Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2022

Die Generalzolldirektion veröffentlichte am 17. Dezember das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen in der Ausgabe 2022. Auf über 200 Seiten finden sich hier die verbindlichen Vorgaben für das Ausfüllen der Meldungen.

Gemäß den Vorbemerkungen wurden zum 6. März 2021 die ATLAS-Fachanwendungen Ausfuhr und Versand an den Stand des UZK und insbesondere an die Anhänge B von UZK-DA und UZK-IA angepasst. Dabei wurden bereits die Anforderungen der überarbeiteten Anhänge B UZK-DA und UZK-IA berücksichtigt, die am 23. Februar 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden (siehe Titel I Abs. 21 Nr. 1). Die Anforderungen der Anhänge B UZK-DA/UZK-IA werden in einem fortlaufenden Prozess evaluiert.

Weitere Aktualisierungen:

  • Die Abschnitte I und II des Titels II wurden in der Ausgabe 2021 neugefasst.
  • Der Titel II Abschnitt III wird noch bis zur Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme an den UZK in der bisherigen Struktur belassen, weil weiterhin die Datenanforderungen nach Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA gelten.
  • Umgesetzt gemäß Anhang B UZK-DA wurde jedoch bereits das Datenelement „zusätzlicher steuerlicher Verweis“ (siehe Titel II Abschnitt III Kapitel 2).

Des Weiteren erfolgten insbesondere Anpassungen aufgrund neuer außenhandelsstatistischer Regelungen wie auch die Änderung der Codes für die Art des Geschäfts im Anhang 3.

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    Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2022

Zoll / Merkblatt Zollanmeldungen aktualisiert (Ausgabe 2022)

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wurde aktualisiert.

Das Merkblatt ersetzt zum 01.01.2022 das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2021“.

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Artikelinfos

Seiten204
Stand2022
EigenschaftenDIN A4, broschiert
 

Informationstext

vormals "Merkblatt zum Einheitspapier"
Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 2022 ersetzt das Merkblatt Ausgabe 2021.

Diese Broschüre enthält Erläuterungen zu den erforderlichen Angaben in Zollanmeldungen, zu den summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen, den Wiederausfuhrmitteilungen sowie den summarischen Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung. Das gilt sowohl für schriftliche als auch die elektronische Anmeldungen.

Dieses Werk erscheint jährlich neu und kann als Dauerauftrag vorgemerkt werden.
Falls gewünscht, bitte bei der Bestellung angeben!

Wie macht man eine Ausfuhranmeldung?

Die Anmeldung muss an die zuständige Ausfuhrzollstelle gesandt und im Normalverfahren die Waren dort im Anschluss gestellt werden. Dort wird nach erfolgter Prüfung die Ware überlassen und ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ausgestellt. Dieses muss die Ware bis zur Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze begleiten.

Wer kann eine Ausfuhranmeldung erstellen?

Die Ausfuhranmeldung kann grundsätzlich von jeder unionsansässigen Person abgegeben werden, die zur Gestellung der Waren und zur Vorlage aller für die Ausfuhr notwendigen Dokumente in der Lage ist.

Wer ist Ausführer Anmelder und Vertreter?

Ausführer ist i. d. R. derjenige, der über die Ware verfügungsberechtigt ist und der das Verbringen in ein Drittland veranlasst. Meistens liegt ein Verkauf vor. Anmelder ist derjenige, der die Ware bei der Zollstelle zur Ausfuhr anmeldet.

Wer ist für die Zollanmeldung verantwortlich?

In der Regel ist dies die Person, die Eigentümer der Waren ist, oder eine Person, die in deren Auftrag handelt (ein Vertreter). Auch die Person, die Verfügungsgewalt über die Waren hat, kann die Anmeldung vornehmen.