Kann man sich in einer anderen stadt impfen lassen nrw

Impfangebote für alle ab 12 Jahren

Grundsätzlich nutzen die Impfteams einen mRNA-Impfstoff. Alternativ ermöglicht die Impfstelle in der zentral gelegenen Theaterpassage für Personen ab 18 Jahren die Schutzimpfung auch mit dem proteinbasierten Novavax-Impfstoff.

Bei allen Impfungen von Kindern bis 15 Jahren muss ein*e Erziehungsberechtigt*e anwesend sein.

Für Genesene empfiehlt die STIKO im Rahmen der Grundimmunisierung eine Impfstoffdosis. Wurde die Infektion durch einen PCR-Test bestätigt, soll die Impfung mit einem Abstand von mindesten drei Monaten erfolgen. Wurde die Infektion durch den serologischen Nachweis spezifischer Antikörper in einer Blutprobe bestätigt, kann die Impfung bereits ab vier Wochen nach der Labordiagnose erfolgen.

Schwangeren ab dem zweiten Trimester sowie Stillenden wird ebenfalls von der STIKO eine Impfung empfohlen.

Bei den Impfaktionen wird für Erst-, Zweit und Auffrischungsimpfungen in der Regel ein mRNA-Impfstoff (Moderna oder BioNTech/Pfizer) verwendet. Eine Auswahl des Impfstoffes vor Ort ist nicht möglich. Welcher Impfstoff in welchem Fall genutzt wird entscheidet das ärztliche Personal vor Ort.

Erstimpfungen werden in den Impfstellen mit Priorität drangenommen, dafür wird eine extra Impfstraße (Fast Lane) eingerichtet. Bei den Impfaktionen in den Stadtteilen gibt es eine solche Fast Lane für Erstimpfungen nicht.

Impfungen sind grundsätzlich auch bei niedergelassenen Ärzten*Ärztinnen möglich. Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) führt ein Online-Register mit Praxen, die Impfungen auch für "praxisfremde" Patient*innen anbieten.

Boosterimpfungen sind grundsätzlich für Personen ab 12 Jahren möglich. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen ab 12 Jahren eine Auffrischimpfungsimpfung. Die Boosterimpfungen soll nach drei Monaten erfolgen, auch bei Genesenen, die bereits eine Impfstoffdosis erhalten haben.

Bei den Impfangeboten der Stadt Essen werden auch vierte Impfungen gegen das Coronavirus angeboten. Dabei orientiert sich die Stadt Essen an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Die vierte Impfung mit einem mRNA-Impfstoff ist für Menschen ab 70 Jahren, Menschen in Pflegeeinrichtungen, Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren sowie Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen vorgesehen. Bei gesundheitlich gefährdeten Menschen soll der zweite Booster frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung erfolgen. Das Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll den zweiten Booster frühestens nach sechs Monaten erhalten. Für Menschen, die nach der ersten Auffrischimpfung eine Corona-Infektion durchgemacht hätten, wird allerdings keine weitere Boosterimpfung empfohlen.

Empfehlung der STIKO zur zweiten Auffrischimpfung
Die STIKO empfiehlt eine zweite Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff nach abgeschlossener Grundimmunisierung und erfolgter erster Auffrischimpfung gesundheitlich besonders gefährdeten bzw. exponierten Personengruppen. So sollen gesundheitlich gefährdeten Personen, wie über 70-Jährige, Bewohner*innen und Betreute in Pflegeeinrichtungen sowie Immungeschwächte ab 5 Jahren, die zweite Auffrischimpfung drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung erhalten. Bei Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen - insbesondere bei direktem Kontakt mit Patient*innen und Bewohner*innen – soll der Abstand mindestens sechs Monate betragen. Personen, die nach der Boosterimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.

Aktuelle Daten zeigen, dass der Schutz gegen Infektionen mit der Omikron-Variante nach der ersten Auffrischimpfung innerhalb weniger Monate abnimmt. Daher ist eine Verbesserung des Schutzes durch eine zweite Auffrischung insbesondere für Menschen ab 70 Jahren und für Personen mit Immunschwäche bedeutsam, da diese das höchste Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf nach einer Infektion haben. So sollen bei ihnen schwere Erkrankungen verhindert werden.

Die STIKO weist darauf hin, dass die Datenlage zur Effektivität und zur Sicherheit einer zweiten Auffrischimpfung noch limitiert ist. Es wird jedoch eine ähnlich gute Verträglichkeit wie bei der ersten Auffrischimpfung angenommen.

Impfangebote mit Novavax: ab 18 Jahre

Die Stadt Essen bietet Impfungen mit dem Impfstoff Novavax in der temporären, stationären Impfstelle (TSI) in der Essener Innenstadt an (Adresse und Termine siehe oben).

Mit dem Impfstoff von Novavax können sich Personen ab 18 Jahren impfen lassen. Schwangeren und Stillenden wird eine Impfung mit diesem sogenannten Totimpfstoff derzeit nicht empfohlen. Für die Grundimmunisierung sind zwei Impfdosen im Abstand von mindestens drei Wochen nötig.

Kinderimpfungen für 5- bis 11-Jährige

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Impfung gegen das Coronavirus bei Kindern von fünf bis einschließlich elf Jahren, vor allem, wenn Vorerkrankungen vorliegen. Aber auch Kinder ohne Vorerkrankungen können laut STIKO eine Impfung auf individuellen Wunsch erhalten, insbesondere dann, wenn sich in deren Umfeld Kontaktpersonen befinden, die nicht oder nur unzureichend gegen einen schweren Verlauf nach einer COVID-19-Erkrankung geschützt werden können. Die erste und die zweite Impfung sollten mit einem Abstand von drei bis sechs Wochen und nach ärztlicher Aufklärung erfolgen.

Kinder von 5 bis 11 Jahren, die bereits eine Corona-Infektion durchgemacht haben, sollen nur geimpft werden, wenn eine weitere Vorerkrankung vorliegt (zum Beispiel chronische Herzerkrankungen, chronische Lungenerkrankungen, Trisomie 21 oder Tumorerkrankungen). Die Impfung soll dann im Abstand von sechs Monaten zur Infektion verabreicht werden.

Der Kinderimpfstoff muss für eine Grundimmunisierung von Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren zweimal im Abstand von drei bis sechs Wochen verabreicht werden. Eltern erhalten nach der Erstimpfung eine Information darüber, ab wann sie mit ihrem Kind zur zweiten Impfung kommen können (frühestens nach drei Wochen).

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Impfung gegen das Coronavirus bei Kindern von fünf bis einschließlich elf Jahren, vor allem, wenn Vorerkrankungen vorliegen. Aber auch Kinder ohne Vorerkrankungen können laut STIKO eine Impfung auf individuellen Wunsch erhalten, insbesondere dann, wenn sich in deren Umfeld Kontaktpersonen befinden, die nicht oder nur unzureichend gegen einen schweren Verlauf nach einer COVID-19-Erkrankung geschützt werden können.

Notwendige Unterlagen für die Impfung

  • Aufklärungsmerkblatt sowie Anamnese- und Einwilligungsbogen (auch in verschiedenen Sprachen)
  • bei Auffrischungsumpfung, wenn die vorherige Impfung ausschließlich mit Vektorimpfstoff (AstraZeneca und Johnson&Johnson) erfolgte: Unterlagen für mRNA-Impfstoffe
  • bei Kinderimpfung für 5- bis 11-Jährigen: zusätzlich Einwilligungserklärung der Eltern. Unterschreibt nur eine sorgeberechtigte Person, bestätigt sie, dass die Zustimmung der anderen sorgeberechtigten Person eingeholt wurde. Beim Impftermin muss eine sorgeberechtigte Person anwesend sein.
  • bei Impfung mit Nuvaxovid/Novavax: ggf. Arbeitgeber*innenbescheinigung zur Bestätigung der Impfpflicht
  • Lichtbildausweis oder Krankenkassenkarte
  • Impfpass (falls vorhanden)
  • ggf. medizinische Unterlagen (zum Beispiel Herzpass, Diabetikerausweis oder Medikamentenliste)
  • Genesene benötigen für eine Einzelimpfung den Nachweis über einen positiven PCR-Test, der mindestens vier Wochen alt ist

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt seit 16. März für alle Personen, die in einer der in § 20a des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen tätig sind – unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit oder ihres Beschäftigungsverhältnisses. Zu den genannten Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser, Tageskliniken, Pflegeheime, Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe.

Arbeitnehmer*innen müssen eine vollständige Impfung, eine maximal 90 Tage zurückliegende Genesung oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachweisen. Erfolgt dies nicht oder haben Arbeitgeber*innen Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit von Nachweisen, sind sie verpflichtet, die betroffenen Mitarbeitenden dem Gesundheitsamt zu melden. Dafür hat die Stadt Essen ein Meldeformular eingerichtet, dass den Arbeitgeber*innen eine einfache und sichere Übermittlung der Daten ermöglicht.

Mehr zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und Link zum Portal für Arbeitgeber*innen

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Das deutschlandweit gültige Infektinsschutzgesetz legt unter anderem fest, wer als geimpft, genesen oder getestet gilt.

Zu den aktuellen Reglungen

COVID-19 ist eine Erkrankung, die durch die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten kann. Der Krankheitsverlauf variiert hinsichtlich Symptomatik und Schwere: Es können asymptomatische, symptomarme oder schwere Infektionen auftreten, die bis zum Tod führen können. Ein Teil der COVID-19-Patient*innen hat sich auch Wochen oder Monate nach Beginn der Erkrankung noch nicht wieder erholt. Da das Virus auch durch asymptomatische Personen übertragen werden kann und generell sehr leicht übertragbar ist, breitet es sich schnell aus.

Durch eine Impfung kann das Infektions- und Erkrankungsrisiko sehr stark reduziert werden. Sie trägt somit zum individuellen Schutz sowie zur Eindämmung der Pandemie bei. Dafür muss zunächst jedoch ein Großteil der Bevölkerung eine Immunität gegen das Virus entwickeln. Durch die Impfung und damit verbundene Immunisierung wird so auch das Risiko schwerer COVID-19-Erkrankungen sehr stark reduziert.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 9. Dezember ihre Empfehlung für eine Impfung gegen das Coronavirus bei Kindern im Alter von fünf bis einschließlich elf Jahren ausgesprochen. Kinder in dem Alter sollen vor allem dann geimpft werden, wenn Vorerkrankungen vorliegen. Aber auch Kinder ohne Vorerkrankungen können laut STIKO eine Impfung auf individuellen Wunsch erhalten. Insbesondere dann, wenn sich in deren Umfeld Kontaktpersonen befinden, die nicht oder nur unzureichend gegen einen schweren Verlauf nach einer COVID-19-Erkrankung geschützt werden können. Die erste und die zweite Impfung sollten mit einem Abstand von drei bis sechs Wochen und nach ärztlicher Aufklärung erfolgen.

Für Kinder über 12 Jahren empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) bereits seit August 2021 eine Corona-Schutzimpfung. Diese Altersgruppe kann bei allen regulären Impfaktionen und Impfstellen der Stadt Essen geimpft werden, zu den Terminen.

Ob Eltern ihr Kind impfen lassen, ist eine sehr persönliche Entscheidung. Mit der "Entscheidungshilfe für Eltern und Sorgeberechtigte" hat die Bundesregierung einen Leitfaden erstellt, der unter anderem auf folgende Fragen eingeht:

  • Warum sollte ich mein Kind impfen lassen?
  • Was genau empfiehlt die STIKO bezüglich der Impfung von Kindern und Jugendlichen?
  • Wie wirksam ist die Impfung?
  • Wie sicher ist sie für Kinder?
  • Welche Impfreaktionen können dabei auftreten?

Weitere Informationen bietet das zentrale Informationsangebot www.zusammengegencorona.de des Bundesgesundheitsministeriums.

Der digitale Impfnachweis weist ebenso wie der gedruckte gelbe Impfausweis den Impfstatus nach. Es ist in der Regel in Arztpraxen und Apotheken erhältlich. Die anbietenden Apotheken finden Interessierte auf www.mein-apothekenmanager.de.

Der digitale Impfnachweis kann in der CovPass-App, Corona-Warn-App oder Luca-App, die alle kostenfrei zum Download bereitstehen, genutzt werden: Dafür müssen Geimpfte dort ihren QR-Code einscannen, um bei Bedarf ihren Impfstatus vorzeigen zu können. Die Daten werden nur auf dem Smartphone der Nutzer*innen gespeichert. Den QR-Code erhalten Bürger*innen für neu durchgeführte Impfungen vor Ort. Eine nachträgliche Ausstellung ist aber auch in einer Arztpraxis oder Apotheke möglich: Dafür sind Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum, Impfstoff, Datum der Erst- und Zweitimpfungen (bei Impfung mit Johnson & Johnson nur einmalige Impfung) sowie die Chargennummer des Impfstoffs nötig. Diese können Bürger*innen beispielsweise durch den gelben Impfpass oder eine Impfbescheinigung nachweisen.

Es gibt keine verbindliche Formatvorlage zur Bescheinigung durchgeführter Impfungen. Stark verbreitet ist die "Internationale Impfbescheinigung" – in aller Regel in gelber Farbe. Die neuesten Versionen haben eigene Eintragsfelder für COVID-Impfungen. Folgendes soll der*die Impfarzt*Impfärztin zu einer Impfung dokumentieren:

  • Name des Impflings und Geburtsdatum
  • Tag, an dem die Impfung durchgeführt wurde
  • Art der Impfung (in vielen Formatvorlagen kann das angekreuzt werden)
    Bei "Corona" steht hier meist COVID-19
  • Handelsname und Charge des Impfstoffs
    wenn Aufkleber durch den Impfstoffhersteller geliefert werden, können diese zur Erleichterung hier genutzt werde (die Eintragung kann natürlich auch handschriftlich erfolgen)
  • Unterschrift des*der Arztes*Ärztin und Stempel des*der Arztes*Ärztin oder der Einrichtung (z.B. Impfzentrum)
  • Gelegentlich werden in die Formulare auch Folgetermine für die Zweit- oder Drittimpfung eingetragen.

Für den Nachweis einer Impfung ist es unerheblich, ob Bescheinigungen maschinell, handschriftlich oder mit Aufklebern generiert werden.

Die Impfdokumentation und COVID-19-Zertifikate sind rechtlich in § 22 des Impfschutzgesetzes geregelt.

Ein Impfstoff wird erst nach ausreichender Überprüfung auf den Markt gebracht. Nach seiner Zulassung erfolgt eine ständige Kontrolle ("Surveillance") zum Erfassen der Wirksamkeit und möglicher Nebenwirkungen. Nebenwirkungen und Impfreaktionen werden in Deutschland zentral – und herstellerunabhängig – vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erfasst. Durch die Zusammenfassung von nationalen und internationalen Beobachtungen wird sichergestellt, dass auch Risiken von Impfstoffen erfasst werden, die so selten sind, dass sie erst bei einer sehr großen Anzahl durchgeführter Impfungen sichtbar werden.

Auch bei einem neuen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 ist es möglich, dass sehr seltene Nebenwirkungen – z. B. ein Fall von mehr als 10.000 Geimpften – erst im Verlauf der Surveillance erfasst werden. Sowohl die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als auch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) haben angekündigt, den Zulassungsprozess aufgrund der Dringlichkeit in einzelnen Punkten zu vereinfachen. Dabei bleibt die Sicherheit der Impfstoffe jedoch oberste Priorität.

Für alle Bürger*innen ist die Impfung unabhängig von ihrer Versicherung kostenlos.

© Elke Brochhagen, Stadt Essen
Kann man sich in einer anderen stadt impfen lassen nrw

Die bestehenden Empfehlungen (AHA-L-Regeln) und Einschränkungen im Alltag gelten entsprechend der rechtlichen Vorschriften weiter für alle weiter.