfolgen, wenn das Gericht die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei als bewiesen ansieht. Ansonsten greifen die sog. Unschuldsvermutung und der Grundsatz „in dubio pro reo“.

Anwendbarkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet allein im Hauptverfahren Anwendung, nicht aber im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren, da das Gericht nach Würdigung des Beweismaterials von der Schuld des Angeklagten zweifelsfrei überzeugt sein muss.

Im Rahmen der Hauptverhandlung ist dieser Grundsatz jedoch nicht unbeschränkt anwendbar. Unstreitig kann der in-dubio-Grundsatz auf Tatsachen angewendet werden, die die Schuld- und Straffrage betreffen. Umgekehrt ist unstreitig, dass der in-dubio-Grundsatz keine Anwendung bei der Gesetzesinterpretation findet. Strittig ist dagegen, ob der in-dubio-Grundsatz auf Prozessvoraussetzungen anwendbar ist. Nach Ansicht des BGH sei bei Zweifeln am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, die immerhin die fundamentalen, rechtsstaatlichen Voraussetzungen eines Sachurteils seien, das Verfahren stets durch Einstellung zu beenden (vgl. BGHSt 16, 164, 167.).

„in dubio pro reo“ bei den sog. Stufenverhältnissen

Bleibt ein Tatvorgang nur deshalb zweifelhaft, weil zwei Verhaltensweisen möglich sind, ist eine Verurteilung in folgenden Fällen möglich:

  1. Besteht zwischen den Verhaltensweisen ein Stufenverhältnis im Sinne eines Mehr oder Weniger, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nach dem milderen Gesetz zu bestrafen.
    Ein begrifflich-logisches Stufenverhältnis besteht zwischen feststehendem Grundtatbestand und nicht nachgewiesener qualifizierten Straftat (wozu auch Erfolgsqualifikationen und Regelbeispiele zählen).
    Ein normativ-ethisches Stufenverhältnis liegt vor zwischen Versuch und Vollendung, Beihilfe und Täterschaft,          Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  2. Umfasst ein Tatbestand jedoch einen völlig anderen, ohne im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation zu ihm zu stehen, liegt ein Fall einer unselbstständigen Abwandlung vor. Auch hier darf der Angeklagte nur aus dem „Grunddelikt“ schuldigt gesprochen werden, wenn ihm die selbstständig Abwandlung nicht nachzuweisen ist.
    Beispiel:   T wird angeklagt, O beraubt zu haben.
    Dabei kann nicht festgestellt werden, ob die Nötigungshandlung der Wegnahme diente, sodass T nur wegen Diebstahls und Nötigung schuldig gesprochen werden kann, nicht aber wegen Raubes.

Präpendenz und Postpendenz

Bei der Präpendenz herrscht Klarheit über das Vortatgeschehen, jedoch bleibt das Nachtatgeschehen unklar, während bei der Postpendenz Klarheit über das Nachtatgeschehen besteht, aber das Vortatgeschehen unklar bleibt.

Bei den Grundsätzen der Postpendenz und der Präpendenz handelt es sich also de facto um nichts anderes als um den in-dubio-Grundsatz in Bezug auf die zeitliche Abfolge von Geschehensabläufen.

Freispruch „zweiter Klasse“

Bei dem Freispruch „zweiter Klasse“ handelt es sich um einen nicht-juristischen Begriff der Medien. Er wird maßgeblich dazu verwendet, um damit die verbliebenen Zweifel an der Schuldfrage zum Ausdruck zu bringen.

Tatsächlich kommt es in Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Urteils lediglich auf die Urteilsformel an, nicht auf die Urteilsgründe, aus denen sich die Zweifel ergeben. Daher können diese Urteilsgründe auch nicht isoliert angegriffen werden. So kann eine Grundrechtsverletzung durch Freispruch (aufgrund des in-dubio-Grundsatzes) nur in den seltensten Fällen angenommen werden (vgl. BVerfGE 6,7).

Freispruch durch Urteil und anderweitige Verfahrensbeendigungen

Ein Freispruch, unabhängig ob durch erwiesene Unschuld oder aufgrund des in-dubio-Grundsatzes, ergeht durch Urteil.
Der Freispruch vom Vorwurf einer Straftat bezieht sich lediglich auf die Schuldfrage. Es besteht somit dennoch die Möglichkeit, dem Täter Maßregeln der Besserung und Sicherung aufzuerlegen, wenn klar ist, dass der Angeklagte die Tat zwar begangen hat, bei der Tatausführung allerdings schuldunfähig war.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Strafverfahren frühzeitig durch Einstellung nach §§ 153 ff. StPO zu beenden. § 153a StPO kann sogar bei mittlerer Kriminalität zur Anwendung kommen, wenn es sich bei der fraglichen Tat um ein Vergehen handelt, der Strafrahmen also die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Eine derartige Einstellung ist jedoch – anders als bei § 153 StPO, der jedoch nur bei Bagatelldelikten zur Anwendung kommen kann – unter Auflagenerteilung möglich.

Was bedeutet im Zweifel für den Angeklagten?

„Im Zweifel für den Angeklagten“), kurz Zweifelssatz, ist ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Woher kommt in dubio pro reo?

Der aus dem römischen Recht abgeleitete Ansatz „in dubio pro reo“ (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“) ist in vielen Rechtsordnungen verankert und bezieht sich darauf, dass jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu gelten hat.

Wer etablierte den Satz in dubio pro reo?

In der deutschsprachigen Rechtstradition ist der Ausdruck „in dubio pro reo“ erstmals 1631 belegt in den „Cautio Criminalis“ des Jesuiten Friedrich Spee von Langenfeld, mit der dieser der Praxis der Hexenprozesse entgegen trat und damit entscheidend zum Ende des Hexenwahns in Deutschland beitrug.

Wann gilt im Zweifel für den Angeklagten?

Dieser Grundsatz ist im Strafrecht verankert. Er besagt, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss, wenn sich eine Tatsache nicht restlos aufklären lässt. Demnach muss die Schuld zweifelsfrei bewiesen sein, damit ein Angeklagter verurteilt werden darf.