Wann braucht man den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft?

Wann braucht man den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft?

Bild: Wilhelmine Wulff ⁄ pixelio Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30.9.2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG eingeführt.

Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er die Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen für eine von ihm erbrachte Leistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. von Art. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc des StÄnd-AnpG-Kroatien). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG) eingeführt. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 10.12.2013 neu bekannt gegebene Vordruckmuster, welches bislang nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde.

Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens 3 Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

In Abschn. 13b.5 Abs. 4 Satz 4 UStAE wird die Angabe „10. 12. 2013, BStBl I S. 1621,“ durch die Angabe „26. 8. 2014, BStBl I S. xxxx,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.9.2014 erbracht werden.

BMF, Schreiben v. 26.8.2014, IV D 3 - S 7279/10/10004

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Wann benötige ich eine 13b Bescheinigung?

Eine entsprechende Bescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt, wenn ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn er mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt.

Was ist der Unterschied zwischen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft und Freistellungsbescheinigung?

Die Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b EStG dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als Bauleistender bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) benötigt wird.

Wann muss eine Rechnung nach 13b UStG?

Sowohl sonstige Leistungen als auch Werklieferungen aus dem Ausland sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG als Reverse Charge Service in Rechnung zu stellen. Eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers liegt vor, wenn Gegenstände über einen Sicherungsgeber geliefert werden.

Wann geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über?

Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch bei tauschähnlichen Umsätzen. Sie als leistender Unternehmer erteilen eine ordnungsgemäße Rechnung. Hier dürfen Sie keine Steuer ausweisen – tun Sie es unberechtigterweise doch, schulden Sie diese Steuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG, solange Sie die Rechnung nicht berichtigen.