Es wurden zu viele wiedervorlagen erhalten. bitte versuche es später erneut.

05.08.2022 Schlussabrechnung und Endabrechnung und sonstige aktuelle Hinweise

Steuerberater (aus Sachsen-Anhalt), die freie Kapazitäten für die Bearbeitung von Corona-Hilfen ( Schlußabrechnung) haben, senden bitte Ihre Bereitschaft und die Bereitschaft zur Weitergabe/ Veröffentlichung der Kanzleidaten für diesbezüglich anfragende Unternehmen zur Kontaktaufnahme mit dem Betreff  „Bereitschaft Corona-Hilfen“  – ausschließlich per E-Mail  – an      .Steuerberater (aus Sachsen-Anhalt), die freie Kapazitäten für die Bearbeitung von Grundsteuer-Feststellungserklärungen haben, senden bitte Ihre Bereitschaft und die Bereitschaft zur Weitergabe/ Veröffentlichung der Kanzleidaten für diesbezüglich anfragende Unternehmen zur Kontaktaufnahme mit dem Betreff  „Bereitschaft Grundsteuer-Feststellungserklärungen“ – ausschließlich per E-Mail  – an      .Wir danken den Steuerberatern Sachsen-Anhalts hiermit nochmal ausdrücklich für Ihre bisherige  Arbeit sowie die Unterstützung durch das Wirtschafts-, Gesundheits- und Finanzministerium, dem Team der Investitionsbank und der Bundesagentur für Arbeit SAT während der Pandemie! Wir werden weiterhin engagiert versuchen, Sie auf Ihrem schwierigen Weg zu unterstützen.Alle hier nachstehend eingestellten Inhalte sind ein kostenfreier Service der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (ausschließlich zur Information für die Mitglieder) die neben den Verlautbarungen, Eigenrecherchen und Vikos/Telkos auch auf Grundlage von vorläufigen  Informationen der Bundessteuerberaterkammer, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, der Geschäftsstelle und der verschiedenen Ministerien beruhen, denen wir für Ihre Bemühungen/ Unterstützung bei den Programmen ausdrücklich danken. Die Programme und FAQ werden von den Richtliniengebern derzeit laufend präzisiert/ verändert oder gerade erst final abgeschlossen (wie bei der Überbrückungshilfe III Plus/ IV), die Inhalte hier erfolgen insoweit ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Vollständigkeit. Sie dienen ausdrücklich lediglich der kostenfreien Erstinformation der Steuerberater aus Sachsen-Anhalt und stellen keine Grundlage für eine Entscheidung/ Investition/ Antragstellung dar und bilden bewusst auf Grund der Unterschiedlichkeit nicht die länderspezifischen Inhalte/ Programme der/anderer Bundesländer ab.
Für Rückfragen und Unklarheiten zu den Programmen ist alleine der Bund (und nicht die Bundessteuerberaterkammer oder Steuerberaterkammer) verantwortlich bzw. sind ausschließlich unten aufgeführten Hotlines zu nutzen.   

Es wurden zu viele wiedervorlagen erhalten. bitte versuche es später erneut.

Fristenübersicht Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Schlussabrechnungs-Paket 1)
Start Einreichung: ab 05.05.2022
Fristende für Einreichung: derzeit 31. Dezember 2022 (wir gehen fest von einer Verlängerung bis ins Jahr 2023 aus!)
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus + Überbrückungshilfe IV (Schlussabrechnungs-Paket 2)
Start Einreichung: allerfrühestens 2. Halbjahr 2022; noch in Vorbereitung
Frist für vollständige Übermittlung: derzeit theoretisch 31. Dezember 2022 (wir gehen ganz fest von einer Verlängerung bis ins Jahr 2023 aus)
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Fristenübersicht zur Endabrechnung von Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus

Die Fristen für die jeweiligen Endabrechnungen sind für das Einreichen der Endabrechnung:
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die NSH nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde).
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag über prüfende Dritte: ab 7. Dezember 2021 bis DERZEIT 31. Dezember 2022
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: Ab Februar/März 2022 bis 30. Juni 2022.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte: Ab frühestens Ende 12. KW 2022 bis derzeit 31. Dezember 2022.
Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlungen für
Neustarthilfe Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: Verlängerung der Rückzahlungsfrist für Direktantragstellende
bis 30. September 2022
Neustarthilfe prüfende Dritte: einen Monat nach Versand des Endabrechnungsbescheids der Bewilligungsstelle
Neustarthilfe Plus (Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: 31. Dezember 2022.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte: einen Monat nach Versand des Endabrechnungsbescheids der Bewilligungsstelle


Übersicht:

1.) Aufstellung aktueller Änderungen zur den Corona-Hilfen
2.) Programmeinzelheiten/Details siehe Verlinkung zu den einzelnen Corona-Hilfen
2a.) auf unseren Homepageseiten der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  
(Hinweis: zu den nachfolgend orange markierten Textstellen sind jeweils Quellen/ Nachweise im Text direkt hinterlegt und können dort sofort angeklickt werden)

hier: Seite Schlussabrechnung/ Endabrechnung / Überkompensation 
hier: Seite Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022 und Neustarthilfe 2022 zweites Quartal 
hier: Seite Härtefallfonds/ Härtefallhilfe
hier: Seite Sonderfonds /  Kulturfonds   
hier: Seite Überbrückungshilfe IV 
hier: Seite Überbrückungshilfe  III Plus 
hier: Seite Überbrückungshilfe  III 
hier: Seite Überbrückungshilfe   II 
hier: Seite Überbrückungshilfe     I  
hier: Seite Novemberhilfe / Dezemberhilfe  
hier: Seite Corona-Soforthilfe  
hier: Seite EU-Beihilferecht  
hier: FAQ zum Transparenzregister  

hier: Seite Warnhinweise Umbau- Hygiene- und
Digitalisierungskosten Honorar, Haftung, Transparenzregister und Tipps  

hier: Seite Registrierung/ Zugangsprobleme 

2b.) auf den Seiten der Bundessteuerberaterkammer
BStBK – Startseite

2c.) auf den Seiten Seiten des BMWK:
BMWK – Informationen und Unterstützung für Unternehmen
hier: Seite Vollzugshinweise 
hier: aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier Leitfaden
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig) 

hier: Seite Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer 
hier: Seite Entscheidungsfinder zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe 
hier: Seite BMWi-Überblick über die aktuell wichtigsten Informationen zu den Corona-Hilfen 
hier: Seite BMWi Steuernummer-Umrechner/ Konverter 
hier: Seite BMWi Übersicht der Bewilligungsstellen der Länder 
hier: Seite BMWi Übersicht FAQ 
„Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“: hier


3.) topaktuelle Seminare zu den Überbrückungshilfen/ Schlussabrechnung:
hier: Studienakademie  Magdeburg GmbH (Kooperationspartner der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt) 
hier: Steuerberaterverband Niedersachsen-Sachsen/ Anhalt  

Hauptthema 1:  SCHLUSSABRECHNUNG Corona-Hilfen                   siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite 

Hauptthema 2: Grundsteuer:                                                                         siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite

Hauptthema 3: Steuerberaterplattform/ Steuerberaterpostfach:  siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite

Hauptthema 4:  Corona-Ticker                                                                       hier BMWK-Corona-Ticker  

1.) Aufstellung aktueller ÄnderungenStand 05. August 2022 00:30 Uhr (aktuelle Hinweise werden in den üblichen Kammermedien zur Verfügung gestellt)

NEU: 05.08.2022 Schlussabrechnungen Frist Beginn Bearbeitung/ Bew illigung Schlussabrechnung 
Die Bearbeitung / Beilligung von Schlussabrechnungen wird in Sachsen-Anhalt NICHT vor Oktober 2022 beginnen.

Wie zuletzt u.a. am 21.07.2022 und auch am 03.08.2022 mitgeteilt, halten wir die Frist zur Einreichung für das Paket I in Anbetracht der Portalstabilität, der fehlenden Einreichungsmöglichkeit von Überbrückungshilfe II-Anträgen mit November-/ Dezemberhilfe-Antragen sowie der Arbeitsbelastung für nicht haltbar und haben uns – wie auch die berufsständischen Bundesorganisationen – entsprechend für die Mitglieder – eingesetzt. Wir gehen nunmehr fest davon aus, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen zum Paket I NICHT mehr der 31.12.2022 ist. Dies gilt natürlich erst Recht für das Schlussabrechnungspaket II, welches noch nicht freigeschalten ist. 

An dem Schlussabrechnungsprogramm I wird bezüglich von Bewilligungen derzeit noch weiter getestet und gearbeitet, damit es stabil läuft.

U.a. werden mehrere Bugs beseitigt, Verrechnungsmöglichkeiten geschaffen und bisher technisch nicht mögliche/ eingeschränkte Anträge zur gemeinsamen Schlussabrechnung von Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe werden ermöglicht. 

Da zudem die Bewilligung offener Corona-Hilfe-Anträge (insbesondere ÜHIII Plus und ÜH IV) oberste Priorität hat,  war die Bearbeitung von bereits eingereichten Schlussabrechnungen bisher noch nicht vorgesehen. In Sachsen-Anhalt  ist – derzeit – je nach Bewilligungsstand er bisher offenen Überbrückungshilfe-Anträge – vorgesehen, nicht vor  Oktober 2022 mit der Bearbeitung von Schlussabrechnungen zu beginnen.
Wir rechnen damit, dass eine Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen mindestens bis ins Jahr 2024 andauern wird.

In Anbetracht der Arbeitsbelastung unserer Mitglieder setzten wir uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt massiv (wie die berufsständischen Organisationen auf Bundesebene auch) dafür ein, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen wesentlich über den 31.12.2022 verlängert wird. Es ist schlicht neben Grundsteuererklärungen (incl. Software-Startproblemen) nicht zusätzlich zu  schaffen, Schlussabrechnungen von Corona-Hilfeanträgen aus über 2,5 Jahren Pandemie in 6 Monaten komplett und ordnungsgemäß zu erstellen.

Wir gehen nunmehr fest davon aus, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen zum Paket I nicht mehr der 31.12.2022 ist. Dies gilt erst Recht für das Schlussabrechnungspaket II, welches noch nicht freigeschalten ist. 

Gleichzeitig rechnen wir damit, dass in Anbetracht:
– der Anzahl der Tiefenprüfungen, die den Ländern/ Bewilligungsstellen vorgegeben werden
– von Vor-Ort-Prüfungen
– von Verschärfungen bei Begrifflichkeiten/ Auslegungen (was ist Plausibilisierung und was ist demgegenüber/ wo reicht Nachvollziehbarkeit)
– von erneuten bzw. „klargestellten“ Coronabedingtheit-Anforderungen/ Anfragen in der Schlußabrechnung 
– Daten-/Fixkosten-/Umsatzvergleichen zwischen den Soforthilfen/ Corona-Hilfen untereinander 
– strenger Umsatzabgleich von Antragsangaben mit den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Finanzverwaltung 
– nachträgliche Aushöhlung von Wahlrechten zum  Beispiel durch Sonderprüfung/ Begründungsanfragen, warum bei Wahlrechtsausübung der Durchschnittsumsatz 2020, 2021 oder 2022 höher ist, als der Durchschnittsumsatz in 2019 (und nur einzelne Monate einen Umsatzeinbruch haben) 
– Standard-Prüfung bei Umbau- und Digitalisierungskosten 

weitere Kapazitäten bei unseren Mitgliedern zur Anfragenbearbeitung, Dokumentation und Diskussionen mit den Mandanten gebunden werden könnten. Insoweit versuchen wir sowohl die Schlussabrechnungs-FAQ zu Gunten der prüfenden Dritten zu präzisieren, aber weiteren Verschärfungen bei Auslegungen/Begrifflichkeiten  Einhalt zu gebieten. Zusätzlich versuchen wir die Rückantwortfristen bzw. die u.a. aus Tiefenprüfungen sich für uns ergebende ungeklärte Honorarfrage zu klären, da dies bei Schlussabrechnungserstellung nicht einkalkuliert werden kann.  


NEU: 04.08.2022 Corona-Sonderregelung: Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich

Die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ab sofort wieder möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

hier: Mitteilung des G-BA

NEU: 04.08.2022 bestimmte Abrufe von Daten/ Dokumenten aus deutschen Registern sind ab 01.08.2022 kostenfrei

Ab 01.08.2022 ist der Abruf bestimmter Daten und Dokumente aus dem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister kostenfrei. 

NEU: 03.08.2022 Schlussabrechnungen 
Wie zuletzt u.a. am 21.07.2022 mitgeteilt, halten wir die Frist zur Einreichung für das Paket I in Anbetracht der Portalstabilität, der fehlenden Einreichungsmöglichkeit von Überbrückungshilfe II-Anträgen mit November-/ Dezemberhilfe-Antragen sowie der Arbeitsbelastung für nicht haltbar und haben uns – wie auch die berufsständischen Bundesorganisationen – entsprechend für die Mitglieder – eingesetzt. Wir gehen nunmehr fest davon aus, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen zum Paket I NICHT mehr der 31.12.2022 ist. Dies gilt natürlich erst Recht für das Schlussabrechnungspaket II, welches noch nicht freigeschalten ist. 

An dem Schlussabrechnungsprogramm I wird bezüglich von Bewilligungen derzeit noch weiter getestet und gearbeitet, damit es stabil läuft.

U.a. werden mehrere Bugs beseitigt, Verrechnungsmöglichkeiten geschaffen und bisher technisch nicht mögliche/ eingeschränkte Anträge zur gemeinsamen Schlussabrechnung von Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe werden ermöglicht. 

Da zudem die Bewilligung offener Corona-Hilfe-Anträge (insbesondere ÜHIII Plus und ÜH IV) oberste Priorität hat,  war die Bearbeitung von bereits eingereichten Schlussabrechnungen bisher noch nicht vorgesehen. In Sachsen-Anhalt  ist – derzeit – je nach Bewilligungsstand er bisher offenen Überbrückungshilfe-Anträge – vorgesehen, nicht vor September 2022 bzw. Oktober 2022 mit der Bearbeitung von Schlussabrechnungen zu beginnen.
Wir rechnen damit, dass eine Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen mindestens bis ins Jahr 2024 andauern wird.

In Anbetracht der Arbeitsbelastung unserer Mitglieder setzen wir uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt derzeit massiv (wie die berufsständischen Organisationen auf Bundesebene auch) dafür ein, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen wesentlich über den 31.12.2022 verlängert wird. Es ist schlicht neben Grundsteuererklärungen (incl. Software-Startproblemen) nicht zusätzlich zu  schaffen, Schlussabrechnungen von Corona-Hilfeanträgen aus über 2,5 Jahren Pandemie in 6 Monaten komplett und ordnungsgemäß zu erstellen.

Wir gehen nunmehr fest davon aus, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen zum Paket I nicht mehr der 31.12.2022 ist. Dies gilt erst Recht für das Schlussabrechnungspaket II, welches noch nicht freigeschalten ist. 

Gleichzeitig rechnen wir damit, dass in Anbetracht:
– der Anzahl der Tiefenprüfungen, die den Ländern/ Bewilligungsstellen vorgegeben werden
– von Vor-Ort-Prüfungen
– von Verschärfungen bei Begrifflichkeiten/ Auslegungen (was ist Plausibilisierung und was ist demgegenüber/ wo reicht Nachvollziehbarkeit)
– von erneuten bzw. „klargestellten“ Coronabedingtheit-Anforderungen/ Anfragen in der Schlußabrechnung 
– Daten-/Fixkosten-/Umsatzvergleichen zwischen den Soforthilfen/ Corona-Hilfen untereinander 
– strenger Umsatzabgleich von Antragsangaben mit den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Finanzverwaltung 
– nachträgliche Aushöhlung von Wahlrechten zum  Beispiel durch Sonderprüfung/ Begründungsanfragen, warum bei Wahlrechtsausübung der Durchschnittsumsatz 2020, 2021 oder 2022 höher ist, als der Durchschnittsumsatz in 2019 (und nur einzelne Monate einen Umsatzeinbruch haben) 
– Standard-Prüfung bei Umbau- und Digitalisierungskosten 

weitere Kapazitäten bei unseren Mitgliedern zur Anfragenbearbeitung, Dokumentation und Diskussionen mit den Mandanten gebunden werden könnten. Insoweit versuchen wir sowohl die Schlussabrechnungs-FAQ zu Gunten der prüfenden Dritten zu präzisieren, aber weiteren Verschärfungen bei Auslegungen/Begrifflichkeiten  Einhalt zu gebieten. Zusätzlich versuchen wir die Rückantwortfristen bzw. die u.a. aus Tiefenprüfungen sich für uns ergebende ungeklärte Honorarfrage zu klären, da dies bei Schlussabrechnungserstellung nicht einkalkuliert werden kann.  

NEU: 03.08.2022 Erinnerung: ab 01.08.2022 Berufshaftpflichtversicherung u.a. für Berufsausübungsgesellschaften/ Gesellschaften
Wie in den Kammerinformationen oder auch hier auf der Homepage  u.a. am 26.04.2022 mitgeteilt, wurde durch Änderung des Berufsrecht zum 01.08.2022 die Mindestversicherungssumme für einige Berufsausübungsformen (insbesondere Kapitalgesellschaften sowie GbRs oder Partnerschaftsgesellschaften)  neu justiert. Prüfen Sie dazu nochmal mit ihrem Versicherer und ggf. einen Rechtsanwalt Ihre Versicherungssummen und insbesondere, ob eine wirksame Haftungsbeschränkung gemäß  § 67a (1) Nr. 2 StBerG vorliegt. Hierzu sollten unbedingt auch die AGB/AAB überprüft werden, damit diese ihre Wirksamkeit entfalten.  
hier: weitere Informationen


NEU: 03.08.2022 Erinnerung zur Vorbereitung des für ALLE Mitglieder (selbständig und auch angestellte Steuerberater!) zu nutzenden Steuerberaterpostfach beSt und die Steuerberaterplattform ab 01.01.2023

Im 1. Quartal 2023 wird für ALLE Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten.  Für die dann dafür erforderliche Registrierung im 1.Quartal 2023 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter nPA (neue Personalausweis oder auch Online-Ausweisfunktion -Online-Ausweis genannt) von Ihnen benötigt. Hier sollte auf Grund der teilweise sehr langen Wartezeiten bei den Einwohnermeldeämtern aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz des PIN-Codes des Online/Ausweises/ neuen Personalausweises (nPA) sind.
Auf Grund der vor Jahren schon begrenzten Gültigkeitsdauer der Personalausweise müssten ALLE Personen, die einen zum 01.01.2023 aktuell gültigen Personalausweis haben, diesen bereits als Online-Ausweis (oder auch nPA neue Personalausweis oder auch Ausweis mit Online-Ausweisfunktion genannt) haben.
Wenn Ihr Personalausweis nicht mehr gültig ist, sollten Sie einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Wenn Sie einen solchen nPA/ Online-Ausweis bereits haben (was auf fast alle Steuerberater zutreffen sollte), empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den nPA vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst im 1. Quartal 2023  die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 
Hintergrund: Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen. Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen

NEU: 02.08.2022 neue Zusammenfassung der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform ab 1. Quartal 2023 in einem Video

hier: aktuelle Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform

hier: aktuelle Hinweise der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Steuerberaterplattform 

NEU: 29.07.2022 Energiepreispauschale 

Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

Überlegen Sie sich einen kanzleiindividuellen und wirtschaftlich!! sinnvollen Prozess, wie Ihrerseits bei Selbständigen die Kommunikation über die am 10.09.2022 fälligen Einkommensteuervorauszahlungen erfolgen soll. Es kommt in Sachsen-Anhalt für jeden Selbständigen ein geänderter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid!

„Die Umsetzung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen erfolgt mittels geänderter Vorauszahlungsbescheide. Dabei wird die Sollstellung zum 10. September 2022 (3. Quartal) gemindert und die Sollstellung zum 10. Dezember 2022 (4. Quartal) in der ursprünglichen Höhe beibehalten.

Die Bescheide werden in Kürze bekanntgegeben.

In Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen informieren wir hiermit aus einer Information  wie folgt:

„Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) angesichts deutlich gestiegener Energiekosten eine Energiepreispauschale – nachfolgend EPP – eingeführt (vgl. §§ 112 ff. EStG).
Die EPP soll diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlasten, denen typischer- weise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Sie über den aktuellen Stand der Umsetzung zu informieren.
1 Rechtliche Grundlagen
Für den Veranlagungszeitraum 2022 ist Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige EPP in Höhe von 300 Euro zu gewähren (vgl. § 112 EStG). Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne von § 1 Abs. 1 EStG, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen (vgl. § 113 EStG). Der Anspruch entsteht am 1. September 2022 (vgl. § 114 EStG)

2 Auszahlung an Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt und es sich im Falle der Pauschalbesteuerung um das erste Dienstverhältnis handelt (vgl. § 117 EStG).
Bei Arbeitnehmern erhöht die EPP die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022. Das gilt auch, wenn die steuerpflichtige Person weitere Einkünfte nach §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielt. Die EPP unterliegt als sonstiger Bezug auch dem Lohnsteuerabzug (vgl. § 119 Abs. 1 EStG).
Arbeitnehmer erhalten die EPP grundsätzlich im September 2022 von demjenigen Arbeitgeber aus- gezahlt, zu dem sie am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen. Das sind im Allgemeinen Fälle der Steuerklassen 1 bis 5, ggf. aber auch Fälle einer Pauschalversteuerung.
Bei der Umsetzung ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterscheiden:
 Arbeitnehmer
Die EPP ist steuerpflichtig und vom Arbeitgeber als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers ist um die EPP in Höhe von 300 Euro zu erhöhen. Der Auszahlungsbetrag an den Arbeitnehmer ergibt sich nach Abzug der für die EPP einzubehaltenden Lohnsteuer. Somit wird in vielen Fällen weniger als 300 Euro ausgezahlt.
 Arbeitgeber
Die „Refinanzierung“ des Arbeitgebers erfolgt durch Entnahme der EPP vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer (vgl. § 117 EStG).

3  
Der Arbeitnehmer erhält durch die EPP 200 Euro mehr als sonst monatlich vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber selbst zahlt nichts. Nur das Finanzamt erhält 200 Euro weniger, als das ohne die EPP der Fall wäre. Der Arbeitgeber mindert die anzumeldende und abzufüh- rende Lohnsteuer um 300 Euro, um den Differenzbetrag von 200 Euro an den Arbeitnehmer auszahlen zu können.

Auszahlung an andere Anspruchsberechtigte
Bei Anspruchsberechtigten, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, ist die für den 10. September 2022 festgesetzte Vorauszahlung um 300 Euro – bei zwei Anspruchsberechtigten um 600 Euro – zu kürzen. Bei Anspruchsberechtigten, für die das Finanzamt für den 10. September 2022 weniger als 300 Euro – bei zwei Anspruchsberechtigten weniger als 600 Euro – an Voraus- zahlungen festgesetzt hat, mindert die EPP die Vorauszahlungen auf 0 Euro (vgl. § 118 Abs. 1 EStG).
Einen übersteigenden Betrag erhalten die Anspruchsberechtigten nach Abgabe einer Einkommen- steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022.
Die Steuerverwaltung hat die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. Sep- tember 2022 entweder im Wege einer Allgemeinverfügung oder über individuell geänderte Voraus- zahlungsbescheide zu veranlassen (vgl. § 118 Abs. 2 EStG).
Die Umsetzung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen erfolgt mittels geänderter Vorauszahlungsbescheide. Dabei wird die Sollstellung zum 10. September 2022 (3. Quartal) gemindert und die Sollstellung zum 10. Dezember 2022 (4. Quartal) in der ursprünglichen Höhe beibehalten. Die Bescheide werden in Kürze bekanntgegeben.

4 Fragen zur EPP
Die Finanzverwaltung hat ausführliche FAQ zur EPP erarbeitet. Sie beantworten unter anderem Fragen zur Anspruchsberechtigung, Festsetzung, Auszahlung und Steuerpflicht. Die FAQ sind auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt veröffentlicht und bie- ten bei Fragen Unterstützung und Hilfestellung (vgl. https://mf.sachsen-anhalt.de/energiepau- schale-start/fragen-und-antworten-zur-energiepreispauschale/). Die Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. https://www.bundesfinanzministe- rium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html).)

NEU:24.07.2022 Zensus und Feststellungserklärungen zur Grundsteuer
Bitte suchen Sie – je nach Auftrag – das Gespräch mit Ihren Mandanten bezüglich der Abgabeverpflichtung der Feststellungserklärungen. Teilweise gehen die Mandanten irrtümlich davon aus, dass sie mit der eigenen Abgabe im Rahmen vom Zensus 2022 die Abgabeverpflichtung für die Grundsteuerreform mit erfüllt haben. Dies ist natürlich nicht so, weil es 2 völlig verschiedene Verpflichtungen sind.  

NEU: 23.07.2022 Bundesfinanzministerium veröffentlicht 2 Schreiben zur Umsetzung der Zinsproblematik
Das Bundesfinanzministerium teilt mit, dass die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung  derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden kann. Dies ist bedauerlich, da auf der anderen Seite die Steuerberater im Gegenzug die Feststellungserklärungen mittels in kürzester Zeit entwickelter Programme digital übermitteln (müssen). 
„Bund und Länder haben insoweit beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen.
Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.“

BMF 1: Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) 

BMF 2: Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) zur Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nach Artikel 97 § 15 Absatz 16 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) i. V. m. § 165 Absatz 1 Satz 4 und Satz 2 Nummer 2 AO


NEU: 22.07.2022 Schlussabrechnungen 
An dem Schlussabrechnungsprogramm wird bezüglich von Bewilligungen derzeit noch weiter getestet und gearbeitet, damit Verrechnungen möglich sind und es stabil läuft. Da zudem die Bewilligung offener Corona-Hilfe-Anträge (insbesondere ÜHIII Plus und ÜH IV) oberste Priorität hat,  ist die Bearbeitung von bereits eingereichten Schlussabrechnungen derzeit noch nicht vorgesehen. In Sachsen-Anhalt  ist – derzeit – je nach Bewilligungsstand er bisher offenen Überbrückungshilfe-Anträge – vorgesehen, nicht vor September 2022 bzw. Oktober 2022 mit der Bearbeitung von Schlussabrechnungen zu beginnen.
Wir rechnen damit, dass eine Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen mindestens bis ins Jahr 2024 andauern wird.

In Anbetracht der Arbeitsbelastung unserer Mitglieder setzen wir uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt derzeit massiv (wie die berufsständischen Organisationen auf Bundesebene auch) dafür ein, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen wesentlich über den 31.12.2022 verlängert wird. Es ist schlicht neben Grundsteuererklärungen (incl. Software-Startproblemen) nicht zusätzlich zu  schaffen, Schlussabrechnungen von Corona-Hilfeanträgen aus über 2,5 Jahren Pandemie in 6 Monaten komplett und ordnungsgemäß zu erstellen.
Gleichzeitig rechnen wir damit, dass in Anbetracht:
– der Anzahl der Tiefenprüfungen, die den Ländern/ Bewilligungsstellen vorgegeben werden
– von Vor-Ort-Prüfungen
– von Verschärfungen bei Begrifflichkeiten/ Auslegungen
– von erneuten bzw. „klargestellten“ Coronabedingtheit-Anforderungen/ Anfragen in der Schlußabrechnung 
– Daten-/Fixkosten-/Umsatzvergleichen zwischen den Soforthilfen/ Corona-Hilfen untereinander 
– strenger Umsatzabgleich von Antragsangaben mit den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Finanzverwaltung 
– nachträgliche Aushöhlung von Wahlrechten zum  Beispiel durch Sonderprüfung/ Begründungsanfragen, warum bei Wahlrechtsausübung der Durchschnittsumsatz 2020, 2021 oder 2022 höher ist, als der Durchschnittsumsatz in 2019 (und nur einzelne Monate einen Umsatzeinbruch haben) 
– Standard-Prüfung bei Umbau- und Digitalisierungskosten 

weitere Kapazitäten bei unseren Mitgliedern zur Anfragenbearbeitung, Dokumentation und Diskussionen mit den Mandanten gebunden werden könnten. Insoweit versuchen wir sowohl die Schlussabrechnungs-FAQ zu Gunten der prüfenden Dritten zu präzisieren, aber weiteren Verschärfungen bei Auslegungen/Begrifflichkeiten  Einhalt zu gebieten. Zusätzlich versuchen wir die Rückantwortfristen bzw. die u.a. aus Tiefenprüfungen sich für uns ergebende ungeklärte Honorarfrage zu klären, da dies bei Schlussabrechnungserstellung nicht einkalkuliert werden kann.  

NEU: 19.07.2022 Wartungsarbeiten am Antragsportal
Am 19. Juli finden ab 17 Uhr bis voraussichtlich 20 Uhr Wartungsarbeiten statt. Das Antragssystem wird dann nicht erreichbar sein. Beenden Sie rechtzeitig Ihre Schlussabrechnungsbearbeitung und speichern Sie Ihren Bearbeitungsstand. 

NEU: 18.07.2022 SACHSEN-ANHALT INVESTIERT-Zuschussprogramm für kleine und Kleinstunternehmen

hier: Förderungsseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Mit „Sachsen-Anhalt INVESTIERT“ unterstützt das Land Sachsen-Anhalt kleine und Kleinstunternehmen bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern. Ziel ist es, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen. Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass Ihr Projekt aufgrund der auslaufenden Förderperiode bis spätestens zum 31. März 2023 umgesetzt und abgeschlossen (Projektende) werden muss.

  • Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben, max. 50.000 Euro

    • Anschaffung aktivierungsfähiger und betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter (einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter, die eine Sachgesamtheit bilden)
    • Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern diese als Anlagevermögen dienen sollen
  • Projekte mit förderfähigen Ausgaben unter 25.000 Euro werden nicht gefördert
  • mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragseingang bei der Investitionsbank begonnen werden


NEU: 12.07.2022 Erinnerung zur Vorbereitung des für ALLE Mitglieder (selbständig und auch angestellte Steuerberater!) zu nutzenden Steuerberaterpostfach beSt und die Steuerberaterplattform ab 01.01.2023

Im 1. Quartal 2023 wird für ALLE Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten.  Für die dann dafür erforderliche Registrierung im 1.Quartal 2023 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter nPA (neue Personalausweis oder auch Online-Ausweisfunktion -Online-Ausweis genannt) von Ihnen benötigt. Hier sollte auf Grund der teilweise sehr langen Wartezeiten bei den Einwohnermeldeämtern aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz des PIN-Codes des Online/Ausweises/ neuen Personalausweises (nPA) sind.
Auf Grund der vor Jahren schon begrenzten Gültigkeitsdauer der Personalausweise müssten ALLE Personen, die einen zum 01.01.2023 aktuell gültigen Personalausweis haben, diesen bereist als Online-Ausweis (oder auch nPA neue Personalausweis oder auch Ausweis mit Online-Ausweisfunktion genannt) haben.
Wenn Ihr Personalausweis nicht mehr gültig ist, sollten Sie einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Wenn Sie einen solchen nPA/ Online-Ausweis bereits haben (was auf fast alle Steuerberater zutreffen sollte), empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den nPA vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst im 1. Quartal 2023  die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 
Hintergrund: Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen. Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen.

Bundessteuerberaterkammer zu Vorbereitungsmaßnahmen 
1.) Pilotphase:
Es wird in einigen ausgewählten Kammern ab voraussichtlich Oktober 2022 eine Pilotphase geben, wo die Registrierung an der Steuerberaterplattform, die initiale Aktivierung der Postfächer sowie Empfang und Versand von Nachrichten pilotiert werden. 

2.) Registrierung
Es wird ein Registrierungsbrief erstellt, der neben dem Online-Ausweis für die einmalige Registrierung an der Steuerberaterplattform zwingend notwendig ist. Dieser wird ab dem 1.1.2023 in fünf Tranchen an die Berufsträger alphabethisch und ggf. mit Fast Lane-Möglichkeit versendet werden. Wir werden hierzu in Kürze gesondert weiter informieren. Der Versand soll voraussichtlich im 1. Quartal 2023 abgeschlossen sein. Die Freischaltung erfolgt somit – entgegen einigen am Projekt nicht Beteiligten – NICHT für alle sofort am 01.01.2023! 

3.) „Vorbereitungsmaßnahmen für das beSt und die Steuerberaterplattform

Um bestmöglich auf die Einrichtung und Nutzung der Steuerberaterplattform und den ersten Anwendungsfall des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt) zum 1.1.2023 vorbereitet zu sein, können Sie schon jetzt einige Vorbereitungsmaßnahmen treffen.

Die BStBK wird über die Steuerberaterplattform für alle Steuerberater*innen und Steuerbevollmächtigten ein beSt einrichten.

Damit Sie sich in einem einmaligen Vorgang für das beSt registrieren können, erhalten Sie rechtzeitig einen Brief mit einer Aufforderung zur Registrierung inklusive notwendiger Registrierungsangaben per Post. Notwendig ist – neben diesem Registrierungs-Brief – ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (Online-Ausweis) sowie die für die Datenübermittlung erforderliche Hardware.

Als Softwarekomponente benötigen Sie die AusweisApp2. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie weiter unten unter „AusweisApp2“.

Als Hardwarekomponente ist ein zertifizierter Kartenleser notwendig. Alternativ können die Ausweisdaten mittels NFC-fähigem, unterstütztem Smartphone oder Tablet, unter Eingabe der persönlichen Geheimnummer (PIN), elektronisch transferiert werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie ebenfalls weiter unten unter „AusweisApp2“.

Sollte auf dem Online-Ausweis die eID-Funktion noch nicht aktiviert sein, empfiehlt es sich dies frühzeitig zu veranlassen bzw. die zugehörige PIN/PUK von den Meldebehörden zu beschaffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter https://pin-ruecksetzbrief-bestellen.de/.

Zudem ist auf die Gültigkeit des Online-Ausweises zum 1.1.2023 zu achten bzw. frühzeitig eine eventuell erforderliche Erneuerung zu veranlassen.

Damit Sie auf die Steuerberaterplattform zugreifen können, benötigen Sie entweder eine in der Steuerberaterkanzlei eingesetzte Fachsoftware mit integrierter Schnittstelle oder einen Basis-Client.

Für die Verwendung des Basis Clients ist ein handelsüblicher PC und Internetzugang notwendig. Bei Einsatz einer Fachsoftware sind die Anforderungen des jeweiligen Fachsoftware-Herstellers zu berücksichtigen.

Online-Ausweis und AusweisApp2

Online-Ausweisfunktion sicherstellen
Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises bereits für andere Dienste im Internet nutzen, sind bereits alle Voraussetzungen für eine einfache Registrierung an der Steuerberaterplattform gegeben.

Nutzen Sie den Personalausweis bislang noch nicht online, ist jetzt der richtige Zeitpunkt um zu überprüfen, ob der Personalausweis für die Online-Nutzung aktiviert ist und die entsprechende PIN dazu vorliegt.

Alle seit November 2010 ausgestellten Personalausweise sind bereits mit einem Chip ausgestattet, der die Online-Ausweisfunktion ermöglicht. Ein neuer Personalausweis wird somit nicht benötigt.

Tipp: Über ein NFC-fähiges Smartphone mit installierter AusweisApp2 können Sie überprüfen, ob die Online-Ausweisunktion aktiviert ist. So funktioniert die Prüfung:

• AusweisApp2 aus dem App Store® oder dem Google Play Store installieren oder für Windows hier:
https://www.ausweisapp.bund.de/download
• AusweisApp2 öffnen
• Funktion „Gerät und Ausweis prüfen“ auswählen
• Den Personalausweis wie in der App gefordert an das Smartphone halten
• Ein positives Prüfergebnis wird mit einem grünen Haken bei „Online-Ausweisfunktion ak- tiviert“
angezeigt.
Eine Liste mit NFC-fähigen Smartphones/Tablets finden Sie auf der folgenden Seite:
ausweisapp.bund.de/mobile-geraete/

Online-Ausweisfunktion aktivieren und/oder PIN anfordern
Für die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion und/oder Anforderung einer neuen PIN ist kein
persönlicher Termin bei einem Bürgeramt erforderlich. Abhilfe schafft die Internetseite
www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bun-
desministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird.

Hier können Sie in wenigen Schritten den PIN-Rücksetzbrief bestellen. Der Code für die Akti-
vierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen dann per Post.

Um eine neue PIN über den Online-Service zu bestellen, benötigen Sie:
• Einen Personalausweis oder eID-Karte
• Eine aktuelle deutsche Meldeadresse
• Geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät
• Installierte AusweisApp2
Im folgenden Youtube Video wird das Vorgehen Schritt für Schritt erklärt: https://www.youtube.com/watch?v=q0PutVAEE8c

Online ausweisen kurz erklärt

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihren Online-Ausweis nutzen.

1. Zu Beginn ist es bei Online-Diensten, wie der Steuerberaterplattform, erforderlich, dass Sie sich ausweisen. Dazu stellen Sie die Verbindung zwischen Personalausweis und Smartphone oder Kartenleser her.
2. Sie können sehen, wer Ihre Daten abfragen möchte und welche Daten der Anbieter dieses Online-Dienstes benötigt.
3. Erst durch Eingabe Ihrer selbstgewählten, sechsstelligen PIN stimmen Sie dieser Datenabfrage zu.
4. Der Chip im Personalausweis prüft, ob der Anbieter des Online-Dienstes die staatliche Berechtigung zur Abfrage Ihrer Daten hat.
5. Liegt die staatliche Berechtigung vor, werden Ihre Daten übermittelt. Dabei sind Ihre Daten immer durchgehend verschlüsselt.
6. Nach dem Online-Ausweisen können Sie die Verbindung zwischen Personalausweis und Smartphone bzw. Kartenleser trennen.

Weiterführende Informationen
Eine ausführliche Broschüre mit Informationen zum Personalausweis ist auf der Seite des Bundesministeriums des Innern und der Heimat zu finden: https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA-INFO/Index.html

Videotutorials
Wenn noch Unsicherheit zum genauen Vorgehen bei der Einrichtung und Nutzung der AusweisApp2 und dem Umgang mit dem Online-Ausweis besteht, helfen die Videotutorials auf der Internetseite der AusweisApp2 weiter. Hier sind Videoanleitungen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion, die Einrichtung und Funktion der AusweisApp2 und auch der Nutzung des Smartphones als Lesegerät abgelegt.
Die Videotutorials sind über folgenden Link erreichbar: https://www.ausweisapp.bund.de/videotutorials “

NEU: 07.07.2022 Rechtsbehelfe in Verfahren zu den Corona-Hilfen nach Auslaufen des Temporary Frameworks
Die Bundessteuerberaterkammer teilt in Abstimmung mit dem BMWK mit:
„am 30. Juni 2022 ist das Temporary Framework ausgelaufen, auf dessen Grundlage die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen beruhten. Nach dem Auslaufen können grundsätzlich keine neuen Fördermittel mehr bewilligt werden.

Das BMWK hat jedoch in Abstimmung mit der EU-Kommission klargestellt, dass Vorgänge, in denen Rechtsmittel eingelegt wurden, davon nicht betroffen sind. In Rechtsbehelfsverfahren muss vielmehr auch nach dem 30. Juni 2022 eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers über die Gewährung der Hilfen möglich bleiben. Das folgt aus dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz.

Das bedeutet, dass in laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren bei einer Entscheidung zugunsten der Unternehmen auch nach dem 30. Juni 2022 noch zusätzliche Mittel ausgezahlt werden können. Dies gilt ebenso, wenn erst nach dem 30. Juni 2022, aber fristgerecht, ein Rechtsbehelf gegen einen vor oder nach dem Stichtag ergangenen Bescheid eingelegt wurde.

Die Finanzierung der bei anhängigen Rechtsbehelfsverfahren nachträglich noch auszuzahlenden Leistungen ist nach Auskunft des BMWK gesichert.

NEU: 05.07.2022 Wartungsarbeiten am Antragsportal
Vom 6. bis 7. Juli finden von 17.00 Uhr bis voraussichtlich 9.00 Uhr Wartungsarbeiten statt. Das Antragssystem wird dann nicht erreichbar sein. Beenden Sie rechtzeitig Ihre Antragsbearbeitung und speichern Sie Ihren Bearbeitungsstand. 

NEU: 05.07.2022 Corona-Hilfen/ Schlussabrechnung
Vor der Schlussabrechnung ist nach der Schlussabrechnung. 
1.) Weiterbearbeitung bisheriger Corona-Hilfen
Die Bewilligungsstellen werden in Kürze wieder verstärkt die Bearbeitung der Corona-Hilfe-Anträge in Angriff nehmen, wobei die Sommerferien diese Aufarbeitung verzögern werden. Insbesondere die Anträge, die abgelehnt werden sollen oder die Überbrückungshilfe IV-Anträge  werden vom Juli bis September vorrangig bearbeitet.

2.) Bearbeitung der Schlussabrechnung voraussichtlich ab ca. November 2022 durch die Bewilligungsstelle
Die Schlussabrechnungs-Bearbeitung wird sodann zwar aufgenommen, es ist aber in Anbetracht der offenen Altanträge/ Vorabzusagen nicht damit zu rechnen, dass mit der Bearbeitung VOR September/ Oktober 2022 damit begonnen wird. Von jetzigen Rückfragen bei den Bewilligungsstellen zum Bearbeitungssachstand raten wir in diesem zeitlichem Stadium ab, um – im Interesse der betroffenen Unternehmen – die Bewilligung der offenen Anträge/ Vorabzusagen nicht zu verzögern. 
Aktuell kann es also keine offiziellen Erfahrungswerte zur Schlussabrechnung geben.

3.) Mandatsbeendigung/ fehlende Zuarbeit/ Erreichbarkeit des Mandanten für die Schlussabrechnung
Auch wenn der unten aufgeführte Auszug am Beispiel des FAQ Novemberhilfe es nicht unbedingt vorsieht, empfehlen wir Ihnen in allen Fällen immer zu Ihrer Eigensicherung und zur damit Vermeidung einer unberechtigten Subventionsauszahlung , wenn das Mandant zwischenzeitlich beendet wurde bzw. wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – die Schlussabrechnung nicht mehr erstellen, folgende Stellen unbedingt kumulativ und zeitnah schriftlich zu informieren:
die Bewilligungsstelle UND
das betroffene Unternehmen (unter Hinweis auf die Konsequenzen) UND
ggf. den Rechtsanwalt/ bzw. bei Insolvenz unbedingt auch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter

FAQ zur Novemberhilfe: 
„…Für den Fall, dass die Antragstellenden den prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung stellen oder für diese nicht mehr erreichbar sind, informiert die oder der prüfende Dritte die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand. Weitergehende Verpflichtungen bestehen nicht…..“ 

4.) Wie geht man bei einem gewolltem Wechsel des prüfenden Dritten laut FAQ vor? 
„Um den Antrag über einen „Wechsel des prüfenden Dritten“ umsetzen zu können, ist wie folgt vorzugehen:

  • Der oder die für die Schlussabrechnung zuständige prüfende Dritte muss im Antragsportal vollständig registriert sein.
  • Anschließend wendet sich die oder der prüfende Dritte an den Service Desk (+49 30 – 530 199 322, Montag – Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).
  • Sind die dort angegebenen Daten korrekt, erhält die oder der prüfende Dritte eine E-Mail samt den notwendigen Unterlagen.
  • Diese müssen zunächst von den Beteiligten vollständig und korrekt ausgefüllt und anschließend in einer PDF zurückgesendet werden.
  • Der Service Desk prüft die Dokumente dann auf Vollständigkeit und Plausibilität. Entsprechen sie den Anforderungen, wird der Wechsel durchgeführt und die beteiligten Personen werden informiert.“

5.) FAQ Schlussabrechnung und Beihilferegelungen
Da momentan die Bewilligung bestehender Anträge Vorrang hat, gibt es noch keine offizielle Überarbeitungen der FAQ`s.

6.) Fristverlängerung zur Einreichungsfrist der Schlussabrechnung über den 31.12.2022 hinaus
Aktuell setzen wir uns mit allen Mitteln dafür ein, das unsere Mitglieder die Grundsteuer nach dem 31.10.2022 und die Schlussabrechnungen auch über den 31.12.2022 hinaus einreichen zu können.  Neben der Arbeitsbelastung und der  fehlenden Erfahrungen zur Schlussabrechnung sowie dem verzögertem Nutzungsbeginn der Steuerberater-Grundsteuersoftware ist eine Einreichung der Schlussabrechnung für das Schlußabrechnungspakt I, aber erst Recht für das Schlussabrechnungspaket II bis 31.12.2022 schlicht unzumutbar. 

NEU: 04.07.2022 steuerfreie Einmalzahlung
Gemäß dem Bundeskanzler Scholz ist eine solche in einigen Medien anvisierte steuerfreie Einmalzahlung – zu Lasten zukünftiger Tarifabschlüsse – derzeit nicht geplant.

NEU: 04.07.2022 Schlussabrechnung
Vor der Schlussabrechnung ist nach der Schlussabrechnung.
Die Bewilligungsstellen werden in Kürze wieder verstärkt die Bearbeitung der Corona-Hilfen in Angriff nehmen, wobei die Sommerferien diese Aufarbeitung verzögern werden. Insbesondere die Anträge die abgelehnt werden sollen oder die Überbrückungshilfe IV-Anträge  werden vorrangig bearbeitet. Die Schlussabrechnungs-Bearbeitung wird sodann aufgenommen, wird sich aber noch zeitlich ziehen. 
Teilen Sie der Bewilligungsstelle UND dem betroffenem Unternehmen UND gg. dem Rechtsanwalt/ (vorläufigem) Insolvenzverwalter zur Eigensicherung unbedingt zeitnah schriftlich mit, wenn das Mandant zwischenzeitlich beendet wurde bzw. wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – die Schlussabrechnung nicht mehr erstellen. 

NEU: 04.07.2022 Grundsteuer 
Fangen Sie unbedingt jetzt an die Unterlagen und Daten vom Mandanten zur Erstellung der Feststellungserklärungen zu besorgen, da nicht die Erstellung der Steuererklärung an sich – wenn die Finanzverwaltung alle Daten bundesweit bereitstellt und dann die Programme vollumfänglich funktionieren – zeitaufwändig ist, sondern die vollständige Datenbeschaffung vom Mandanten und Validierung der Daten.  Bei Kooperationen mit anderen Steuerberatern achten Sie bitte auf die Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz sowie korrekte Auftragserteilung und Honorarvereinbarung, damit u.a. auch eindeutig klar ist, wer berufsrechtlich  für die Datenbeschaffung und Erstellung der Feststellungserklärung zuständig ist.

1.) Fehler in der Berechnung des Grundsteuermessbetrags
Prüfen Sie bitte unbedingt die Berechnungen zum Steuermessbetrag, bevor Sie die Feststellungserklärung versenden. Zu mindestens bei der Berechnung – die mittelbar Ergebnis der Steuererklärung ist, sollten Sie vor der Herausgabe der Berechnung an die Mandanten die Korrektheit der Berechnung prüfen, da nach unseren Berechnungen der Vervielfältiger (wird teilweise pauschal mit 0 angesetzt) und die Mindestwerte für den Grund und Boden ( es wird bei den 75% nicht mit der Fläche multipliziert) nicht zwangsläufig korrekt sind.  

2.) Prüfung der vom Mandanten elektronisch erfassten Daten
Prüfen Sie sorgfältig die Eingaben des Mandanten. Gerade ob ein Baudenkmal vorliegt (grundsteuerverringernd)  oder wirklich eine Kernsanierung (grundsteuererhöhend) im Sinne der Finanzverwaltung vorliegt, kann falsch oder gar nicht durch die Mandanten bei seiner lektronischen Dateneingabe berücksichtigt worden sein. Der Mandant kann aber argumentieren, dass sich unter Umständen die Kenntnis des Steuerberaters aus den eigenen (digitalen) Einkommensteuerakten ergeben kann. 

Kernsanierung laut FAQ:):)  LFSt-Rheinland-Pfalz: „Eine Kernsanierung liegt vor, wenn das Gebäude in einen Zustand versetzt wird, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können ggf. instandgesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung

  • der Dacheindeckung,
  • der Fassade,
  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
  • der Fußböden,
  • der Fenster,
  • der Innen- und Außentüren sowie
  • sämtlicher technischer Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der aufgelisteten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (z. B. unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile). 
Die vorstehenden Aussagen gelten für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke gleichermaßen.“

3.) Es gibt noch mehrere Probleme seit dem Starttermin
* Die Finanzverwaltung hat erst am 30.06.2022 neue erforderliche Parameter den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt, die noch eingepflegt werden müssen. 
* Sachsen-Anhalt hat am 20.06.2022 den Viewer mit den Bodenrichtwerten unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de zur Verfügung gestellt. Diese Bodenrichtwerte bzw. die Verknüpfung aus Sachsen-Anhalt pflegen die Softwareanbieter derzeit noch ein. 
* Unter Apples Safari stehen bestimmte Funktionalitäten nicht zur Verfügung. Auf den Geräten von Apple können aber alternative Browser wie Chrome oder Firefox heruntergeladen werden, die diese Funktionalitäten ermöglichen. 
*Verschiedene Gemarkungen (im kleineren zweistelligem Bereich) sind leider nicht korrekt den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt worden.
*Erst ab voraussichtlich im Laufe des heutigen Tages stehen seitens der Finanzverwaltung  alle Funktionalitäten zur Verfügung.
*Nicht alle Bundesländer konnten erfolgreich starten.

NEU: 01.07.2022 Grundsteuer
Es gibt noch mehrere Probleme bei der heutigen Freischaltung:
* Die Finanzverwaltung hat erst am 30.06.2022 neue erforderliche Parameter den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt, die noch eingepflegt werden müssen. 
* Sachsen-Anhalt hat am 20.06.2022 den Viewer mit den Bodenrichtwerten unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de zur Verfügung gestellt. Diese Bodenrichtwerte bzw. die Verknüpfung aus Sachsen-Anhalt pflegen die Softwareanbieter derzeit noch ein. 
* Unter Apples Safari stehen bestimmte Funktionalitäten nicht zur Verfügung. Auf den Geräten von Apple können aber alternative Browser wie Chrome oder Firefox heruntergeladen werden, die diese Funktionalitäten ermöglichen. 
*Verschiedene Gemarkungen (im kleineren zweistelligem Bereich) sind leider nicht korrekt den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt worden.
*Erst ab voraussichtlich 04.07.2022 stehen seitens der Finanzverwaltung  alle Funktionalitäten zur Verfügung.
*Nicht alle Bundesländer konnten erfolgreich starten.


NEU: 30.06.2022 Bundessteuerberaterkammer zu Vorbereitungsmaßnahmen für das Steuerberaterpostfach beSt und die Steuerberaterplattform ab 01.01.2023
1.) Pilotphase:
Es wird in einigen ausgewählten Kammern ab voraussichtlich Oktober 2022 eine Pilotphase geben, wo die Registrierung an der Steuerberaterplattform, die initiale Aktivierung der Postfächer sowie Empfang und Versand von Nachrichten pilotiert werden. 

2.) Registrierung
Es wird ein Registrierungsbrief erstellt, der neben dem Online- Ausweis für die einmalige Registrierung an der Steuerberaterplattform zwingend notwendig ist. Dieser wird ab dem 1.1.2023 in fünf Tranchen an die Berufsträger alphabethisch und ggf. mit Fast Lane-Möglichkeit versendet werden. Wir werden hierzu in Kürze gesondert weiter informieren. Der Versand soll voraussichtlich im 1. Quartal 2023 abgeschlossen sein. Die Freischaltung erfolgt somit nicht für alle sofort am 01.01.2023. 

3.) „Vorbereitungsmaßnahmen für das beSt und die Steuerberaterplattform

Um bestmöglich auf die Einrichtung und Nutzung der Steuerberaterplattform und den ersten Anwendungsfall des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt) zum 1.1.2023 vorbereitet zu sein, können Sie schon jetzt einige Vorbereitungsmaßnahmen treffen.

Die BStBK wird über die Steuerberaterplattform für alle Steuerberater*innen und Steuerbevollmächtigten ein beSt einrichten.

Damit Sie sich in einem einmaligen Vorgang für das beSt registrieren können, erhalten Sie rechtzeitig einen Brief mit einer Aufforderung zur Registrierung inklusive notwendiger Registrierungsangaben per Post. Notwendig ist – neben diesem Registrierungs-Brief – ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (Online-Ausweis) sowie die für die Datenübermittlung erforderliche Hardware.

Als Softwarekomponente benötigen Sie die AusweisApp2. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie weiter unten unter „AusweisApp2“.

Als Hardwarekomponente ist ein zertifizierter Kartenleser notwendig. Alternativ können die Ausweisdaten mittels NFC-fähigem, unterstütztem Smartphone oder Tablet, unter Eingabe der persönlichen Geheimnummer (PIN), elektronisch transferiert werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie ebenfalls weiter unten unter „AusweisApp2“.

Sollte auf dem Online-Ausweis die eID-Funktion noch nicht aktiviert sein, empfiehlt es sich dies frühzeitig zu veranlassen bzw. die zugehörige PIN/PUK von den Meldebehörden zu beschaffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter https://pin-ruecksetzbrief-bestellen.de/.

Zudem ist auf die Gültigkeit des Online-Ausweises zum 1.1.2023 zu achten bzw. frühzeitig eine eventuell erforderliche Erneuerung zu veranlassen.

Damit Sie auf die Steuerberaterplattform zugreifen können, benötigen Sie entweder eine in der Steuerberaterkanzlei eingesetzte Fachsoftware mit integrierter Schnittstelle oder einen Basis-Client.

Für die Verwendung des Basis Clients ist ein handelsüblicher PC und Internetzugang notwendig. Bei Einsatz einer Fachsoftware sind die Anforderungen des jeweiligen Fachsoftware-Herstellers zu berücksichtigen.

Online-Ausweis und AusweisApp2

Online-Ausweisfunktion sicherstellen
Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises bereits für andere Dienste im Internet nutzen, sind bereits alle Voraussetzungen für eine einfache Registrierung an der Steuerberaterplattform gegeben.

Nutzen Sie den Personalausweis bislang noch nicht online, ist jetzt der richtige Zeitpunkt um zu überprüfen, ob der Personalausweis für die Online-Nutzung aktiviert ist und die entsprechende PIN dazu vorliegt.

Alle seit November 2010 ausgestellten Personalausweise sind bereits mit einem Chip ausgestattet, der die Online-Ausweisfunktion ermöglicht. Ein neuer Personalausweis wird somit nicht benötigt.

Tipp: Über ein NFC-fähiges Smartphone mit installierter AusweisApp2 können Sie überprüfen, ob die Online-Ausweisunktion aktiviert ist. So funktioniert die Prüfung:

• AusweisApp2 aus dem App Store® oder dem Google Play Store installieren oder für Windows hier:
https://www.ausweisapp.bund.de/download
• AusweisApp2 öffnen
• Funktion „Gerät und Ausweis prüfen“ auswählen
• Den Personalausweis wie in der App gefordert an das Smartphone halten
• Ein positives Prüfergebnis wird mit einem grünen Haken bei „Online-Ausweisfunktion ak- tiviert“
angezeigt.
Eine Liste mit NFC-fähigen Smartphones/Tablets finden Sie auf der folgenden Seite:
ausweisapp.bund.de/mobile-geraete/

Online-Ausweisfunktion aktivieren und/oder PIN anfordern
Für die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion und/oder Anforderung einer neuen PIN ist kein
persönlicher Termin bei einem Bürgeramt erforderlich. Abhilfe schafft die Internetseite
www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bun-
desministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird.

Hier können Sie in wenigen Schritten den PIN-Rücksetzbrief bestellen. Der Code für die Akti-
vierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen dann per Post.

Um eine neue PIN über den Online-Service zu bestellen, benötigen Sie:
• Einen Personalausweis oder eID-Karte
• Eine aktuelle deutsche Meldeadresse
• Geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät
• Installierte AusweisApp2
Im folgenden Youtube Video wird das Vorgehen Schritt für Schritt erklärt: https://www.youtube.com/watch?v=q0PutVAEE8c

Online ausweisen kurz erklärt

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihren Online-Ausweis nutzen.

1. Zu Beginn ist es bei Online-Diensten, wie der Steuerberaterplattform, erforderlich, dass Sie sich ausweisen. Dazu stellen Sie die Verbindung zwischen Personalausweis und Smartphone oder Kartenleser her.
2. Sie können sehen, wer Ihre Daten abfragen möchte und welche Daten der Anbieter dieses Online-Dienstes benötigt.
3. Erst durch Eingabe Ihrer selbstgewählten, sechsstelligen PIN stimmen Sie dieser Datenabfrage zu.
4. Der Chip im Personalausweis prüft, ob der Anbieter des Online-Dienstes die staatliche Berechtigung zur Abfrage Ihrer Daten hat.
5. Liegt die staatliche Berechtigung vor, werden Ihre Daten übermittelt. Dabei sind Ihre Daten immer durchgehend verschlüsselt.
6. Nach dem Online-Ausweisen können Sie die Verbindung zwischen Personalausweis und Smartphone bzw. Kartenleser trennen.

Weiterführende Informationen
Eine ausführliche Broschüre mit Informationen zum Personalausweis ist auf der Seite des Bundesministeriums des Innern und der Heimat zu finden: https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA-INFO/Index.html

Videotutorials
Wenn noch Unsicherheit zum genauen Vorgehen bei der Einrichtung und Nutzung der AusweisApp2 und dem Umgang mit dem Online-Ausweis besteht, helfen die Videotutorials auf der Internetseite der AusweisApp2 weiter. Hier sind Videoanleitungen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion, die Einrichtung und Funktion der AusweisApp2 und auch der Nutzung des Smartphones als Lesegerät abgelegt.
Die Videotutorials sind über folgenden Link erreichbar: https://www.ausweisapp.bund.de/videotutorials “

4.) Digitale Unterschriftenmappe mit dem beSt? Wie soll das gehen?
Die Digitalisierung schreitet voran und ereilt auch die uns allen bekannte Unterschriftenmappe. Ab dem 1.1.2023 müssen Schriftsätze, Anträge und Erklärungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an die Finanzgerichte verschickt werden.
4a) Was heißt das konkret?
Der Nachrichtenversand aus dem beSt verlangt von Steuerberater*innen eine Authentifizierung. Diese erfolgt mittels Online-Ausweis, einem hochsicheren Identifizierungs- und Authentifizierungsmedium mit eID-Funktion. Damit wird sichergestellt, dass nur der Inhaber des beSt
oder eine vertretungsberechtigte Person einer Berufsausübungsgesellschaft die Nachrichten versenden kann.
4b.) Hat das nun zur Folge, dass ein Steuerberater den eigenen Online-Ausweis an einen Mitarbeiter weitergeben muss, damit die erforderliche Vorarbeit weiterhin effizient erledigt werden kann? Oder bedeutet dies etwa, dass diese Aufgaben künftig vom Berufsträger selbst erledigt werden müssen?
Mitnichten! Im Vergleich zum Umgang mit der gegenwärtigen Unterschriftenmappe wird sich verhältnismäßig wenig ändern.

Der Kanzleiprozess bei Einsatz einer digitalen Unterschriftenmappe könnte beispielhaft so aussehen:
1. Schritt:
Die Steuerberater veranlassen in gleicher Weise wie gewohnt die Erstellung von Dokumenten.
2. Schritt:
Die Mitarbeiter erstellen die Dokumente in gewohnter Weise – sei es über ein Textverarbeitungsprogramm oder aber eine in das Dokumentenmanagementsystem der verwendeten Fachsoftware integrierten Textverarbeitung.
3. Schritt:
In einem digitalen Kanzleiprozess speichern die Mitarbeiter die Dokumente ab. Dann erzeugen sie – ähnlich dem Erstellen einer E-Mail – einen Nachrichtenentwurf in ihrem beSt-Client. Dies kann entweder die beSt- Integration einer Fachsoftware sein oder der von der BStBK zur Verfügung gestellte Basis-Client. In der Adresssuche suchen die Mitarbeiter nach der Adresse des Empfängers (z. B. eines Finanzgerichts) und setzen diese in den Nachrichtenentwurf ein. Weiterhin fügen Sie eine Betreffzeile ein und hängen die zu übermittelnden Dokumente an den Nachrichtenentwurf an. Der Nachrichtenentwurf wird im entsprechenden Entwurfsordner abgelegt. Für keinen der vorgenannten Vorgänge wird der Online-Ausweis benötigt. Am Tagesende sichtet der Steuerberater alle Nachrichtenentwürfe und markiert
die gewünschten Nachrichten für den Versand. Anschließend löst er höchstpersönlich den Versand dieser Nachrichten aus und bestätigt dies durch den einmaligen Einsatz seines Online-Ausweises. Die Authentisierung mit dem Online-Ausweis übernimmt damit die Funktion der Unterschrift. So ist sichergestellt, dass der Online-Ausweis zu keinem Zeitpunkt aus den Händen gegeben werden muss. Im Rahmen des digitalen Versands der Nachrichten entsteht automatisch eine Versanddokumentation, die nicht nur den Versand, sondern sogar den Eingang der Nachricht im Postfach des Empfängers dokumentiert.

Schritt 3 früher:
Im analogen Kanzleiprozess würden die Dokumente nun ausgedruckt und dem Steuerberater zur Unterschrift vorgelegt. In der Regel
wird dabei jedoch nicht jedes Dokument einzeln vorgelegt, sondern alle zu unterzeichnenden Dokumente werden in einer
Unterschriftenmappe gesammelt und am Tagesende zusammen vorgelegt. Nach der Unterschrift durch den Steuerberater erstellen
die Mitarbeiter eine Kopie des unterschriebenen Dokuments, kuvertieren die zu versendenden Dokumente, bringen ggf. noch Absender-
und Empfängeradresse auf dem Umschlag an und übergeben die Briefe an den Postdienstleister. Abschließend wird noch der Postversand im Postausgangsbuch dokumentiert.

NEU: 30.06.2022 Zahlung von Fixkosten über den 30.06.2022 hinaus
Für die Frage, inwieweit alle Zahlungen zu Fixkosten bis zum 30.06.2022 vorgenommen werden müssen, gilt unverbindlich wohl vorerst Folgendes für Sachsen-Anhalt:
Bis zur Schlussabrechnung müssen so oder so alle Zahlungen zu beantragten Fixkosten vorgenommen worden sein.
es wird weiterhin auf das Datum der Fälligkeit abgestellt. Wenn die Unternehmen in Zahlungsverzug geraten (aber bis zur Schlussabrechnung alles bezahlt ist)  dürfte dies unserer Einschätzung nach, nicht sokritisch sein. Wenn aber die Fixkosten  über den 30.06.2022 hinaus gestundet werden würden, dann dürfte dies förderschädlich sein. 

NEU: 30.06.2022 Präzisierung nochmalige Erinnerung: Notwendigkeit des Abrufes aller Bescheide/ Vorabzusagen/ vorläufiger Bescheide im elektronischem Antragsportal bis zum 30.06.2022

0.) Temporary Framework 

Am 30.06.2022 läuft der Temporary Framework aus. Wir erwarten immer noch die Klärung von verschiedenen Fragen von uns in Kürze.

Für die Frage, inwieweit alle Zahlungen zu Fixkosten bis zum 30.06.2022 vorgenommen werden müssen, gilt Folgendes für Sachsen-Anhalt:
Bis zur Schlussabrechnung müssen so oder so alle Zahlungen zu beantragten Fixkosten vorgenommen worden sein.
es wird weiterhin auf das Datum der Fälligkeit abgestellt. Wenn die Unternehmen in Zahlungsverzug geraten (aber bis zur Schlussabrechnung alles bezahlt ist)  dürfte dies unserer Einschätzung nach, nicht so kritisch sein. Wenn aber die Fixkosten  über den 30.06.2022 hinaus gestundet werden würden, dann dürfte dies förderschädlich sein 

1.) Grundsatz
Bitte rufen Sie ALLE Bescheide (gehen Sie dazu jeweils in die Übersicht zu allen Überbrückungshilfen, incl. November-/Dezember- und Härtefallhilfe) umgehend nach Bereitstellung im Portal; spätestens jedoch bis zum 30.06.2022 ab. Der beihilferechtliche Rahmen zu den Wirtschaftshilfen läuft zum 30.06.2022 aus. Bis dahin müssen ALLE Bewilligungsbescheide/ Vorabzusagen und vorläufigen Bescheide von Ihnen abgerufen werden, um innerhalb des obigen beihilferechtlichen Rahmens wirksam zu werden. Abschlagsbescheide reichen zur Einhaltung des Temporary Framework NICHT aus!
Fehlen Bescheide rufen Sie unbedingt zur Schadensminimierung VOR dem 30.06.2022 bei der BMWK-Hotline/ der Bewilligungsstelle an UND senden Sie im Anschluss vor dem 30.06.2022 dokumentierte Aufforderungen an die BMWK-Hotline/ die Bewilligungsstelle. 

2.) Besonderheiten
a.) Konsensmitteilungen:
Für viele Corona-Hilfen-Hilfen liegen im Antragsportal die Konsensmitteilungen (noch)nicht vor bzw. sind – wie bei der L-Bank – teilweise nicht ganz korrekt.  Kontrollmitteilungen haben unserer unverbindlichen Auffassung nach keine unmittelbare Auswirkung auf die Antragsberechtigung bzw. den Fristablauf des Temporary Framework zum 30.06.2022.
Sollten Ihnen
diese Konsensmitteilungen vorliegen und noch nicht an den Mandanten weitergesendet worden sein
ODER
Ihnen liegen noch nicht für alle Mandanten die Konsensmittteilungen vor
ist das unserer unverbindlichen Einschätzung nach nicht so problematisch.
Wichtig ist, dass Ihnen für alle Anträge Bewilligungsbescheide (über 100%) oder die Vorabzusagen (vorläufige Bescheide) bis 30.06.2022 vorliegen UND Sie diese vor dem 30.06.2022 abrufen.   

b.) Novemberhilfe
Versehentlich hat der Bund für einen Teil der betroffenen Unternehmen die Novemberhilfebescheide nochmals herausgeschickt, weil diese als nicht im Antragsportal ersichtlich gespeichert waren. Auch wenn die Erst-Bescheide damals bereits abgerufen worden sind und jetzt bezüglich des nochmaligen Versands keine regelmässig keine neue Frist begann, kann es nicht verkehrt sein, diese nochmaligen Bescheide rein vorsorglich nochmal abzurufen, damit für den Temporary Framework und die Schlussabrechnung. 

NEU: 26.06.2022 Nochmalige Erinnerung: Notwendigkeit des Abrufes aller Bescheide/ Vorabzusagen/ vorläufiger Bescheide im elektronischem Antragsportal bis zum 30.06.2022
WICHTIG: Bitte rufen Sie alle Bescheide umgehend nach Bereitstellung im Portal; spätestens jedoch bis zum 30.06.2022 ab. Der beihilferechtliche Rahmen zu den Wirtschaftshilfen läuft zum 30.06.2022 aus. Bis dahin müssen ALLE Bewilligungsbescheide/ Vorabzusagen und vorläufigen Bescheide von Ihnen abgerufen werden, um innerhalb des obigen beihilferechtlichen Rahmens wirksam zu werden. 

NEU: 28.06.2022 Präzisierung nochmalige Erinnerung: Notwendigkeit des Abrufes aller Bescheide/ Vorabzusagen/ vorläufiger Bescheide im elektronischem Antragsportal bis zum 30.06.2022

0.) Temporary Framework 

Am 30.06.2022 läuft der Temporary Framework aus. Wir erwarten immer noch die Klärung von verschiedenen Fragen von uns in Kürze. U.a. inwieweit es wegen der Frist 30.06.2022 tatsächlich zwingend erforderlich ist, dass alle Zahlungen zu Fixkosten bis zum 30.06.2022 vorgenommen werden müssen, klären wir im Interesse der Unternehmen/ Mitglieder immer noch.

1.) Grundsatz
Bitte rufen Sie ALLE Bescheide (gehen Sie dazu jeweils in die Übersicht zu allen Überbrückungshilfen, incl. November-/Dezember- und Härtefallhilfe) umgehend nach Bereitstellung im Portal; spätestens jedoch bis zum 30.06.2022 ab. Der beihilferechtliche Rahmen zu den Wirtschaftshilfen läuft zum 30.06.2022 aus. Bis dahin müssen ALLE Bewilligungsbescheide/ Vorabzusagen und vorläufigen Bescheide von Ihnen abgerufen werden, um innerhalb des obigen beihilferechtlichen Rahmens wirksam zu werden. Abschlagsbescheide reichen zur Einhaltung des Temporary Framework NICHT aus!
Fehlen Bescheide rufen Sie unbedingt zur Schadensminimierung VOR dem 30.06.2022 bei der BMWK-Hotline/ der Bewilligungsstelle an UND senden Sie im Anschluss vor dem 30.06.2022 dokumentierte Aufforderungen an die BMWK-Hotline/ die Bewilligungsstelle. 

2.) Besonderheiten
a.) Konsensmitteilungen:
Für viele Corona-Hilfen-Hilfen liegen im Antragsportal die Konsensmitteilungen (noch)nicht vor bzw. sind – wie bei der L-Bank – teilweise nicht ganz korrekt.  Kontrollmitteilungen haben unserer unverbindlichen Auffassung nach keine unmittelbare Auswirkung auf die Antragsberechtigung bzw. den Fristablauf des Temporary Framework zum 30.06.2022.
Sollten Ihnen
diese Konsensmitteilungen vorliegen und noch nicht an den Mandanten weitergesendet worden sein
ODER
Ihnen liegen noch nicht für alle Mandanten die Konsensmittteilungen vor
ist das unserer unverbindlichen Einschätzung nach nicht so problematisch.
Wichtig ist, dass Ihnen für alle Anträge Bewilligungsbescheide (über 100%) oder die Vorabzusagen (vorläufige Bescheide) bis 30.06.2022 vorliegen UND Sie diese vor dem 30.06.2022 abrufen.   

b.) Novemberhilfe
Versehentlich hat der Bund für einen Teil der betroffenen Unternehmen die Novemberhilfebescheide nochmals herausgeschickt, weil diese als nicht im Antragsportal ersichtlich gespeichert waren. Auch wenn die Erst-Bescheide damals bereits abgerufen worden sind und jetzt bezüglich des nochmaligen Versands keine regelmässig keine neue Frist begann, kann es nicht verkehrt sein, diese nochmaligen Bescheide rein vorsorglich nochmal abzurufen, damit für den Temporary Framework und die Schlussabrechnung. 

NEU: 26.06.2022 Nochmalige Erinnerung: Notwendigkeit des Abrufes aller Bescheide/ Vorabzusagen/ vorläufiger Bescheide im elektronischem Antragsportal bis zum 30.06.2022
WICHTIG: Bitte rufen Sie alle Bescheide umgehend nach Bereitstellung im Portal; spätestens jedoch bis zum 30.06.2022 ab. Der beihilferechtliche Rahmen zu den Wirtschaftshilfen läuft zum 30.06.2022 aus. Bis dahin müssen ALLE Bewilligungsbescheide/ Vorabzusagen und vorläufigen Bescheide von Ihnen abgerufen werden, um innerhalb des obigen beihilferechtlichen Rahmens wirksam zu werden. 

NEU: 24.06.2022 Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

hier: BMF-Schreiben

In den Fällen der Rn. 9 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar des zweiten
auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres
– für den Besteuerungszeitraum 2020: der 31. August 2022,
– für den Besteuerungszeitraum 2021: der 31. August 2023,
– für den Besteuerungszeitraum 2022: der 31. Juli 2024,
– für den Besteuerungszeitraum 2023: unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Juni 2025 und
– für den Besteuerungszeitraum 2024: der 30. April 2026
(Artikel 97 § 36 Absatz)

NEU: 24.06.2022 Abruf Bewilligungsbescheid

Rufen Sie unbedingt täglich und auf jedem Falle VOR dem 30.06.2022 Bescheide / Vorabzusagen ab, da diese sonst nicht wirksam bekannt gegeben worden sind und Ihre Mandate, wenn Sie die Bescheide/ Vorabzusagen nicht abrufen, keinen Anspruch auf Corona-Hilfe haben!!! 

NEU 24.06.2022 Erinnerung Grundsteuer/ vorsorglich weitere Adresse für den Viewer

in einigen Einzelfällen war der Aufruf des Viewers in Sachsen-Anhalt nicht zufriedenstellend. 

hier kann der Aufruf der nachfolgenden Seite hilfreich sein: www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de

1.) Start zum Versenden der Feststellungserklärung zum 01.07.2022 bleibt abzuwarten
Wie sich in den letzten Monaten in unseren geführten Gesprächen bereits abzeichnete, ist eine Bearbeitung von 36 Millionen Grundstücken in 4 Monaten aus unserer Sicht nicht schaffbar. Auch wenn es eine offizielle bundesweite Fristverlängerung über den 31.10.2022 nicht geben soll, werden wir uns weiterhin für eine über den 31.10.2022 hinaus geltende Nichtbeanstandungsregel einsetzen. Die finale Grundsteuer-Schnittstelle wird von Seiten der Finanzverwaltung nun auch erst ab 30.06.2022 – und damit einen Tag vor dem eigentlich geplanten Beginn – bekannt gegeben. Selbst wenn  diese Veröffentlichung und Freischaltung für alle Bundesländer zum 30.06.2022 klappen würde, wäre insoweit ein pünktlicher Start der darauf angewiesenen Fremdsoftwareanbieter zum 01.07.2022 eine Herausforderung.

2.) Musterformulierung der Bundessteuerberaterkammer zur Grundsteuer

Folgende Serviceinformationen hat die Bundessteuerberaterkammer  zur Grundsteuer veröffentlicht:

– hier: Muster-Vereinbarung für die Feststellungserklärungen

– hier: Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen

3.) heute Versand von Hinweisschreiben zur Grundsteuer in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird ab dem 20.06.2022 ein allgemeines Hinweisschreiben  (leider ohne weitere in anderen Ämtern vorliegenden Grundstücksangaben) auf die Abgabeverpflichtung bis 31.10.2022 an die Grundstückseigentümer in Sachsen-Anhalt versandt werden und der Grundstücksviewer freigeschalten. Achten Sie insbesondere auf das dort aufgeführte aktuelle Einheitswertkennzeichen und verwenden Sie dieses.  Mit einer nochmaligen Erinnerung ist dann wohl nicht vor Januar/ Februar 2023 zu rechnen

Gemäß unseren Tests werden bestimmte Finanzamtsfussionen, die Auswirkungen auf ältere Einheitswertzeichen haben bzw. noch nicht alle Gemeinden aktuell in der Datenbank korrekt erfasst. Wir haben diese Probleme bereits weitergemeldet und hoffen, dass diese Fehler in den  zukünftigen Aktualisierungen/ Schnittstellen der Finanzverwaltung aktualisiert werden.  Bitte richten Sie sich darauf ein, dass ab 20.06.2022 der Grundsteuer-Viewer in Sachsen-Anhalt freigeschalten wird.

Die aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt sind:

Checkliste des MF: Checkliste an erforderlichen Unterlagen

MF-Internet: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend: www.grundsteuerreform.de  allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot: https://steuerchatbot.de  Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: www.elster.de  allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de oder www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de
                                                                                                                      (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html

Insbesondere der sog. Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html; Kartenauswahl / Themenkarten / Liegenschaftskataster und Grundstückswerte) bietet bereits jetzt für interessierte Eigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe kostenfrei die Möglichkeit, genaue Angaben zu bestimmten Grundstücken zu bekommen.

Tipp der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte überlegen Sie vor diesem Datum (20.06.2022) mit Ihren Mitarbeitern ein Kanzlei-Wording, damit die Mitarbeiter auf mögliche überraschende Mandanten-Anfragen vorbereitet sind. 

Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

Versuchen Sie bitte trotz der diesseits auch bekannten Arbeitsbelastung so viel wie möglich an Feststellungserklärungen bis 31.10.2022 zu versenden. Dies erleichtert uns, weiter eine verspätungszuschlagsfreie Nichtbeanstandungsregelung über den 31.10.2022 zu erkämpfen. 

Schreiben der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalt:

„Grundsteuerreform in Sachsen-Anhalt: Jetzt geht es los
Ab 20. Juni 2022 wird jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundstücken in Sachsen-Anhalt vom Finanzamt ein individuelles Informationsschreiben zur Grundsteuerreform erhalten. In diesem Informationsschreiben werden konkrete Angaben zum betroffenen Grundstück gemacht und weitere Hinweise zur Erklärungsabgabe gegeben. Auch das für die Erklärung notwendige Aktenzeichen wird mitgeteilt.
Informationen zur Grundsteuer werden gleichzeitig auf der Internetseite des Finanzministeriums (lsaurl.de/Grundsteuer) und auf der länderübergreifenden Internetseite (www.grundsteuerreform.de) veröffentlicht.
Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) wird am 20. Juni 2022 den Grundsteuer-Viewer zur Datenbereitstellung für die Grundsteuerwerterklärung zur kostenfreien Nutzung freischalten. Der Grundsteuer-Viewer wurde zur Unterstützung der Finanzverwaltung bei der Umsetzung der Grundsteuerreform entwickelt. Mit diesem Portal können Bürgerinnen und Bürger die für die Grundsteuererhebung erforderlichen Informationen für das Grundvermögen sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen jederzeit digital abrufen.
Der Grundsteuer-Viewer des LVermGeo ist dann über die Internetseite (www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de) (Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: bitte verwenden Sie ggf. auch https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html )erreichbar.
Er reiht sich ein in die Online-Angebote anderer Bundesländer zur Unterstützung bei der Umsetzung der Grundsteuerreform. So werden alle für die Erklärungsabgabe notwendigen Grundstücksangaben einschließlich des Bodenrichtwerts beim Grundvermögen bzw. der Ertragsmesszahl beim land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem Stand des Hauptfeststellungszeitpunktes 01.01.2022 kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben ihrer bildlichen Darstellung im Grundsteuer-Viewer können die Daten auch in einem Informationsblatt eingesehen und ausgedruckt werden. Die Beantragung eines Grundbuchauszugs ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich.
Zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 ist die Erklärung elektronisch über das „Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ unter www.elster.de schnell und bequem abzugeben. Dieser Weg ist sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Finanzämter der einfachste und schnellste Weg. Um allen den Zugang dafür zu ermöglichen, kann auch ein bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Kinder können damit beispielsweise für ihre Eltern die Erklärung elektronisch abgeben. Bei der elektronischen Erklärungsabgabe können zudem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen. Auch die Hausverwaltungen können die Erklärungsabgabe übernehmen.
Selbstverständlich werden auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben die Erklärung elektronisch abzugeben, berücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen werden von den Finanzämtern Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.
Hinweis:
Die Finanzämter sind auf Anfragen der betroffenen Grundstücks-eigentümerinnen und -eigentümer organisatorisch gut vorbereitet. Es ist aber auch denkbar, dass vorübergehend nicht alle Anfragenden sofort bedient werden können. Hierfür wird bereits jetzt um Verständnis gebeten.
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (ggf. auch als Erbin oder Erbe), die zum Stichtag 1. Januar 2022 über Grundeigentum in Sachsen-Anhalt verfügen und kein Informationsschreiben erhalten haben, werden gebeten, sich ab Mitte Juli 2022 an das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zu wenden.“

4.) Zuständige Finanzamtsdurchwahlen für die Grundsteuer in Sachsen-Anhalt

FinanzamtRufnummer
Bitterfeld-Wolfen  03493 – 345-1222
Dessau-Roßlau  0340 – 2548-1222
Eisleben  03475 – 725-1222
Genthin  03933 – 908-180
Haldensleben  03904 -482-490
Halle (Saale)  0345 – 6924-1222
Magdeburg  0391 – 885-1333
Merseburg  03461 – 8224-1222
Naumburg  03445 – 238-1222
Quedlinburg  03946 – 529-1222
Salzwedel  03901 – 857-1222
Staßfurt  03925 – 980-1222
Stendal  03931 – 571-1222
Wittenberg  03491 – 430-1222

5.) Datev wegen Steuerberater-Vergütungsverordnung ab 01.08.2022 (auch in Bezug auf Grundsteuer) 
Die neue StBVV-Version (8) wird voraussichtlich mit dem Service-Release am 07.07.2022 bereitgestellt.
Datev teilt mit: 

15.06.2022 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform wurde am 10.06.2022 eine neue Steuerberatervergütungsverordnung im Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist noch ausstehend. Voraussichtlich tritt die neue StBVV vor dem 01.08.2022 in Kraft.

DATEV wird voraussichtlich 2 neue Gebührenpositionen und 1 neue Aufwandsposition bereitstellen:

  • Gebühr: 2461 Erkl. GrStG Bund
  • Gebühr: 2462 Erkl. GrStG Land
  • Aufwandsposition: 2461 Festst GrStG

Die neue StBVV-Version (8) wird voraussichtlich mit dem Service-Release am 07.07.2022 bereitgestellt.

Die neue Version muss aktiviert werden in Rechnungsschreibung. Die offenen Gebührenpositionen können mit „StBVV anpassen“ umgestellt werden. Die Anleitung wird mit Bereitstellung des Service-Release aktualisiert.

31.05.2022 Am 01.08.2022 tritt eine weitere neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die in unterschiedlichsten Rechtsformen arbeiten, bringt sie wichtige Neuerungen mit sich. Aufgrund der Änderung des § 1 StBVV ist sie dann von allen Berufsausübungsgesellschaften und nicht nur von Steuerberatungsgesellschaften, anwendbar. Bei Gebührentexten und Berechnungen ergeben sich keine Änderungen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.datev.de/stbvv

Voraussichtlich mit dem Update-Termin am 04.08.2022 wird das Datum der StBVV-Version (8) automatisch auf den 01.08.2022 geändert. Sie müssen keine weiteren Schritte durchführen. Installieren Sie das Haupt-Release oder Service-Release möglichst bald.

NEU: 23.06.2022 Vorabzusagen bei Änderungsanträgen? 

unverbindliche Einschätzung😉:

Grundsätzlich gilt: Vorabzusagen gibt es nach unserer unverbindlichen Einschätzung insbesondere für Erst-Anträge, nicht für Änderungs-Anträge. 

ABER: Es gibt Ausnahmen, insbesondere dann wenn noch zusätzliche Monate über einen Erweiterungs- oder Änderungsantrag beantragt wurden, dann MUSS dem betroffenem Unternehmen hierzu auch eine Vorabzusage erteilt werden und Ihnen vorliegen. Liegt Ihnen dieser nicht allerspätestens bis zum 30.06.2022 vor, verliert das betroffene Unternehmen – trotz eventuell vorliegendem  50%-Abschlagsbescheid – seinen kompletten Anspruch auf diese Corona-Hilfe. Bitte prüfen Sie das. 

NEU: 23.06.2022 Versand der 2. Tranche der Vorabzusagen

Ab 27.06.22 erfolgt der automatische Versand der Vorabzusagen (fristwahrenden Bescheide) in der 2. Tranche für all die Anträge, die auf Grund eines Ausnahmefalls nach dem 15.06.2022 von den prüfenden Dritten versendet worden sind.

NEU: 23.06.2022 WICHTIG: Prüfung Vollständigkeit und Korrektheit der Vorabzusagen

Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

1.) Prüfen Sie, ob ein Ausnahmefall für eine nachträgliche Antragstellung vorliegt und setzen Sie sich mit dem Service Desk bis 23.06./ 26.06.2022 in Verbindung. 

2.) Prüfen Sie bitte unbedingt, dass Ihnen wirklich für ALLE offenen Anträge (egal welche Corona-Hilfe es betrifft) die Vorabzusagen und diese auch korrekt (insbesondere auch der Förderezeitraum) vorliegen. Der Abschlagsbescheid mit 50% reicht NICHT aus. 

3.) Rufen Sie unbedingt täglich und auf jedem Falle VOR dem 30.06.2022 Bescheide / Vorabzusagen ab, da diese sonst nicht wirksam bekannt gegeben worden sind und Ihre Mandate, wenn Sie die Bescheide/ Vorabzusagen nicht abrufen, keinen Anspruch auf Corona-Hilfe haben!!! 

NEU: 23.06.2022 Erinnerung: nachträgliche Antragstellung bei den Corona-Hilfen
Für alle Bescheide/ Vorabzusagen gilt: Diese müssen zwingend durch den prüfenden Dritten im Portal vor dem 30.06.2022 abgerufen werden, damit die Bescheide wirksam werden. Deswegen ist das elektronische Antragsportal zu überwachen.

In verschiedenen begründeten Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Beantragung möglich; zum Beispiel unter anderem: 

  • bei nachweisbaren technischen Problemen (zum Beispiel  im Antragsportal) 
  • bei nachträglicher Geltendmachung bestimmter/ einzelner Wahlrechte

Grundsätzlich ist hierfür eine Frist bis zum 23.06.2022 vorgesehen. Insbesondere wenn einer der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt, sollten Sie sich mit dem BMWK-Service-Desk für prüfende Dritte/der Bewilligungsstelle bis spätestens 23.06.2022  in Verbindung setzen und prüfen lassen, ob ein anerkannter Ausnahmefall vorliegt und sich für die nachträgliche Antragstellung freischalten lassen. Dokumentieren Sie vorsorglich diese Bemühungen!!!

Allerallerletzte Frist für eine solche nachträgliche Antragstellung ist der 26.06.2022!!!!

NEU: 23.06.2022 Korrektur fehlerhafter Zeitraum in Vorabzusagen
zum unten aufgeführten Problem gibt es – zu mindestens für die Neustarthilfe 2022 folgende Lösung:

Es werden bis 30.06.2022 nochmals neue geänderte Vorabzusagen zur Neustarthilfe für die Fälle im elektronischem Antragsportal zum Neuabruf bereitgestellt, wo versehentlich bei der Neustarthilfe 2022 leider der falsche Förderzeitraum „Oktober-Dezember 2021“ stand. Rufen Sie unbedingt diese neu eingestellten Bescheide / Vorabzusagen täglich und vor allem vor dem 30.06.2022 ab, da diese sonst nicht wirksam bekannt gegeben worden sind und Ihre Mandante, wenn Sie die Bescheide/ Vorabzusagen nicht abrufen, keinen Anspruch auf Corona-Hilfe haben!!! 

Einige Vorabzusagen (wie hier bei der Neustarthilfe 2022) haben folgenden fehlerhaften Bescheidtext:
… vorläufige Gewährung einer Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe 2022) dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum: Oktober bis Dezember 2021.“
Dies sehen wir SEHR kritisch und legen Ihnen dringend nahe, sich mit der BMWK-Hotline oder Ihrer BWS abzustimmen. 
Problem ist nämlich, dass der eigentliche Förderzeitraum (zum Beispiel 01-06/2022) DAS wesentliche beihilferechtliche Element ist. Deswegen sollten doch alle prüfende Dritten schnell noch das zweite Quartal in der Überbrückungshilfe IV unterbringen. Wenn jetzt aber in einer Vorabzusage/im Bescheid ein komplett anderer Zeitraum (oben zum Beispiel fehlerhaft Oktober bis Dezember 2021) benannt wird und dieser Bescheid bestandskräftig wird, ist ganz einfach mal der Zeitraum 2022 nicht zugesagt bzw. der Förderzeitraum 2022 nicht gesichert!!
TIPP Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Aus unserer Sicht ist UMGEHEND  – allerspätestens vor dem 26.06.2022 – eine Korrektur zu veranlassen. Dokumentieren Sie die Mitteilung  an die BMWK-Hotline/ BWS und fordern Sie diese vor dem 23.03.2022 nachweislich zur Korrektur der fehlerhaften Vorabzusage auf.  

NEU: 22.06.2022 Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform ab 01.01.2023
siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite
Wie gewohnt, bekommen Sie ZUSÄTZLICH auch noch aktuelle Informationen über die üblichen Kammerinformationen, Kammerveranstaltungen sowie per Kammermitteilung.

hier: FAQ
Erinnerung: 
Wie in den letzten Monaten ausführlich in den Kammermedien und hier auf der Homepage dargestellt, wird zum 01.01.2023 für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter Online-Ausweis (nPA neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind. Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den Online-Ausweis (nPA) vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt.

NEU: 20.06.2022 nachträgliche Antragstellung bei den Corona-Hilfen
Für alle Bescheide/ Vorabzusagen gilt: Diese müssen zwingend durch den prüfenden Dritten im Portal vor dem 30.06.2022 abgerufen werden, damit die Bescheide wirksam werden. Deswegen ist das elektronische Antragsportal zu überwachen.

In verschiedenen begründeten Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Beantragung möglich; zum Beispiel unter anderem: 

  • bei nachweisbaren technischen Problemen (zum Beispiel  im Antragsportal) 
  • bei nachträglicher Geltendmachung bestimmter/ einzelner Wahlrechte

Grundsätzlich ist hierfür eine Frist bis zum 23.06.2022 vorgesehen. Insbesondere wenn einer der oben genannten Ausnahmefälle vorliegt, sollten Sie sich mit dem BMWK-Service-Desk für prüfende Dritte/der Bewilligungsstelle bis spätestens 23.06.2022  in Verbindung setzen und prüfen lassen, ob ein anerkannter Ausnahmefall vorliegt und sich für die nachträgliche Antragstellung freischalten lassen. Dokumentieren Sie vorsorglich diese Bemühungen!!!


NEU: 20.06.2022 Abruf von Vorabzusagen/ Fehler  in den Vorabzusagen/  im elektronischem Antragsportal
Vorab: Bitte rufen Sie täglich die Vorabzusagen im elektronischem Antragsportal ab, damit diese auch wirksam vor dem 30.06.2022 bekanntgegeben sind.

Derzeit gibt es in verschiedenen Einzelfällen fehlerhafte Vorabzusagen bzw. verschiedene Fehlermeldung an deren Aufklärung wir gerade arbeiten. Entsprechende Dringlichkeitsmeldungen sind von uns an die zuständigen Behörden erfolgt. Gemäß den uns erteilten Informationen/ Bestätigungen und unseren erfolgten Abstimmungen/ Tests wird gemeinsam eine Lösung gesucht:

1.) Fehlerhafter Zeitraum in Vorabzusagen
Einige Vorabzusagen (wie hier bei der Neustarthilfe 2022) haben folgenden fehlerhaften Bescheidtext:
… vorläufige Gewährung einer Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe 2022) dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum: Oktober bis Dezember 2021.“
Dies sehen wir SEHR kritisch und legen Ihnen dringend nahe, sich mit der BMWK-Hotline oder Ihrer BWS abzustimmen. 
Problem ist nämlich, dass der eigentliche Förderzeitraum (zum Beispiel 01-06/2022) DAS wesentliche beihilferechtliche Element ist. Deswegen sollten doch alle prüfende Dritten schnell noch das zweite Quartal in der Überbrückungshilfe IV unterbringen. Wenn jetzt aber in einer Vorabzusage/im Bescheid ein komplett anderer Zeitraum (oben zum Beispiel fehlerhaft Oktober bis Dezember 2021) benannt wird und dieser Bescheid bestandskräftig wird, ist ganz einfach mal der Zeitraum 2022 nicht zugesagt bzw. der Förderzeitraum 2022 nicht gesichert!!
TIPP Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Aus unserer Sicht ist UMGEHEND  – allerspätestens vor dem 26.06.2022 – eine Korrektur zu veranlassen. Dokumentieren Sie die Mitteilung  an die BMWK-Hotline/ BWS und fordern Sie diese vor dem 23.03.2022 nachweislich zur Korrektur der fehlerhaften Vorabzusage auf.  

2.) Fehler beim Abrufen der Vorabzusagen  im elektronischem Antragsportal
Beim Abrufen der Vorabzusage/ des Bescheides erfolgt u.a. folgenden Fehlermeldung:
„….Workflow-Ausführung kann nicht autorisiert werden: RULE-OBJ-FLOWPROBLEMS #202206…………….“  
Es ist teilweise nicht möglich, den Bescheid/ Vorabzusage im Antragsportal abzulegen. Die Vorabzusage/ der Bescheid wird teilweise angezeigt, aus der Gesamtübersicht der Bescheide kann er jedoch nicht korrekt dargestellt werden.

3.) KONSENS-Mitteilungen in in Dollar
Einige KONSENS-Mitteilungen sind in Dollar an die Finanzverwaltung versandt worden. Wir sehen hier kein akutes Problem für die Antragsteller/ prüfenden Dritten. 

NEU: 20.06.2022 Vorabzusagen in Sachsen-Anhalt

Der Bund  hat die Vorabzusagen für die Überbrückungshilfe  (Plus) und die Überbrückungshilfe IV letzte Woche in das elektronische Antragsportal eingestellt. Prüfen Sie, dass Ihnen diese vorliegen.

Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt wird heute den Versand der Vorabzusagen in den Programmen Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Neustarthilfe 1 und Härtefallhilfe vornehmen. Technisch bedingt und zur Sicherstellung der Fristwahrung  gehen die Bescheide in Sachsen-Anhalt heute per Post an die Antragsteller (=betroffene Unternehmen) raus, sollten dort also bis zum Wochenende eintreffen.
Wir als prüfende Dritten sollten hier also durchaus mal bei unseren Mandanten nachfassen, ob diese vorliegen/angekommen sind.

Falls nicht, bitte unbedingt bei BMWK-Hotline (oder unter  ) bis 23.06.2022 melden, damit die Investitionsbank Sachsen-Anhalt dies vor dem 26.06.2022 prüfen kann.

NEU: 20.06.2022 Bundesfinanzministerium veröffentlicht FAQs zur „Energiepreispauschale (EPP) und FAQ „Corona“ (Steuern)

Den Trend der Coronahilfen mit FAQ Grundlagen zu definieren folgt das Bundesfinanzministerium nunmehr sowohl bei Corona als auch bei der Energiepreispauschale und veröffentlicht einen FAQ „Energiepreispauschale (EPP). 

hier: FAQs „Energiepreispauschale (EPP) 17.06.2022   
hier: FAQs „Corona“ (Steuern) 02.06.2022 noch ohne Pflegebonus/ § 3Nr. 11b EStG

Auszüge aus dem FAQ EEP:

Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen (vgl. X.).

Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (vgl. aber II. Nr 3)

8. Gibt es ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“?

Die Bestätigung kann wie folgt ausformuliert sein:

„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“

9. Der Arbeitnehmer hat zum 1. September 2022 neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob. Kann der Arbeitnehmer wählen, welcher Arbeitgeber die EPP auszahlt?

Nein. Die EPP ist in diesen Fällen nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen.

13. Ein Arbeitnehmer ist von Oktober 2021 bis September 2022 erkrankt und erhält ab Dezember 2021 nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen?

Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohns ist unterbrochen.

14. Ein Arbeitnehmer befindet sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP?

Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022

NEU: 20.06.2022 Grundsteuer

1.) Start zum Versenden der Feststellungserklärung zum 01.07.2022 bleibt abzuwarten
Wie sich in den letzten Monaten in unseren geführten Gesprächen bereits abzeichnete, ist eine Bearbeitung von 36 Millionen Grundstücken in 4 Monaten aus unserer Sicht nicht schaffbar. Auch wenn es eine offizielle bundesweite Fristverlängerung über den 31.10.2022 nicht gegen soll, werden wir uns weiterhin für eine über den 31.10.2022 hinaus geltende Nichtbeanstandungsregel einsetzen. Die finale Grundsteuer-Schnittstelle wird von Seiten der Finanzverwaltung nun auch erst ab 30.06.2022 – und damit einen Tag vor dem eigentlich geplanten Beginn – bekannt gegeben. Selbst wenn  diese Veröffentlichung und Freischaltung für alle Bundesländer zum 30.06.2022 klappen würde, wäre insoweit ein pünktlicher Start der darauf angewiesenen Fremdsoftwareanbieter zum 01.07.2022 eine Herausforderung.

2.) Musterformulierung der Bundessteuerberaterkammer zur Grundsteuer

Folgende Serviceinformationen hat die Bundessteuerberaterkammer  zur Grundsteuer veröffentlicht:

– hier: Muster-Vereinbarung für die Feststellungserklärungen

– hier: Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen

3.) heute Versand von Hinweisschreiben zur Grundsteuer in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird ab dem 20.06.2022 ein allgemeines Hinweisschreiben  (leider ohne weitere in anderen Ämtern vorliegenden Grundstücksangaben) auf die Abgabeverpflichtung bis 31.10.2022 an die Grundstückseigentümer in Sachsen-Anhalt versandt werden und der Grundstücksviewer freigeschalten. Achten Sie insbesondere auf das dort aufgeführte aktuelle Einheitswertkennzeichen und verwenden Sie dieses.  Mit einer nochmaligen Erinnerung ist dann wohl nicht vor Januar/ Februar 2023 zu rechnen

Gemäß unseren Tests werden bestimmte Finanzamtsfussionen, die Auswirkungen auf ältere Einheitswertzeichen haben bzw. noch nicht alle Gemeinden aktuell in der Datenbank korrekt erfasst. Wir haben diese Probleme bereits weitergemeldet und hoffen, dass diese Fehler in den  zukünftigen Aktualisierungen/ Schnittstellen der Finanzverwaltung aktualisiert werden.  Bitte richten Sie sich darauf ein, dass ab 20.06.2022 der Grundsteuer-Viewer in Sachsen-Anhalt freigeschalten wird.

Die aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt sind:

Checkliste des MF: Checkliste an erforderlichen Unterlagen

MF-Internet: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend: www.grundsteuerreform.de  allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot: https://steuerchatbot.de  Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: www.elster.de  allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de 
                                                                                                                      (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html

Insbesondere der sog. Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html; Kartenauswahl / Themenkarten / Liegenschaftskataster und Grundstückswerte) bietet bereits jetzt für interessierte Eigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe kostenfrei die Möglichkeit, genaue Angaben zu bestimmten Grundstücken zu bekommen.

Tipp der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte überlegen Sie vor diesem Datum (20.06.2022) mit Ihren Mitarbeitern ein Kanzlei-Wording, damit die Mitarbeiter auf mögliche überraschende Mandanten-Anfragen vorbereitet sind. 

Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

Versuchen Sie bitte trotz der diesseits auch bekannten Arbeitsbelastung so viel wie möglich an Feststellungserklärungen bis 31.10.2022 zu versenden. Dies erleichtert uns, weiter eine verspätungszuschlagsfreie Nichtbeanstandungsregelung über den 31.10.2022 zu erkämpfen. 

Schreiben der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalt:

„Grundsteuerreform in Sachsen-Anhalt: Jetzt geht es los
Ab 20. Juni 2022 wird jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundstücken in Sachsen-Anhalt vom Finanzamt ein individuelles Informationsschreiben zur Grundsteuerreform erhalten. In diesem Informationsschreiben werden konkrete Angaben zum betroffenen Grundstück gemacht und weitere Hinweise zur Erklärungsabgabe gegeben. Auch das für die Erklärung notwendige Aktenzeichen wird mitgeteilt.
Informationen zur Grundsteuer werden gleichzeitig auf der Internetseite des Finanzministeriums (lsaurl.de/Grundsteuer) und auf der länderübergreifenden Internetseite (www.grundsteuerreform.de) veröffentlicht.
Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) wird am 20. Juni 2022 den Grundsteuer-Viewer zur Datenbereitstellung für die Grundsteuerwerterklärung zur kostenfreien Nutzung freischalten. Der Grundsteuer-Viewer wurde zur Unterstützung der Finanzverwaltung bei der Umsetzung der Grundsteuerreform entwickelt. Mit diesem Portal können Bürgerinnen und Bürger die für die Grundsteuererhebung erforderlichen Informationen für das Grundvermögen sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen jederzeit digital abrufen.
Der Grundsteuer-Viewer des LVermGeo ist dann über die Internetseite (www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de) (Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: bitte verwenden Sie ggf. auch https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html )erreichbar.
Er reiht sich ein in die Online-Angebote anderer Bundesländer zur Unterstützung bei der Umsetzung der Grundsteuerreform. So werden alle für die Erklärungsabgabe notwendigen Grundstücksangaben einschließlich des Bodenrichtwerts beim Grundvermögen bzw. der Ertragsmesszahl beim land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem Stand des Hauptfeststellungszeitpunktes 01.01.2022 kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben ihrer bildlichen Darstellung im Grundsteuer-Viewer können die Daten auch in einem Informationsblatt eingesehen und ausgedruckt werden. Die Beantragung eines Grundbuchauszugs ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich.
Zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 ist die Erklärung elektronisch über das „Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ unter www.elster.de schnell und bequem abzugeben. Dieser Weg ist sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Finanzämter der einfachste und schnellste Weg. Um allen den Zugang dafür zu ermöglichen, kann auch ein bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Kinder können damit beispielsweise für ihre Eltern die Erklärung elektronisch abgeben. Bei der elektronischen Erklärungsabgabe können zudem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen. Auch die Hausverwaltungen können die Erklärungsabgabe übernehmen.
Selbstverständlich werden auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben die Erklärung elektronisch abzugeben, berücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen werden von den Finanzämtern Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.
Hinweis:
Die Finanzämter sind auf Anfragen der betroffenen Grundstücks-eigentümerinnen und -eigentümer organisatorisch gut vorbereitet. Es ist aber auch denkbar, dass vorübergehend nicht alle Anfragenden sofort bedient werden können. Hierfür wird bereits jetzt um Verständnis gebeten.
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (ggf. auch als Erbin oder Erbe), die zum Stichtag 1. Januar 2022 über Grundeigentum in Sachsen-Anhalt verfügen und kein Informationsschreiben erhalten haben, werden gebeten, sich ab Mitte Juli 2022 an das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zu wenden.“

4.) Zuständige Finanzamtsdurchwahlen für die Grundsteuer in Sachsen-Anhalt

FinanzamtRufnummer
Bitterfeld-Wolfen  03493 – 345-1222
Dessau-Roßlau  0340 – 2548-1222
Eisleben  03475 – 725-1222
Genthin  03933 – 908-180
Haldensleben  03904 -482-490
Halle (Saale)  0345 – 6924-1222
Magdeburg  0391 – 885-1333
Merseburg  03461 – 8224-1222
Naumburg  03445 – 238-1222
Quedlinburg  03946 – 529-1222
Salzwedel  03901 – 857-1222
Staßfurt  03925 – 980-1222
Stendal  03931 – 571-1222
Wittenberg  03491 – 430-1222

5.) Datev wegen Steuerberater-Vergütungsverordnung ab 01.08.2022 (auch in Bezug auf Grundsteuer) 
Die neue StBVV-Version (8) wird voraussichtlich mit dem Service-Release am 07.07.2022 bereitgestellt.
Datev teilt mit: 

15.06.2022 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform wurde am 10.06.2022 eine neue Steuerberatervergütungsverordnung im Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist noch ausstehend. Voraussichtlich tritt die neue StBVV vor dem 01.08.2022 in Kraft.

DATEV wird voraussichtlich 2 neue Gebührenpositionen und 1 neue Aufwandsposition bereitstellen:

  • Gebühr: 2461 Erkl. GrStG Bund
  • Gebühr: 2462 Erkl. GrStG Land
  • Aufwandsposition: 2461 Festst GrStG

Die neue StBVV-Version (8) wird voraussichtlich mit dem Service-Release am 07.07.2022 bereitgestellt.

Die neue Version muss aktiviert werden in Rechnungsschreibung. Die offenen Gebührenpositionen können mit „StBVV anpassen“ umgestellt werden. Die Anleitung wird mit Bereitstellung des Service-Release aktualisiert.

31.05.2022 Am 01.08.2022 tritt eine weitere neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die in unterschiedlichsten Rechtsformen arbeiten, bringt sie wichtige Neuerungen mit sich. Aufgrund der Änderung des § 1 StBVV ist sie dann von allen Berufsausübungsgesellschaften und nicht nur von Steuerberatungsgesellschaften, anwendbar. Bei Gebührentexten und Berechnungen ergeben sich keine Änderungen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.datev.de/stbvv

Voraussichtlich mit dem Update-Termin am 04.08.2022 wird das Datum der StBVV-Version (8) automatisch auf den 01.08.2022 geändert. Sie müssen keine weiteren Schritte durchführen. Installieren Sie das Haupt-Release oder Service-Release möglichst bald.

NEU: 16.06.2022 Vorabzusagen 

1.) Vorabzusage / Bewilligungen Überbrückungshilfe IV

– ab heute 16.06.2022 werden nun auch die Vorabzusagen für die Überbrückungshilfe IV vom Bund versendet

2.) Vorabzusage / Bewilligungen in der November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II sowie in der Neustarthilfe

Vorabzusendungen zur November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II sowie der Neustarthilfe sind nicht von dem vorstehenden Prozess (unter Punkt 1) zur Versendung der fristwahrenden Bescheide erfasst. Die Bewilligungsstellen müssen etwaige offene Bewilligungsverfahren bis zum 26. Juni 2022 vor Ort regional abschließen. In Sachsen-Anhalt erfolgt der Versand der Vorabzusagen für offene Anträge zu der November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II sowie in der Neustarthilfe zur Fristwahrung per POST voraussichtlich in der Zeit vom 20.06.-26.06.2022,

3.) Abruf der Vorabzusagen im elektronischem Antragsportal/ Dringende Mitwirkung erforderlich – Abruf der Bescheide/ Vorabzusagen im Antragsportal

Bitte zur Wirksamkeit alle Vorabzusagen und Bescheide ab sofort TÄGLICH bis zum 30.06.3022 im elektronischem Antragsportal unbedingt:
– die Bescheide/ Vorabzusage-Bescheide TÄGLICH abzurufen
– dort vor dem Verlassen nochmal auf speichern gehen
– prüfen, dass der Vorabzusagebescheid dort rechts bei den Dokumenten mit aufgeführt ist (wenn dies nicht so ist, kontaktieren Sie bitte die BMWK-Hotline und dokumentieren sehr sorgfältig- am besten per E-Mail/ digitalen Postausgangsbuch  – den Versand des abgerufenen Bescheides/ Vorabzusage an den Mandanten)

Der fristwahrende Bescheid über den Bund (Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV) wird ab dem 13.06.2022-17.06.2022 versendet und muss zwingend durch den prüfenden Dritten im Portal vor dem 30.06.2022 abgerufen werden, damit die Bescheide wirksam werden. Deswegen ist das elektronische Antragsportal zu überwachen.

4.) Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt

Sollten Antragstellende

  1. Erstanträge der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV sowie für Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 und / oder Änderungsanträge der Überbrückungshilfe IV, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe III eingereicht haben,
  2. über die die Bewilligungsstellen bis zum 13. Juni 2022 nicht entschieden haben,
  3. und bis zum 20. Juni 2022 keinen fristwahrenden Bescheid erhalten haben,

müssen sich diese Antragstellenden zwingend VOR!!! dem 26.06.2022 bei der Hotline des BMWK/Bewilligungsstelle melden. Gleiches gilt, wenn noch Bescheide fehlen zu Bewilligungen in der November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II sowie in der Neustarthilfe.

NEU: 16.06.2022 KONSENS Mitteilung in Dollar/ Ankündigung per E-Mail zu Überbrückungshilfen usw. über prüfende Dritte
Nachstehende Mitteilung wird derzeit an verschiedene prüfende Dritte!!! versendet (ähnliches ist und wird von den Bewilligungsstellen auch für die Soforthilfe versendet).
Im ersten versendeten Entwurf sind leider folgende Fehler aufgetreten, die aktuell beseitigt werden:
– versehentlich wurde die Antragsnummer in der E-Mail nicht mit angegeben
–  die hinterlegten Informationsschreiben sind noch gar nicht sichtbar für die prüfenden Dritten 

Im zweiten Entwurf erfolgte die Zusendung teilweise in Dollar.

Ungeachtet dessen halten wir diese Mitteilung an die prüfenden Dritten für nicht sehr sinnvoll und vom Timing – kurz vor dem 30.06.2022 – mehr als unglücklich und sehen es für nicht zweckdienlich an,  die prüfenden Dritten über diese Mitteilungsverordnung – und nicht/ nicht ausschließlich die betroffenen Mandanten – zu informieren. 

NEU: 16.06.2022 Schlussabrechnungen

Die Bewilligungsstellen arbeiten derzeit noch nicht an eventuell eingereichten Schlussabrechnung.

Es gibt dort zudem einige zu beachtende Besonderheiten/ zu beseitigende Unklarheiten und gleichzeitig wird das laufende Schlussabrechnungsportal weiter entwickelt und zum Beispiel müssen Verrechnungen oder Nichtnachforderungsgrenzen programmiert/ Darstellungen realisiert werden. Es wird eine bestimmte Anzahl von Schlussabrechnungspaketen einer Stichprobe/ Tiefenprüfung unterzogen und der Rest über Risikofilter und zudem im Rahmen des Ermessens. Gerade zum Beispiel Transparenzregister, Verbleibensvoraussetzungen, Digitalisierungskosten, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Umsätze, korrekte Fälligkeitsbeachtung, Dokumentation Honorar und die Beachtung aktuellster FAQ usw. werden im Rahmen der Prüfung durch die Bewilligungsstellen näher untersucht.

NEU: 16.06.2022 Grundsteuer

1.) Musterformulierung der Bundessteuerberaterkammer zur Grundsteuer

Folgende Serviceinformationen hat die Bundessteuerberaterkammer  zur Grundsteuer veröffentlicht:

– hier: Muster-Vereinbarung für die Feststellungserklärungen

– hier: Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen

2.) Versand von Hinweisschreiben zur Grundsteuer in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird voraussichtlich ab dem 20.06.2022 ein allgemeines Hinweisschreiben  (leider ohne Grundstücksangaben) auf die Abgabeverpflichtung bis 31.10.2022 an die Grundstückseigentümer in Sachsen-Anhalt versandt werden. Achten Sie insbesondere auf das dort aufgeführte aktuelle Einheitswertkennzeichen und verwenden Sie dieses.  Mit einer nochmaligen Erinnerung ist dann wohl nicht vor Januar/ Februar 2023 zu rechnen

Gemäß unseren Tests werden bestimmte Finanzamtsfussionen, die Auswirkungen auf ältere Einheitswertzeichen haben bzw. noch nicht alle Gemeinden aktuell in der Datenbank korrekt erfasst. Wir haben diese Probleme bereits weitergemeldet und hoffen, dass diese Fehler in den  zukünftigen Aktualisierungen/ Schnittstellen der Finanzverwaltung aktualisiert werden.  Bitte richten Sie sich darauf ein, dass ab 20.06.2022 der Grundsteuer-Viewer in Sachsen-Anhalt freigeschalten wird.

Tipp der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte überlegen Sie vor diesem Datum (20.06.2022) mit Ihren Mitarbeitern ein Kanzlei-Wording, damit die Mitarbeiter auf mögliche überraschende Mandanten-Anfragen vorbereitet sind. 

Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

Versuchen Sie bitte trotz der diesseits auch bekannten Arbeitsbelastung so viel wie möglich an Feststellungserklärungen bis 31.10.2022 zu versenden. Dies erleichtert uns, weiter eine verspätungszuschlagsfreie Nichtbeanstandungsregelung über den 31.10.2022 zu erkämpfen. 

NEU: 15.06.2022 Aktuelle Informationen zum Steuerberaterpostfach und der Steuerberaterplattform
Sie bekommen aktuelle Informationen über die üblichen Kammerinformationen, Kammerveranstaltungen sowie per Kammermitteilung.

NEU:  15.06.2022 fehlerhaftes elektronisches Antragsportal/ Auslaufen des TF

1.) Fehler im Antragsportal

Im Antragsportal wird am 15.06.2022 0:30 Uhr nach den zur Unzeit vorgenommenen Wartungsarbeiten leider im Antragsportal angezeigt: „Die Frist zur Einreichung von Erstanträgen ist bereits abgelaufen.“

Lassen Sie sich bitte nicht abschrecken, denn DIES IST FALSCH!

Die so oder so schon viel zu kurze Frist läuft erst am 15.06.2022 um 23.59 Uhr ab und NICHT vorher! 

Probieren Sie es also trotz der zu erwartenden Portalauslastung von 24.00 Uhr weiter.  

2.) Tipps Ihrer Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt

2a.) Umsatzeintragungspflicht für die Überbrückungshilfe IV für 01-06/2022

elektronisch und durch die zuständigen Bewilligungsstellen in den einzelnen Bundesländern.

2b.). Änderungsanträge in der Ü IV ohne Änderung der Anzahl der beantragten Fördermonate (z.B. für die Korrektur der Bankverbindung, Fehlerkorrektur, Aktualisierung von Umsatz- und Kostenangaben in bereits beantragten Fördermonaten) können noch bis zum 30.09.2022 eingereicht werden oder die entsprechenden Erstanträge in der Schlussabrechnung korrigiert werden. Ein Fördermonat gilt dann als beantragt, wenn im Antrag Umsätze und/oder Fixkosten für den jeweiligen Monat angegeben wurden.

2c.) Wenn im Einzelfall eine fristgerecht vorgenommene elektronische Versendung aus Auslastungsgründen am 15.06.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, d.h. wenn es technische Probleme bei der Versendung des Erstantrags/ Erweiterungsantrages auf Überbrückungshilfe IV mit der Maßgabe gab, dass ein im elektronischen Antragsportal vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag nicht übermittelt werden konnte, stellen Sie sicher:

1.) dass der Überbrückungshilfe IV-Antrag im elektronischem Antragsportal vor dem 15.06.2022 hochgeladen ist (falls es dort bereits Probleme gibt, dann scannen Sie die Datei unter einem neuen Namen und laden sie den Antrag vor dem 15.06.2022 nochmal neu hoch) 

2.) wenn es beim Versenden eines im elektronischen Antragsportal vorliegenden, vollständig ausgefüllten Antrags zum 15.06.2022 dann tatsächlich technische Probleme gibt, dann bitten wir Sie, diese Sendeversuche zu dokumentieren (ggf. per Handyvideo)  und ebenso, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag vorlag.

3.) Anschließend melden Sie bitte dem Service Desk diese Probleme am besten noch am 15.06.2022 um bis 26.06.2022 eine nachträgliche Antragstellung in die Wege zu leiten
Wenden Sie sich dazu bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte und dokumentieren unbedingt diese Kontaktaufnahmen unter Zeugen u.a. in jedem Fall auch durch die Ticketnummer: Service-Hotline +49 30 – 530 199 322
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

Prüfen Sie in solchen Fällen auch vorsorglich, ob/ dass die Erweiterungsfunktion ebenso wie die Änderungsantragsfunktion noch im elektronischem Antragsportal verfügbar ist, was teilweise bewusst möglich ist, wenn!!! der Erstantrag noch nicht bewilligt wurde.

!!!Ein Fördermonat gilt dann als beantragt, wenn im Antrag Umsätze und/oder Fixkosten für den jeweiligen Monat angegeben wurden.

Da die Frist für eine ausnahmsweise nachträgliche Antragstellung bei technischen Problemen allerspätestens am 26.06.2022 endet, ist nach dem 26.06.2022 eine nachträgliche Antragstellung nicht mehr möglich! Prüfen Sie in bestimmten Fällen ist die Erweiterungsfunktion ebenso wie die Änderungsantragsfunktion noch im elektronischem Antragsportal verfügbar, sofern der Erstantrag noch nicht bewilligt wurde.

NEU: 14.06.2022 WARTUNGSARBEITEN AM VORLETZTEN TAG DER ANTRAGSFRISTEN

Heute – am vorletzten Tag der Antragsfristen – werden Wartungsarbeiten am Antragsportal zwischen 16.30-23.30 Uhr vorgenommen.

NEU: 14.06.2022 Dringende Bitte

Wegen des Auslaufens des Beihilferahmens müssen die Bewilligungsstellen bei den Fristen jetzt auch restriktiv vorgehen. Bitte beantworten sie Rückfragen kurzfristig oder geben Sie zumindest eine Rückmeldung , für den Fall die Fristen nicht ausreichen, damit die Bewilligungsstelle diese Fälle dann auf Wiedervorlage nehmen können.

NEU: 13.06.2022 Versand Vorabzusagen
Bereits ab 13.06.-17.06.2022 erfolgt die Bereitstellung der Vorabzusagen durch den Bund (Hilfen ab der Überbrückungshilfe III, III Plus, Neustarthilfe Plus 3. und 4 Quartal und Überbrückungshilfe IV 1. und 2. Quartal 2022 und Neustarthilfe 2022 1. und 2. Quartal 2022). Diese müssen vom prüfenden Dritten innerhalb von 10 Tagen und vor dem 30.06.2022 abgerufen werden.

In der Zeit vom 20.06.-30.06.2022 werden in Sachsen-Anhalt die Vorabzusagen für offene Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe I durch die Investitionsbank manuell an die betroffenen Unternehmen per POST direkt versandt! Die prüfenden Dritten erhalten keine Information! Bitte sensibilisieren Sie Ihre Mandanten!


NEU: 13.06.2022 Update zum Umfang und den Auswirkungen zum Auslaufen des Temporary Framework 
angelehnt an Mitteilung vom BMWK – Stand 13.06.2022 – an prüfende Dritte
Allgemein:

Der beihilferechtliche Rahmen zu den Wirtschaftshilfen läuft zum 30.06.2022 aus. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Das bedeutet, dass nach dem 30.6.2022 keine neuen Überbrückungs- und Neustarthilfen mehr gewährt werden dürfen. Somit sind nach dem 30.06.2022 auch keine anderen Ermessensentscheidungen/Ausnahmen mehr möglich. Nach dem 30.06.2022 darf und kann kein neuer Erstantrag gestellt werden. Ebenso ist es beihilferechtlich nicht zulässig, nach dem 30.06.2022 im Rahmen eines Änderungsantrags oder der Schlussabrechnung neue Hilfen oder (neue) Fördermonate zu beantragen.
Dies trifft auf solche Änderungen zu, die den zuvor beantragen Förderzeitraum erweitern. Das sind:

  • Änderungsanträge in der Überbrückungshilfe IV, die den Förderzeitraum um das zweite Quartal (Fördermonate April bis Juni 2022) erweitern
  • Änderungsanträge in der Überbrückungshilfe III Plus, die den Förderzeitraum um das vierte Quartal 2021 (Fördermonate Oktober bis Dezember 2021) erweitern
  • Änderungsanträge in der Überbrückungshilfe III, wenn nachträglich noch November und/oder Dezember 2020 beantragt werden sollen (insbesondere bei Ablehnung November- und Dezemberhilfe)
  • Änderungsanträge, wo einzelne komplette Monate fehlen 

Änderungsanträge oder Korrekturen in den Schlussabrechnungen, die den ursprünglich beantragen Förderzeitraum NICHT erweitern, sind weiterhin zulässig.
Nach aktueller Tendenz werden nun doch wohl Änderungsanträge oder solche Korrekturen in den Schlussabrechnungen zugelassen, in denen im Erstantrag bestimmte Monate aufgrund eines dort ausdrücklich, aber zu gering erklärten/ prognostizierten Umsatzeinbruchs nicht förderfähig waren, es aber im Änderungsantrag/ der Schlussabrechnung aufgrund größerer Umsatzeinbrüche sind. Diese bestimmten Änderungen/ Korrekturen sind wohl nunmehr auch nach dem 30.06.2022 im Rahmen der Schlussabrechnung oder Änderungsanträgen (deren Fristen noch nicht abgelaufen sind) zulässig.

Hinweis I: Erweiterungsanträge in der Überbrückungshilfe IV
Antragstellende in der Überbrückungshilfe IV, die

  • vor dem 1. April 2022 ihren Erstantrag für die Fördermonate Januar bis März 2022 eingereicht haben und
  • bis Anfang Juni 2022keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können,
  • weil ihr Erstantrag noch nicht durch die Bewilligungsstelle bescheiden wurde,
  • gerne aber auch die Fördermonate April bis Juni beantragen möchten

MÜSSEN weiterhin  zwingend VOR dem 15.06.2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag einreichen. Die Erweiterungsanträge können ab dem 03. Juni bis zum 15. Juni 2022 im Portal gestellt werden. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.
Eine Handlungsbedarf ist auch dann notwendig, wenn einzelne Monate zum Beispiel 01/2022 oder 02/2022 oder 03/2022 nicht beantragt worden sind (d.h. keine Umsätze eingetragen worden sind). 

Hinweis II: Erweiterungsantrag ersetzt den Änderungsantrag nicht
Der Erweiterungsantrag ersetzt den Änderungsantrag nicht. Dieser muss gestellt werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. SOFERN rechtzeitig vor dem 15.06.2022 ein Erweiterungsantrag gestellt wurde, kann der Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auch nach dem 15.06.2022 bzw. 30.6.2022 unter Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben eingereicht werden. Der Änderungsantrag kann erst gestellt werden, wenn der Überbrückungshilfe IV Erstantrag (für Q1 2022) bewilligt wurde.

Hinweis III: zu Unrecht beantragte Novemberhilfe oder Dezemberhilfe
Wurde Novemberhilfe oder Dezemberhilfe beantragt und diese durch die Bewilligungsstelle abgelehnt bzw. der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, dann besteht bis zum 15.06.2022 die Möglichkeit, einen bestehenden Überbrückungshilfe III-Antrag, um die Fördermonate November und / oder Dezember zu erweitern. Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Änderungsantrags in der Ü III über einen prüfenden Dritten oder ausnahmsweise durch die Antragstellenden selbst, falls es ihnen innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag über einen prüfenden Dritten zu stellen. Dazu muss zwingend das eigens für diesen Zweck erstellte Kontaktformular genutzt werden: https://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/erweiterungsantrag-ueberbrueckungshilfe-iii

Dieses kann auch von prüfenden Dritten genutzt werden, die nicht rechtzeitig bis zum 15.06.2022 einen Änderungsantrag einreichen können. Dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die erforderlichen (genauen/ tatsächlichen) Angaben, wie Umsätze und Fixkosten, können dann im Rahmen der Schlussabrechnung ergänzt werden. Der Service Desk kann den Wunsch auf Beantragung der zusätzlichen Monate nur dann registrieren, wenn die Antragsnummer des Überbrückungshilfe III-Antrags und die Antragsnummern der abgelehnten November- und/oder Dezemberhilfe genannt werden. Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Änderungsanträge in der Neustarthilfe 2022 können noch bis zum 30. September 2022 gestellt werden.

Hinweise IV: Gewährung: Versand fristwahrender Bescheide (Vorabzusagen):

Für

  • alle offenen Erstanträge in der ÜH III, ÜH III Plus, ÜH IV, NSH Plus, NSH Plus Q4, NSH 2022 Q1 und NSH 2022 Q2 und die Erweiterungsanträge in der ÜH IV und ÜH III (Nov/Dez)
  • alle offenen Änderungsanträge in der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV
  • offene Anpassungsanträge in der Überbrückungshilfe III 

über die die Bewilligungsstellen bis zum 13. Juni nicht entschieden haben, ist ein fristwahrender, vorläufiger Bewilligungsbescheid (Vorabzusage) vorgesehen.
Bewilligungen über Abschlagszahlungen sind nicht ausreichend und ersetzen den fristwahrenden Bewilligungsbescheid nicht (ausgenommen einige Spezialfälle NRW in der Dezemberhilfe).
Über den Versand fristwahrender Bescheide zu Überbrückungshilfen I und II sowie der Neustarthilfe und November-/Dezemberhilfe entscheiden die Bundesländer (siehe oben).

Dieser fristwahrende Bescheid (Vorabzusage) bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. 
Erst nach Prüfung der Bewilligungsstelle wird über die (final und der Höhe nach bestehende) Förderung entschieden und ein Bewilligungs-, Teilbewilligungs- oder Ablehnungsbescheid versendet. Im Falle einer Ablehnung wird dann auch der dem Grunde nach begründetem Anspruch (fristwahrender Bewilligungsbescheid=Vorabzusage) aufgehoben.

Bewilligungen in älteren Programmen
Bewilligungen in der November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II sowie in der Neustarthilfe sind nicht von dem vorstehenden Prozess zur Versendung der fristwahrenden Bescheide erfasst. Die Bewilligungsstellen müssen etwaige offene Bewilligungsverfahren bis zum 30. Juni 2022 abschließen.

Dringende Mitwirkung erforderlich – Abruf der Bescheide/ Vorabzusagen im Antragsportal
Der fristwahrende Bescheid wird ab dem 13.06.2022-17.06.2022 versendet und muss zwingend durch den prüfenden Dritten im Portal vor dem 30.6.2022 abgerufen werden, damit die Bescheide wirksam werden. Deswegen ist das elektronische Antragsportal zu überwachen.

Sollten Antragstellende

  1. Erstanträge der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV sowie für Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 und / oder Änderungsanträge der Überbrückungshilfe IV, Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe III eingereicht haben,
  2. über die die Bewilligungsstellen bis zum 13. Juni 2022 nicht entschieden haben,
  3. und bis zum 20. Juni 2022 keinen fristwahrenden Bescheid erhalten haben,

müssen sich diese Antragstellenden zwingend VOR!!! dem 30.06.2022 bei der Bewilligungsstelle melden.

NEU: 12.06.2022 Änderung für die Steuerberatervergütungsverordnung zur Erstellung der Grundsteuer-Feststellungserklärung am 10.06.2022 durch Bundesrat beschlossen
„In allen Ländern, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, wäre § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBVV anwendbar. Im Bereich des Grundvermögens haben sich einige Länder jedoch für ein wertunabhängiges Modell entschieden, dessen Rechtsgrundlage sich aus dem jeweiligen Landesgrundsteuergesetz ergibt. Für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts können Steuerberaterinnen und Steuerberater in den betroffenen Ländern daher nicht nach der gegenwärtigen Fassung der Steuerberatervergütungsverordnung abrechnen. Mit der Änderungsverordnung soll § 24 Absatz 1 StBVV dahingehend angepasst werden, dass eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts in allen Ländern gewährleistet wird.
Im Übrigen wird durch die Herabsetzung des Gebührenrahmens dem Umstand Rechnung getragen, dass die Grundsteuerwerte beziehungsweise die fiktiven Grundsteuerwerte höher als die bisherigen Einheitswerte sein werden.“

hier: Beschluss Bundesrat vom 10.06.2022
hier : Empfehlung des Finanzausschusses/ Erläuterung zum TOP 

NEU: 11.06.2022 Ende der Antragsfrist und Ende des Erweiterungsantrages zum 15.06.2022
1.) fehlende Monate in Anträgen
In der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe II-IV (Plus) bzw. November-/Dezemberhilfe  können nur für die Monate Fixkosten nachbeantragt werden, für die bereits bei Antragstellung Umsätze angegeben worden sind und unter Umständen nur wo für diese Monate im Antragsportal vor dem 15.06.2022 der Umsatzeinbruch zu einer mtl. Antragsberechtigung geführt hat. D.h. für die Monate für die man Fixkosten in der Schlussabrechnung beantragen möchte (zum Beispiel April 2022 und/ oder Mai 2022 und/ oder Juni 2022) müssen bis zum 15.06.2022 Umsätze eingetragen werden und diese müssen wohl auch einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% erwarten.  Dies erfolgt über einen Erstantrag oder ggf. Erweiterungs- oder Änderungsantrag.   
Es können in der Schlussabrechnung also wohl keine Monate mehr nachbeantragt werden, für die im ursprünglichen Antrag nicht bis zum 15.06.2022 bereits der Umsatzeinbruch zum Antrag angezeigt worden ist! 
Ob – und wenn ja  wie – eine Umsetzung (wenn Umsätze/ Umsatzeinbrüche gar nicht angegeben worden sind) für die Überbrückungshilfe II-III (Plus) erforderlich und insbesondere möglich ist, haben wir in Diskussion und ist aus unserer Sicht wegen Ablauf der üblichen Änderungsfristen klärungsbedürftig, selbst wenn zu mindesten eine relativ unkomplizierte Erweiterung für die Überbrückungshilfe IV durch die berufsständischen Organisationen erreicht worden ist. 

2.) ********TÄGLICHER******* Bescheidabruf im elektronischem Antragsportal durch die prüfenden Dritten bis 30.06.2022 erforderlich (wichtig!).
Damit die Bescheide/ Vorabzusagen fristgerecht bis 30.06.2022 (Ende des Temporary Framework) noch wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Bitte machen Sie das!!!!!
Rufen Sie die Bescheide/ Vorabzusagen nicht bis zum 30.06.2022 ab, werden die Bescheide/ Vorabzusagen NICHT wirksam und den betroffenen Unternehmen geht die Überbrückungshilfe verloren!!!

3.) Prüfung, dass Ihnen Bescheide bzw. Vorabzusagen für ALLE Anträge vorliegen 
Bitte prüfen Sie, dass Sie vom 13.06.2022-20.06.2022 für ALLE Corona-Hilfe-Anträge (auch für ganz alte Überbrückungshilfe I-IV Anträge!!) entsprechende Bescheide/ Vorabzusagen vorliegen haben.
Sollten Mitglieder aber nach dem derzeit anvisiertem 20.06.2022 entsprechende Bescheide/ Vorabzusagen für die Überbrückungshilfen I-IV oder Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (oder auch für die Überbrückungshilfe IV der Monate 01-03 oder 01-06 oder 04-06) vermissen, dann wenden Sie sich bitte umgehend an die BMWK-Service-Hotline (+49 30 – 530 199 322 oder das BMWK-Kontaktformular: hier) /jeweilige  regionale Bewilligungsstelle bzw. bieten wir unseren Mitgliedern – wie bisher – an, bei Problemen und nun insbesondere bei offenen Bescheiden/ Vorabzusagen von Unternehmen in Sachsen-Anhalt  sich an uns mit Angabe der Antragsnummer über zu wenden. Ab dem 30.06.2022 können nachträglich keine Bewilligungen erfolgen.
SIE müssen also vorher (umgehend, aber in jedem Fall vor dem 30.06.2022!!!!) reagieren!!

4.) Auslastung des Antragsportals Probleme beim Zugang und beim Hochladen im Antragsportal
Gerade zum Ende des 15.06.2022 kommt es zu einer Auslastung des Antragsportals. Falls das Portal am 15.06.2022 wieder vor 24.00 Uhr versehentlich zeitweise anzeigen sollte, dass die Antragsfrist schon vorbei sei (obwohl es noch nicht 24.00 Uhr ist) lassen Sie sich davon bitte NICHT beeindrucken und versuchen Sie weiter die Versendung!!!

Wenn Sie vom 11.-15.06.2022  die Datei/ Erklärung des Mandanten nicht hochladen können:
1.) bewahren Sie Ruhe, auch wenn es schwer fällt
2.) prüfen Sie, ob folgende Fehler vorkommen/ angezeigt werden:
a.) die hochzuladende Datei wird nicht gefunden bzw. vom Antragsportal nicht als PDF erkannt/ akzeptiert
b.) Fehler: „Bitte klären Sie die Fehler, bevor Sie eine Anlage hochladen.
Dateiname: Fehler beim Speichern der Datei: Angegebene (r) Datei/ Ordner ist im Ziel-Repository bereits vorhanden. Geben Sie eine(n) andere(n) Datei/ Ordner ein.“ 
c.) Portal beginnt zwar die Datei/ Erklärung hochzuladen, steckt dann aber fest und es geht nicht weiter/ die Datei  wird nicht hochgeladen. 
3.) Lösung, um das Hochladen trotz der vorgenannten Fehler zu ermöglichen:
Gerade bei bestimmten PDF-Formaten oder auch wenn man dem Mandanten die Erklärung per E-Mail zusendet und von diesem wieder zurückgesendet wird, erfolgt durch das Portal eine (interne) Ablehnung des Hochladens. 

Es ist hilfreich, das PDF-Dokument nochmal auf dem Kopierer zu kopieren und unter einem anderen Namen (UND ggf. mit einem anderen PDF-Programm) neu zu erzeugen/ neu als PDF zu speichern  UND wieder hochzuladen.
Bisher waren unsere Tests mit folgenden Lösungen erfolgreich:
1.) Scannersoftware aktualisieren
2.) PDF-Datei neu einscannen/erstellen und kurzen Namen ohne Umlaute/ Sonderzeichen verwenden und dann neu hochladen
3.) Adobe aktualisieren 

4.) das Programm mit dem die Erklärung des Antragsteller als PDF erzeugt wird, wechseln UND die PDF-Datei mit einem anderen Programm erzeugen!
5.) Rechts oben in der Plattform bei dem Antrag auf „Aktualisieren“ drücken und anschließend aus dem Antrag herausgehen. 

6.) Taste F5 drücken
7.) Hochladen mit einem anderen Browser (Chrome, Edge, Firefox  usw. ) probieren
8.) Hochladen an einem anderen PC/Betriebssystem probieren
9.) vor dem Hochladen Cookies löschen
10.) Wechsel in die WTS-Oberfläche bzw. aus einer anderen Ebene als der WTS-Ebene wechseln 
11.) alternativ: PDF-im ORIGINAL nochmal vom Mandanten unterschreiben lassen und bitte davor vermeiden, die hochzuladende Erklärung per E-Mail gegenseitig zu versenden!

Sollte all dies nicht helfen, beachten Sie bitte die nachfolgend aufgeführte Checkliste zur Dokumentation.  Beachten Sie dabei, dass nach dem 15.06.2022/30.06.2022 definitiv nichts mehr geht.  

Insoweit nochmal unser Hinweis/ Checkliste als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt für diese Problematik:

Wenn im Einzelfall eine fristgerecht vorgenommene elektronische Versendung aus Auslastungsgründen am 15.06.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, d.h. wenn es technische Probleme bei der Versendung des Erstantrags/ Erweiterungsantrages auf Überbrückungshilfe IV mit der Maßgabe gab, dass ein im elektronischen Antragsportal vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag nicht übermittelt werden konnte, stellen Sie sicher:

1.) dass der Überbrückungshilfe IV-Antrag im elektronischem Antragsportal vor dem 15.06.2022 hochgeladen ist (falls es dort bereits Probleme gibt, dann scannen Sie die Datei unter einem neuen Namen und laden sie den Antrag vor dem 15.06.2022 nochmal neu hoch) 

2.) wenn es beim Versenden eines im elektronischen Antragsportal vorliegenden, vollständig ausgefüllten Antrags zum 15.06..2022 dann tatsächlich technische Probleme gibt, dann bitten wir Sie, diese Sendeversuche zu dokumentieren (ggf. per Handyvideo)  und ebenso, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag vorlag.

3.) Anschließend melden Sie bitte dem Service Desk diese Probleme am 15.06.2022 
Wenden Sie sich dazu bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte und dokumentieren unbedingt diese Kontaktaufnahmen unter Zeugen u.a. in jedem Fall auch durch die Ticketnummer: Service-Hotline +49 30 – 530 199 322
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

NEU: 10.06.2022 Fristverlängerung zur Steuererklärung 2020-2024
Nun hat – nach dem Bundestag bereits zugestimmt hatte – am 10.06.2022 auch der Bundes­rat der folgenden Fristenregelung zugestimmt: 

Veranlagungszeitraum 2020: 31.08.2022
Veranlagungszeitraum 2021: 31.08.2023
Veranlagungszeitraum 2022: 31.07.2024
Veranlagungszeitraum 2023: 31.05.2025
Veranlagungszeitraum 2024: 30.04.2026

Die berufsständischen Organisationen hatten sich wegen der erhöhten Arbeitsbelastung des Berufsstandes durch die Pandemie und zusätzlicher Aufgaben für ein mittelfristiges Fristverlängerungsmodell bezüglich der Steuererklärungen stark gemacht.
Leider sind Fristverlängerungen auf Grund EU-Rechts und zum Gläubigerschutz für Veröffentlichungen/ Hinterlegungen im Unternehmensregister – wenn überhaupt – nur durch dann aktuell eingebrachte Nichtbeanstandungsregelungen, aber nicht über Fristverlängerungen möglich. 

NEU: 09.06.2022 KONSENS Mitteilung per E-Mail an die prüfenden Dritten
1.) KONSENS Mitteilung per E-Mail zur Soforthilfe direkt an die betroffenen Unternehmen
Die Bewilligungsstellen informieren derzeit gemäß Mitteilungsverordnung die betroffenen Unternehmen, darüber dass sie die zuständige Finanzbehörde über die dem betroffenen Unternehmen ausgezahlte Soforthilfe informieren. Sollten erforderliche Daten (wie zum Beispiel die  ID-Nummer oder Steuernummer) fehlen, müssen die betroffenen Unternehmen diese umgehend an die Bewilligungsstelle nachreichen. Das betroffenen Unternehmen sollte kritisch prüfen, dass der Absender tatsächlich die Bewilligungsstelle ist und kein Trittbrettfahrer/ Pishing-Attacke.  

2.) KONSENS Mitteilung per E-Mail zu Überbrückungshilfen usw. über prüfende Dritte
Nachstehende Mitteilung wird derzeit an verschiedene prüfende Dritte!!! versendet (ähnliches ist und wird von den Bewilligungsstellen auch für die Soforthilfe versendet).
Im ersten versendeten Entwurf sind leider folgende Fehler aufgetreten, die aktuell beseitigt werden:
– versehentlich wurde die Antragsnummer in der E-Mail nicht mit angegeben
– aktuell sind die hinterlegten Informationsschreiben noch gar nicht sichtbar für die prüfenden Dritten 

Ungeachtet dessen halten wir diese Mitteilung an die prüfenden Dritten für nicht sehr sinnvoll und vom Timing – kurz vor dem 15.06.2022 – mehr als unglücklich und sehen es für nicht zweckdienlich an,  die prüfenden Dritten über diese Mitteilungsverordnung – und nicht/ nicht ausschließlich die betroffenen Mandanten – zu informieren. 

„Von: Ueberbrueckungshilfe <>
Datum: 
An:  
Betreff: KONSENS Mitteilung bzgl. Ihres Antrages auf Überbrückungshilfe III
Antwort an:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrages auf Überbrückungshilfe III und damit zusammenhängender Zahlungstransaktionen, sind wir gemäß der geltenden Mitteilungsverordnung „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)“ verpflichtet, erfolgte Auszahlungen und Rückzahlungen an die für Sie zuständige Finanzbehörde zu melden und Sie über diesen Vorgang und die dabei übermittelten Daten zu informieren.

Im Antragssystem für die Überbrückungshilfen finden Sie eine Nachricht mit den an die Steuerbehörden übermittelten Informationen. Loggen Sie sich im Antragsportal ein, um diese Informationen abzurufen.

Für Rückfragen können Sie Ihre zuständige Bewilligungsstelle kontaktieren:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Meta/Infothek/bewilligungsstellen/bewilligungsstellen.html

Mit besten Grüßen
InvestitionsbankSachsenAnhaltAnstaltderNorddeutschenLandesbank“

NEU: 09.06.2022 Prüfung Coronabedingtheit wenn Vergleichsumsatz 2019 niedriger ist als der Umsatz 2020-2022

Die Bewilligungsstellen sind aktuell angehalten, die Antragsberechtigung mit dem Merkmal „Coronabedingtheit“ für die Überbrückungshilfe sehr streng zu prüfen. Gerade wenn das Wahlrecht für den Jahresumsatz 2019 genutzt wird, hat die Bewilligungsstelle bereits vor Mitteilungen vom Finanzamt/ vor der Schlussabrechnung den Jahresumsatz 2019 vorliegen. Liegt der Umsatz eines Unternehmens aber im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist wird gemäß den FAQ davon ausgegangen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Hier kommt es sehr stark auf die Begründung an, warum der Umsatz des Jahres 2020 oder 2021 oder 2022 höher ist, als der Umsatz des Jahres 2019. Im Worst case werden von der Bewilligungsstelle dann auch die vorangegangenen Überbrückungshilfen dahingehend geprüft und zurückgefordert. 

FAQ zur ÜH IV:

  • „Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind.13 Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungswiese Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt.“

NEU: 09.06.2022 Antragsfristende zum 15.06.2022
a.) Das Antragsportal wird zum Ende des 15.06.2022 hin an seine Auslastungsgrenze kommen. Wir empfehlen Ihnen die Anträge antizyklisch – außerhalb der üblichen Geschäftszeiten – im elektronischem Antragsportal hochzuladen. 
b.) Wenn Sie – insbesondere für die Überbrückungshilfe IV- nicht sicher sind, wie hoch der Umsatzeinbruch ist (zum Beispiel für 06/2022), empfehlen wir nochmals in Anbetracht der sehr kurzen Antragsfrist im Zweifelsfall folgende Verfahrensweise in Sachsen-Anhalt (insbesondere für die Monate 04-06/2022):
1.) Coronabedingtheit
Lassen Sie das betroffene Unternehmen sehr sorgfältig die Coronabedingtheit mit den 3 bekannten Antragsportals-Fragen schriftlich beantworten/erläutern und plausibilisieren Sie die Beantwortung.
2.) Umsatzschätzung mindestens 30% je Monat erforderlich, wo eine Überbrückungshilfe gesichert werden soll 
Lassen Sie das betroffene Unternehmen sehr sorgfältig den Umsatzeinbruch für die jeweiligen Monate schätzen. Nur wenn das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% in dem jeweiligem Monat erwartet und Ihrerseits im Antragsportal dann eingegeben werden kann, sichert es sich den grundsätzlichen Anspruch auf Überbrückungshilfe für DIESEN jeweiligen Monat (insofern er auch Fixkosten angibt). 
3.)Fixkosten mindestens 1 Euro je Monat
Geben Sie die geschätzten Fixkosten JE MONAT ein. In Zweifelsfällen geben Sie bitte 1 Euro als Fixkosten je MONAT mit Umsatzeinbruch ein.
4.) Erläuterung zur Coronabedingtheit mit dem ANTRAG hochladen
Lassen Sie sich außerhalb des Antragsportals die Coronabedingtheit vom betroffenem Unternehmen ausführlich schriftlich erläutern und laden Sie diese Erläuterung ZUSAMMEN mit dem vom Mandanten gegengezeichneten Antrag in EINER Datei im Antragsportal hoch.   

NEU: 07.06.2022 Fristverlängerung für Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer an das BMWK:
„……Steuerberater und ihre Mitarbeiter in den Kanzleien haben u. a. durch die Unterstützung der Mandanten bei der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen in den letzten 2 Jahren einen wesentlichen Beitrag zur Überwindung der Corona-Krise für die deutsche Wirtschaft geleistet.
Die Kapazitäten für die laufenden, weiterhin fortbestehenden originären Tätigkeiten in den Kanzleien waren und sind dadurch immer noch erheblich eingeschränkt. Der Arbeitsrückstau in den Kanzleien wird nur mittelfristig sukzessive abzubauen sein.
Zeitgleich zur Schlussabrechnung steht für den Berufsstand mit der Umsetzung der Grundsteuerreform eine weitere zusätzliche Aufgabe an. Die Finanzverwaltung hat vorgesehen, dass zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärungen für die rund 36 Mio. Grundstückeinheiten einzureichen sind. Die Vorbereitungen hierzu hinsichtlich Mandanteninformation, Datenbeschaffung etc. laufen in den Kanzleien seit Wochen auf Hochtouren. Die erst seit ca. 3 Wochen überhaupt mögliche Schlussabrechnung der diversen Corona-Hilfsprogramme soll bis Ende Dezember 2022 erfolgen. Für die prüfenden Dritten ist es unmöglich, dies innerhalb eines so kurzen Zeitraums zu leisten. Auch die Bewilligungsstellen gehen unserer Kenntnis nach davon aus, dass die Schlussabrechnungen sich zeitlich deutlich länger hinziehen werden. Wir bitten Sie deshalb mit Nachdruck, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen um mindestens ein weiteres Jahr bis Ende Dezember 2023 zu verlängern und dies frühzeitig zu kommunizieren. Nur so kann dringend benötigte Planungssicherheit in den Kanzleien erreicht und der Fristendruck entzerrt werden. Zudem darf es keine straf- oder haftungsrechtlichen Konsequenzen geben, wenn im Rahmen der Schlussabrechnung Fehler in Anträgen festgestellt werden, die unter Zeitdruck, Unsicherheit und ohne hinreichende Unterstützung gestellt wurden. Einzige Ausnahme sind natürlich eindeu-tige Missbrauchsfälle. Wir freuen uns über eine positive Rückmeldung und stehen für den weiteren Austausch gern zur Verfügung.“

NEU: 07.06.2022 Grundsteuer/ Feststellungserklärungen
Gemäß unseren Tests werden bestimmte Finanzamtsfussionen, die Auswirkungen auf ältere Einheitswertzeichen haben bzw. noch nicht alle Gemeinden aktuell in der Datenbank korrekt erfasst. Wir haben diese Probleme bereits weitergemeldet und hoffen, dass diese Fehler in den  zukünftigen Aktualisierungen/ Schnittstellen der Finanzverwaltung aktualisiert werden.  
Bitte richten Sie sich zudem  darauf ein, dass ab 20.06.2022 der Grundsteuer-Viewer in Sachsen-Anhalt freigeschalten wird.
Gleichzeitig wird in Sachsen-Anhalt voraussichtlich ab dem 20.06.2022 ein allgemeines Hinweisschreiben  (leider ohne Grundstücksangaben) auf die Abgabeverpflichtung bis 31.10.2022 an die Grundstückseigentümer in Sachsen-Anhalt versandt werden. 
Mit einer Erinnerung ist dann wohl nicht vor Januar/ Februar 2022 zu rechnen. 
Tipp der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte überlegen Sie vor diesem Datum (20.06.2022) mit Ihren Mitarbeitern ein Kanzlei-Wording, damit die Mitarbeiter auf mögliche überraschende Mandanten-Anfragen vorbereitet sind. 
Versuchen Sie bitte trotz der diesseits auch bekannten Arbeitsbelastung so viel wie möglich an Feststellungserklärungen bis 31.10.2022 zu versenden. Dies erleichtert uns, weiter eine verspätungszuschlagsfreie Nichtbeanstandungsregelung über den 31.10.2022 zu erörtern. 

NEU: 07.06.2022 Schlussabrechnung
Es ist aktuell nach unseren Tests und Informationen in bestimmten Konstellationen aus technischen/ rechtlichen Gründen weiterhin noch nicht bzw. nicht mehr möglich, eine Schlussabrechnung zu versenden. Dies betrifft insbesondere bestimmte verbundene Unternehmen und insbesondere Schlussabrechnungen, wo gleichzeitig Corona-Wirtschaftshilfen (November-/ Dezemberhilfe) und Überbrückungshilfen schlussabrechnet werden. Wir werden weiter berichten.

NEU: 07.06.2022 Eintragung im Transparenzregister- auch wichtig für die Corona-Hilfen/ Schlussabrechnung
Bekanntlich ist für den Bezug von Corona-Hilfen – gerade für Kapitalgesellschaften – eine korrekte Eintragung im Transparenzregister erforderlich.  Auf Grund der am 01.08.2021 vorgenommenen Gesetzesänderung ist das Transparenzregister nunmehr ein Vollregister. Somit müssen die wirtschaftlichen Berechtigten sich jetzt bereits aus dem Transparenzregister, und nicht nur aus anderen Registern ergeben. GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften und Genossenschaften müssen diese Eintragung aktiv bis 30.06.2022 vornehmen. Entsprechende Mandanten sollten – unter Hinweis, dass Steuerberatern eine Rechtsberatung nicht möglich ist –  auf den obigen Fristablauf hingewiesen werden. 
Eine Schlussabrechnung sollte niemals ohne schriftliche Bestätigung des Mandanten erfolgen, dass die erforderlichen Eintragungen im Transparenzregister ordnungsgemäß und vollständig vorgenommen worden sind, denn es gilt laut den FAQ:
„Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.“

NEU: 06.06.022 Bewilligungen und Antragsfrist 15.06.2022/Temporary Framework 30.06.2022
Bitte prüfen Sie, dass Sie bis zum 21.06.2022 für ALLE Corona-Hilfe-Anträge (auch für ganz alte Anträge!!) entsprechende Bescheide/ Vorabzusagen vorliegen haben. Abschlagsbescheide reichen dafür NICHT aus!! Vorabzusagen sollten eigentlich vom 16.06.-20.06.2022 versendet werden. Wir halten diese Zeit für zu kurz. Aktuell wird probiert, dieses Vorabzusagen-Zeitfenster vorzuziehen bzw. zu verkürzen. 
Sollten Mitglieder aber nach dem derzeit anvisiertem 21.06.2022 entsprechende Bescheide/ Vorabzusagen für die Überbrückungshilfen I-IV oder Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (oder auch für die Überbrückungshilfe IV der Monate 01-03 oder 01-06 oder 04-06) vermissen, dann wenden Sie sich bitte umgehend an die jeweilige Bewilligungsstelle bzw. bieten wir unseren Mitgliedern – wie bisher – an, bei Problemen und nun insbesondere bei offenen Bescheiden/ Vorabzusagen von Unternehmen in Sachsen-Anhalt  sich an uns mit Angabe der Antragsnummer über zu wenden. Ab dem 30.06.2022 können nachträglich keine Bewilligungen erfolgen.
SIE müssen also vorher (umgehend, aber in jedem Fall vor dem 30.06.2022!!!!) reagieren!!

Achtung:
Vom 02.06.2022 ist es den Bewilligungsstellen zudem erstmal nicht möglich, insbesondere ÜH IV-Erstbescheide zu versenden, für Anträge die VOR April 2022 gestellt wurden. Wir sind hier dran!
Denn der fristwahrende ÜH IV-Bescheid kann systemseitig nur für OFFENE Erst- oder Änderungsanträge ausgelöst werden, nicht aber für den Erweiterungsantrag. Würde der Erstantrag wegen Bewilligung nicht mehr offen sein, wäre zwar noch ein Erweiterungsantrag gestellt, dieser würde aber keinen fristwahrenden Bescheid auslösen. Die Bearbeitung der offenen ÜH IV-Anträge soll nach derzeitigem Stand dadurch nicht beeinträchtig sein. Es wird wohl „NUR“ die Funktion zur FINALEN Bescheidgenerierung ausgesetzt.

NEU: 03.06.2022 Wichtige Hinweise zur baldigen Beendigung der Corona-Hilfen-Information der Bundessteuerberaterkammer
BMWK über Bundessteuerberaterkammer: „Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen, die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es essentiell, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden.

Fristende in den laufenden Programmen
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.

• Abwicklung der Programme
Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.

• Fristwahrender Bescheid.
Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.

• Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich (wichtig!).
Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden.

Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV
Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen
möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden. Hier ein Überblick:

• Bislang kein ÜH IV-Antrag.
Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.

• ÜH IV-Antrag bereits beschieden.
Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.

• ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden.
Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni 20022 im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die  Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per EMail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.

• Aktuelle ÜH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November-/Dezemberhilfe
Im Rahmen der November-/Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, JEDENFALLS SOWEIT sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/Dezember 2020 erweitern.

• Antragsvoraussetzungen.
Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt bzw. der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und/oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen.

• Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich.
Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen.Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst
verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.

• Änderung der bisherigen Regelung (wichtig!).
Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20., sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden direkt informiert……..“

NEU: 03.06.2022 Information des Bundeswirtschaftsministeriums wegen Auslaufen des Temporary Framework zum 30.06.2022
Bundeswirtschaftsministerium:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie daran erinnern, dass Erstanträge für die Überbrückungshilfe IV spätestens bis zum 15. Juni 2022 eingereicht werden müssen. Änderungsanträge in denen weitere Fördermonate beantragt werden (z.B. im zweiten Quartal) müssen ebenfalls bis zum 15. Juni 2022 eingereicht werden. Andere Änderungsanträge, in denen z.B. eine Berichtigung der Kontoverbindung oder Korrektur von angegebenen Umsätzen oder Fixkosten erfolgt, aber keine zusätzlichen Fördermonate beantragt werden, können aber bis zum 30. September 2022 eingereicht werden.
DARÜBER HINAUS  ist es ist ******NICHT ****** möglich, NACH dem 15. Juni 2022 RÜCKWIRKEND einen Erstantrag oder einen Änderungsantrag zur Inanspruchnahme ZUSÄTZLICHER  Fördermonate zu stellen.
Erstanträge auf die Überbrückungshilfe IV, die von Ihnen online ausgefüllt wurden und die Sie bis zum 15. Juni 2022 nicht absenden, werden automatisch geschlossen und gelöscht. Änderungsanträge auf Überbrückungshilfe IV, in denen Sie nach dem 15. Juni 2022 zusätzliche Fördermonate in Anspruch nehmen wollen, werden von der zuständigen Bewilligungsstelle abgelehnt. Sonderregelungen gelten nur für Anträge auf Überbrückungshilfe IV, die bisher noch nicht beschieden wurden und auf Anträge, in denen für die Monate November/ Dezember 2020 Überbrückungshilfe III statt November-/ Dezemberhilfe beantragt werden soll. Alle prüfenden Dritten, für die diese Sonderfälle relevant sind, werden von uns gesondert informiert. Eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge mit der Ausnahme der Inanspruchnahme zusätzlicher Fördermonate wird auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein. Aktuelle Informationen zu allen Programmen sind auf der Infoseite zu finden: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/faq

Bitte senden Sie Ihre noch offenen Erstanträge bzw. Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe IV rechtzeitig vor dem Ablauf der Antragsfrist ab.

Sofern Sie rechtzeitig vor dem Ende der jeweiligen Antragsfrist einen Erst- oder Änderungsantrag auf Überbrückungshilfe IV, III Plus oder III gestellt haben, der bis zum 15. Juni 2022 noch nicht beschieden wurde, ergeht nach dem 15. Juni 2022 ein fristwahrender Bescheid. Dieses Verfahren stellt sicher, dass angesichts des Auslaufens des Beihilferechtlichen Rahmens am 30. Juni 2022 alle Antragsberechtigten, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben, auch eine Förderung erhalten können. Der fristwahrende Bescheid ist ein vorläufiger Verwaltungsakt, der eine Antragsberechtigung dem Grunde nach feststellt. Ob im jeweiligen Einzelfall tatsächlich eine Antragsberechtigung vorlag und die Höhe einer möglichen Förderung wird anschließend von der Bewilligungsstelle geprüft. 

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den fristwahrenden Bescheid vor dem 30. Juni 2022 abrufen, damit dieser fristgerecht Gültigkeit erlangen kann. Sie werden per E-Mail informiert, sobald der Bescheid zum Abruf bereitsteht.

Ihr Service-Team Digitalplattform Überbrückungshilfe  Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie daran erinnern, dass die Antragsfrist für Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für das erste und zweite Quartal 2022 am 15. Juni 2022 endet. Änderungsanträge können noch bis zum 30. September 2022 eingereicht werden. Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für das erste und zweite Quartal 2022, deren Bearbeitung Sie online begonnen haben und die Sie bis zum 15. Juni 2022 nicht absenden, werden automatisch geschlossen und gelöscht.

Aktuelle Informationen zu allen Programmen sind auf der Infoseite zu finden: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/neustarthilfen-uebersicht

Bitte senden Sie Ihre noch offenen Erstanträge bzw. Änderungsanträge für die Neustarthilfe 2022 für das erste und zweite Quartal 2022 rechtzeitig vor Fristende ab.

Bitte beachten Sie, dass für fristgerecht eingereichte Erst- und Änderungsanträge auf Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal 2021 sowie für fristgerecht eingereichte Erst- und Änderungsanträge auf Neustarthilfe 2022 für das erste und zweite Quartal 2022, die bis zum 15. Juni 2022 noch nicht beschieden wurden, nach dem 15. Juni 2022 ein fristwahrender Bescheid ergeht. Dieses Verfahren stellt sicher, dass angesichts des Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens am 30. Juni 2022 alle Antragsberechtigten, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben, auch eine Förderung erhalten können. Der fristwahrende Bescheid ist ein vorläufiger Verwaltungsakt, der eine Antragsberechtigung dem Grunde nach feststellt. Ob im jeweiligen Einzelfall tatsächlich eine Antragsberechtigung vorlag und die Höhe einer möglichen Förderung wird anschließend von der Bewilligungsstelle geprüft.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den fristwahrenden Bescheid vor dem 30. Juni 2022 abrufen, damit dieser fristgerecht Gültigkeit erlangen kann. Sie werden per E-Mail informiert, sobald der Bescheid zum Abruf bereitsteht.

Ihr Service-Team Digitalplattform Überbrückungshilfe

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

NEU: 03.06.2022 FAQ zur Schlussabrechnung aktualisiert
hier: FAQ zur Schlussabrechnung
Änderung:
Bei Ablehnung des Direktantrags auf November- bzw. Dezemberhilfe können Antragstellende eine Förderung für die Monate November und Dezember 2020 im Rahmen der Schlussabrechnung erhalten, sofern sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt und die Einbeziehung der entsprechenden Monate bis zum 15. Juni 2022 beantragt haben.
„Wenn im Rahmen der Schlussabrechnung eine fehlende Antragsberechtigung für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe festgestellt wird, kann, sofern ein Antrag auf Überbrückungshilfe III bereits gestellt wurde und die Antragsvoraussetzungen vorliegen, der Förderzeitraum um die Monate November bzw. Dezember erweitert werden. Antragstellende, deren Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe abgelehnt wurde, können eine Förderung für die Monate November und Dezember 2020 im Rahmen der Schlussabrechnung erhalten, sofern sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt und die Einbeziehung der entsprechenden Monate fristgerecht bis zum 15. Juni 2022 beantragt haben.

NEU: 02.06.2022 Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite
Es gibt mit Datum vom 20.05.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).
hier: FAQ
Erinnerung: 
Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter Online-Ausweis (nPA neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind. Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den Online-Ausweis (nPA) vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt.
 
Änderung 20.05.2022 zum FAQ Steuerberaterplattform:

6. Unterliegen auch Berufsträger, die in einer Kanzlei angestellt sind der Verpflichtung, sich auf der Steuerberaterplattform registrieren und das beSt aktiv zu nutzen?
Ja. Auch Berufsträger, die nicht selbständig als natürliche Person tätig werden, unterliegen dieser
berufsrechtlichen Verpflichtung zum 1. Januar 2023.

7. Ich bin Rechtsanwalt und Steuerberater und unterliege somit bereits der Verpflichtung, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aktiv und passiv zu nutzen. Bin ich dennoch gesetzlich verpflichtet, das beSt sowie die Steuerberaterplattform zu verwenden?
Ja. Sie unterliegen dieser berufsrechtlichen Pflicht zum 1. Januar 2023 unabhängig davon, ob Sie
bereits Inhaber eines beAs sind

VII. Kommunikationswege
1. Mit wem kommuniziere ich über das beSt und mit wem nicht?
Über das beSt kommuniziere ich in erster Linie mit den Gerichten, den Steuerberaterkammern und anderen Steuerberatern. Die Kommunikation zwischen den Finanzämtern und dem Steuerberater wird weiterhin ausschließlich über die Datenübermittlung mit ELSTER abgewickelt werden, nicht über das beSt!

2. Inwieweit nutzen Behörden den elektronischen Rechtsverkehr und über welche Kanäle kommunizieren sie?
Seit dem 1. Januar 2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Behörden verpflichtend. Diese Pflicht gilt auch für die Justizbehörden selbst, soweit sie nicht in ihrer Funktion  als Organ der Rechtspflege, sondern in der Funktion als Verwaltungsbehörde tätig werden. Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, welches – neben u. a. dem beSt – Teil einer elektronischen Kommunikationsinfrastruktur für die doppelt-verschlüsselte Übertragung von einzelnen Dokumenten, ganzer Akten oder auch nur Fachdaten zwischen authentifizierten Teilnehmern (EGVP – Infrastruktur). Die Behörden können somit auch mit den Steuerberaterkammern und den Steuerberatern über das beBPo kommunizieren.

Neu: 02.06.2022 Verpackungsregister incl. FAQ:)
Ab dem 01. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware (und dieser Begriff wird sehr großzügig ausgelegt) darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. Der Registrierungsprozess ist gestartet.
hier: Startseite Verpackungsregister
hier: Serviceverpackungen 
hier: Schaubild für Sonderregelung für Serviceverpackungen
hier: FAQ Serviceverpackungen am Beispiel der Gastronomie mit Pizzakartons und To-Go-Becker

NEU: 02.06.2022 Konferenz der Ministerpräsidenten mit dem Kanzler  
Beschlussvorlage erarbeitet: Auch wenn definitiv von einer erhöhten Infektionszahl im Herbst ausgegangen wird,  sind aktuell keine neuen Überbrückungshilfen mehr geplant.

NEU: 02.06.2022 Vorabkündigung nochmaliger Hinweis zu Änderungen ab 01.08.2022 u.a. zum Berufsregister, Berufshaftpflicht usw.–> bei Änderung E-Mail-Adresse aufpassen—>Auswirkung auf Zugangsdaten zum elektronischem Antragsportal zur Überbrückungshilfe/ Schlussabrechnung
Auf Grund gesetzlicher Änderungen ab 01.08.2022 bzw. wegen § 76a StBerG in Verbindung mit § 86b StBerG werden in Kürze nochmals ein Erläuterungs-/Informationsschreiben an alle Mitglieder versandt werden. Bitte beachten Sie, dass eine eventuell beabsichtigte Änderung der E-Mail-Adresse im Berufsregister auch Auswirkungen auf Ihre Zugangsdaten zum elektronischem Antragsportal zur Überbrückungshilfe/ Schlussabrechnung hat!


NEU: 02.06.2022 Wartungsarbeiten am elektronischem Antragssystem

Am 02.06.2022 finden zwischen 16:45 Uhr und 21:15 Uhr Wartungsarbeiten am elektronischem Antragssystem statt. Der Erweiterungsantrag zur Überbrückungshilfe IV soll heute zum späten Abend hin noch Nacht. Bitte speichern Sie Ihre angefangenen Anträge bis 16.45 Uhr und verlassen anschließend das elektronische Antragsportal. Es kann bis 21.15 Uhr zu Beeinträchtigungen Ihrer Arbeit kommen.

NEU: 02.06.2022 voraussichtlich ab 20.06.2022 Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 für Sachsen-Anhalt siehe auch gesonderte Kammerhomepage: Grundsteuer – Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (stbk-sachsen-anhalt.de)
Gemäß den von uns geführten Gesprächen wird voraussichtlich ab 20. Juni 2022 der auch  von uns geforderte Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 mit u.a. Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de bereitgestellt.
Die Bodenrichtwerte müssen derzeit in Sachsen-Anhalt leider immer noch erst noch bereitgestellt werde, so dass wir um Verständnis bitten. 
Wir sind am Thema natürlich – wie gewohnt – weiterhin  dran und in weiteren Gesprächen, möchten Ihnen jedoch hiermit vorab daraus die derzeit vorhandenen aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt mitteilen:

MF-Internet: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend: www.grundsteuerreform.de à allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot: https://steuerchatbot.de à Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: www.elster.de à allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de 

Insbesondere der sog. Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html; Kartenauswahl / Themenkarten / Liegenschaftskataster und Grundstückswerte) bietet bereits jetzt für interessierte Eigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe kostenfrei die Möglichkeit, genaue Angaben zu bestimmten Grundstücken zu bekommen.

NEU: 02.06.2022 Schutzschild der Bundesregierung für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen/Förderungen für Unternehmen, die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen sind

Wie hier bereits mehrfach mitgeteilt, wird es aktuell keine Überbrückungshilfen für die vom Angriff Russlands auf die Ukraine oder den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen Unternehmen geben. Stattdessen soll es („nur“) Kredite über die KfW geben:
Gemäß BMWK:

  1. „Die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen sind bereits gestartet. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29. April 2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung. Hierzu befindet sich die Bundesregierung in weit fortgeschrittenen Gesprächen mit der EU-Kommission.
  2. Das KfW-Kreditprogramm, sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“, um kurzfristig die Liquidität der von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen zu sichern, startet in Kürze. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substantieller Risikoübernahme angeboten.“ Dieses Programm startete nunmehr.


hier: allgemeines KfW-Sonderprogramm UBR 2022

  • Förderkredit für mittel­ständische und große Unter­nehmen und frei­beruflich Tätige, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind
  • Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktions­ausfall, geschlossenen Produktions­stätten oder gestiegenen Energie­kosten
  • für Anschaffungen und laufende Kosten
  • leichterer Kreditzugang möglich: bis zu 80 % des Banken­risikos über­nimmt die KfW

Es besteht grund­sätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg­3333aren Mittel.

hier: KfW-Sonderprogramm UBR 20222 Konsortialfinanzierung 

  • Konsortialkredit für Unter­nehmen, die vom Ukraine-Krieg und den Sanktionen betroffen sind
  • Betroffenheit durch Umsatzrückgang, Produktions­ausfall, geschlossenen Produktions­stätten oder gestiegenen Energie­kosten
  • für Anschaffungen und laufende Kosten
  • leichterer Kreditzugang durch KfW-Risiko­anteil bis 70 %
  • Kredit ab 25 Mio. Euro im Rahmen eines Banken­konsortiums

Es besteht grund­sätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg­baren Mittel.

 NEU: 31.05.2022 neue FAQ zur Überbrückungshilfe III
hier: neuer  FAQ zur Überbrückungshilfe III
Geändert wurde insbesondere das Verfahren abgelehnte Direktanträge auf November- beziehungsweise Dezemberhilfe (3.20):
„….Die Frist für die nachträgliche Einreichung des Änderungsantrags endet am 15.06.2022. Direktantragstellende oder Prüfende Dritte, denen es nicht möglich ist, einen Änderungsantrag bis zum 15.06.2022 stellen, zum Beispiel, weil der Erstantrag noch nicht bewilligt wurde, werden gebeten, den Service Desk bis zum 15.06.2022 zu kontaktieren.
Eine Ergänzung des bestehenden Antrags um die Monate November/ Dezember 2020 erst im Rahmen der Schlussabrechnung ist nicht möglich....“

NEU: 31.05.2022 Frist 15.06.2022 wegen des Auslaufens des Temporary Framework zum 30.06.2022/ Schlussabrechnung
Bitte prüfen Sie, dass Sie bis zum 21.06.2022 für ALLE Corona-Hilfe-Anträge (auch für ganz alte Anträge!!) entsprechende Bescheide/ Vorabzusagen vorliegen haben. Abschlagsbescheide reichen dafür NICHT aus!!
Sollten Mitglieder nach dem 21.06.2022 entsprechende Bescheide/ Vorabzusagen für die Überbrückungshilfen I-IV oder Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (oder auch für die Überbrückungshilfe IV der Monate 01-03 oder 01-06 oder 04-06) vermissen, dann wenden Sie sich bitte umgehend an die jeweilige Bewilligungsstelle bzw. bieten wir unseren Mitgliedern – wie bisher – an, bei Problemen und nun insbesondere bei offenen Bescheiden/ Vorabzusagen von Unternehmen in Sachsen-Anhalt  sich an uns mit Angabe der Antragsnummer über zu wenden. Ab dem 30.06.2022 können nachträglich keine Bewilligungen erfolgen.
SIE müssen also vorher (umgehend, aber in jedem Fall vor dem 30.06.2022!!!!) reagieren!!

Wir werden uns – weiterhin- zusammen  mit dem Team der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bemühen, Ihnen zu helfen. Dies erfolgt zur Unterstützung unserer engagierten Mitglieder diesseits ehrenamtlich/ in der Freizeit und ausdrücklich ohne jegliche Zusicherung einer Förderung / Fristwahrung/Gewährleistung.

u.a. zu folgenden Punkten, die wir sehr kritisch sehen, versuchen wir derzeit immer noch die Klarstellungen zu erwirken und sind in Kontakt mit Ministerien und berufsständischen Bundesorganisationen:

1.) Hotline
Mit Auslaufen des Temporary Framework zum 30.06.2022 und diversen Problemen sowie noch vorzunehmenden fristwahrenden Wechseln zwischen den Neustart- und Überbrückungshilfe-Programmen bedarf es einer schnell reagierenden und aussagefähigen Hotline. Hier kommt es mittlerweile auf Stunden an. Hier sehen wir gerade aktuell Probleme für unsere Mitglieder. Die Nachbeantragung einzelner Monate sowie die Endabrechnungen für Direktantragsteller bzw. Wechsel zu Überbrückungshilfe/ Neustarthilfeprogramme sind schwerlich fristgerecht bis 15.06.2022 umsetzbar, wenn die Hotline nicht umgehend die Sachverhalte/ Anfragen/ Wahlrechtsausübungen unserer Mitglieder  erledigen kann.

2.) Fehlende Bewilligungen/ fristwahrende Vorabzusagen
Wir sehen Handlungsbedarf, wenn  ausnahmsweise bis zum 21.06.2022 keine Bewilligung oder Vorabzusage vorliegt. U.a. in Sachsen-Anhalt besteht zwar ein sehr guter Kontakt mit der Investitionsbank, aber was ist mit den Anträge und Begehren unserer Mitglieder, wenn die Hotline mit den Tickets nicht hinter her kommt bzw. vereinzelt Bewilligungsstellen  für Einzelfälle nicht erreichbar sind. 

3.) fehlende Monate Überbrückungshilfe II-III Plus
Der Erweiterungsantrag für fehlende Monate ist nur für Anträge auf Überbrückungshilfe IV und seit FAQ-Änderung vom 31.05.2022 manuell über die Hotline theoretisch bis zum 15.06.2022 auch für die Überbrückungshilfe III vorgesehen. Es gibt aber diverse Konstellationen bei den anderen Überbrückungshilfen, wo auch Monate fehlen. Bei  sehr frühzeitiger Beantragung fehlen Folgemonate und es bestand bisher der Eindruck, diese in der Schlussabrechnung nachholen zu können, was nunmehr nicht wehr gehen soll.  Hier fehlt es an einer Klarstellung wie damit umgegangen wird bzw. Offenlegung, dass dies teilweise dann verloren ist, da es verschiedene Konstellationen gibt, wo im frühzeitigem jeweiligen  Beantragungsstadium Monate nicht beantragt worden sind und auch nicht mussten/ konnten. Hier sind  Schadensersatzansprüche zu erwarten. Ohne offizielle Klarstellung ist die Lösung zum Sachverhalt unklar.

4.) fehlende Bewilligung des Änderungsantrags zu einem ausschließlichem Beihilfe-Regimewechsel bis zum 21.06.2022
Teilweise fehlen aktuell noch Bewilligungen zu Änderungsanträgen zu einem ausschließlichem Beihilfe-Regimewechsel. Gemäß unseren eingeholten unverbindlichen Informationen bedarf  es hierzu wohl eventuell keiner fristwahrenden Vorabzusage, wenn dies bis zum 21.06.2022 nicht vorliegen sollten. Ob hier aber wirklich keine Handlungsbedarf besteht und sich das BMWK dieser Rechtsauffassung anschließt, muss umgehend schriftlich klargestellt werden. Ohne offizielle Klarstellung ist die Lösung zum Sachverhalt unklar.

5.) Monate wo zwar Umsätze angegeben worden sind, aber mangels geschätztem (zu niedrigem) Umsatzeinbruch keine Antragsberechtigung für diese Monate (damals) vorlag, nunmehr nachträglich mit tatsächlichen Umsatzzahlen schon
Gemäß unseren Erörterungen/eingeholten unverbindlichen!!! Informationen sollte nach bisherigem Stand ursprünglich ein wie auch immer angegebener Umsatzeinbruch die Antragsberechtigung für diesen Monat erhalten/ sichern. Hier fehlt es – gerade in Anbetracht des Auslaufen des TF – immer noch an einer diesbezüglichen schriftlichen Klarstellung, dass sich das BMWK dieser Rechtsauffassung nunmehr  anschließt und dass es keiner Fixkostenangabe bedurfte.  Ohne Klarstellung ist Lösung zum Sachverhalt unklar.  

6.) Widersprüche/ Klagen
Der Bundesteuerberaterkammer gegenüber hat das BMWK wohl mitgeteilt, dass für bis zum 30. Juni 2022 noch nicht abgeschlossene Widerspruchs- oder Klageverfahren das Auslaufen des Temporary Frameworks unschädlich sein SOLL. Wenn dem Unternehmen nachträglich der Anspruch auf (weitere) Fördermittel zugesprochen wird, könnten diese wohl eventuell auch nachträglich noch ausgezahlt werden. Eine zeitnahe schriftliche offizielle Zusicherung durch das BMWK zur Wirkung von Klagen und Widersprüchen in Bezug auf den TF wäre hilfreich.

7.) Fazit:
Das abrupte  Auslaufen des TF zum 30.06.2022, die vielen am 15.0.2022 endenden Wahlrechte/ Wechsel/ Antragsfristen sowie die damit einhergehende Unsicherheit, was nun doch nicht mehr in Schlussabrechnung zu ändern geht und was doch in der Schlussabrechnung noch zu ändern geht, belasten uns und unsere Mitglieder erheblich und unnötig. Es kann nicht dazu führen, dass durch die betroffenen Unternehmen unzählige Klagen zur Fristwahrung eingereicht werden müssen.   Unsere Mitglieder bräuchten – gerade in den nächsten 4 Wochen –  eine Hotline, wo sie fehlende Bewilligungen/ Vorabzusagen vom 21.06.-30.06.2022 fristgerecht anfordern können, um keine Schadensersatzdiskussion mit Mandant und Bewilligungsstelle führen zu müssen.

NEU: 31.05.2022 Erweiterungsantrag

Es wurden zu viele wiedervorlagen erhalten. bitte versuche es später erneut.


NEU: 31.05.2022 fristwahrende Vorabzusagen

Bitte beachten Sie, dass die Informationen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in den letzten Tagen auf dieser Homepageseite und dass Sie für ALLE!!! offenen Anträge bis zum 21.06.2022 entsprechende Bewilligungen oder zu mindestens folgende fristwahrende Text-Vorabzusagen erhalten:

„….Vorläufige Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes dem Grunde nach in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden…
vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022…
……Ihr Antrag auf Überbrückungshilfe ….. ist fristgerecht eingegangen. Dieser Bescheid ergeht allein, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020) 1863)) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Daher setzt dieser Bescheid für den beantragten Zeitraum Ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe ……. vorläufig dem Grunde nach fest. Dies bedeutet, dass Sie bereits fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe ….. erwerben, eine Auszahlung aber erst nach weiterer Prüfung erfolgt und das Ergebnis dieser Prüfung auch sein kann, dass Ihr Anspruch auf Überbrückungshilfe ……entfällt und keine Auszahlung erfolgt. Die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe …… dem Grunde nach steht also unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV ….. endgültig zu erhalten. Der vorliegende Bescheid trifft zudem keine Aussage über etwaige zwischen Ihnen und uns offene Fragen.
Die Höhe der Überbrückungshilfe …… wird in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe …. erfolgt auf Grundlage einer Schlussabrechnung…….“

NEU: 30.05.2022 DRINGENDE Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  
Bitte prüfen Sie, dass Sie bis zum 21.06.2022 für ALLE Corona-Hilfe-Anträge (auch für ganz alte Anträge!!) entsprechende Bescheide/ Vorabzusagen vorliegen haben. Abschlagsbescheide reichen dafür NICHT aus!!
Sollten Mitglieder nach dem 21.06.2022 entsprechende Bescheide/ Vorabzusagen für die Überbrückungshilfen I-IV oder Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (oder auch für die Überbrückungshilfe IV der Monate 01-03 oder 01-06 oder 04-06) vermissen, dann wenden Sie sich bitte umgehend an die jeweilige Bewilligungsstelle bzw. bieten wir unseren Mitgliedern – wie bisher – an, bei Problemen und nun insbesondere bei offenen Bescheiden/ Vorabzusagen von Unternehmen in Sachsen-Anhalt  sich an uns mit Angabe der Antragsnummer über zu wenden. Ab dem 30.06.2022 können nachträglich keine Bewilligungen erfolgen.
SIE müssen also vorher (umgehend, aber in jedem Fall vor dem 30.06.2022!!!!) reagieren!!

Wir werden uns – weiterhin- zusammen  mit dem Team der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bemühen, Ihnen zu helfen. Dies erfolgt zur Unterstützung unserer engagierten Mitglieder diesseits ehrenamtlich/ in der Freizeit und ausdrücklich ohne jegliche Zusicherung einer Förderung / Fristwahrung/Gewährleistung.

NEU: 30.05.2022 Information der Bundessteuerberaterkammer
“ der Förderzeitraum der Corona-Wirtschaftshilfen und der befristete Beihilferahmen zu den Corona-Wirtschaftshilfen (Temporary Framework) läuft am 30. Juni 2022 endgültig aus. Dies zieht nach derzeitigem Stand insbesondere folgende, unbedingt zu beachtende Konsequenzen nach sich:
Ab dem 2. Juni 2022 soll es in dem Portal zur Antragstellung eine vereinfachte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen geben.
• Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022; sie wird definitiv nicht verlängert werden können.
• Bis zum 15. Juni 2022 ist es noch möglich, von der Überbrückungshilfe in die Neustarthilfe zu wechseln oder umgekehrt. Ein späterer Wechsel bzw. eine spätere Antragstellung sind ausgeschlossen.
• Um die beihilferechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss bis zum 30. Juni 2022 ein Bewilligungsbescheid oder eine sog. Vorabzusage (vorgesehen ab 16. Juni 2022 bis 20. Juni 2022) vorliegen. Die Voraussetzungen dafür werden von den Bewilligungsstellen geschaffen. Diese Bewilligungsbescheide und Vorabzusagen sind vorläufig. Zur Wirksamkeit der Bescheide bzw. Vorabzusagen ist es aber zwingend erforderlich, dass diese nicht nur in das jeweilige Postfach eingestellt wurden, sondern dass sie auch durch den prüfenden Dritten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Darum sollte das Postfach im Antragsportal regelmäßig überwacht werden.
• In der Schlussabrechnung soll nach Auskunft des BMWK eine Antragstellung für Fördermonate, bei denen bisher kein Umsatz eingetragen wurde, nicht mehr nachgeholt werden können. Als Grund wird der Wegfall des Temporary Framework zum 30. Juni 2022 angeführt. Darum sollten alle Anträge dahingehend geprüft werden, ob für Fördermonate, in denen grundsätzlich eine Förderberechtigung bestand, Umsätze nicht eingetragen wurden.

• Für bis zum 30. Juni 2022 noch nicht abgeschlossene Widerspruchs- oder Klageverfahren soll das Auslaufen des Temporary Frameworks unschädlich sein. Wenn dem Unternehmen nachträglich der Anspruch auf (weitere) Fördermittel zugesprochen wird, können diese auch nachträglich noch ausgezahlt werden.“

NEU: 30.05.2022 Änderungsanträge Neustarthilfe 2022 durch Direktantragstellende erst ab 3. Juni 2022
Bitte beachten Sie und Ihre Mandanten, dass Änderungsanträge zur Neustarthilfe 2022 durch Direktantragstellende erst ab 3. Juni 2022 möglich sind. 

NEU: 30.05.2022 Wechsel der prüfenden Dritten bei Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 
Ab sofort ist der Wechsel der prüfenden Dritten bei Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 möglich. 

NEU: 30.05.2022 zusätzliche Antragsmöglichkeit für die Überbrückungshilfe IV 2. Quartal 2022
Wir hatten bereits in den Kammerkanälen mitgeteilt, dass es zum Ende Mai/ Anfang Juni eine Änderungsmöglichkeit für die Überbrückungshilfe IV 2. Quartal 2022 geben wird. Diese Änderungsmöglichkeit geht nun am  Donnerstag, den 2. Juni 2022 los. 

Bisherige Problemstellung:
Sofern vor April 2022 ein ÜH IV-Antrag für Q1 2022 gestellt wurde, kann ÜH IV für Q2 2022 aus technischen Gründen bislang erst dann beantragt werden, wenn der Erstantrag für das 1. Quartal 2022 bewilligt wurde. Diese Bewilligung werden nicht alle Bewilligungsstellen rechtzeitig vor Ende der Überbrückungshilfe IV-Antragsfrist am 15. Juni 2022 schaffen. Daher wurde eine Lösung entwickelt, mit der vom 2. bis 15. Juni 2022 ein Erweiterungsantrag zur Überbrückungshilfe IV  auf das 2. Quartal 2022 gestellt werden kann. Eine Lösung in der noch nicht bewilligte Überbrückungshilfe IV-Erstanträge zurückgezogen werden und dann ein neuer Antrag für das 1. Quartal und 2. Quartal 2022 gestellt wird, wurde als nicht für alle prüfenden Dritten praktikabel und zeitlich umsetzbar eingestuft.  Es wurde zudem ein erheblicher Zusatzaufwand für die Verknüpfung der neu gestellten Anträge mit bereits geflossenen Abschlagszahlungen unter den zurückgezogenen Anträgen befürchtet, was zu Lasten der betroffenen Unternehmen gegangen wäre.

Lösung:
Verkürzter Erweiterungsantrag. Der Erweiterungsantrag wird relativ  einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich also beim Erweiterungsantrag um eine stark reduzierte Variante des Erst- oder Änderungsantrags, die vor allem der Fristwahrung dient. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann per Änderungsantrag bis zum 30. September 2022 nachgereicht werden.   

Bescheidungsablauf:
Sofern ein ÜH IV-Erweiterungsantrag bis zum 15. Juni 2022 gestellt wurde, erfasst der danach versendete fristwahrende Bescheid rechtlich auch diesen ÜH IV-Erweiterungsantrag. Das ist zur Fristwahrung wichtig!
Das elektronische Antragssystem kann den Überbrückungshilfe IV-Erweiterungsantrag aber derzeit nicht weiter nach außen hin verarbeiten. Daraus ergibt sich Folgendes:
· Der fristwahrende Überbrückungshilfe IV-Bescheid und der Bescheidtext wurde vorsorglich vom Bund angepasst. Den zu erwartenden Text finden Sie auf dieser Homepageseite. Das elektronische Antragssystem kann den Überbrückungshilfe IV-Bescheid nicht verändern, wenn ein Überbrückungshilfe IV-Erweiterungsantrag gestellt wurde.

ACHTUNG:
Vom 2. bis zum 28. Juni wird es den Bewilligungsstellen voraussichtlich nicht möglich sein, ÜH IV-Erstbescheide zu versenden, für Anträge die VOR April 2022 gestellt wurden. Denn der fristwahrende ÜH IV-Bescheid kann systemseitig nur für OFFENE Erst- oder Änderungsanträge ausgelöst werden, nicht aber für den Erweiterungsantrag. Würde der Erstantrag wegen Bewilligung nicht mehr offen sein, wäre zwar noch ein Erweiterungsantrag gestellt, dieser würde aber keinen fristwahrenden Bescheid auslösen. Die Bearbeitung der offenen ÜH IV-Anträge soll nach derzeitigem Stand dadurch nicht beeinträchtig sein. Es wird wohl „NUR“ die Funktion zur FINALEN Bescheidgenerierung ausgesetzt.
· Nach dem Versand der fristwahrenden Bescheide kann der ÜH IV-Erstantrag für Q1 2022 bewilligt werden. Dann kann ein Änderungsantrag für Q2 2022 gestellt werden, in dem dann auch alle Umsatz- und Kostenangaben gemacht werden. Dieser kann dann ebenfalls bewilligt werden.

0.) Aktuelles zu den Folgen des Auslaufen des Temporary Framework zum 30.06.2022

* offene/ noch nicht bewilligte Anträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe
ALLE offenen (d.h. noch nicht bewilligten oder nicht entschiedenen)  Anträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe MÜSSEN Ihnen  bis zum 30.06.2022 mit Bewilligungsbescheid oder der sogenannten Vorabzusage (16.06.-20.06.2022) vorliegen/bewilligt worden sein, sonst gibt es keine Überbrückungshilfe für diese Anträge. Bitte behalten Sie dies unbedingt für alle Mandanten im Blick und unter Kontrolle !! Die Abschläge/ Abschlagsbescheide reichen dafür nicht nicht!!
Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt hat bereits die offenen (noch nicht bewilligten) Anträge
 zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe in Sachsen-Anhalt vorsorglich eigenständig herausgefiltert/ ermittelt. Mit der Investitionsbank besteht Einigkeit, dass solche Anträge in Sachsen-Anhalt prioritär bearbeitet werden. BITTE antworten Sie im Gegenzug auf eventuelle Rückfragen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt umgehend und sachlich! Gehen Sie  bitte insoweit TÄGLICH in das elektronische Antragsportal und beantworten die Rückfragen zeitnah. Unabhängig davon bitten wir Sie, unbedingt bis zum 30.06.2022 TÄGLICH ins Antragsportal zu gehen und eventuelle Bescheide und Vorabzusagen  TÄGLICH abzurufen.

* Haftungsfalle bei zu Unrecht beantragter Novemberhilfe oder Dezemberhilfe
 – wer versehentlich/ bewusst Novemberhilfe/ Dezemberhilfe beantragt hat, obwohl das betroffenen Unternehmen nicht im Sinne der FAQ antragsberechtigt war, hat ausnahmsweise noch bis 31.05.2022 die Möglichkeit diesen Fehler zu korrigieren (Hotline des BMWK oder BWS umgehend kontaktieren) und stattdessen ausnahmsweise nachträglich einen Antrag auf Überbrückungshilfe für 11-12/2020 zu stellen. Gerade für Frisöre oder Handelsunternehmen wurden zu oft und zu Unrecht Anträge für 11-12/2020 auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gestellt. Es besteht bei fehlender Antragsberechtigung das hohe Risiko, dass der Antrag auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe im Rahmen der im 2. Halbjahr 2022 oder im Jahr 2023 stattfindenden Schlussabrechnung ersatzlos wegbricht. Mit Wegfall des Temporary Framework zum 30.06. 2022 haben die Bewilligungsstellen dann ab dem 2. Halbjahr 2022 – selbst beim besten Willen – faktisch keinerlei Chance mehr, diese zu Unrecht gestellten Anträge nachzubewilligen oder als Bewilligungen zur Überbrückungshilfe umzudeuten/ auszulegen.  Im Ergebnis befürchten wir hier ein Problem, wenn nicht der sicherste Weg gewählt wurde und wird und das betroffene Unternehmen die erhaltene Novemberhilfe/ Dezemberhilfe zurückzahlen muss und keine andere Corona-Hilfe mehr für diesen Zeitraum bekommt.      

* die Monate, wo Sie in den Anträgen zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe keine Umsätze eingetragen haben
– Monate, wo Sie in den Anträgen zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe keine Umsätze eingetragen haben, gehen Ihnen bzw. den betroffenen Unternehmen diese Monate unwiderruflich verloren; wir halten diese völlig neue/überraschende – wegen dem Temporary Framework ergebende – negative/ schädliche Regelung für nicht hilfreich 

– nach unserer Einschätzung könnte und sollte man man eventuell UMGEHEND, spätestens vor dem 15.06.2022 noch probieren, für die Überbrückungshilfe III bzw. III Plus – soweit möglich – über die Sondergenehmigung fehlende Monate nachzuholen/ zu beantragen, da die bisher nicht beantragten Monate (Monate wo keine Umsätze/ Fixkosten angegeben worden sind) sonst unwiderruflich verloren gehen;
-für die Überbrückungshilfe I gab es von Anfang an keine Nachzahlungsmöglichkeit,
-aber auch für die Überbrückungshilfe II wird es – wegen Ablaufens der Antrags-/ Änderungsfrist – keine Nachbeantragungsmöglichkeit von nicht beantragten Monaten geben (auch in der Schlussabrechnung ist dies wegen Ablaufens des Temporary Frameworks zum 30.06.2022 nun nicht mehr möglich)

* Überbrückungshilfe IV
Es wird ab 02.06.2022  eine Funktion im Antragsportal geben, eventuell in der Überbrückungshilfe IV noch nicht beantragte Monate bei noch nicht bewilligten Anträgen nachträglich anzumelden/ nachzubeantragen. Es ist bei Vorliegen der Antragsberechtigung/ Coronabedingtheit wichtig, die Beantragung der bisher fehlenden Monate nachzuholen, es sei denn, man ist sich sicher, dass keine Antragsberechtigung mehr für diese fehlenden/ noch nicht beantragten Monate besteht.
Nach dem 30.06.2022 können nicht beantragte Monate NICHT mehr nachbewilligt werden, auch nicht in der Schlussabrechnung!! Sie sollten vorsorglich umgehend oder ab Ende MAi  – spätestens jedoch bis zum 15.06.2022 –  bei Vorliegen der Antragsberechtigung/ Coronabedingtheit für 01-06/2022 in JEDEM Monat Umsatzangaben (mit Förderberechtigung), aber rein vorsorglich auch jeden Monat Fixkosten geltend machen.  

NEU: 30.05.2022 Änderungsmöglichkeit Hinweis des Bundeswirtschaftsministeriums:

„…die Bundesregierung hat entschieden, die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe am 30. Juni 2022 auslaufen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen. Deshalb endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.
In…….. finden Sie wichtige Informationen zur Stellung von Überbrückungshilfe IV-Anträgen für die Monate April bis Juni 2022:

Bislang kein Überbrückungshilfe IV-Antrag gestellt:

Wenn Sie bisher noch keinen Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt haben, können Sie noch bis zum 15. Juni einen Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, stellen.

Überbrückungshilfe IV-Antrag bereits beschieden:
Wenn Sie schon einen Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt hatten, der bereits beschieden ist, können Sie die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragen.

Überbrückungshilfe IV-Antrag für das erste Quartal noch nicht beschieden:
Wenn Sie zwar einen Erstantrag für das erste Quartal bereits gestellt haben, dieser aber bisher noch nicht beschieden ist, müssen Sie folgendermaßen vorgehen.

Bitte checken Sie Anfang Juni, ob Sie als prüfende Dritte/prüfender Dritter vor dem 1. April 2022 Erstanträge Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 eingereicht haben, die noch nicht bewilligt wurden. In diesem Fall können Sie die Fördermonate April bis Juni 2022 nicht per Änderungsantrag beantragen. Stattdessen müssen Sie zunächst einen Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV (April bis Juni 2022) stellen. Dafür haben Sie vom 2. bis 15. Juni 2022 Zeit. Im Erweiterungsantrag müssen Sie noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben machen, sondern lediglich die Verlängerung selbst beantragen und durch Erklärung des Antragstellers bestätigen, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich also beim Erweiterungsantrag um eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, die vor allem der Fristwahrung dient. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können Sie dann später mit einem regulären Änderungsantrag nachreichen.
Eine spätere Beantragung dieser Fördermonate, bspw. in der Schlussabrechnung, ist beihilferechtlich nicht möglich. Weitere Details zum Erweiterungsantrag finden Sie ab dem 2. Juni 2022 im Antragsportal.“

NEU: 20.05.2022 BMF-Schreiben zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
hier: BMF-Schreiben
Nun gilt doch:“….Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.Die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren schließt ein Bußgeldverfahren des BZSt nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG nicht aus…..“

NEU: 19.05.2022 Erinnerung Zusammenfassung unserer Hinweise zur Bewilligung von offenen Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch Altanträge Überbrückungshilfe I-III, Novemberhilfe und Dezemberhilfe und Anträge auf Überbrückungshilfe IV) auf Grund der Befristung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 30.06.2022

0.) Aktuelles zu den Folgen des Auslaufen des Temporary Framework zum 30.06.2022

* offene/ noch nicht bewilligte Anträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe
ALLE offenen (d.h. noch nicht bewilligten oder nicht entschiedenen)  Anträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe MÜSSEN Ihnen  bis zum 30.06.2022 mit Bewilligungsbescheid oder der sogenannten Vorabzusage (16.06.-20.06.2022) vorliegen/bewilligt worden sein, sonst gibt es keine Überbrückungshilfe für diese Anträge. Bitte behalten Sie dies unbedingt für alle Mandanten im Blick und unter Kontrolle !! Die Abschläge/ Abschlagsbescheide reichen dafür nicht nicht!!
Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt hat bereits die offenen (noch nicht bewilligten) Anträge
 zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe in Sachsen-Anhalt vorsorglich eigenständig herausgefiltert/ ermittelt. Mit der Investitionsbank besteht Einigkeit, dass solche Anträge in Sachsen-Anhalt prioritär bearbeitet werden. BITTE antworten Sie im Gegenzug auf eventuelle Rückfragen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt umgehend und sachlich! Gehen Sie  bitte insoweit TÄGLICH in das elektronische Antragsportal und beantworten die Rückfragen zeitnah. Unabhängig davon bitten wir Sie, unbedingt bis zum 30.06.2022 TÄGLICH ins Antragsportal zu gehen und eventuelle Bescheide und Vorabzusagen  TÄGLICH abzurufen.

* Haftungsfalle bei zu Unrecht beantragter Novemberhilfe oder Dezemberhilfe
 – wer versehentlich/ bewusst Novemberhilfe/ Dezemberhilfe beantragt hat, obwohl das betroffenen Unternehmen nicht im Sinne der FAQ antragsberechtigt war, hat ausnahmsweise noch bis 31.05.2022 die Möglichkeit diesen Fehler zu korrigieren (Hotline des BMWK oder BWS umgehend kontaktieren) und stattdessen ausnahmsweise nachträglich einen Antrag auf Überbrückungshilfe für 11-12/2020 zu stellen. Gerade für Frisöre oder Handelsunternehmen wurden zu oft und zu Unrecht Anträge für 11-12/2020 auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gestellt. Es besteht bei fehlender Antragsberechtigung das hohe Risiko, dass der Antrag auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe im Rahmen der im 2. Halbjahr 2022 oder im Jahr 2023 stattfindenden Schlussabrechnung ersatzlos wegbricht. Mit Wegfall des Temporary Framework zum 30.06. 2022 haben die Bewilligungsstellen dann ab dem 2. Halbjahr 2022 – selbst beim besten Willen – faktisch keinerlei Chance mehr, diese zu Unrecht gestellten Anträge nachzubewilligen oder als Bewilligungen zur Überbrückungshilfe umzudeuten/ auszulegen.  Im Ergebnis befürchten wir hier ein Problem, wenn nicht der sicherste Weg gewählt wurde und wird und das betroffene Unternehmen die erhaltene Novemberhilfe/ Dezemberhilfe zurückzahlen muss und keine andere Corona-Hilfe mehr für diesen Zeitraum bekommt.      

* die Monate, wo Sie in den Anträgen zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe keine Umsätze eingetragen haben
– Monate, wo Sie in den Anträgen zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe keine Umsätze eingetragen haben, gehen Ihnen bzw. den betroffenen Unternehmen diese Monate unwiderruflich verloren; wir halten diese völlig neue/überraschende – wegen dem Temporary Framework ergebende – negative/ schädliche Regelung für nicht hilfreich 

– nach unserer Einschätzung könnte und sollte man man eventuell UMGEHEND, spätestens vor dem 15.06.2022 noch probieren, für die Überbrückungshilfe III bzw. III Plus – soweit möglich – über die Sondergenehmigung fehlende Monate nachzuholen/ zu beantragen, da die bisher nicht beantragten Monate (Monate wo keine Umsätze/ Fixkosten angegeben worden sind) sonst unwiderruflich verloren gehen;
-für die Überbrückungshilfe I gab es von Anfang an keine Nachzahlungsmöglichkeit,
-aber auch für die Überbrückungshilfe II wird es – wegen Ablaufens der Antrags-/ Änderungsfrist – keine Nachbeantragungsmöglichkeit von nicht beantragten Monaten geben (auch in der Schlussabrechnung ist dies wegen Ablaufens des Temporary Frameworks zum 30.06.2022 nun nicht mehr möglich)

* Überbrückungshilfe IV
Es wird bis Ende Mai 2022 eine Funktion im Antragsportal geben, eventuell in der Überbrückungshilfe IV noch nicht beantragte Monate bei noch nicht bewilligten Anträgen nachträglich anzumelden/ nachzubeantragen. Es ist bei Vorliegen der Antragsberechtigung/ Coronabedingtheit wichtig, die Beantragung der bisher fehlenden Monate nachzuholen, es sei denn, man ist sich sicher, dass keine Antragsberechtigung mehr für diese fehlenden/ noch nicht beantragten Monate besteht.
Nach dem 30.06.2022 können nicht beantragte Monate NICHT mehr nachbewilligt werden, auch nicht in der Schlussabrechnung!! Sie sollten vorsorglich umgehend oder ab Ende MAi  – spätestens jedoch bis zum 15.06.2022 –  bei Vorliegen der Antragsberechtigung/ Coronabedingtheit für 01-06/2022 in JEDEM Monat Umsatzangaben (mit Förderberechtigung), aber rein vorsorglich auch jeden Monat Fixkosten geltend machen.  

1.) Weitgehende Auswirkungen und Fristen-/ Wahlrechtsverkürzungen durch das Auslaufen des Temporary Framework zum 30.06.2022
Der beihilferechtliche Rahmen/ Temporary Framework läuft am 30.06.2022 aus. Für alle zum 30.06.2022 offenen Anträge der Überbrückungshilfe I bis III, Überbrückungshilfe III Plus, November- und Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe IV sowie für Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022, über die die Bewilligungsstelle – aus welchen Gründen auch immer –  erst nach dem 30.06.2022 entscheiden (können), ist zwingend unbedingt ein fristwahrender, vorläufiger Bewilligungsbescheid (=Vorabzusage) vorgesehen.
Bis zum 30.06.2022 MÜSSEN im Antragsportal also ALLE offenen Fälle/ Anträge auf Corona-Hilfen entweder bewilligt oder mit diesen vorgenannten Vorabzusagen beschieden sein.
Dies wird insbesondere für unsere Mitglieder, aber auch für die Investitionsbank ein Kraftakt. Wir versuchen Sie zu unterstützen, überall wo es geht!
NACH Ablauf des 30.06.2022 können – ohne vorgenannte Vorabzusage – für am 30.06.2022 noch offene Anträge grundsätzlich KEINE Bewilligung/Auszahlung mehr erfolgen!! 

vorläufiger Bewilligungsbescheid (=Vorabzusage):
– dient der Fristwahrung wegen des Auslaufen des Temporary Framework zum 30.06.2022
– diese Vorabzusagen müssen vor dem 30.06.2022/ALLERSPÄTESTENS am 30.06.2022 an die Steuerberater*Innen rausgehen (im elektronischem Antragsportal vorliegen) UND innerhalb von 10 Tagen (!!! aufpassen: es gilt die genaue Uhrzeit der Einstellung im Antragsportal durch die Bewilligungsstelle!!!), SPÄTESTENS jedoch bis zum 30.06.2022 durch die Steuerberater*Innen elektronisch abgerufen werden
– die Bereitstellung der Vorabzusagen erfolgt voraussichtlich im Zeitraum vom 16.06. bis 20.06.2022
– dem betroffenem Unternehmen wird mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid=der Vorabzusage lediglich formell bestätigt, dass sein Antrag fristgerecht eingegangen ist 
– der vorläufige vorläufige Bewilligungsbescheid= Vorabzusage setzt einen eventuellen Anspruch auf Überbrückungshilfe / Neustarthilfen aber nur unter Vorbehalt  und NUR dem Grunde nach vorläufig fest
– eine Auszahlung auf den Antrag an das betroffene Unternehmen erfolgt ausdrücklich nicht
– es besteht durch den vorläufigen Bewilligungsbescheid (=Vorabzusage) auch kein Anspruch auf Auszahlung einer Corona-Hilfe/eines bestimmten Betrages, sondern diese/r Vorabzusage dient lediglich der Fristwahrung
– eine (bestimmte) finalen Höhe der beantragten Corona-Hilfe wird erst in einem finalem (weiteren) Bescheid vorläufig festgesetzt und dann an das betroffene Unternehmen ausgezahlt

2.) Vorgehen der Bewilligungsstellen
– Es wird im Einzelfall leider zu kurzfristig anberaumten Rückfragen oder VORLÄUFIG  nur abgekürzten Antragsprüfungen kommen.
– Zur Fristwahrung des 30.06.2022 werden spätestens am 16.05. bis 20.06.2022 obige Vorabzusagen an die Steuerberater*Innen im Antragsportal für noch nicht bewilligte Corona-Hilfen zum Abruf bereit gestellt.
– Ab der Überbrückungshilfe III gehen diese Vorabzusagen maschinell ins elektronische Antragsportal raus.
– Für Überbrückungshilfe I und II und die November-/ Dezemberhilfe erfolgt die Filterung/ Erstellung der Vorabzusage durch die Bewilligungsstelle MANUELL
– Das wird ein Kraftakt. Prüfen Sie sofort am 21.06.2022, dass Ihnen für alle offenen Anträge solche Vorabzusagen vor dem 30.06.2022 vorliegen und setzen sich bei fehlenden Vorabzusagen am 21.06.2022 mit der Bewilligungsstelle in Verbindung !!!
– Die Vorabzusagen müssen ALLERSPÄTESTENS am 30.06.2022 an die Steuerberater*Innen rausgehen UND innerhalb von 10 Tagen (!!! aufpassen: es gilt die genaue Uhrzeit der Einstellung im Antragsportal durch die Bewilligungsstelle!!!), SPÄTESTENS aber bis zum 30.06.2022 durch die Steuerberater*Innen abgerufen werden.

3.) Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt für ihre Mitglieder
3a.) Bitte um Verständnis für die Beteiligten, die jetzt reagieren müssen
Die Situation bis zum 15.06.2022/ 30.06.2022 ist sowohl für die Steuerberater*Innen, als auch für die Bewilligungsstellen eine Herausforderung. Beide Seiten müssen das abrupte Auslaufen des Temporary Framework und die damit verursachten zeitlichen und organisatorischen Probleme bewältigen. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt hat uns in unseren täglichen Erörterungen nochmals ausdrücklich zugesichert, uns und Sie in den nächsten Wochen trotz eigener Herausforderung – weiterhin wie bisher – zu unterstützen.
Bitte versuchen Sie möglichst schnell und vor allem sachlich auf die Rückfragen der Bewilligungsstelle zu antworten. 

3b.)Prüfen am 21.06.2022
Prüfen Sie sofort am 21.06.2022, dass Ihnen für alle offenen Anträge solche Vorabzusagen vor dem 30.06.2022 vorliegen und setzen sich bei fehlenden Vorabzusagen am 21.06.2022 mit der Bewilligungsstelle in Verbindung !!!

3c.) tägliches Prüfen durch die Steuerberater*Innen, ob Bescheide, Rückfragen oder Vorabzusagen im elektronischem Antragsportal vorliegen
Bekanntlich werden im elektronischem Portal die Bescheide/ Vorabzusagen elektronisch bereitgestellt. Damit diese noch vor dem 30.06.2022 wirksam bekanntgegeben werden/worden sind, müssen diese vom prüfenden Dritten vor dem 30.06.2022 abgerufen werden.
Der Abruf MUSS zur Wirksamkeit zwingend durch den Steuerberater innerhalb von 10 Tagen erfolgen, spätestens jedoch bis zum 30.06.2022
Wir bitten Sie hiermit eindringlich – gerade wegen des Ablaufs des beihilferechtlichen Rahmens zum 30.06.2022 – ab sofort TÄGLICH ins Antragsportal zu gehen und eventuelle vorliegende Bewilligungsbescheide oder Vorabzugsagen abzurufen, damit diese wirksam fristgerecht bekanntgegeben werden!
Wenn Sie die Bescheide – zum Beispiel wegen Urlaubs – nicht abrufen, dann besteht die Gefahr, dass die vor dem 15.06.2022 eingereichten Corona-Hilfe-Anträge nicht mehr zu Gunsten Ihrer Mandanten anschließend bewilligt werden können. 
Achten Sie deshalb auch darauf, dass der Bescheid/ Vorabzusage dann auch vor dem 30.06.2022 als abgerufen im Portal vermerkt ist.

3d.) Besonderheiten bei der Überbrückungshilfe IV
Es wird bis Ende Mai 2022 eine Funktion geben, eventuell in der Überbrückungshilfe IV noch nicht beantragte Monate bei noch nicht bewilligten Anträgen nachträglich anzumelden/ nachzubeantragen. Es ist bei Vorliegen der Antragsberechtigung/ Coronabedingtheit wichtig, das dann auch vorsorglich zu tun, es sei denn, man ist sich sicher, dass keine Antragsberechtigung mehr für diese fehlenden/ noch nicht beantragten Monate besteht. Nach dem 30.6. können nicht beantragte Monate NICHT mehr nachbewilligt werden, auch nicht in der Schlussabrechnung!! Sie sollten vorsorglich bei Vorliegen der Antragsberechtigung/ Coronabedingtheit für 01-06/2022 in JEDEM Monat  Umsatzangaben (mit Förderberechtigung), aber auch jeden Monat Fixkosten geltend machen.  

3e.) Erstellung einer Aufstellung über noch nicht beschiedene Anträge auf Corona-Hilfen sowie Klagen/Widersprüche
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wird die Bearbeitung der Anträge auf Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen definitiv nicht im Mai/ Juni 2022 durch die Bewilligungsstellen erfolgen, sondern erst später im Laufe des 2. Halbjahres 2022. Aus gegebenem Anlass bitten wir Sie, sich also nicht auf die Schlussabrechnung zu konzentrieren, sondern unbedingt umgehend rein vorsorglich zur Kontrolle eine Aufstellung folgender Sachverhalte pro betroffenem Unternehmen und mit Antragsnummer zu erstellen:
 – noch nicht beschiedene, d.h. offene Anträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
– noch nicht entschiedene, also offene Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
– Klagen/ Widersprüche zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Ziel ist es, hiermit als Steuerberater*In bis Mitte Juni 2022 eine Übersicht aller solcher Anträge/Vorgänge zu erhalten, wo noch eine Bewilligung/ Vorabzusage aussteht. Wir haben mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vereinbart, über einen Notkontakt die Fälle bis zum 20.06.2022 melden zu können, wo versehentlich die Bewilligung/ Vorabzusage vor Ablauf der Frist immer noch aussteht. Für diese Ausnahmefälle schreiben Sie bitte an ).
Unverbindliche vorläufige Einschätzung bei Klagen, was aber derzeit noch in Klärung ist:
Ein Widerspruch dürfte ja – zu mindestens in Sachsen-Anhalt – als Rechtsweg nicht vorgelegen haben. Insoweit kommen – wenn überhaupt – offene Klage in Betracht.
Wenn den offenen Klagen erst nach dem 30.06.2022 durch die Gerichte stattgegeben wird, kommt es darauf an, wann der Grund eingetreten ist, der Klage zuzustimmen.
Beispiel:
Hat die Bewilligungsstelle tatsächlich aufgrund eines Bearbeitungsfehlers falsch entschieden, dann müsste das Unternehmen statt auf Beihilfe zu hoffen, eventuell flankierend einen Anspruch auf Schadensersatz prüfen, da es regelmäßig keine Beihilfe mehr bekommen dürfte.
Hat das Gericht vielleicht zu seinen Gunsten entschieden, weil er nach dem 30.06.2022 erst Unterlagen/ Erläuterungen eingereicht hat, hat die Bewilligungsstelle eventuell zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung  tatsächlich richtig entschieden und diese würde eventuell in die nächste Instanz gehen.

3f.) Auszug einiger anstehender Fristen
Nur noch vom 13. Mai bis 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV möglich.
Nur noch vom 13. Mai bis 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe (NSH/ NSH Plus) und Überbrückungshilfen III und III Plus möglich.
Nur noch bis 15. Juni 2022 ist die Beantragung der Überbrückungshilfe IV 01-06/2022  möglich.
Ab voraussichtlich Ende 20. KW 2022 können Änderungsanträge zur Neustarthilfe 1. und 2. Quartal 2022 gestellt werden.
Nur bei Antragstellung bis 19. Mai 2022 ist die Auszahlung eines Vorschusses zur Neustarthilfe 2022 bzw. einer Abschlagszahlung zur Überbrückungshilfe IV nach erfolgreicher Vorprüfung möglich. Diese Verkürzung zur Erlangung des Vorschusses werden wir auf der Homepageseite nicht kommentieren, aber haben dies an anderer Stelle sehr wohl kommuniziert.   

3g.) Besonderheiten bei der Schlussabrechnung
Grundsätzlich wurde die Möglichkeit zur Schlussabrechnung ab 05.05.2022 freigeschalten. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wird die Bearbeitung der Anträge auf Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen definitiv nicht im Mai/ Juni 2022 durch die Bewilligungsstellen erfolgen, sondern erst später im Laufe des 2. Halbjahres 2022.
Prüfen Sie Ihre vorbereitete Schlussabrechnung sehr sorgfältig. Gerade zu Beginn ab/der Überbrückungshilfe III  wurde einige Fixkostenpositionen noch nicht so intensiv durch die Bewilligungsstellen geprüft. Im Rahmen der Schlussabrechnung können hier nach unserer Einschätzung – je nachdem ob Vertrauensschutz vorliegt oder nicht –  höhere Rückzahlungen anstehen. 

NEU 19.05.2022 Gesetzgebungsverfahren zu Fristverlängerungen geht positiv voran
Bundestag hat am 19.05.2022 der folgenden Fristenregelung zugestimmt. Der Bundesrat wird darüber am 10.06.2022 final entscheiden, wobei Änderungen nicht mehr zu erwarten sind:
Veranlagungszeitraum 2020: 31.08.2022
Veranlagungszeitraum 2021: 31.08.2023
Veranlagungszeitraum 2022: 31.07.2024
Veranlagungszeitraum 2023: 31.05.2025
Veranlagungszeitraum 2024: 30.04.2026

Die berufsständischen Organisationen hatten sich wegen der erhöhten Arbeitsbelastung des Berufsstandes durch die Pandemie und zusätzlicher Aufgaben für ein mittelfristiges Fristverlängerungsmodell bezüglich der Steuererklärungen stark gemacht.
Leider sind Fristverlängerungen auf Grund EU-Rechts und zum Gläubigerschutz für Veröffentlichungen/ Hinterlegungen im Unternehmensregister – wenn überhaupt – nur durch dann aktuell eingebrachte Nichtbeanstandungsregelungen, aber nicht über Fristverlängerungen möglich. 

NEU: 18.05.2022 Erinnerung Abschlagszahlungen  wegen Ablauf des Temporary Framework zum 30.06.2022
Leider finden am 19.05.2022 zwischen ca. 16.45 Uhr bis ca.21.15 Wartungsarbeiten am elektronischem Antragsportal statt. Das Antragsportal wird in diesem Zeitraum NICHT erreichbar sein. Bitte beenden Sie rechtzeitig vor 16.45 Uhr Ihre Antragsbearbeitung und speichern Sie rechtzeitig Ihren Bearbeitungsstand.
Gleichzeitig ist nur bei Antragstellung bis morgen, 19. Mai 2022 die Auszahlung eines Vorschusses zur Neustarthilfe 2022 bzw. einer Abschlagszahlung zur Überbrückungshilfe IV nach erfolgreicher Vorprüfung möglich. Diese Verkürzung zur Erlangung des Vorschusses werden wir auf der Homepageseite nicht kommentieren, aber haben dies an anderer Stelle sehr wohl kommuniziert.   

NEU: 18.05.2022 Staatliche Beihilfen: Kommission wird Befristeten COVID-19-Rahmen zum 30.06.2022 definitiv auslaufen lassen

Die europäische Kommission wird den befristeten COVID-19_Rahmen NICHT!!!! über den 30.06.2022 hinaus verlängern, was das Ende der Überbrückungshilfen zum 30.06.2022 bedeutet. Die berufsständischen Organisationen haben im Bund mehr als deutlich gemacht, dass zukünftig – wenn – nur noch zielgenaue Förderungen im Einzelfall zielführend sind. Gleichzeitig haben sie/ wir deutlich gemacht, dass die Steuerberater*Innen die letzten 24 Monate eine extreme Zusatzdauerbelastung erfahren mussten, die sie für die Stabilisierung der Wirtschaft aber übernommen haben, während  gleichzeitig ein Kampf der berufsständischen Organisationen um entsprechende zeitliche Kompensation wie Fristverlängerungen  stattfand. Wir gehen derzeit! davon aus, dass für die aktuell  anstehenden Nicht-Überbrückungshilfe-Programme insoweit vorerst keine prüfenden Dritten/regionalen Bewilligungsstellen, sondern staatliche Stellen (Bafa, KfW usw.) diese neuen Sonderprogramme abwickeln.  

PM der Kommission: Die Europäische Kommission wird den am 19. März 2020 angenommenen und zuletzt am 18. November 2021 geänderten Befristeten Beihilferahmen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu beheben, auslaufen lassen. Der Befristete COVID-19-Rahmen, nach dem die meisten darin vorgesehenen Instrumente bis zum 30. Juni 2022 anwendbar sind, wird nicht über das Ende seiner aktuellen Geltungsdauer hinaus verlängert werden. Der bestehende Plan für das Auslaufen der aktuellen Maßnahmen und die Übergangsphase wird sich nicht ändern. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2022 bzw. bis zum 31. Dezember 2023 spezifische Investitionsförderungs- und Solvenzhilfemaßnahmen zu gewähren, wie bereits im November letzten Jahres angekündigt wurde.

NEU: 17.05.2022 Zusammenfassung unserer Hinweise zur Bewilligung von offenen Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch Altanträge Überbrückungshilfe I-III, Novemberhilfe und Dezemberhilfe und Anträge auf Überbrückungshilfe IV) auf Grund der Befristung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 30.06.2022

1.) Weitgehende Auswirkungen und Fristen-/ Wahlrechtsverkürzungen durch das Auslaufen des Temporary Framework zum 30.06.2022
Der beihilferechtliche Rahmen/ Temporary Framework läuft am 30.06.2022 aus. Für alle zum 30.06.2022 offenen Anträge der Überbrückungshilfe I bis III, Überbrückungshilfe III Plus, November- und Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe IV sowie für Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022, über die die Bewilligungsstelle – aus welchen Gründen auch immer –  erst nach dem 30.06.2022 entscheiden (können), ist zwingend unbedingt ein fristwahrender, vorläufiger Bewilligungsbescheid (=Vorabzusage) vorgesehen.
Bis zum 30.06.2022 MÜSSEN im Antragsportal also ALLE offenen Fälle/ Anträge auf Corona-Hilfen entweder bewilligt oder mit diesen vorgenannten Vorabzusagen beschieden sein.
Dies wird insbesondere für unsere Mitglieder, aber auch für die Investitionsbank ein Kraftakt. Wir versuchen Sie zu unterstützen, überall wo es geht!
NACH Ablauf des 30.06.2022 können – ohne vorgenannte Vorabzusage – für am 30.06.2022 noch offene Anträge grundsätzlich KEINE Bewilligung/Auszahlung mehr erfolgen!! 

vorläufiger Bewilligungsbescheid (=Vorabzusage):
– dient der Fristwahrung wegen des Auslaufen des Temporary Framework zum 30.06.2022
– diese Vorabzusagen müssen vor dem 30.06.2022/ALLERSPÄTESTENS am 30.06.2022 an die Steuerberater*Innen rausgehen (im elektronischem Antragsportal vorliegen) UND innerhalb von 10 Tagen (!!! aufpassen: es gilt die genaue Uhrzeit der Einstellung im Antragsportal durch die Bewilligungsstelle!!!), SPÄTESTENS jedoch bis zum 30.06.2022 durch die Steuerberater*Innen elektronisch abgerufen werden
– die Bereitstellung der Vorabzusagen erfolgt voraussichtlich im Zeitraum vom 16.06. bis 20.06.2022
– dem betroffenem Unternehmen wird mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid=der Vorabzusage lediglich formell bestätigt, dass sein Antrag fristgerecht eingegangen ist 
– der vorläufige vorläufige Bewilligungsbescheid= Vorabzusage setzt einen eventuellen Anspruch auf Überbrückungshilfe / Neustarthilfen aber nur unter Vorbehalt  und NUR dem Grunde nach vorläufig fest
– eine Auszahlung auf den Antrag an das betroffene Unternehmen erfolgt ausdrücklich nicht
– es besteht durch den vorläufigen Bewilligungsbescheid (=Vorabzusage) auch kein Anspruch auf Auszahlung einer Corona-Hilfe/eines bestimmten Betrages, sondern diese/r Vorabzusage dient lediglich der Fristwahrung
– eine (bestimmte) finalen Höhe der beantragten Corona-Hilfe wird erst in einem finalem (weiteren) Bescheid vorläufig festgesetzt und dann an das betroffene Unternehmen ausgezahlt

2.) Vorgehen der Bewilligungsstellen
– Es wird im Einzelfall leider zu kurzfristig anberaumten Rückfragen oder VORLÄUFIG  nur abgekürzten Antragsprüfungen kommen.
– Zur Fristwahrung des 30.06.2022 werden spätestens am 16.05. bis 20.06.2022 obige Vorabzusagen an die Steuerberater*Innen im Antragsportal für noch nicht bewilligte Corona-Hilfen zum Abruf bereit gestellt.
– Ab der Überbrückungshilfe III gehen diese Vorabzusagen maschinell ins elektronische Antragsportal raus.
– Für Überbrückungshilfe I und II und die November-/ Dezemberhilfe erfolgt die Filterung/ Erstellung der Vorabzusage durch die Bewilligungsstelle MANUELL
– Das wird ein Kraftakt. Prüfen Sie sofort am 21.06.2022, dass Ihnen für alle offenen Anträge solche Vorabzusagen vor dem 30.06.2022 vorliegen und setzen sich bei fehlenden Vorabzusagen am 21.06.2022 mit der Bewilligungsstelle in Verbindung !!!
– Die Vorabzusagen müssen ALLERSPÄTESTENS am 30.06.2022 an die Steuerberater*Innen rausgehen UND innerhalb von 10 Tagen (!!! aufpassen: es gilt die genaue Uhrzeit der Einstellung im Antragsportal durch die Bewilligungsstelle!!!), SPÄTESTENS aber bis zum 30.06.2022 durch die Steuerberater*Innen abgerufen werden.

3.) Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt für ihre Mitglieder
3a.) Bitte um Verständnis für die Beteiligten, die jetzt reagieren müssen
Die Situation bis zum 15.06.2022/ 30.06.2022 ist sowohl für die Steuerberater*Innen, als auch für die Bewilligungsstellen eine Herausforderung. Beide Seiten müssen das abrupte Auslaufen des Temporary Framework und die damit verursachten zeitlichen und organisatorischen Probleme bewältigen. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt hat uns in unseren täglichen Erörterungen nochmals ausdrücklich zugesichert, uns und Sie in den nächsten Wochen trotz eigener Herausforderung – weiterhin wie bisher – zu unterstützen.
Bitte versuchen Sie möglichst schnell und vor allem sachlich auf die Rückfragen der Bewilligungsstelle zu antworten. 

3b.)Prüfen am 21.06.2022
Prüfen Sie sofort am 21.06.2022, dass Ihnen für alle offenen Anträge solche Vorabzusagen vor dem 30.06.2022 vorliegen und setzen sich bei fehlenden Vorabzusagen am 21.06.2022 mit der Bewilligungsstelle in Verbindung !!!

3c.) tägliches Prüfen durch die Steuerberater*Innen, ob Bescheide, Rückfragen oder Vorabzusagen im elektronischem Antragsportal vorliegen
Bekanntlich werden im elektronischem Portal die Bescheide/ Vorabzusagen elektronisch bereitgestellt. Damit diese noch vor dem 30.06.2022 wirksam bekanntgegeben werden/worden sind, müssen diese vom prüfenden Dritten vor dem 30.06.2022 abgerufen werden.
Der Abruf MUSS zur Wirksamkeit zwingend durch den Steuerberater innerhalb von 10 Tagen erfolgen, spätestens jedoch bis zum 30.06.2022
Wir bitten Sie hiermit eindringlich – gerade wegen des Ablaufs des beihilferechtlichen Rahmens zum 30.06.2022 – ab sofort TÄGLICH ins Antragsportal zu gehen und eventuelle vorliegende Bewilligungsbescheide oder Vorabzugsagen abzurufen, damit diese wirksam fristgerecht bekanntgegeben werden!
Wenn Sie die Bescheide – zum Beispiel wegen Urlaubs – nicht abrufen, dann besteht die Gefahr, dass die vor dem 15.06.2022 eingereichten Corona-Hilfe-Anträge nicht mehr zu Gunsten Ihrer Mandanten anschließend bewilligt werden können. 
Achten Sie deshalb auch darauf, dass der Bescheid/ Vorabzusage dann auch vor dem 30.06.2022 als abgerufen im Portal vermerkt ist.

3d.) Besonderheiten bei der Überbrückungshilfe IV
Es soll bis Ende Mai 2022 eine Funktion geben, eventuell in der Überbrückungshilfe IV noch nicht beantragte Monate bei noch nicht bewilligten Anträgen nachträglich anzumelden/ nachzubeantragen. Es ist bei Vorliegen der Antragsberechtigung/ Coronabedingtheit wichtig, das dann auch vorsorglich zu tun, es sei denn, man ist sich sicher, dass keine Antragsberechtigung mehr für diese fehlenden/ noch nicht beantragten Monate besteht. Nach dem 30.6. können nicht beantragte Monate NICHT mehr nachbewilligt werden, auch nicht in der Schlussabrechnung!! Sie sollten vorsorglich bei Vorliegen der Antragsberechtigung/ Coronabedingtheit für 01-06/2022 in JEDEM Monat  Umsatzangaben (mit Förderberechtigung), aber auch jeden Monat Fixkosten geltend machen.  

3e.) Erstellung einer Aufstellung über noch nicht beschiedene Anträge auf Corona-Hilfen sowie Klagen/Widersprüche
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wird die Bearbeitung der Anträge auf Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen definitiv nicht im Mai/ Juni 2022 durch die Bewilligungsstellen erfolgen, sondern erst später im Laufe des 2. Halbjahres 2022. Aus gegebenem Anlass bitten wir Sie, sich also nicht auf die Schlussabrechnung zu konzentrieren, sondern unbedingt umgehend rein vorsorglich zur Kontrolle eine Aufstellung folgender Sachverhalte pro betroffenem Unternehmen und mit Antragsnummer zu erstellen:
 – noch nicht beschiedene, d.h. offene Anträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
– noch nicht entschiedene, also offene Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
– Klagen/ Widersprüche zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Ziel ist es, hiermit als Steuerberater*In bis Mitte Juni 2022 eine Übersicht aller solcher Anträge/Vorgänge zu erhalten, wo noch eine Bewilligung/ Vorabzusage aussteht. Wir haben mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vereinbart, über einen Notkontakt die Fälle bis zum 20.06.2022 melden zu können, wo versehentlich die Bewilligung/ Vorabzusage vor Ablauf der Frist immer noch aussteht. Für diese Ausnahmefälle schreiben Sie bitte an ).
Unverbindliche vorläufige Einschätzung bei Klagen, was aber derzeit noch in Klärung ist:
Ein Widerspruch dürfte ja – zu mindestens in Sachsen-Anhalt – als Rechtsweg nicht vorgelegen haben. Insoweit kommen – wenn überhaupt – offene Klage in Betracht.
Wenn den offenen Klagen erst nach dem 30.06.2022 durch die Gerichte stattgegeben wird, kommt es darauf an, wann der Grund eingetreten ist, der Klage zuzustimmen.
Beispiel:
Hat die Bewilligungsstelle tatsächlich aufgrund eines Bearbeitungsfehlers falsch entschieden, dann müsste das Unternehmen statt auf Beihilfe zu hoffen, eventuell flankierend einen Anspruch auf Schadensersatz prüfen, da es regelmäßig keine Beihilfe mehr bekommen dürfte.
Hat das Gericht vielleicht zu seinen Gunsten entschieden, weil er nach dem 30.06.2022 erst Unterlagen/ Erläuterungen eingereicht hat, hat die Bewilligungsstelle eventuell zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung  tatsächlich richtig entschieden und diese würde eventuell in die nächste Instanz gehen.

3f.) Auszug einiger anstehender Fristen
Nur noch vom 13. Mai bis 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV möglich.
Nur noch vom 13. Mai bis 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe (NSH/ NSH Plus) und Überbrückungshilfen III und III Plus möglich.
Nur noch bis 15. Juni 2022 ist die Beantragung der Überbrückungshilfe IV 01-06/2022  möglich.
Ab voraussichtlich Ende 20. KW 2022 können Änderungsanträge zur Neustarthilfe 1. und 2. Quartal 2022 gestellt werden.
Nur bei Antragstellung bis 19. Mai 2022 ist die Auszahlung eines Vorschusses zur Neustarthilfe 2022 bzw. einer Abschlagszahlung zur Überbrückungshilfe IV nach erfolgreicher Vorprüfung möglich. Diese Verkürzung zur Erlangung des Vorschusses werden wir auf der Homepageseite nicht kommentieren, aber haben dies an anderer Stelle sehr wohl kommuniziert.   

3g.) Besonderheiten bei der Schlussabrechnung
Grundsätzlich wurde die Möglichkeit zur Schlussabrechnung ab 05.05.2022 freigeschalten. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wird die Bearbeitung der Anträge auf Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen definitiv nicht im Mai/ Juni 2022 durch die Bewilligungsstellen erfolgen, sondern erst später im Laufe des 2. Halbjahres 2022.
Prüfen Sie Ihre vorbereitete Schlussabrechnung sehr sorgfältig. Gerade zu Beginn ab/der Überbrückungshilfe III  wurde einige Fixkostenpositionen noch nicht so intensiv durch die Bewilligungsstellen geprüft. Im Rahmen der Schlussabrechnung können hier nach unserer Einschätzung – je nachdem ob Vertrauensschutz vorliegt oder nicht –  höhere Rückzahlungen anstehen. 

NEU: 17.05.2022 Erinnerung Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 bis zum 31.08.2022 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
Nachdem im Dezember 2021 und Januar 2022 bezüglich der Verlängerung der Steuererklärungen zwischen den politischen Parteien Uneinigkeit herrschte, wird nunmehr frühestens  Ende Mai eine Fristverlängerung veröffentlicht. Das Abschmelzmodell sieht ein Abschmelzen der Fristen in den nächsten Jahren vor. Der bisherige 31.05.2022 für den VZ 2020 ist somit hinfällig und wird durch den 31.08.2022 ersetzt. Das BMF hat im Vorgriff darauf ein Schreiben verfasst.

hier BMF-Schreiben vom 01.04.2022

„Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden…….
Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei
Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gilt Folgendes:
Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3)  und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“

NEU: 16.05.2022 Erinnerung Hinweise zur Bewilligung von Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch Altanträge und Anträge auf Überbrückungshilfe IV) auf Grund der Befristung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 30.06.2022

Bekanntlich werden im elektronischem Portal die Bescheide elektronisch bereitgestellt. Damit diese noch vor dem 30.06.2022 wirksam bekanntgegeben worden sind, müssen diese vom prüfendem Dritten abgerufen werden.
Wir bitten Sie hiermit eindringlich – gerade wegen des Ablaufs des beihilferechtlichen Rahmens zum 30.06.2022 – ab sofort TÄGLICH ins Antragsportal zu gehen und eventuelle vorliegende Bewilligungsbescheide oder Vorabzugsagen abzurufen, damit diese wirksam fristgerecht bekanntgegeben werden! Wenn Sie die Bescheide – zum Beispiel wegen Urlaubs – nicht abrufen, dann besteht die Gefahr, dass die vor dem 15.06.2022 eingereichten Corona-Hilfe-Anträge nicht mehr zu Gunsten Ihrer Mandanten anschließend bewilligt werden können. 
Achten Sie deshalb auch darauf, dass der Bescheid dann auch als abgerufen im Portal vermerkt ist.

NEU: 16.05.2022 Finanzamtsabgleich
Seit letzter Woche gibt es – analog wie nachträglich in der Schlussabrechnung – einen verstärkten Finanzamtsabgleich bei den Corona-Hilfen. Hierbei werden auch zur Überbrückungshilfe IV bereits die über die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt gemeldeten Umsatzzahlen mit den Umsatzzahlen aus dem Überbrückungshilfe IV-Antrag abgeglichen. Seit über einem Jahr haben wir gegenüber den zuständigen Behörden signalisiert, dass unter Berücksichtigung der diversen Wahlrechte (zum Beispiel Durchschnittsjahresumsatz, Quartalsumsatz, Gutscheine, Anzahlungen usw. ), FAQ-Auslegungen/-Änderungen, Wechsel Ist/ Sollversteuerung, Rundungen und Umbuchungen die Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlen aus den Corona-Hilfen mit denen aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung übereinstimmen, nicht sehr hoch ist. Wir befürchteten – und befürchten – für alle Beteiligten erheblichen Mehraufwand und setzen uns insoweit weiterhin für großzügige Toleranzgrenzen ein. In Sachsen-Anhalt befinden wir uns hierzu bereits in konstruktiven Gesprächen.      

NEU: 16.05.2022 Offenlegung/ Hinterlegung
Aktuell gibt es Probleme beim Versenden/ Abruf von Offenlegungen/ Hinterlegungen beim Handelsregister. 

NEU: 16.05.2022 Nochmalige Erinnerung Übersicht der vorgezogenen!!!!! Fristen 15.06.2022
Nur noch vom 13. Mai bis 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV möglich.
Nur noch vom 13. Mai bis 15. Juni 2022 ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe (NSH/ NSH Plus) und Überbrückungshilfen III und III Plus möglich.
Nur noch bis 15. Juni 2022 ist die Beantragung der Überbrückungshilfe IV 01-06/2022  möglich.
Ab voraussichtlich Ende 20. KW 2022 können Änderungsanträge zur Neustarthilfe 1. und 2. Quartal 2022 gestellt werden.

Änderung vieler FAQ wegen verkürzter Antragsfrist beim Wahlrecht
hier: FAQ zur Überbrückungshilfe IV Stand  13.05.2022
hier: FAQ zur Überbrückungshilfe III Stand 13.05.2022
hier: FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus  Stand 13.05.2022
hier: FAQ zur Neustarthilfe Stand 13.05.2022
hier: FAQ zur Neustarthilfe Plus Stand 13.05.2022
hier: FAQ zur Neustarthilfe 2022 Stand 13.05.2022
hier: FAQ zur Schlussabrechnung Stand 05.05.2022

NEU: 13.05.2022 Fristsache Neustarthilfe 2022
Ab voraussichtlich 20. KW 2022 können Änderungsanträge zur Neustarthilfe 1. und 2. Quartal 2022 gestellt werden. Das nachträgliche Wahlrecht wird am 12.05./13.05.2022 freigegeben. Wie bereits in den Kammermitteilungen anvisiert, bereitet zunehmend der bis zum 30.06.2022 befristete beihilferechtliche Rahmen aus unserer Sicht Probleme.

Beachten Sie bitte unbedingt, dass verschiedene Wahlrechte nunmehr spätestens bis zum 15.06.2022 ausgeübt werden müssen:

So kann zum Beispiel 8laut aktualisiertem FAQ: :

– das Recht zum nachträglichen Wechsel zwischen Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV ab sofort , aber aus beihilferechtlichen Gründen NUR bis zum 15.06.2022 beantragt werden.  

– das Recht zum nachträglichen Wechsel zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III sowie zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus kann aus beihilferechtlichen Gründen ebenfalls nur noch bis 15.06.2022 ausgeübt werden

– In allen Walrechtsfällen ist  

Gehen Sie davon aus, dass wir bzw. die berufsständischen OrganisationenBStBK und DStV aktuell und weiterhin dieses Vorziehen von Wahlrechten und die damit zu mindestens zeitliche Befristung von Wahlrechten stark kritisieren und gegen weitere Belastungen einwirken.  

NEU: 11.05.2022 Erinnerung coronabedingter Umsatzeinbruch
Richten Sie sich bitte bei Überbrückungshilfe IV-Anträgen für 04-06/2022 darauf ein, dass es ab Mitte Mai verstärkter  zu intensiven Rückfragen zur Coronabedingtheit kommen wird. Die Bewilligungsstellen sind nochmals verpflichtet worden, die Coronabedingtheit bis 06/2022 verstärkt zu prüfen.  In Anbetracht des Wegfalls der 2-G oder 3-G Regel, dürfte nur noch ein Bruchteil der Unternehmen eine Antragsberechtigung ab 01/2022 mit Coronabedingtheit haben.
Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
1.) Lassen Sie sich die Coronabedingtheit (auch für 01-03/2022!!) vom betroffenem Unternehmen für alle beantragten Monate ausführlich schriftlich darstellen UND
2.) prüfen Sie die Darstellung auf Plausibilität.
3.) Im Zweifelsfall, stellen Sie Ihre Rechtsauffassung, warum Sie auf Grund der Angaben des Mandanten eine Coronabedingtheit sehen mit dar bzw. stellen bei strittigen Anträgen an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt den Sachverhalt in einer E-Mail an dar. 

  • Wenn im Ausland – wie China-  eine Stadt im Lockdown ist, wird die Antragsberechtigung  kritisch geprüft und wird in vielen Fällen – auf Grund der strengen Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums – die Bewilligungsstelle eine Coronabedingtheit im Sinne der Überbrückungshilfe/ FAQ verneinen und dies als allgemeine Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko ansehen.
  • Ukraine
     Die Auswirkungen des Russland/Ukraine-Krieges dürfen – auf Grund der eindeutigen BMWK/ FAQ-Vorgaben – nicht mit Corona-Hilfen kompensiert werden. Die Bewilligungsstellen überprüfen Antragstellungen von Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Russland unterhalten oder welche Produkte in die umkämpften Regionen exportieren, die geeignet sind, als Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.

NEU: 10.05.2022 Abschlagszahlungen  wegen Ablauf des Temporary Framework zum 30.06.2022
Nur bei Antragstellung bis 19. Mai 2022 ist die Auszahlung eines Vorschusses zur Neustarthilfe 2022 bzw. einer Abschlagszahlung zur Überbrückungshilfe IV nach erfolgreicher Vorprüfung möglich. Diese Verkürzung zur Erlangung des Vorschusses werden wir auf der Homepageseite nicht kommentieren, aber haben dies an anderer Stelle sehr wohl kommuniziert.   

NEU: 09.05.2022 Antragsfrist Überbrückungshilfe IV
Falls die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV durch Sie noch nicht erfolgt ist, dann beantragen Sie bitte zeitnah UND unbedingt gleich komplett vom  Januar bis Juni 2022 und damit wirklich für alle Monate des Förderzeitraumes.
Die Monate, die jetzt bis Antragsfrist 15.06.2022 von Ihnen nicht beantragt werden, gehen nach derzeitigem Stand unwiderruflich verloren!!!
Nach dem 30.6. können die Bewilligungsstellen zwar noch die Zuschusshöhe in von Ihnen bereits BEANTRAGTEN Monaten nach oben und unten ändern. Nicht beantragte Monate können aber dann nicht mehr nachbewilligt werden. Prüfen Sie bitte, ob die betroffenen Unternehmen vorsorglich für die Monate des 2. Quartals Umsatzeinbrüche über 30% haben und sichern bei einem Umsatzausfall größer als 30% mit der Beantragung die Rechtsposition der Mandanten! 
Für die Überbrückungshilfe  IV Anträge, bei denen schon Anträge nur für das 1. Quartal 2022 vorliegen, suchen wir in Sachsen-Anhalt gerade nach einer Lösung.

NEU:08.05.2022 Aufstellung offener Anträge
Die Bearbeitung der Anträge auf Schlussabrechnung wird nicht im Mai/ Juni 2022 durch die Bewilligungsstelle erfolgen, sondern erst ab dem 2. Halbjahr 2022. Aus gegebenem Anlass bitten wir Sie, sich also nicht auf die Schlussabrechnung zu konzentrieren, sondern unbedingt umgehend rein vorsorglich eine Aufstellung folgender Sachverhalte pro betroffenem Unternehmen und mit Antragsnummer zu erstellen (wir kommen zu gegebener Zeit auf diese Aufstellung zurück):
 – noch nicht beschiedene, d.h. offene Anträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
– noch nicht entschiedene, also offene Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
– Klagen/ Widersprüche zur Überbrückungshilfe I-IV (Plus) sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe

NEU: 06.05.2022 fehlende Anträge in der Schlussabrechnung
Problem:
Es gibt einige Fälle in den Überbrückungshilfen, bei denen die Bescheide nicht ordnungsgemäß/ regelkonform digital gespeichert oder zugestellt werden konnten und die daher leider nicht in der Schlussabrechnung sichtbar werden.
Der jeweilige Antrag ist also nicht im Schlussabrechnungsportal sichtbar. 

Lösung/ Lösungsschritte:
Arbeiten Sie NICHT weiter an der Schlussabrechnung des betroffenen Mandanten. Melden Sie die Fälle der Hotline.
Diese Fälle werden jetzt wieder mittels Task manuell den prüfenden Dritten zugeordnet. In der Schlussabrechnung erscheinen dann diese Fälle mit der Aufforderung an prüfende Dritte den Bescheid herunterzuladen bevor mit der Schlussabrechnung fortgefahren werden könne.
Wenn tatsächlich alle fehlenden Anträge schnell identifiziert werden sollten/können, ist DERZEIT geplant, die dargestellte Lösung – Zuordnung mittels Task – bis voraussichtlich kommende Woche (09.05. bis 15.05.2022) produktiv zu setzen.

In welchen Fällen tritt das Problem unter anderem auf?
– die Bewilligungsstelle ist im Antragsportal bei dem damaligen Antrag nicht gespeichert ODER
– der Bescheid wurde damals nicht als abgerufen vom Antragsportal gespeichert oder nicht abgerufen oder nur per Post zugestellt ODER
–  die Anträge wurden von einem anderen prüfenden Dritten übernommen

Woran erkennt man, dass der Bescheid nicht regelfonform gespeichert/ zugestellt wurde?
– im Antragsportal steht bei dem Antrag keine Bewilligungsstelle ODER
– es wurde damals die elektronische Bescheidzustellung direkt im Antragsportal vom prüfenden Dritten abgewählt ODER
– der Bescheid wurde dem prüfenden Dritten zwar damals zugestellt, ABER der Bescheid ist jetzt im Mai 2022 im Antragsportal bei dem betroffenen Mandanten nicht (mehr) gespeichert/ zu sehen—-> bitte prüfen Sie dies!!
– der Bescheid wurde (nach einem Wechsel des prüfenden Dritten) dem ehemaligen prüfenden Dritten zwar damals zugestellt, ABER der Bescheid ist jetzt im Mai 2022 im Antragsportal des neuen prüfenden Dritten bei dem betroffenen Mandanten noch nicht gespeichert/ zu sehen—-> bitte prüfen Sie dies!!

NEU: 06.05.2022 Hinweise zur Schlussabrechnung
Bitte unbedingt prüfen :
– Browserwechsel/ Cache leeren, da das Antragsportal/ Schlussabrechnung in einigen Browsern sich aktuell nicht öffnen lässt
– auch ein Einzelunternehmer hat im Antragsportal einen Gesellschafter —> sich selber…..
-dass für eine korrekte Schlussabrechnung alle erforderlichen Anträge bewilligt, teilbewilligt oder abgelehnt sind
– dass alle diese Anträge auch zugeordnet werden können/ sichtbar sind
(es gibt einige Fälle in der Überbrückungshilfe, bei denen die Bescheide nicht digital zugestellt werden konnten und die daher leider nicht in der Schlussabrechnung sichtbar werden. Diese Fälle werden jetzt wieder mittels Task den prüfenden Dritten zugeordnet. In der Schlussabrechnung erscheinen dann diese Fälle mit der Aufforderung an prüfende Dritte den Bescheid herunterzuladen bevor mit der Schlussabrechnung fortgefahren werden könne. Es ist geplant diese Lösung bis kommende Woche produktiv zu setzen.)
– Anzahl der Beschäftigten zum 30.04.—>auf das richtige Jahr (2022; also 30.04.2022!!!) bei dem 30.04. achten
– Schlussabrechnungen verbundener Unternehmen sollten erst in späteren Schlussabrechnungs-Versionen vorgenommen werden
– Wählen Sie als Unternehmensart „Sonstige“, wenn die Zuordnung des Unternehmens zu einer Unternehmensart nicht für alle in der Schlussabrechnung enthaltenen Programme einheitlich erfolgen kann
– Führungs-Null bei der Hausnummer ist unerwünscht; Null also löschen
– E-Mail-Adresse immer mal wieder verschwindet und deshalb muss die Doppeleingabe unter „Bearbeiten“ (siehe Bild) immer wieder ergänzt werden.

Es wurden zu viele wiedervorlagen erhalten. bitte versuche es später erneut.

NEU: 06.05.2022 Coronabedingtheit
Wie bereits mitgeteilt, wird die Coronabedingtheit mit Ende der 3G+/ 2G+ Maßnahmen vom Bund ab März 2022 sehr kritisch gesehen.
Die Bearbeitung der Neustarthilfe-Anträge  für das 2. Quartal 2022 durch die Bewilligungsstellen ist technisch derzeit zudem noch nicht möglich.  

NEU: 06.05.2022 Grundsteuer
laut MF: “ Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30. März 2022. Von der Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt werden KEINE Einzelaufforderungen versandt. Allerdings bekommen im Juni 2022 alle Eigentümer und Eigentümerinnen ein Informationsschreiben mit einem nochmaligen Hinweis auf die Erklärungsabgabe und weiteren wichtigen Informationen. Ab Juli 2022 können Sie die Erklärung einreichen. Gemäß § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die Erklärungen sind spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben.“

Sachsen-Anhalt verschickt nicht nur das allgemeine  Informationsschreiben, sondern plant darüber hinaus die Einrichtung eines Auskunftsportals im Internet, den sogenannten Auskunftsviewer. Dieser soll den Steuerpflichtigen bei den Angaben zum Grundstück unterstützen. Es wird versucht, dass dieser auch von uns geforderter Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 mit u.a. Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) ab voraussichtlich Juni 2022 unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de bereitgestellt wird. Die Bodenrichtwerte müssen derzeit jedoch dazu erst noch bereitgestellt werde, so dass wir um Verständnis bitten. 
Wir sind am Thema natürlich – wie gewohnt – weiterhin  dran und in weiteren Gesprächen, möchten Ihnen jedoch hiermit vorab daraus die derzeit vorhandenen aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt mitteilen:

MF-Internet:
 https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend:
www.grundsteuerreform.de –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot:
https://steuerchatbot.de —> Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: 
www.elster.de —> allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): 
www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de Sachsen-Anhalt-Viewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten

Insbesondere der sog. Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html; Kartenauswahl / Themenkarten / Liegenschaftskataster und Grundstückswerte) bietet bereits jetzt für interessierte Eigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe kostenfrei die Möglichkeit, genaue Angaben zu bestimmten Grundstücken zu bekommen.


NEU: 06.05.2022 Hinweise zur Bewilligung von Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch Altanträge und Anträge auf Überbrückungshilfe IV) auf Grund der Befristung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 30.06.2022
Bekanntlich werden im elektronischem Portal die Bescheide elektronisch bereitgestellt. Damit diese wirksam bekanntgegeben worden sind, müssen diese vom prüfendem Dritten abgerufen werden. Wir bitten Sie hiermit eindringlich – gerade wegen des Ablaufs des beihilferechtlichen Rahmens zum 30.06.2022 – ab sofort TÄGLICH ins Antragsportal zu gehen und eventuelle vorliegende Bewilligungsbescheide oder Vorabzugsagen abzurufen, damit diese wirksam fristgerecht bekanntgegeben werden!
Achten Sie darauf, dass der Bescheid dann auch als abgerufen im Portal vermerkt ist. 

NEU: 05.05.2022 Hinweise zur Bewilligung und Auszahlung von Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch Altanträge und Anträge auf Überbrückungshilfe IV) auf Grund der Befristung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 30.06.2022
Der beihilferechtliche Rahmen der EU für die Corona-Hilfen (zum Beispiel die Überbrückungshilfen) ist befristet bis zum 30.06.2022.
Die Bewilligungsstellen sind seit geraumer Zeit daran, organisatorisch vorzusorgen, um zu mindestens eine Bestätigung über den Eingang des Antrages und eine allgemeine „grundsätzliche“ Förderung zu versenden. Was aber ausdrücklich nicht heißt, dass bis 30.06.2022 alle Anträge bereits tiefengeprüft sind und ausgezahlt sein müssen.

a.) Bewilligung Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch die Überbrückungshilfe IV) über den 30.06.2022 hinaus.
Bitte prüfen Sie umgehend, ob Ihnen für Ihre Altanträge bzw. Überbrückungshilfe IV-Anträge Bewilligungen vorliegen: 
Wie hier bereits mehrfach mitgeteilt, könnte sich unseres Erachtens wegen des Ablaufs des beihilferechtlichen Rahmens ein echtes Problem bei den Überbrückungshilfe IV-Anträgen ergeben, die nur für das erste Quartal 2022 oder nur einzelne Monate (zum Beispiel nur 01-02/2022) gestellt wurden und die zudem noch nicht von den Bewilligungsstellen beschieden sind.

Das zweite Quartal 2022 ODER einzelne nachzuholende Monate!!! können nach unserem derzeitigem Stand ja nämlich nach dem 30.06.2022 nicht mehr beantragt werden…….. UND das 2. Quartal 2022/ oder einzelne Monate der Überbrückungshilfe IV können auch NICHT im Rahmen der Schlussabrechnung geltend gemacht/ nachgeholt werden.
Zugleich funktioniert eine unkomplizierte Anpassung vor Bewilligung in der Überbrückungshilfe IV nicht.
Auch wenn das Team der Investitionsbank in den letzten Monaten massiv Anträge auf Überbrückungshilfe IV umgehend abzuarbeiten, sind noch einige Fälle offen. Wir suchen aktuell und in den nächsten Stunden krampfhaft nach Lösungen mit dem Ministerium und der Investitionsbank. Derzeit ist abgestimmt, dass bis morgen in Sachsen-Anhalt versucht wird, den Umfang dieses Problems zu ermitteln. Ein von uns vorgeschlagenes koordiniertes Zurückziehen der noch nicht bewilligten Überbrückungshilfe IV-Anträge (01-03/2022) und gleichzeitiges Neubeantragen für ALLE MONATE 01-06/2022 würde nur dann erfolgreich sein, wenn noch keine Abschlagszahlung vom BMWK ausgezahlt worden ist. Ansonsten würden bei bereits erfolgter Auszahlungen und Doppelantragstellung weitere Probleme auftreten, die die Situation noch verschärfen würden. Wir suchen nach Möglichkeiten zur Lösung für unsere Mitglieder.      

b.) Auszahlung von Corona-Hilfen über den 15.06.2022 bzw. 30.06.2022 hinaus.
 Nach derzeitiger Rechtsauffassung ist ausreichend und aus unserer Sicht sehr wichtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt (30.06.2022) für alle Anträge eine entsprechende Bewilligung oder eben eine Vorabzusicherung zu dem jeweiligen gestellten Antrag dem prüfendem Dritten vorliegen sollte, da dieser zur Einhaltung der Frist maßgeblich ist.
Die spätere  Auszahlung auch nach dem 30.06.2022 – nach dann erfolgter Prüfung der Anträge – ist davon zu unterscheiden. Eine Auszahlung ist nämlich auch nach dem 30.06.2022 möglich und auch planmäßig vorgesehen, da es  für die Einhaltung des beihilferechtlichen Zeitrahmens 30.06.2022 auf die Bewilligung/ Vorabzusicherung und NICHT auf das Auszahlungsdatum ankommt.

NEU: 05.05.2022 Schlussabrechnung ist am 05.05.2022 gestartet 
Heute, am 05.05.2022 wird die Schlussabrechnung mit dem Schlussabrechnungspaket 1 (Überbrückungshilfe I bis Überbrückungshilfe III und Novemberhilfe und Dezemberhilfe) starten.
Das Antragsportal lässt sich in Einzelfällen mit einigen Browsern derzeit temporär nicht öffnen.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung/ Prüfung der Schlussabrechnung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann/ wird und erst im 2. Halbjahr 2022 seitens der Bewilligungsstelle damit begonnen werden kann. Sachstandsanfragen oder Anfragen zur voraussichtlichen Dauer der Bearbeitung können grundsätzlich nicht beantwortet werden und würden zu einer Verzögerung der Abwicklung von Altanträgen führen. 
Die anvisierte Frist bis zum 31.12.2022 halten wir weiterhin und immer noch  für völlig unrealistisch und setzen uns mit allen Mitteln für eine weitergehende Fristverlängerung bis 31.12.2023 ein.

hier: FAQ zur Schlussabrechnung
hier: Leitfaden zur Schlussabrechnung
hier: Video zur Schlussabrechnung
hier: Hinweise für die prüfenden Dritten und Bewilligungsstellen im Rahmen der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Hinweise der Steuerberaterkammer zur Schlussabrechnung:

  1. Prüfen Sie die Anträge an Hand des FAQ zur Schlussabrechnung, der aber kaum wesentlich neue Sachverhalte aufgreift/ löst.
    Lesen Sie aber auf JEDEN Fall den Leitfaden zur Schlussabrechnung  durch!!
  2. Haben Sie Geduld und brechen Sie die Bearbeitung nicht vorschnell ab; das berühmte Wartezeichensymbol ist häufiger zu sehen. 
  3. Überlegen Sie, ob die Schlussabrechnung für diesen Mandanten, insbesondere auch für verbundene Unternehmen zweckmäßig/dringend notwendig ist, zumal die Bearbeitung von eingereichten Schlussabrechnungen durch die Bewilligungsstellen erst in einigen Monaten erfolgen wird. 
  4. Wählen Sie „Sonstige“, wenn das Unternehmen sich keiner der aufgeführten Unternehmensarten zuordnen lässt und auch dann, wenn  die Zuordnung des Unternehmens nicht für alle in der
    Schlussabrechnung enthaltenen Programme einheitlich erfolgen kann
  5. Wenn Fehler (zum Beispiel GFG Error: PrefillGrantDataError) angezeigt werden und Sie nicht weiter kommen, dann testen/nutzen Sie unbedingt die Funktion „Zwischenspeichern“ um dem Fehler auszuweichen.  
  6. Wenn ein Fehler zur E-Mail-Adresse  angezeigt wird, prüfen Sie, ob es nochmalige Eingabe zu einer bereits bestätigten E-Mail-Adresse erforderlich ist
  7. Fangen Sie eine  Schlussabrechnung nur an, wenn alle Anträge (mit Status Bewilligt, teilbewilligt, oder abgelehnt) und Antragsbescheide für das Schlussabrechnungspaket 1 vorliegen:
    Hinweis: Der Status der Anträge kann dabei einer der Folgenden sein: Bewilligt, teilbewilligt, oder abgelehnt.
    wenn die Anträge des Mandanten nicht alle diesen Status haben oder – aus welchen Gründen auch immer – nicht im elektronischem Antragsportal angezeigt werden, würden wir eine weitere Bearbeitung der Schlussabrechnung zu diesem Mandanten nicht empfehlen.
  8. Angaben, die bereits in einem ursprünglichen Überbrückungshilfe oder November-/ Dezemberhilfe-Antrag erfasst wurden, können gesammelt in das  Organisationsprofil importiert werden. Die Aktualität und Vollständigkeit ist aber stets zu überprüfen. Falls Sie Informationen vor dem Import manuell eingegeben haben, dann werden diese überschrieben, sofern Informationen importiert werden konnten. Darüber hinaus sind ergänzende Daten notwendig (siehe unten).
  9. Ordnen Sie dem Organisationsprofil die zugehörigen Anträge zu und prüfen Sie dabei, ob/ dass Sie wirklich  alle Anträge zur Auswahl angezeigt bekommen. Hinweis: Die hier ausgewählten Anträge müssen Sie später in der Schlussabrechnungsmaske noch einmal zuordnen. 
  10. Prüfen und korrigieren Sie die E-Mailadresse, Steuernummer und Telefonnummer. Achtung: Die teilweise bereits gemachten Angaben könnten im Einzelfall temporär verschwinden.
  11. Prüfen Sie, dass Sie die Beschäftigtenanzahl zum 30.04. für das richtige Jahr angeben!
  12. Prüfen Sie die Kontoverbindung, wenn Sie diese importiert haben. Bitte überprüfen Sie dabei die Aktualität Ihrer Kontoverbindung, zumal eine Korrektur der IBAN nach Einreichung des ursprünglichen Antrags nur dann berücksichtigt ist, wenn diese im Rahmen eines Änderungsantrages mitgeteilt wurde.
  13. Geben Sie an, ob Ihre Mandantin bzw. Ihr Mandant zusätzliche Förderungen beantragt oder bereits erhalten hat. Dies dient der Erfassung des für die anderen Hilfen noch zur Verfügung stehenden Beihilfrahmens.
  14. Haben Sie Geduld, da die Zugriffzeit im Schlussabrechnungsportal leicht verzögert ist und zudem heute viele prüfende Dritte die Schlussabrechnung anfangen werden.  

Wichtiger Hinweis:
Die Informationstexte und Ausfüllhilfen innerhalb des elektronischen Antragssystems sind aus Sicht des BMWK lediglich als zusätzliche Hilfestellung in kompakter Form zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten Sie ergänzend und in Zweifelsfällen stets die FAQ und den Leitfaden. 

Zuerst muss für jedes Schlussabrechnungspaket initial ein Organisationsprofil als Ankerpunkt des Pakets angelegt werden. 
Dieses Organisationsprofil bündelt die aktuellen Stammdaten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.  

    Ergänzende erforderliche Daten für die Erstellung des Organisationsprofils:

  • Steuernummer 13-stellig
  • Anzahl Mitarbeiter zum Stichtag ( Anzahl der Beschäftigten zum 29.02.2020)
  • es ist noch strittig, welche zusätzliche 2. Angabe der Anzahl der Beschäftigten abgefordert werden soll: (31.12.2021 oder 30.04.2021 oder 30.04.2022)
  • Gesellschafter
  • Einstellung Geschäftstätigkeit/ Insolvenzantrag
  • Bisherige Anträge in den Programmen
  • Beantragte bzw. erhaltene Beihilfen

Das angelegte Organisationsprofil kann für das spätere Schlussabrechnungspaket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) weiter genutzt werden.

Der auch durch uns begleitete Betatest ist beendet. Grundsätzlich ist am 05.05.2022 die erste Version der Schlussabrechnung in den Go Live gegangen und steht damit für Standard-Schlussabrechnungen zur Verfügung. Es ergibt sich jedoch aus unserer Sicht noch grundsätzlicher Bedarf.  Gehen Sie bitte insoweit davon aus, dass das Schussabrechnungs-Programm anschließend noch nachjustiert werden wird/ werden muss und eine zu frühzeitige Schlussabrechnung nicht zwangsläufig optimal ist.  

Verlegung des Betriebssitzes
Für Fälle, in denen Anträge durch Verlegung des Hauptsitzes oder bei bestimmten Konstellationen von Verbundunternehmen durch unterschiedliche Bewilligungsstellen bearbeitet wurden, kann die Schlussabrechnung zunächst nur über die Bewilligungsstelle durchgeführt werden, bei der der erste Antrag eingereicht wurde. Sie erfolgt in der vorgegebenen Reihenfolge im Paket: Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III. Der Teilantrag der ersten Bewilligungsstelle kann bereits abgesendet werden. Die Möglichkeit, für dasselbe Organisationsprofil einen weiteren Teilantrag über eine andere Bewilligungsstelle zu erstellen, folgt im Anschluss.

Es werden in Kürze Erklärvideos/ Anleitungsvideos veröffentlicht. 

Das Beihilferegime kann im Regelfall (bis auf Schadensausgleich) nachträglich in der Schlussabrechnung gewechselt werden.

Zur Beantragung in der Schlussabrechnung müssen VORHER alle Anträge ein und desselben Mandanten auf einen Steuerberater übertragen sein; d.h. man kann nicht einfach Anträge ein und desselben Mandanten einer Großkanzlei, die über verschiedene Steuerberater dort vorher beantragt worden sind, in die Schlussabrechnung auswählen, sondern es muss  zur Bearbeitung der Schlussabrechnung eine Bündelung der Anträge ein und desselben Mandanten auf einen Berater erfolgen. 

Passen Sie bitte – insbesondere bei der Überbrückungshilfe II auf, wenn Sie dort von der damalig vorgegebenen Bundesregelung Fixkostenhilfe (wofür Verluste erforderlich wären—FAQ Nr. 4.16!!) auf die Kleinbeihilfe wechseln wollen.

Vermeiden Sie – wenn möglich – bei kleineren Unternehmen, die 200.000 Euro der de minimis Regelung zu nutzen. Die Mandanten benötigen die 200.000 Euro aus der de minimis Regelung für spätere Kreditanträge. Verschwenden Sie also die de minimis Regelung nicht für Corona-Hilfen kleinerer Unternehmen/kleine Antragssummen und nutzen – wenn möglich und sinnvoll – lieber die Bundesregelung der Kleinbeihilfe! 

Die Mandantendaten können Sie aus den letzten Überbrückungshilfe-Anträgen in das zentrale Unternehmensprofil innerhalb von Sekunden einspielen. In den einzelnen Anträgen können Sie ebenso schnell die bisherigen Antragsdaten/ Umsatz-/ Fixkostenangaben vorbelegen lassen ODER diese Daten/ Angaben zukünftig! mittels einer Finanzbuchführungsdatei aus Ihrer Finanzbuchführungs-Software einspielen.

Die Bewilligungsstelle wird die Schlussabrechnungsanträge in den nächsten Wochen NICHT bewilligen (können). Momentan hat nämlich die Bearbeitung/Bewilligung der Überbrückungshilfe IV und älterer Überbrückungshilfen absoluten Vorrang, da der beihilferechtliche Zeitrahmen mit dem 30.06.2022 Vorrang hat. Bei dem Versuch, nach dem 30.06. 2022 als Bewilligungssstelle Anträge zu bewilligen – könnte die EU eine Bewilligung untersagen. Wir bitten Sie insoweit eindringlich, von Rückfragen zum Sachstand eingereichter Schlussabrechnungen abzusehen, um die Bearbeitung der offenen Überbrückungshilfe-Anträge zu ermöglichen. 

Prüfen Sie lieber stattdessen unbedingt vor dem 30.06.2022, dass Ihnen zu allen Überbrückungshilfe-/ Härtefallhilfe/ November-/ Dezemberhilfe-Anträgen (es geht nicht um Schlussabrechnungen, sondern um die vorherigen Überbrückungshilfe-Anträge) bis zum 30.06.2022 entsprechende Bewilligungszusagen bis 30.06.2022 vorliegen!    

Maßgebend für die Schlussabrechnung ist grundsätzlich der jeweils letzte veröffentlichte FAQ. Wir befinden uns seit geraumer Zeit in Gesprächen mit den zuständigen Behörden, um in Sachsen-Anhalt die bisher kommunizierten Auffassungen mit den Zwischenständen auch so in den Schlussabrechnungen umgesetzt zu bekommen.   

  •  – Bitte prüfen Sie unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eventuelle Sperrwirkungen der Schlussabrechnung.
    -Bitte lassen Sie den Mandanten unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eigenständig die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister prüfen und ggf. ergänzen.
    – Außer in 3 bestimmten Fällen, ist vom Bundeswirtschaftsministerium eine Einreichung von Belegen in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen. Bei der Einreichung der Schlussabrechnung sollte aus unserer Sicht jedoch ungeachtet dessen unbedingt zusätzlich das Hygiene- und Digitalisierungskonzept mit hochgeladen  werden.
    Weitere Unterlagen (insbesondere Rechnungen und Zahlungsbelege) müssen nicht hochgeladen werden. Diese sollten aber vorgehalten werden, da die Bewilligungsstellen diese voraussichtlich in eine bestimmten Anzahl von Fällen der Schlussabrechnungen im Rahmen von Tiefenprüfungen dann anfordern werden.
    – Auch wenn ab  05.05.2022  die Schlussabrechnungen für das erste Paket hochgeladen/ eingereicht werden können, werden die Bewilligungsstellen in die Bearbeitung/Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung voraussichtlich erst im Laufe des zweiten Halbjahres 2022 einsteigen, da Bearbeitungen/Bewilligungen der zum 30.06.2022 offenen Fälle zu Erst- und Änderungsanträgen vorrangig sind bzw. obere Priorität hat. 
    – die Bearbeitung der Schlussabrechnungen kann unserer Einschätzung nach ohne Weiteres einen Zeitraum von einem Jahr und mehr einnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass hier in der Schlussabrechnung auch die Prüfungstiefe nochmal ansteigen wird.
    um den betroffenen Unternehmen und den Bewilligungsstellen die Möglichkeit zu geben, die zum 30.06.2022 offenen Erst- und Änderungsanträge zu bearbeiten/ zu bewilligen, appellieren wir insofern unbedingt von Rückfragen zum Bearbeitungsstand der Schlussabrechnungen bei der Investitionsbank abzusehen.
    – Wir werden – wie bisher erfolgreich praktiziert – als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit dem Ministerium/der Investitionsbank im ständigen täglichen Austausch sein. 


    Erste Checkliste der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Vorbereitung der Schlussabrechnung:
    – alle gestellten Anträge des betroffenen Unternehmens (incl. Überbrückungshilfe III Plus und IV) bereitlegen/ermitteln, damit keine Antrag vergessen/übersehen wird!
    – nochmal prüfen, dass wirklich kein Unternehmensverbund vorliegt UND schriftlich vom betroffenem Unternehmen Vorhandensein anderer (insbesondere branchengleicher oder  branchenähnlicher oder zusammenarbeitender)  Unternehmen von ihm UND seiner Familie (aktuell im Fokus zum Beispiel Beispiel Schausteller) abfragen/ schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    Die Bewilligungsstellen sind angehalten, mittels entsprechender Möglichkeiten/ Klärung über andere Behörden und unter Nutzung von Verflechtungsdatenbanken umsatzsteuerliche Organschaften UND Familienangehörige die in der gleichen Branche arbeiten, zu identifizieren und bisher unerkannte verbundene Unternehmen zu ermitteln. Dies betrifft Angehörige ersten Grades, aber nicht nur!
    – nochmal vor Ort beim betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung prüfen, dass wirklich ab Fixkostenposition 14  (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum) geltend gemachten Anschaffungen im betroffenem Unternehmen noch vorhanden sind:
    lt. FAQ gilt zum Beispiel für IT-Hardware: „alle Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist“ (Eigensicherung)
    – Sperrwirkungen der Schlussabrechnung prüfen (da kein Wechsel zur Neustarthilfe nach Versand der SR mehr möglich) 
    – bisherige und neue Wahlrechte je Teilantrag prüfen
    – (Wechsel) Beihilferegime je Teilantrag überprüfen
    – gibt es evtl. erkannte/ bisher unerkannte unberechtigte November-/ Dezemberhilfeanträge
    – Transparenzregister vom Mandanten prüfen lassen/Angabe „Eintragung im Register“ im Portal prüfen
    – vorsorglich sich Nichterhalt/ Nichtbeantragung von Versicherungsleistungen vom betroffenem Unternehmen schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    – Folgende Angaben heraussuchen/ bereitlegen:
       * Beschäftigtenanzahl zum 31.12.2021 (ggf. stattdessen 30.04.2021 oder 30.04.2022) und 29.02.2020
       * Geburtsdatum des/ der Unternehmers/ Gesellschafters
       * Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldung UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * Steuernummer Einkommensteuer UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * KORREKTE aktuelle Bankverbindung nochmal vom betroffenem Unternehmen bestätigen lassen
    – unbedingt wirklich ALLE vorbelegten Werte im Schlussabrechnungs-Portal prüfen (insbesondere auch das Beihilferegime, die Umsätze usw.) 
    – in der Überbrückungshilfe II prüfen, ob wirklich das Beihilferegime der Fixkostenhilfe in Anspruch genommen werden soll 
    – SR-FAQ und alles bisherige FAQ bereit halten https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
    – Dokumentation der Zeit für den Antrag/ Schlussabrechnung sorgfältig vornehmen
    – Geduld nicht mehr erforderlich:
  • Tätigkeitsbeginn/ Datum aus der ersten Gewerbeanmeldung 
  • Zahlung/ Fälligkeit
    – Zahlung
    man sollte davon ausgehen, dass wohl zum Ende hin bzw. allerspätestens zur Schlussabrechnung die beantragten fälligen Fixkosten bezahlt worden sein sollten
    – Rechnungsfälligkeit kurz vor/um das Ende der Überbrückungshilfe IV
    zum Beispiel Rechnung vom 20.06.2022; fällig bis zum 10.07.2022; es sollte zu mindestens angestrebt werden, diese Rechnung bis zum 30.06. – per Überweisung – zu bezahlen; grundsätzlich gilt ja laut FAQ der Zeitpunkt der Fälligkeit (strittig, weil bis zum 10.07.2022). Wenn jedoch die Bezahlung schon vorher noch bis zum 30.06.2022 erfolgt, dann könnte eventuell unter transparenter Darstellung der Rechtsauffassung beantragt werden, bei der Bewilligungsstelle eine Förderung im Rahmen einer Ermessensausübung zu erreichen
  • Coronabedingtheit<–>Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko
    Wenn im Ausland – wie China-  eine Stadt im Lockdown ist, wird die Antragsberechtigung  kritisch geprüft und wird in vielen Fällen – auf Grund der strengen Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums – die Bewilligungsstelle eine Coronabedingtheit im Sinne der Überbrückungshilfe/ FAQ verneinen und dies als allgemeine Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko ansehen.
  • Ukraine
     Die Auswirkungen des Russland/Ukraine-Krieges dürfen – auf Grund der eindeutigen BMWK/ FAQ-Vorgaben – nicht mit Corona-Hilfen kompensiert werden. Die Bewilligungsstellen überprüfen Antragstellungen von Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Russland unterhalten oder welche Produkte in die umkämpften Regionen exportieren, die geeignet sind, als Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.


Wir möchten hiermit rein vorsorglich nochmals auf einige aktuelle Fristen für Steuerberater hinweisen:
a.) Antragsfrist 15.06.2022 für Überbrückungshilfe IV 
Da der beihilferechtliche Rahmen bis zum 30.06.2022 für die Überbrückungshilfen befristet ist, müssen VORHER die Anträge und damit bis zum 15.06.022 bei den Bewilligungsstellen eingehen, damit diese eine grundsätzliche Bestätigung zur Wahrung der eu-rechtliche Vorgaben an die Antragsteller noch fristgerecht innerhalb des Zeitrahmens des beihilferechtlichem Rahmens  versenden können. 

b.) Antragsfrist 15.06.2022 als Änderungsanträge zur Nachholung der Fixkosten für 04-06/2022
Um die Fixkosten für 04-06/2022 zu stellen, muss ein solcher Änderungsantrag bis zum 15.06.2022 gestellt sein.
(Die andere kommunizierte Frist bis zum 30.09.2022 ist NUR für übrige Anträge und soll nicht für die vorbezeichneten Änderungsanträge gelten !!!)
Die Änderungsantragsmöglichkeit wird in Kürze freigeschalten.
Grundsätzlich ist derzeit eine Förderung nicht beantragter Programme in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen.  Insofern ist dringend zu empfehlen, für die Monate 04-06/2022 entweder gleich im Erstantrag geschätzte Zahlen oder ein Änderungsantrag für 04-06/2022 bis 15.06.2022 zu stellen. 

c.) Frist 31.05.2022 Novemberhilfe/ Dezemberhilfe 
Wer unberechtigt Anträge auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gestellt hat und ggf. noch stattdessen einen neuen Antrag auf eine Überbrückungshilfe zu stellen hat dafür nach derzeitigem Stand wohl nur noch die Möglichkeit bis 31.05.2022. Prüfen Sie bitte die Antragsberechtigung der gestellten Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe

NEU: 04.05.2022 Start Schlussabrechnung 

Wir hatten als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bereits den Schussabrechnungsstart mitgeteilt. Wenn alles klappt, soll am 05.05.2022 die erste Version der Schlussabrechnung in den Go Live gehen und damit für Standard-Schlussabrechnungen zur Verfügung stehen. Gehen Sie bitte davon aus, dass das Schussabrechnungs-Programm anschließend noch nachjustiert werden wird/ werden muss.  

NEU: 29.04.2022 Überbrückungshilfe IV Datev-Export
In einzelnen Konstellationen ist nach einem Update der Export der Überbrückungshilfe IV-Datei erst möglich, wenn das Wahlrecht zum Umsatz anders ausgeübt wird. Man arbeitet an der Ursache.  

NEU: 29.04.2022 Erinnerung Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 bis zum 31.08.2022 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
Nachdem im Dezember 2021 und Januar 2022 bezüglich der Verlängerung der Steuererklärungen zwischen den politischen Parteien Uneinigkeit herrschte, wird nunmehr frühestens  Ende Mai eine Fristverlängerung veröffentlicht. Das Abschmelzmodell sieht ein Abschmelzen der Fristen in den nächsten Jahren vor. Der bisherige 31.05.2022 für den VZ 2020 ist somit hinfällig und wird durch den 31.08.2022 ersetzt. Das BMF hat im Vorgriff darauf ein Schreiben verfasst.

hier BMF-Schreiben vom 01.04.2022

„Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden…….
Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei
Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gilt Folgendes:
Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3)  und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“


NEU: 26.04.2022 Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt
Die Landesregierung verlängert mit kleinen Änderungen die 17. Eindämmungsverordnung bis 28. Mai 2022. Die Testpflicht an Schulen entfällt. 
Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber können ihr Hausrecht wahrnehmen, um z. B. Masken- oder Testpflichten anzuordnen.
hier: neue Eindämmungsverordnung bis 28. Mai 2022 


NEU: 26.04.2022 Bundesfinanzministerium ergänzt den bisherigen FAQ „Corona“ um einen neuen FAQ: FAQ „Ukraine“
Das Bundesfinanzministerium hat folgende FAQ  veröffentlicht:
hier: FAQ Corona   (Stand: 31.01.2022)
hier: FAQ Ukraine (Stand: 25.04.2022)

NEU: 26.04.2022 Überbrückungshilfe IV/ Härtefallhilfe
Bis zum 15.06.2022 müssen mittels KM alle Anträge auf Überbrückungshilfe IV für (01-06/2022) gestellt werden und eine Verlängerung der Frist über den 15.06.2022 hinaus wird es wohl wegen des Ablauf des beihilferechtlichen Rahmens NICHT geben.
Die Bewilligungsstellen müssen nach unserer Einschätzung auf Grund des EU-Rechts und dem genehmigten beihilferechtlichen Rahmen  bis zum 30.06.2022 alle bis zum 15.06.2022 von den prüfenden Dritten eingereichten Überbrückungs- und Härtefallhilfe-Anträge bescheiden.  Dies wird personell, technisch und organisatorisch eine Herausforderung. Es ist davon auszugehen, dass – allerspätestens kurz vor dem 15.06.2022 – das Antragsportal an die Auslastungsgrenze kommt. Diesmal aber stärker, zumal vorher auch noch die Schlussabrechnung über das gleiche Antragsportal gestartet ist. 
Wir empfehlen Ihnen, sich auf die Beantragung der Überbrückungshilfe IV (incl. der Plausibilisierung der Coronabedingtheit…..) zu konzentrieren und so frühzeitig wie möglich, diese Anträge zu stellen.  Da der Juni 2022 so oder so – wegen der Antragsfrist 15.06.2022 – nur mittels einer Prognose abgegeben werden kann, empfehlen wir Ihnen – sobald ein Überblick über die Fixkosten besteht – zeitnah einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV, aber für den Gesamtzeitraum 01-06/2022 zu stellen.   Warten Sie bitte NICHT bis zum letzten Tag (15.06.2022).

NEU:26.04.2022 Erinnerung: ab 01.01.2023 Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 
hier: FAQ zur Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) 
hier: gesonderte Homepage der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 

Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. 
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter Online-Ausweis (nPA neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Bitte beachten Sie für die erstmalige Identifizierung:
„…Eine grundsätzlich einmalige Identifizierung IST mittels ONLINE-AUSWEIS durchzuführen.
Für den Versand von Nachrichten im beSt ist eine Authentifizierung mittels Online-Ausweis (oder in einer ÜBERGANSPHASE  Kammermitgliedsausweis (KMA)) notwendig…..“

NEU: 26.04.2022 Go live der Schlussabrechnung
Wie bereits mitgeteilt, startet die Freigabe der Schlussabrechnung für das Schlussabrechnungspaket I (Überbrückungshilfe I-III sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe) in Kürze. Die Bearbeitung der Schlussabrechnungen (incl. Rückfragen der Bewilligungsstellen) kann – unserer Einschätzung nach – jedoch ohne Weiteres einen Zeitraum von einem Jahr und mehr einnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass hier in der Schlussabrechnung auch die Prüfungstiefe nochmal ansteigen wird. Um den betroffenen Unternehmen und den Bewilligungsstellen die Möglichkeit zu geben, die zum 30.06.2022 offenen Erst- und Änderungsanträge zeitnah zu bearbeiten/ zu bewilligen, appellieren wir insofern unbedingt von Rückfragen zum Bearbeitungsstand der Schlussabrechnungen bei der Investitionsbank abzusehen.
Wir werden – wie bisher erfolgreich praktiziert – als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit dem Ministerium/der Investitionsbank in Sachsen-Anhalt im ständigen täglichen Austausch sein. 

 
NEU: 26.04.2022 Erinnerung: ab 01.08.2022 Berufshaftpflichtversicherung u.a. für Berufsausübungsgesellschaften
Durch Änderung des Berufsrecht wird  zum 01.08.2022 die Mindestversicherungssumme für einige Berufsausübungsformen (insbesondere Kapitalgesellschaften sowie GbRs oder Partnerschaftsgesellschaften)  neu justiert. Prüfen Sie dazu mit ihrem Versicherer und ggf. einen Rechtsanwalt Ihre Versicherungssummen und insbesondere, ob eine wirksame Haftungsbeschränkung gemäß  § 67a (1) Nr. 2 StBerG vorliegt. Hierzu sollten unbedingt auch die AGB/AAB überprüft werden, damit diese ihre Wirksamkeit entfalten.  
hier: weitere Informationen

NEU: 24.04.2022 Coronabedingter Umsatzeinbruch
Wir möchten nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Bewilligungsstellen verpflichtet worden sind, die Coronabedingtheit ab 01/2022 bis 06/2022 verstärkt zu prüfen.  In Anbetracht des Wegfalls der 2-G oder 3-G Regel, dürfte nur noch ein Bruchteil der Unternehmen eine Antragsberechtigung ab 01/2022 mit Coronabedingtheit haben.
Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
1.) Lassen Sie sich die Coronabedingtheit (auch für 01-03/2022!!) vom betroffenem Unternehmen für alle beantragten Monate ausführlich schriftlich darstellen UND
2.) prüfen Sie die Darstellung auf Plausibilität.
3.) Im Zweifelsfall, stellen Sie Ihre Rechtsauffassung, warum Sie auf Grund der Angaben des Mandanten eine Coronabedingtheit sehen mit dar bzw. stellen bei strittigen Anträgen an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt den Sachverhalt in einer E-Mail an dar. 

  • Wenn im Ausland – wie China-  eine Stadt im Lockdown ist, wird die Antragsberechtigung  kritisch geprüft und wird in vielen Fällen – auf Grund der strengen Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums – die Bewilligungsstelle eine Coronabedingtheit im Sinne der Überbrückungshilfe/ FAQ verneinen und dies als allgemeine Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko ansehen.
  • Ukraine
     Die Auswirkungen des Russland/Ukraine-Krieges dürfen – auf Grund der eindeutigen BMWK/ FAQ-Vorgaben – nicht mit Corona-Hilfen kompensiert werden. Die Bewilligungsstellen überprüfen Antragstellungen von Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Russland unterhalten oder welche Produkte in die umkämpften Regionen exportieren, die geeignet sind, als Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.

NEU: 22.04.2022 aktuelle Hinweise zu den Corona-Hilfen und sonstige Fristen

  • Beihilferechtliche Rahmen
    -Eine Verlängerung des beihilferechtlichen Rahmens für die Überbrückungshilfen über den 30.06.2022 hinaus, ist derzeit NICHT erwartbar. 
    – Für bis zum 15.06.2022 noch nicht bewilligte Erstanträge/ Änderungsanträge zu den Überbrückungs- und Härtefallhilfen ist (wie auch für die bis zum 15.06.2022 – nicht fristverlängerungsfähige – einzureichende Überbrückungshilfe IV) derzeit wohl vorgesehen, vor dem 30.06.2022 mit einer KM zu bescheiden – aber vorbehaltlich der abschließenden Prüfung – zu versenden. Damit könnten die offenen Anträge beihilferechtlich als grundsätzlich bewilligt gelten und die Anträge können dann auch noch nach dem 30.06. von den Bewilligungsstellen ordnungsgemäß abgearbeitet werden.
    – Die abgestimmte genaue Verfahrensweise (Sonder.) zu am 30.06.2022 laufenden Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren ist noch in Arbeit und noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Wir werden zu gegebener Zeit berichten, sind aber an dem Thema dran.
    – Die beihilferechtliche Grundlage insbesondere für den Sonderfonds Kulturveranstaltungen  ist ein völlig anderer als bei den Überbrückungshilfen. Nur für solche gesonderte Fonds/ Kulturveranstaltungen gilt insoweit deren gesonderter beihilferechtliche Rahmen   über den 30.06. hinaus. Nur die Bewilligung solcher –  teilweise bis 30.09.2022 bzw. 31.12.2022 verlängerten –  Sonderfonds/Sonderprogramme kann also noch über den 30.06.2022 hinaus, bis ins Jahr 2023 hinein umgesetzt werden. 
    Der Beihilfe FAQ ist leider seit mehreren Monaten nicht aktualisiert. Auch hierzu stehen wir in Kontakt mit den Behörden.
     
  • Schlussabrechnung
    -Mit Auswertung der Testphase der Schlussabrechnung Ende April wird voraussichtlich frühestens ab 05.05.2022 die Schlussabrechnung freigeschalten. Wir diskutieren immer noch um eine längere Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung. 
    – wir gehen auf Grund der von uns geführten diversen Gespräche und den Bemühungen auch von BStBK und DStV nunmehr davon aus, dass u.a. auch  – entgegen der bisherigen Überlegungen im Bund – das einmal bereits gewählte Beihilferegime im Rahmen der Schlussabrechnung nochmal gewechselt werden kann.  
    – Bitte prüfen Sie unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eventuelle Sperrwirkungen der Schlussabrechnung.
    -Bitte lassen Sie den Mandanten unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eigenständig die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister prüfen und ggf. ergänzen.
    – Außer in 3 bestimmten Fällen, ist vom Bundeswirtschaftsministerium eine Einreichung von Belegen in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen. Bei der Einreichung der Schlussabrechnung sollte aus unserer Sicht jedoch ungeachtet dessen unbedingt zusätzlich das Hygiene- und Digitalisierungskonzept mit hochgeladen  werden.
    Weitere Unterlagen (insbesondere Rechnungen und Zahlungsbelege) müssen nicht hochgeladen werden. Diese sollten aber vorgehalten werden, da die Bewilligungsstellen diese voraussichtlich in eine bestimmten Anzahl von Fällen der Schlussabrechnungen im Rahmen von Tiefenprüfungen dann anfordern werden.
    – Auch wenn ab frühestens 05.05.2022  die Schlussabrechnungen für das erste Paket hochgeladen/ eingereicht werden können, werden die Bewilligungsstellen in die Bearbeitung/Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung voraussichtlich erst im Laufe des zweiten Halbjahres 2022 einsteigen, da Bearbeitungen/Bewilligungen der zum 30.06.2022 offenen Fälle zu Erst- und Änderungsanträgen vorrangig sind bzw. obere Priorität hat. 
    – die Bearbeitung der Schlussabrechnungen kann unserer Einschätzung nach ohne Weiteres einen Zeitraum von einem Jahr und mehr einnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass hier in der Schlussabrechnung auch die Prüfungstiefe nochmal ansteigen wird.
    um den betroffenen Unternehmen und den Bewilligungsstellen die Möglichkeit zu geben, die zum 30.06.2022 offenen Erst- und Änderungsanträge zu bearbeiten/ zu bewilligen, appellieren wir insofern unbedingt von Rückfragen zum Bearbeitungsstand der Schlussabrechnungen bei der Investitionsbank abzusehen.
    – Wir werden – wie bisher erfolgreich praktiziert – als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit dem Ministerium/der Investitionsbank im ständigen täglichen Austausch sein. 


    Erste Checkliste der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Vorbereitung der Schlussabrechnung:
    – alle gestellten Anträge des betroffenen Unternehmens (incl. Überbrückungshilfe III Plus und IV) bereitlegen/ermitteln, damit keine Antrag vergessen/übersehen wird!
    – nochmal prüfen, dass wirklich kein Unternehmensverbund vorliegt UND schriftlich vom betroffenem Unternehmen Vorhandensein anderer (insbesondere branchengleicher oder  branchenähnlicher oder zusammenarbeitender)  Unternehmen von ihm UND seiner Familie (aktuell im Fokus zum Beispiel Beispiel Schausteller) abfragen/ schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    Die Bewilligungsstellen sind angehalten, mittels entsprechender Möglichkeiten/ Klärung über andere Behörden und unter Nutzung von Verflechtungsdatenbanken umsatzsteuerliche Organschaften UND Familienangehörige die in der gleichen Branche arbeiten, zu identifizieren und bisher unerkannte verbundene Unternehmen zu ermitteln. Dies betrifft Angehörige ersten Grades, aber nicht nur!
    – nochmal vor Ort beim betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung prüfen, dass wirklich ab Fixkostenposition 14  (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum) geltend gemachten Anschaffungen im betroffenem Unternehmen noch vorhanden sind:
    lt. FAQ gilt zum Beispiel für IT-Hardware: „alle Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist“ (Eigensicherung)
    – Sperrwirkungen der Schlussabrechnung prüfen (da kein Wechsel zur Neustarthilfe nach Versand der SR mehr möglich) 
    – bisherige und neue Wahlrechte je Teilantrag prüfen
    – (Wechsel) Beihilferegime je Teilantrag überprüfen
    – gibt es evtl. erkannte/ bisher unerkannte unberechtigte November-/ Dezemberhilfeanträge
    – Transparenzregister vom Mandanten prüfen lassen/Angabe „Eintragung im Register“ im Portal prüfen
    – vorsorglich sich Nichterhalt/ Nichtbeantragung von Versicherungsleistungen vom betroffenem Unternehmen schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    – Folgende Angaben heraussuchen/ bereitlegen:
       * Tätigkeitsbeginn/ Datum aus der ersten Gewerbeanmeldung 
       * Beschäftigtenanzahl zum 31.12.2021 und 29.02.2020
       * Geburtsdatum des/ der Unternehmers/ Gesellschafters
       * Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldung UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * Steuernummer Einkommensteuer UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * KORREKTE aktuelle Bankverbindung nochmal vom betroffenem Unternehmen bestätigen lassen
    – unbedingt wirklich ALLE vorbelegten Werte im Schlussabrechnungs-Portal prüfen (insbesondere auch das Beihilferegime, die Umsätze usw.) 
    – in der Überbrückungshilfe II prüfen, ob wirklich das Beihilferegime der Fixkostenhilfe in Anspruch genommen werden soll 
    – SR-FAQ und alles bisherige FAQ bereit halten https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
    – Dokumentation der Zeit für den Antrag/ Schlussabrechnung sorgfältig vornehmen
    – Geduld 
  • Zahlung/ Fälligkeit
    – Zahlung
    man sollte davon ausgehen, dass wohl zum Ende hin bzw. allerspätestens zur Schlussabrechnung die beantragten fälligen Fixkosten bezahlt worden sein sollten
    – Rechnungsfälligkeit kurz vor/um das Ende der Überbrückungshilfe IV
    zum Beispiel Rechnung vom 20.06.2022; fällig bis zum 10.07.2022; es sollte zu mindestens angestrebt werden, diese Rechnung bis zum 30.06. – per Überweisung – zu bezahlen; grundsätzlich gilt ja laut FAQ der Zeitpunkt der Fälligkeit (strittig, weil bis zum 10.07.2022). Wenn jedoch die Bezahlung schon vorher noch bis zum 30.06.2022 erfolgt, dann könnte eventuell unter transparenter Darstellung der Rechtsauffassung beantragt werden, bei der Bewilligungsstelle eine Förderung im Rahmen einer Ermessensausübung zu erreichen
  • Coronabedingtheit<–>Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko
    Wenn im Ausland – wie China-  eine Stadt im Lockdown ist, wird die Antragsberechtigung  kritisch geprüft und wird in vielen Fällen – auf Grund der strengen Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums – die Bewilligungsstelle eine Coronabedingtheit im Sinne der Überbrückungshilfe/ FAQ verneinen und dies als allgemeine Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko ansehen.
  • Ukraine
     Die Auswirkungen des Russland/Ukraine-Krieges dürfen – auf Grund der eindeutigen BMWK/ FAQ-Vorgaben – nicht mit Corona-Hilfen kompensiert werden. Die Bewilligungsstellen überprüfen Antragstellungen von Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Russland unterhalten oder welche Produkte in die umkämpften Regionen exportieren, die geeignet sind, als Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.


Wir möchten hiermit rein vorsorglich nochmals auf einige aktuelle Fristen für Steuerberater hinweisen:
a.) Antragsfrist 15.06.2022 für Überbrückungshilfe IV 
Da der beihilferechtliche Rahmen bis zum 30.06.2022 für die Überbrückungshilfen befristet ist, müssen VORHER die Anträge und damit bis zum 15.06.022 bei den Bewilligungsstellen eingehen, damit diese eine grundsätzliche Bestätigung zur Wahrung der eu-rechtliche Vorgaben an die Antragsteller noch fristgerecht innerhalb des Zeitrahmens des beihilferechtlichem Rahmens  versenden können. 

b.) Antragsfrist 15.06.2022 als Änderungsanträge zur Nachholung der Fixkosten für 04-06/2022
Um die Fixkosten für 04-06/2022 zu stellen, muss ein solcher Änderungsantrag bis zum 15.06.2022 gestellt sein.
(Die andere kommunizierte Frist bis zum 30.09.2022 ist NUR für übrige Anträge und soll nicht für die vorbezeichneten Änderungsanträge gelten !!!)
Die Änderungsantragsmöglichkeit wird in Kürze freigeschalten.
Grundsätzlich ist derzeit eine Förderung nicht beantragter Programme in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen.  Insofern ist dringend zu empfehlen, für die Monate 04-06/2022 entweder gleich im Erstantrag geschätzte Zahlen oder ein Änderungsantrag für 04-06/2022 bis 15.06.2022 zu stellen. 

c.) Frist 31.05.2022 Novemberhilfe/ Dezemberhilfe 
Wer unberechtigt Anträge auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gestellt hat und ggf. noch stattdessen einen neuen Antrag auf eine Überbrückungshilfe zu stellen hat dafür nach derzeitigem Stand wohl nur noch die Möglichkeit bis 31.05.2022. Prüfen Sie bitte die Antragsberechtigung der gestellten Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe.

d.) frühestens ab 05.05.2022 Beginn Schlussabrechnung

Die Pilotphase der Schlussabrechnung befindet sich in der Auswertung. Wenn diese komplikationslos verläuft, erfolgt die Freischaltung der Schlussabrechnung voraussichtlich frühestens ab 05.05.2022.

e.) 01.08.2022 Berufshaftpflichtversicherung u.a. für Berufsausübungsgesellschaften

Durch Änderung des Berufsrecht wird  zum 01.08.2022 die Mindestversicherungssumme für einige Berufsausübungsformen (insbesondere Kapitalgesellschaften sowie GbRs oder Partnerschaftsgesellschaften)  neu justiert. Prüfen Sie dazu mit ihrem Versicherer und ggf. einen Rechtsanwalt Ihre Versicherungssummen und insbesondere, ob eine wirksame Haftungsbeschränkung gemäß  § 67a (1) Nr. 2 StBerG vorliegt. Hierzu sollten unbedingt auch die AGB/AAB überprüft werden, damit diese ihre Wirksamkeit entfalten.  
hier: weitere Informationen

f.) 30.09.2022 Änderungsantrag für die Überbrückungshilfe IV
Die Frist bis zum 30.09.2022 ist NUR für übrige Anträge vorgesehen und ist derzeit NICHT zur Nachholung der Fixkosten für 04-06/2022 per Änderungsantrag vorgesehen. Für die nachträgliche Beantragung der Fixkosten für den Zeitraum 04-06/2022 ist derzeit nur vorgesehen, dies über einen Änderungsantrag bis 15.06.2022 zu lösen.  

g.) 30.06.2022 Transparenzregister
Das Eintragung im Transparenzregister ist u.a. sowohl für die Erfüllung der Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, aber auch für die Bewilligung der Corona-Hilfe-Anträge relevant. Zum 01.8.2021 ist die bisherige Mitteilungsfiktion (erforderliche Angaben konnten sich bis 31.07.2021 aus anderen Registern ergeben) entfallen. Es gab – wie in den Kammermedien der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  und auf dieser Homepage ausführlich ausgeführt – Übergangsregelungen.  Für die gegebenenfalls bisher mit ihren wirtschaftlichen Berechtigten  im Einzelfall nicht eingetragenen/  nicht eintragungspflichtigen Gesellschaften in der Rechtsform GmbH oder zum Beispiel Partnerschaft läuft diese Übergangsfrist für die Eintragung im Transparenzregister zum 30.06.2022 ab. Bitte weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass diese die Eintragung eigenständig prüfen und nachtragen lassen müssen. Wenn bei der Schlussabrechnung die Eintragung nicht/ nicht korrekt erfolgt ist, ist eine Rückforderung der Corona-Hilfen nicht ausgeschlossen.  

NEU: 04.05.2022 WICHTIGE ERINNERUNG um Zugang zur Steuerberaterplattform ab 01.01.2023 zu erhalten

Bitte prüfen Sie, dass Sie zur einmaligen Identifizierung für die/ das ab 01.01.2023 verpflichtende Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einen funktionsfähigen Online-Ausweis (Personalausweis) vorliegen haben. Beantragen Sie nötigenfalls einen solchen bzw. einen ggf. fehlenden Code bei Ihrer Gemeinde bzw. den unten aufgeführten Stellen. 

Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 
Es gibt mit Datum vom 14.04.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).

hier: FAQ 
hier: gesonderte Homepage der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 

„…Eine grundsätzlich einmalige Identifizierung ist mittels Online-Ausweis durchzuführen.
Für den Versand von Nachrichten im beSt ist eine Authentifizierung mittels Online-Ausweis (oder in einer ÜBERGANSPHASE  Kammermitgliedsausweis (KMA)) notwendig…..“

„….Der Online-Ausweis ist ein hochsicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsmedium und steht jedem Berufsträger zur Verfügung. Damit entfällt für ihn der Aufwand der Beantragung und Nutzung einer zusätzlichen Karte. Zudem sollen die Steuerberater*innen über die Nutzung des beSt hinaus perspektivisch auch in der Lage sein, sich mit dem Nutzerkonto der Steuerberaterplattform auch unter Nachweis ihrer Berufsträgereigenschaft auf OZG-Plattformen zu authentisieren. Durch die Unterstützung des Online-Ausweis wird es dem Anwender möglich sein, bei Bedarf auch solche Online-Dienste zu nutzen, die eine Authentisierung mit dem Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ erfordern. Mit der beim beSt vorgesehenen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bieten wir allen Berufsträgerinnen und Berufsträgern eine praktische und zugleich sichere Handhabung ihrer Kommunikation an.“

Erinnerung: Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. 
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter Online-Ausweis (nPA neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den Online-Ausweis (nPA) vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 

Hintergrund:
Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen.
Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Online Ausweis (nPA neue Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen. 

Rücksetzung/ Neubestellung eines PIN:
Personalausweisportal
„Die Freigabe der Daten aus dem Chip erfolgt mit einer sechsstelligen PIN. In der Regel wird kein Karteleser benötigt, da die meisten Smartphones den Chip auslesen können. Doch viele Bürger wissen ihre PIN nicht mehr oder haben den Online-Ausweis noch nicht aktiviert.

Rasche Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird. Hier kann mit wenigen Schritten der PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Er wird aus Sicherheitsgründen, ähnlich wie Zugangsdaten für das OnlineBanking, per Post persönlich zugestellt. Denkostenlosen Online-Service können Bürger nutzen, um einen Aktivierungscode sowie eine neue PIN bequem online zu bestellen….
Um eine neue PIN über den OnlineService zu bestellen, wird Folgendes benötigt:

  • ein gültiger Personalausweis oder eine gültige eID-Karte,
  • ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät,
  • eine Software für die sichere Verbindung zwischen Dokument und Smartphone oder Computer, etwa die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, sowie
  • eine Meldeadresse in

NEU: 20.04.2022 Prüfung Coronahilfe-Anträge 
Wir bitten Sie, die über Sie gestellten Anträge auf Corona-Hilfe  nochmals kritisch – und insbesondere vor Erstellung der Schlussabrechnung – zu prüfen. Die Länder/ Bewilligungsstellen sind derzeit dabei, unter anderem folgende Konstellationen (deren Antragstellung unzulässig ist) zu prüfen und bei den prüfenden Dritten vor und insbesondere auch nach der vorläufigen Bewilligung/ bei der Schlussabrechnung zu hinterfragen:
– Interessenkollision
(zum Beispiel: Steuerberater hat als prüfender Dritter Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, der prüfende Dritte ist aber Inhaber des Unternehmens oder in dem betroffenem Unternehmen, Verband oder Verein in einer  Organfunktion; zum Beispiel ist der Steuerberater in diesem Verein als Vorstand, Schatzmeister und verbundenem Unternehmen tätig)
– falsche Bankverbindung
(im Antrag steht nicht die aktuell beim Finanzamt gespeicherte Bankverbindung oder es steht sogar die Bankverbindung des Steuerberaters im Antrag  (dies könnte zwar daran liegen, dass der Mandant kein eigenes Bankkonto – mehr – hat oder dieses gerade gesperrt ist, dies ist jedoch trotzdem nicht zulässig))
– verbundene Unternehmen
(- wie bereits mehrfach in unseren Kammermedien ausführlich berichtet, können laut BMWI/BMWK unter Bezugnahme auf die Verwaltungspraxis, die FAQ/den Leitfaden bzw. EU-Recht Verbundunternehmen ja im Regelfall alle Unternehmungen, die Familienangehörige ersten Grades im gleichen oder ähnlichen Markt betreiben, nur EINEN GEMEINSAMEN Antrag stellen; dies betrifft leider gerade auch Schausteller (zum Beispiel Vater der im Norden tätig ist und sein Sohn, der im Süden tätig ist)    
– FAQ: Verbundene Unternehmen dürfen nur EINEN Antrag für ALLE verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (siehe 5.2).
-Leitfaden: ….Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen (siehe im Leitfaden unter a‐e) stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Auf die örtliche Nähe kommt es hierbei grundsätzlich nicht an……) hier Leitfaden Verbundunternehmen
– mehrere Einzelunternehmen
(- wie bereits mehrfach in unseren Kammermedien ausführlich berichtet, darf ein Einzelunternehmer, der mehrere Einzelunternehmen betreibt, im Regelfall nur EINEN Antrag, wo alle seine Unternehmen  enthalten sind, stellen. 
FAQ: „…Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist
 …Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit….“)

Es sind mit dem betroffenen Unternehmen und insbesondere von seinem Rechtsanwalt folgende Fragen zu klären:

  • Liegt zivilrechtlich/ aus EU-Sicht wirklich eine unberechtigte Beantragung vor und welche Wirkung haben die FAQ/ Leitfaden, was unseres Erachtens nur zivilrechtlich und strategisch in Abhängigkeit vom Einzelfall geklärt werden kann. In vielen Fällen hatten wir versucht, Schadensminderung zu betreiben, sind aber nicht in allen Fällen mit unseren Vorschlägen durchgekommen  
  • Wie geht man mit den Anträgen zur  Überbrückungshilfe I um, wenn es nachträglich ein verbundenes Unternehmen ist (auch an diesem Thema sind wir noch dran)
  • Welcher der prüfenden Dritten stellt den Antrag/Änderungsantrag  (gerade bei Familienunternehmen)?
  • Wer trägt die Kosten für den erneuten Antrag/ Änderungsantrag? Wir setzen uns seit geraumer Zeit für eine Lösung der Honorarfrage ein, da ja gleichzeitig bereits bewilligte Antragskosten des/ der anderen Steuerberater wegfallen.
  • Wer haftet im künstlichen Familienverbund im Außenverhältnis, da die Angaben des anderen prüfenden Dritten/ Steuerberaters ja mit den berufsüblichen Sorgfaltspflichten nicht ungeprüft übernommen werden können. 
  • Wie läuft die Berichtigung/ Änderung technisch ab, da ja normale Änderungsanträge im Regelfall nicht mehr möglich sind? 
  • Wie kann der Vorwurf der fahrlässigen Beantragung/ Subventionsbetrug entkräftet werden?

Lösung:
Sollten Sie ausnahmsweise in den obigen Konstellationen Anträge gestellt oder bewilligt bekommen haben, könnten die Anträge unzulässig sein.  Wie bereits mehrfach mitgeteilt und in Sachsen-Anhalt gehandhabt, können Sie sich bei dieses Fällen unter in Verbindung setzen (was eine erforderliche Abstimmung mit der Hotline des BMWK aber nicht ersetzt!). Wir empfehlen Ihnen bei Rückfragen der Bewilligungsstelle zu obigen Konstellationen im Interesse der betroffenen Unternehmen um sachgerechte und zeitnahe Beantwortung der Rückfragen. Die Bewilligungsstellen setzen die ihnen gegebenen Vorgaben um, so dass der Handlungsspielraum begrenzt ist. 
Gerade bei dem Fall der Interessenkollision sehen wir dringenden Handlungsbedarf, da mit der Schlussabrechnung die ggf. unberechtigt gestellten Anträge unwiderruflich zum Problem werden:
In Sachsen-Anhalt wurde seit geraumer Zeit in Abstimmung mit der Steuerberaterkammer zur Heilung des Problems – wie nunmehr de facto bundesweit –  der prüfende Dritte von seinen Aufgaben entbunden und zeitgleich ein neuer unabhängiger Steuerberater beauftragt, so dass allerspätestens zur Schlussabrechnung ein neuer – unabhängiger prüfender Dritte die Antragstellung/ die Schlussabrechnung vollumfänglich neu beurteilt (analog wie in einem Einspruchsverfahren).

„Unter der Voraussetzung, dass ihm alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet werden.

  • Sollten Sie Ihren Steuerberater oder prüfenden Dritten wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte: Service-Hotline: +49 30 – 530 199 322 (Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).“

1.) Service-Desk unter +49 30 – 530 199 322 kontaktieren
2.) Service-Desk prüft berechtigtes Interesse und Daten des Anrufers/ Kontaktperson
3.) Anrufer erhält per E-Mail notwendigen Formulare für den Übertrag vom Service-Desk
4.) Beteiligte incl. Mandant unterschreiben Unterlagen, insbesondere die Vollmacht für neuen (im Antragsportal bereits anderweitig gelisteten) Steuerberater und Übertragungsformular
5.) Fax bzw. PDF von Unterlagen (Übertragungsformulare/Vollmacht) an Service-Desk
6.) Service-Desk prüft Unterlagen/ beantragten Übertrag
7.) Bewilligungsstelle  prüft
8.) technische Umsetzung
9.) Information durch BMWK an neuen prüfende Dritten
10.) Information durch BMWK an bisherigen prüfende Dritten
11.) Information durch BMWK an betroffenes Unternehmen (Antragsteller)“

– wenn Mandat vorzeitig beendet ist: vorsorglich BWS / Service-Desk schriftlich informieren

– Wechsel des Steuerberaters

   – in verschiedenen Programmen bereits möglich
   – technisch ziemlich komplex; erfordert Geduld
   – könnte relativ lange dauern (Orientierung 4 Wochen)


NEU: 14.04.2022 Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 

Es gibt mit Datum vom 14.04.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).

hier: FAQ 
hier: gesonderte Homepage der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 

„…Eine grundsätzlich einmalige Identifizierung ist mittels Online-Ausweis durchzuführen.
Für den Versand von Nachrichten im beSt ist eine Authentifizierung mittels Online-Ausweis (oder in einer ÜBERGANSPHASE  Kammermitgliedsausweis (KMA)) notwendig…..“

„….Der Online-Ausweis ist ein hochsicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsmedium und steht jedem Berufsträger zur Verfügung. Damit entfällt für ihn der Aufwand der Beantragung und Nutzung einer zusätzlichen Karte. Zudem sollen die Steuerberater*innen über die Nutzung des beSt hinaus perspektivisch auch in der Lage sein, sich mit dem Nutzerkonto der Steuerberaterplattform auch unter Nachweis ihrer Berufsträgereigenschaft auf OZG-Plattformen zu authentisieren. Durch die Unterstützung des Online-Ausweis wird es dem Anwender möglich sein, bei Bedarf auch solche Online-Dienste zu nutzen, die eine Authentisierung mit dem Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ erfordern. Mit der beim beSt vorgesehenen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bieten wir allen Berufsträgerinnen und Berufsträgern eine praktische und zugleich sichere Handhabung ihrer Kommunikation an.“

Erinnerung: Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. 
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter Online-Ausweis (nPA neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den Online-Ausweis (nPA) vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 

Hintergrund:
Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen.
Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Online Ausweis (nPA neue Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen. 

Rücksetzung/ Neubestellung eines PIN:
Personalausweisportal
„Die Freigabe der Daten aus dem Chip erfolgt mit einer sechsstelligen PIN. In der Regel wird kein Karteleser benötigt, da die meisten Smartphones den Chip auslesen können. Doch viele Bürger wissen ihre PIN nicht mehr oder haben den Online-Ausweis noch nicht aktiviert.

Rasche Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird. Hier kann mit wenigen Schritten der PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Er wird aus Sicherheitsgründen, ähnlich wie Zugangsdaten für das OnlineBanking, per Post persönlich zugestellt. Denkostenlosen Online-Service können Bürger nutzen, um einen Aktivierungscode sowie eine neue PIN bequem online zu bestellen….
Um eine neue PIN über den OnlineService zu bestellen, wird Folgendes benötigt:

  • ein gültiger Personalausweis oder eine gültige eID-Karte,
  • ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät,
  • eine Software für die sichere Verbindung zwischen Dokument und Smartphone oder Computer, etwa die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, sowie
  • eine Meldeadresse in Deutschland.

NEU: 14.04.2022 Update: Klarstellung zu neuen Fragefeldern bei der Überbrückungshilfe IV
Nach weitgehender Aufhebung der staatlichen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung können gemäß BMWK bisher betroffene Unternehmen in der Regel wieder uneingeschränkt tätig sein.
Soweit dennoch coronabedingte Umsatzeinbrüche vorliegen, sind diese Umsatzeinbrüche nunmehr eingehend zu begründen. Wie bereits mehrfach durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in den Kammermedien bzw. auf dieser Homepage mitgeteilt sind sanktions-/ kriegsbedingte Umsatzeinbrüche NICHT coronabedingt und damit NICHT förderfähig über die Überbrückungshilfe IV!
Im Antragsportal muss nunmehr eingegeben werden:

Variante A:
Sollten Sie Überbrückungshilfe IV    NUR    in den Monaten Januar bis März 2022 beantragen wollen, soll in den Fragefeldern (siehe unten) angegeben werden:
„Überbrückungshilfe IV wird AUSSCHLIESSLICH für die Monate Januar bis März 2022 beantragt“

  KLARSTELLUNG:
Wir hatten mit der Bundessteuerberaterkammer die Auswirkungen der nur im Antragsportal vorzunehmenden Festlegung auf die Monate Januar bis März 2022 und insbesondere auch der Formulierung „ausschließlich“ ausführlichst erörtert und eine Klarstellung sowie Änderungsantragsmöglichkeit vor Schlussabrechnung angeregt.

Zwischenzeitlich hat das Bundeswirtschaftsministerium auf daraufhin erfolgter Bitte der Bundessteuerberaterkammer dazu folgende Klarstellung der BStBK abgegeben:

„Sofern durch einen Änderungsantrag ausschließlich ÜH IV für Monate von Januar bis März beantragt wird, ist dies in den Pflichtfeldern anzugeben.
Dies schließt NICHT aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Juni, auch eine Förderung für Monate von April bis Juni beantragt wird.
Dann sind, wie von Ihnen geschildert, inhaltliche Antworten zu den drei Pflichtfeldern erforderlich.“

Variante B:
Sollten Sie die für das betroffene Unternehmen Überbrückungshilfe IV (auch) für die Monate April 2022  und / oder Mai 2022 und/ oder Juni 2022  beantragen wollen, empfehlen wird Ihnen dringendst, dass die betroffenen Unternehmen Ihnen unbedingt folgende Fragen eigenständig ausführlich (und am besten schriftlich)  beantworten, wobei die prüfenden Dritten diese Erklärung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität prüfen sollen: 

Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung ist das Unternehmen aktuell betroffen?
Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen? 
Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?

Update: Die Bundessteuerberaterkammer teilt mit Rundschreiben 140/2022 dazu mit:
„….wie uns das BMWK mitteilte, sind seit heute bei Erst- und Änderungsanträgen zur Überbrückungshilfe IV im Antragsformular drei zusätzliche Pflichtfelder auszufüllen:
• „Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
• „Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
• „Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
Hintergrund ist, dass anders als zu Beginn der Pandemie und im langen Lockdown bis Mai 2021 nun nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen die Gründe für Umsatzeinbrüche
vielschichtig sind und in vielen Fällen nicht zweifelsfrei auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können.
Die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen ist aber stets unmittelbar an die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gekoppelt. Da zum Ende der Hilfsprogramme keine grundlegenden Änderungen an den Programmbedingungen mehr vorgenommen werden sollen und können, haben die Bewilligungsstellen das Anliegen vorgebracht, die ohnehin bei den prüfenden Dritten vorhandenen Informationen des Antragstellers besser zu nutzen, um eine noch höhere Trennschärfe bei der Bewilligung zu erreichen. 
Der Antragsteller hat für die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen dem prüfenden Dritten darzulegen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Bisher prüft der prüfende Dritte diese Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt sie dann zu den Akten und legt sie auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor. Künftig sollen diese Angaben unmittelbar mit dem Antragsformular übermittelt werden. Die Angaben sind auf jeweils 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen. Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern.“

NEU: 13.04.2022 Erinnerung zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Wie bereits informiert, bitten wir Sie hiermit nochmals, Ihre gestellten November- und Dezemberhilfeanträge zu prüfen:
Wer versehentlich einen Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe gestellt hat, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen (betrifft insbesondere auch Handelsunternehmen) hat derzeit  voraussichtlich nur bis 31.05.2022 ersatzweise ausnahmsweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Überbrückungshilfe für die in 11-12/2020 umsatzeinbruch-betroffenen Unternehmen zu stellen. 

NEU: 13.04.2022 Hinweis zur Vorbereitung der Schlussabrechnung im Paket I (Überbrückungshilfen I-III und November-/ Dezemberhilfe )
Ergänzend zu den Informationen in den Kammermedien bitten wir Folgendes zu beachten: 
Die Schlussabrechnung befindet sich derzeit immer noch im Beta-Test und wird nicht vor Mai/ Juni 2022 freigeschalten.  

Erste Checkliste zur Vorbereitung der Schlussabrechnung
– alle gestellten Anträge des betroffenen Unternehmens (incl. Überbrückungshilfe III Plus und IV) bereitlegen/ermitteln, damit keine Antrag vergessen/übersehen wird!
– nochmal prüfen, dass wirklich kein Unternehmensverbund vorliegt UND schriftlich vom betroffenem Unternehmen Vorhandensein anderer (insbesondere branchengleicher oder  branchenähnlicher oder zusammenarbeitender)  Unternehmen von ihm UND seiner Familie (aktuell im Fokus zum Beispiel Beispiel Schausteller) abfragen/ schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
Die Bewilligungsstellen sind angehalten, mittels entsprechender Möglichkeiten/ Klärung über andere Behörden und unter Nutzung von Verflechtungsdatenbanken umsatzsteuerliche Organschaften UND Familienangehörige die in der gleichen Branche arbeiten, zu identifizieren und bisher unerkannte verbundene Unternehmen zu ermitteln. Dies betrifft Angehörige ersten Grades, aber nicht nur!
– nochmal vor ORt beim betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung prüfen, dass wirklich ab Fixkostenposition 14  (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum) geltend gemachten Anschaffungen im betroffenem Unternehmen noch vorhanden sind:
lt. FAQ gilt zum Beispiel für IT-Hardware: „alle Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist“ (Eigensicherung)
– Sperrwirkungen der Schlussabrechnung prüfen (da kein Wechsel zur Neustarthilfe nach Versand der SR mehr möglich) 
– bisherige und neue Wahlrechte je Teilantrag prüfen
– (Wechsel) Beihilferegime je Teilantrag überprüfen
– gibt es evtl. erkannte/ bisher unerkannte unberechtigte November-/ Dezemberhilfeanträge
– Transparenzregister vom Mandanten prüfen lassen/Angabe „Eintragung im Register“ im Portal prüfen
– vorsorglich sich Nichterhalt/ Nichtbeantragung von Versicherungsleistungen vom betroffenem Unternehmen schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
– Folgende Angaben heraussuchen/ bereitlegen:
   * Tätigkeitsbeginn/ Datum aus der ersten Gewerbeanmeldung 
   * Beschäftigtenanzahl zum 31.12.2021 und 29.02.2020
   * Geburtsdatum des/ der Unternehmers/ Gesellschafters
   * Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldung UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
   * Steuernummer Einkommensteuer UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
   * KORREKTE aktuelle Bankverbindung nochmal vom betroffenem Unternehmen bestätigen lassen
– unbedingt wirklich ALLE vorbelegten Werte im Schlussabrechnungs-Portal prüfen (insbesondere auch das Beihilferegime, die Umsätze usw.) 
– in der Überbrückungshilfe II prüfen, ob wirklich das Beihilferegime der Fixkostenhilfe in Anspruch genommen werden soll 
– SR-FAQ und alles bisherige FAQ bereit halten https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
– Dokumentation der Zeit für den Antrag/ Schlussabrechnung sorgfältig vornehmen
– Geduld

NEU: 13.04.2022 FAQ und Neustarthilfe 2022 für  04-06/2022 im elektronischem Antragsportal
Seit dem 12.04.2022 kann die Neustarthilfe 2022 für den Zeitraum 04-06/2022 im elektronischem Antragssystem beantragt werden. 
Die Datev  wird eine entsprechendes Update für  Kanzlei-Rechnungswesen am 12.05.2022 bereitstellen. 
hier: aktueller FAQ zur Neustarthilfe 2022

Neu: 12.04.2022 Wartungsarbeiten am elektronischen Antragsportal
Aufgrund von kurzfristig notwendigen Wartungsarbeiten steht das elektronische Antragsportal am Dienstag, den 12.04.2022, von 18:00 bis 20:00 Uhr nicht zur Verfügung. Bitte speichern Sie vor! 18.00 Uhr einen ggf. offenen Antrag ab und prüfen Sie nach 20.00 Uhr, dass das Antragsportal wieder stabil läuft, BEVOR Sie am Antragsportal ggf. weiterarbeiten. 

NEU: 08.04.2022 Ukraine
1.) Geldwäschegesetz/ Sanktionen gegen Russland
Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Vorgaben zum Geldwäschegesetz wie folgt HIER nachjustiert.

2.) Ukrainehilfe / Liquiditätshilfe / Schutzschild
Bundesfinanzministerium: 
“ Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23. März 2022 beschlossen hatte, bietet – vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen. In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb Unternehmen und Branchen primär mit Liquiditätshilfen. Diese umfassen:

  • Ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen erhalten Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten. Das Programm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro umfassen.
  • Zudem sollen einzelne, bereits während der Corona-Pandemie eingeführte Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.

Es gilt darüber hinaus, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Um für ein solches Szenario gewappnet zu sein und dann besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können, bereitet die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen vor:

  • Ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
  • Ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen. Hierfür erarbeitet die Bundesregierung standardisierte Kriterien, um den Unternehmen kurzfristig mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu EUR 100 Mrd. vorgesehen.
  • Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Als Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, lässt sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden.

Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Säulen erfolgt jetzt zügig und in enger Abstimmung beider Häuser (Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium)“.


NEU: 04.04.2022 Datev e.G. Überbrückungshilfe IV 01-06/2022
Die Anpassung der Programmänderung der Überbrückungshilfe IV erfolgt mit Kanzlei-Rechnungswesen 10.39/11.0A . Dieses Service-Release wird am 13.04.2022 bereitgestellt.

NEU:  01.04.2022 neue Antragsfrist und angepasster FAQ zur Überbrückungshilfe IV 01-06/2022 veröffentlicht, Beantragung für 04-06/2022 in einem Gesamtantrag für 01-06/2022 auch  schon möglich
Wie gestern bereits mitgeteilt, ist am 31.03.2022 die Programmfreigabe für 01-06/2022 erfolgt. Es kann nunmehr der Gesamtzeitraum 01-06/2022 in einem Antrag beantragt werden

Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022, gestellt werden. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsantrage auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung (siehe Ziffer 3.20) können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Die Freigabe des FAQ und die Veröffentlichung der neuen Antragsfrist (URSPRÜNGLICH 30.04.2022 für 01-03/2022) ist auch bereits  erfolgt  (siehe unsere aktuellen Erörterungen und Vorabinfo vom 11.03.2022). 
hier: FAQ zur Überbrückungshilfe IV 01-06-/2022 
Achtung: Es könnte für bereits bestehende ursprüngliche Überbrückungshilfe IV Anträge (01-03/2022) nunmehr leider Änderungsbedarf bestehen, da nunmehr die Zeiträume 04-06/2022 in dem Gesamtantrag für 01-06/2022 auch auszufüllen sind.  

Seit dem 10.03.2022 sind prinzipiell Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV (01-03-2022) möglich.  
Den gemäß den derzeitigem Stand (bitte angepassten ÜHIV-FAQ usw. zuwarten) der von uns als Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt eingeholten Informationen zur verlängerten Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 gilt Folgendes: 
Die bisherige Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV zum 30.04.2022 wird zu Gunsten einer neuen einheitlichen Frist für 01-06/2022 (siehe neuen FAQ) verändert werden.
Es handelt sich bei der Verlängerung 04-06/2022 der Überbrückungshilfe IV NICHT um ein eigenständiges und auch NICHT um ein neues Programm. Die Beantragung für 01-06/2022 kann  in einem Rutsch erfolgen. Es sind also NICHT zwingend zwei Anträge zu stellen. Da der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfen nur bis Ende Juni 2022 geht, wird eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung (d.h. Zeitraum 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) voraussichtlich nur maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 möglich sein!!

NEU: 01.04.2022 Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland
hier: Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland

NEU: 01.04.2022 KEIN Aprilscherz: Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 bis zum 31.08.2022 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz
hier BMF-Schreiben vom 01.04.2022

„Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden…….Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei
Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gilt Folgendes:
Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3)  und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.
Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“

NEU: 01.04.2022 Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022 verlängert
Die Presseabteilung der Arbeitsagentur hat uns folgende Pressemitteilug  zur Verfügung gestellt:

„Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum 30.06.2022 beschlossen. Zur Gesetzesänderung gehört der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Auch Beschäftigte in der Leiharbeit können unterstützt werden. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall von mindestens 50 Prozent haben, bis Ende Juni weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Bis Ende Juni bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld  Förderung von Weiterbildung“


NEU:  31.03.2022 Überbrückungshilfe IV 01-06/2022 beantragbar

Die Programmfreigabe ist erfolgt. Es kann nunmehr der Gesamtzeitraum 01-06/2022 in einem Antrag beantragt werden.
  Die Freigabe des FAQ und die Veröffentlichung der neuen Frist erfolgt dann in den nächsten Stunden. (siehe unsere aktuellen Erörterungen und Vorabinfo vom 11.03.2022). 

Seit dem 10.03.2022 sind prinzipiell Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV (01-03-2022) möglich.  
Den gemäß den derzeitigem Stand (bitte angepassten ÜHIV-FAQ usw. zuwarten) der von uns als Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt eingeholten Informationen zur verlängerten Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 gilt Folgendes: 
Die bisherige Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV zum 30.04.2022 wird zu Gunsten einer neuen einheitlichen Frist für 01-06/2022 (siehe neuen FQA) verändert werden.
Es handelt sich bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV NICHT um ein eigenständiges und auch NICHT um ein neues Programm. Die Beantragung für 01-06/2022 kann  in einem Rutsch erfolgen. Es sind also NICHT zwingend zwei Anträge 
Da der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfen nur bis Ende Juni 2022 geht, wird eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung (d.h. Zeitraum 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) voraussichtlich nur maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 möglich sein!!

NEU: 31.03.2022 Sachsen-Anhalt beschließt neue Eindämmungsverordnung vom  3. April 2022 bis zum 30. April 2022
hier: PM der Staatskanzlei 
„Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen.
Die heute von der Landesregierung im Umlaufverfahren beschlossene 17. Eindämmungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
Arztpraxen und Krankenhäuser,
• Einrichtungen für ambulantes Operieren,
• Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
• Dialyseeinrichtungen,
• Tageskliniken,
• ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
• Rettungsdienste,
• voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
• Obdachlosenunterkünfte sowie
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patient:innen, Besucher:innen und Fahrgäste.

Darüber hinaus wird auch in den übrigen Bereichen wie zum Beispiel in Ladengeschäften empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen,
auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher:innen:
• Krankenhäuser,
• ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
• voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
• Schulen bis zum 24. April 2022,
• Kindertageseinrichtungen,
• Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen.

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb. Für Schüler:innen und Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.
Veranstaltern sowie Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.“

NEU: 31.03.2022 Überbrückungshilfe IV 04-06/2022
Die Programmierung des Zeitraums 04-06/2022 der Überbrückungshilfe IV erfolgt derzeit. Die Freigabe des FAQ erfolgt dann in Kürze (siehe unsere aktuellen Erörterungen und Vorabinfo vom 11.03.2022). 

NEU: 31.03.2022 Stabilität, Antragsfrist und technische Probleme beim Antragsportal zur Überbrückungshilfe III Plus

Aktuell:
19.30 Uhr Wir haben Init und entsprechende Behörden informiert. Zwischenzeitlich sollte es gehen. Bitte dokumentieren Sie aber den Vorgang, wenn Sie den Antrag nicht versenden können (siehe unten)  
18.30 Das Portal zeigt zeitweise an, dass die Antragsfrist schon vorbei ist, obwohl es noch nicht 24.00 Uhr ist.
Bitte lassen Sie sich davon nicht beeindrucken und versuchen Sie weiter die Versendung!!!

 Das Bundeswirtschaftsministerium gab gestern in unseren Gesprächen an, dass daran gearbeitet wurde, das heute das Antragsportal bis 24.00 Uhr stabil läuft, was leider ab 18.30 Uhr nicht so einwandfgrei funktionierte. 
Wenn Sie heute am letzten Antragstag die Datei/ Erklärung des Mandanten nicht hochladen können:
1.) bewahren Sie Ruhe, auch wenn es schwer fällt
2.) prüfen Sie, ob folgende Fehler vorkommen/ angezeigt werden:
a.) die hochzuladene Datei wird nicht gefunden bzw. vom Antragsportal nicht als PDF erkannt/ akzeptiert
b.) Fehler: „Bitte klären Sie die Fehler, bevor Sie eine Anlage hochladen.
Dateiname: Fehler beim Speichern der Datei: Angegebene (r) Datei/ Ordner ist im Ziel-Repository bereits vorhanden. Geben Sie eine(n) andere(n) Datei/ Ordner ein.“ 
c.) Portal beginnt zwar die Datei/ Erklärung hochzuladen, steckt dann aber fest und es geht nicht weiter/ die Datei  wird nicht hochgeladen. 
3.) Lösung , um Hochladen zu ermöglichen
Gerade wenn den Mandanten die Erklärung per E-Mail zugesendet und von diesem wieder zurückgesendet wird oder auch bei bestimmten PDF-Formaten, erfolgt durch das Portal eine Ablehnung des Hochladens. Die Hotline wurde bereits im Dezember 2021 informiert. Wir haben uns deshalb mehrfach um direkte Klärung/ Lösung bemüht:
Die Hotline bzw. der Dienstleister haben gemäß Mitteilung jetzt die notwendigen Informationen, wie man derzeit als Zwischenlösung mit dem Problem umgeht (die wohl so aussehen wie die Tipps, die hier auf der Website stehen) und Init – der Dienstleister des Bundes arbeitet daran, das Problem zu beheben.
Es ist hilfreich, das PDF-Dokument nochmal auf dem Kopierer zu kopieren und unter einem anderen Namen (UND ggf.mit einem anderen PDF-Programm) neu zu erzeugen UND wieder hochzuladen.
Momentan waren unsere Tests mit folgenden Lösungen erfolgreich:
1.) Scannersoftware aktualisieren
2.) PDF-im ORIGINAL nochmal vom Mandanten unterschreiben lassen und bitte davor vermeiden, die hochzuladende Erklärung per E-Mail gegenseitig zu versenden!
3.) Adobe aktualisieren 

4.) das Programm mit dem die Erklärung des Antragsteller als PDF erzeugt wird, wechseln UND die PDF-Datei mit einem anderen Programm erzeugen!
5.) Rechts oben in der Plattform bei dem Antrag auf „Aktualisieren“ drücken und anschließend aus dem Antrag herausgehen. 

6.) Taste F5 drücken
7.) PDF-Datei neu einscannen/erstellen und kurzen Namen ohne Umlaute/ Sonderzeichen verwenden und dann neu hochladen
8.) Hochladen mit einem anderen Browser (Chrome, Edge, Firefox  usw. ) probieren
9.) Hochladen an einem anderen PC/Betriebssystem probieren
10.) vor dem Hochladen Cookies löschen
11.) Wechsel in die WTS-Oberfläche bzw. aus einer anderen Ebene als der WTS-Ebene wechseln 

Sollte all dies nicht helfen, beachten Sie bitte die (unter den heutigen Statusmeldungen) aufgeführte Checkliste zur Dokumentation.   

 

18:30 System/ elektronisches Antragsportal hat die Antragsfrist zeitweise auf fällig gestellt; bitte versuchen Sie die VErsendung in Kürze und vor 24.00 Uhr nochmal (ansonsten siehe unten Dokumentation und siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

  17:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

 16:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

 15:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen) 

14:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen) 

13:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

 12:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

11:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

10:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

09:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

08:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

07:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben und Hochladen verzögert sich; bitte versuchen Datei mit neuem Namen einzuscannen und nochmal versuchen hochzuladen)

06:30 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)

Wie auch bereits in den letzten Tagen durch uns in den Kammernachrichten  der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt vorab grob skizziert, wurde uns gerade wegen der Ausfälle/ Probleme der letzten Tage zugesichert, dass es in den Fällen, wo es aus nachweisbar technischen Gründen ein im elektronischen Antragsportal vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag nicht übermittelt werden konnte, es eine Lösung für den Überbrückungshilfe III Plus Antrag auch nach dem 31.03.2022 geben wird. 

Insoweit nochmal unser Hinweis/ Checkliste als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt für diese Problematik:

Wenn im Einzelfall eine fristgerecht vorgenommene elektronische Versendung aus Auslastungsgründen heute, am 31.03.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, d.h. wenn es technische Probleme bei der Versendung des Erstantrags auf Überbrückungshilfe III Plus mit der Maßgabe gab, dass ein im elektronischen Antragsportal vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag nicht übermittelt werden konnte, stellen Sie sicher:

1.) dass der Überbrückungshilfe III Plus-Antrag im elektronischem Antragsportal vor dem 31.03.2022 hochgeladen ist (falls es dort bereits Probleme gibt, dann scannen Sie die Datei unter einem neuen Namen und laden sie den Antrag vor dem 31.03.2022 nochmal neu hoch) 

2.) wenn es beim Versenden eines im elektronischen Antragsportal vorliegenden, vollständig ausgefüllten Antrags zum 31.03.2022 dann tatsächlich technische Probleme gibt, dann bitten wir Sie, diese Sendeversuche zu dokumentieren (ggf. per Handyvideo)  und ebenso, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag vorlag.

3.) Anschließend melden Sie bitte dem Service Desk diese Probleme am 31.03.2022/01.04.2022, allerspätestens jedoch bis 22.04.2022:

Wenden Sie sich dazu bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte und dokumentieren unbedingt diese Kontaktaufnahmen unter Zeugen u.a. in jedem Fall auch durch die Ticketnummer: Service-Hotline +49 30 – 530 199 322
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

NEU: 30.03.2022 Lösung bezüglich Antragsfrist und technische Probleme beim Antragsportal zur Überbrückungshilfe III Plus
Update. Wartung begann später und dauerte insoweit auch über 20.00 Uhr hinaus.
Die Wartung war leider unumgänglich. Wie bereits in den üblichen Kammerinformationswegen mitgeteilt, haben wir gegen die auch heutige erneute Abschaltung/ Nichtnutzungsmöglichkeit – wegen dem Ablauf der Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus – interveniert. Nach den durch uns mit dem Bundeswirtschaftsministerium heute Nachmittag geführten Gesprächen ergibt sich:
–  Ob die 2h Wartungszeit gebraucht werden, wird man sehen. 
– es wurden – wie von uns erwartet – in den letzten Tagen besonders viele Anträge gestellt, da die Steuerberater gerade mit totalem Hochdruck arbeiten.
– Es wird daran gearbeitet und die Wartung wurde dafür genutzt/ angesetzt, damit morgen am letzten Antragstag für die Überbrückungshilfe III Plus das Antragsportal stabiler läuft. Diese Wartung dient aber NICHT dazu die Überbrückungshilfe IV für 04-06/2022 zu programmieren. 
   Uns wurde insoweit ausdrücklich und nochmal schriftlich versichert, dass das Bundeswirtschaftsministerium/ init die Wartung heute/ zu dieser Zeit nicht unbedacht angesetzt hat. 
– es wird ZWAR eine Fristverlängerung über den 31.03.2022 hinaus – aus EU-/verfahrens -und verwaltungsrechtlichen Gründen – NICHT geben.
– ABER: Wie auch bereits in den letzten Tagen durch uns in den Kammernachrichten  der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt vorab grob skizziert, wurde uns gerade wegen der gestrigen und heutigen Ausfälle/ Probleme zugesichert, dass es in den Fällen, wo es aus nachweisbar technischen Gründen ein im elektronischen Antragsportal vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag nicht übermittelt werden konnte, es eine Lösung für den Überbrückungshilfe III Plus Antrag auch nach dem 31.03.2022 geben wird. 

Insoweit nochmal unser Hinweis/ Checkliste als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt für diese Problematik:

Wenn im Einzelfall eine fristgerecht vorgenommene elektronische Versendung aus Auslastungsgründen am 31.03.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, d.h. wenn es technische Probleme bei der Versendung des Erstantrags auf Überbrückungshilfe III Plus mit der Maßgabe gab, dass ein im elektronischen Antragsportal vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag nicht übermittelt werden konnte, stellen Sie sicher:

1.) dass der Überbrückungshilfe III Plus-Antrag im elektronischem Antragsportal vor dem 31.03.2022 hochgeladen ist (falls es dort bereits Probleme gibt, dann scannen Sie die Datei unter einem neuen Namen und laden sie den Antrag vor dem 31.03.2022 nochmal neu hoch) 

2.) wenn es beim Versenden eines im elektronischen Antragsportal vorliegenden, vollständig ausgefüllten Antrags zum 31.03.2022 dann tatsächlich technische Probleme gibt, dann bitten wir Sie, diese Sendeversuche zu dokumentieren (ggf. per Handyvideo)  und ebenso, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag vorlag.

3.) Anschließend melden Sie bitte dem Service Desk diese Probleme am 31.03.2022/01.04.2022, allerspätestens jedoch bis 22.04.2022:

Wenden Sie sich dazu bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte und dokumentieren unbedingt diese Kontaktaufnahmen unter Zeugen u.a. in jedem Fall auch durch die Ticketnummer: Service-Hotline +49 30 – 530 199 322
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

NEU: 30.03.2022 Wartungsarbeiten am elektronischem Antragsportal
Aufgrund von Wartungsarbeiten steht Ihnen das Antragssystem am 30.03.2022 von ca. 18.00-20.00 Uhr nicht zur Verfügung. Wir haben gegen diese diese erneute Abschaltung/ Nichtnutzungsmöglichkeit – kurz vor Ablauf der Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus – interveniert.
  

NEU: 31.03.2022 Erinnerung verlängerte Überbrückungshilfe IV/ Neustarthilfe 2022 Q2 sowie Antragsfrist Überbrückungshilfe IV und Überbrückungshilfe III Plus 

Die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV (01-06/2022) ist leider immer  noch nicht umgesetzt. Um Rechtssicherheit zu haben und damit unsere Mitglieder berechtigter Weise endlich Urlaub planen können, haben wir nochmal sehr deutlich auf die umgehende Umsetzung einer verlängerten Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV (auch für 01-03/2022)  hingewirkt/ eingefordert und gehen von einer verlängerten Frist aus (siehe aktuelle Erörterungen und Vorabinfo vom vom 11.03.2022).

Wir rechnen mit dem Start der verlängerten Überbrückungshilfe IV und die Veröffentlichung des angepassten FAQ voraussichtlich frühestens ab Ende dieser Kalenderwoche.

Der Start für das 2. Quartal der Neustarthilfe 2022 wird nicht vor der 15. Kalenderwoche 2022 möglich sein.

NEU: 30.03.2022 elektronisches Antragsportal Dokumentation zum Ablauf Antragsfrist Überbrückungshilfe III Plus zum 31.03.2022
Momentan läuft das elektronisches Antragsportal bezüglich des Zugangs zum System relativ stabil (siehe Status unten), wobei immer noch u.a. folgende Unzulänglichkeiten auftreten, zu deren Beseitigung  wir die zuständigen Stellen bereits aufgefordert haben:
– die Rechtsform nicht korrekt dargestellt wird
– die hochzuladende Erklärung teilweise nicht gefunden wird (momentan hilft nur in Einzelfällen die  PDF-Datei anders zu benennen)

!! 18.00 – 20.00 Uhr keine Eingabemöglichkeit  !!
17:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
16:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
15:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
14:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
13:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
12:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
11:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
10:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
09:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
08:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
07:45 System/ elektronisches Antragsportal läuft gemäß unseren laufenden Tests relativ stabil (Ausnahmen: siehe oben)
 

Da es aber – wie von uns erwartet (siehe Eintrag vom 28.03.2022) – bereits zur Auslastung und damit zur Störung/ Wartung zum Ablauf Antragsfrist Überbrückungshilfe III Plus gekommen ist/kommt, bitten wir unbedingt die am 28.03.2022 auf dieser Homepageseite dargestellten Dokumentationen und Fristen zur Meldung bei technischen Problemen (wenn am 31.03.2022 ein vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag nicht übermittelt werden konnte) zu beachten. Nur mit einer ausreichenden Dokumentation kann ein vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag, der aus technischen Gründen nicht versendet werden konnte unter bestimmten Bedingungen beim Service Desk nachgeholt werden. Beachten Sie für die Dokumentation dabei, dass nicht versendete Anträge gelöscht werden. 

NEU 28.03.2022 Dokumentation zum Ablauf Antragsfrist Überbrückungshilfe III Plus zum 31.03.2022
Am 31.03.2022 läuft bekanntlich die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus aus, die NICHT verlängert wird. Bitte rechnen Sie in den nächsten Tagen bis zum 31.03.2022 mit einer Auslastung des elektronischen Antragsportals. Senden Sie oder laden Sie vorbereitete Anträge antizyklisch, d.h. möglichst außerhalb der Hauptgeschäftszeiten im elektronischem Antragsportal hoch.  

Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

Wenn im Einzelfall eine fristgerecht vorgenommene elektronische Versendung aus Auslastungsgründen am 31.03.2022 dann nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, d.h. wenn es technische Probleme bei der Versendung des Erstantrags auf Überbrückungshilfe III Plus mit der Maßgabe gab, dass ein im elektronischen Antragsportal vorliegender, vollständig ausgefüllter Antrag nicht übermittelt werden konnte, stellen Sie sicher:

1.) dass der Überbrückungshilfe III Plus-Antrag im elektronischem Antragsportal vor dem 31.03.2022 hochgeladen ist (falls es dort bereits Probleme gibt, dann scannen Sie die Datei unter einem neuen Namen und laden sie den Antrag vor dem 31.03.2022 nochmal neu hoch) 

2.) wenn es beim Versenden eines im elektronischen Antragsportal vorliegenden, vollständig ausgefüllten Antrags zum 31.03.2022 dann tatsächlich technische Probleme gibt, dann bitten wir Sie, diese Sendeversuche zu dokumentieren (ggf. per Handyvideo)  und ebenso, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag vorlag.

3.) Anschließend melden Sie bitte dem Service Desk diese Probleme am 01.04.2022, allerspätestens jedoch bis 22.04.2022:

Wenden Sie sich dazu bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte und dokumentieren unbedingt diese Kontaktaufnahmen unter Zeugen u.a. in jedem Fall auch durch die Ticketnummer: Service-Hotline +49 30 – 530 199 322
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

NEU: 28.03.2022 Hinterlegung/ Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Derzeit sind bei einigen Softwareanbieter Zusendungen an das Unternehmensregister weiterhin  nicht bzw. nicht uneingeschränkt möglich. Wir bitten um etwas Geduld, wenngleich es wegen der am 06.03.2022 abgelaufenen Nichtbeanstandungsregelung und der begonnenen Verfahrenseinleitungen suboptimal ist. 

Update: ab 09.35 Uhr hat Datev die Schnittstelle zum EHUG Offenlegung Bundesanzeiger wieder freigegeben

NEU: 26.03.2022 Neustarthilfe (Plus) für Direktantragsteller
Ab sofort auch für Direktantragstellende:
– Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus und umgekehrt 
– nunmehr können Direktantragstellende im Antragsportal die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus vornehmen  

NEU: 25.03.2022 Kurzgutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook‐Fanpages
Vorlage der Datenschutzkonferenz mit folgendem Ergebnis:
„Für die bei Besuch einer Fanpage ausgelöste Speicherung von Informationen in den Endeinrichtungen der Endnutzer:innen und den Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtungen gespeichert sind, sowie für die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Seitenbetreibern verantwortet werden, sind keine wirksamen Rechtsgrundlagen gegeben. Darüber hinaus werden die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nicht erfüllt.“
hier: Kurzgutachten vom 18.03.2022

NEU: 25.03.2022 Fristverlängerung für Steuererklärungen VZ 2020, 2021 und folgende Jahre
Änderungen beim Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)
Am 08.04.2022 wird nochmal über die Fristverlängerungen beraten. Die Länder, angestoßen durch die berufsständischen Organisationen / Herr Lüth und insbesondere durch das Finanzministerium MV, sind mittlerweile kompromissbereiter.  
hier Empfehlungen des Finanzausschusses zur 1019. Sitzung des Bundesrates am 8. April 2022: Empfehlung vom 25.03.2022
hier: ursprünglicher Gesetzesentwurf

NEU: 24.03.2022 Energieentlastungspaket und Steuerentlastungspaket 2022

1.) Energieentlastungspaket
(u.E. Erachtens sind noch mehrere Sachverhalte – u.a. wirklich Einkommensteuer-/SV-Pflicht bei Energiepreispauschale?, wer übernimmt diese, wie ist das Verfahren bei Selbständigen genau, was ist bei LSt-Jahreszahlern –  im Gesetzgebungsverfahren zu klären

Energiepreispauschale von 300 Euro 
Senkung der Energiesteuer für 3 Monate
neues 9 Euro Ticket für den öffentlichen Nahverkehr  (begrenzt für 3 Monate)
Einmalzahlung für Familien: 100 Euro je Kind

2.) Steuerentlastungspaket
Das Bundeskabinett hat eine Steuerentlastungspaket am 16.03.2022 mit Wirkung zum 01.01.2022 beschlossen: 
hier: Steuerentlastungsgesetz 2022.
Gemäß Bundesfinanzministerium.
„Damit gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie steigen auf 38 Cent.

Weitere steuerliche Entlastungen werden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, auf das sich das Kabinett am 16. Februar 2022 verständigt hat:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus bis zu 3.000 Euro und
  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

Zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei den Stromkosten entfällt zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage . Die sich daraus ergebende Entlastung von insgesamt rund 6,6 Mrd. Euro sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben.

Weitere Maßnahmen zur sozialen Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern:

  • 100 Euro Coronazuschuss für Beziehende von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung.
  • 20 Euro pro Monat Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    • 270 Euro für Beziehende von Wohngeld (bei Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, pro weiterem Familienmitglied 70 Euro)
    • 230 Euro für Azubis und Studierende im Bafög-Bezug


NEU: 24.03.2022 Abschlagszahlungen/ Vorauskasserechnungen in der Überbrückungshilfe IV (01-06/2022)

Gemäß FAQ zur Überbrückungshilfe ist zu Abschlagszahlungen/ Vorauskasserechnungen dort Folgendes aufgeführt:
„VORKASSErechnungen werden akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann.
 VORKASSErechnungen können ANSONSTEN in der Schlussabrechnung angesetzt werden, WENN der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde. ABSCHLAGSzahlungen werden bis zu einer Höhe von MAXIMAL 50 Prozent anerkannt. Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt spätestens in der Schlussabrechnung.“

Im FAQ wird also einmal Vorschuss- und einmal Abschlagsrechnungen (teilweise im Sinne von Anzahlungen) verwendet. Auf Grund der Erfahrungen auch aus der Überbrückungshilfe III (Plus) geht es zur zur Missbrauchsvermeidung darum, Anzahlungen/Rechnungen und dabei insbesondere investive Maßnahmen über noch nicht vollumfänglich erbrachte Leistungen erst (vollumfänglich) bei Erbringung der kompletten Leistung bzw. in der Schlussabrechnung zu fördern. 

Steuerberater berechnen vielfach die monatliche Buchführung (ähnlich wie Strom) als mtl. Abschlag/Vorschuss (auf Grundlage des Vorjahresumsatzes, weil der aktuelle Jahresumsatz ja erst zum Jahresende feststeht).  Die Leistungen werden regelmäßig auch monatlich erbracht.

Es stellen sich insoweit 2 Fragen, deren Beantwortung wir für Sachsen-Anhalt wie folgt für vertretbar halten:

1.) Können Steuerberaterbuchführungskosten in den einzelnen Monaten/ Förderzeitraum bereits bei Antragstellung  zu 100% (und nicht zu 50%) angesetzt werden und sind dann mit dem individuellem Fördersatz laut Umsatzeinbruch förderfähig?
Da es sich bei den Steuerberatungskosten nicht um typische Abschlagszahlungen handelt, sondern eher um (Raten-)Zahlungen für fortlaufend in Anspruch genommene bzw. erbrachte Leistungen (gleiches gilt ja beispielsweise auch für Abschläge auf Strom, Wasser, Gas etc.) können die Steuerberaterbuchführungskosten zu 100 % angesetzt werden.

2.) Werden sonstigen Lieferantenrechnungen die als Abschlagszahlungen erfolgen, zu mindestens in der Schlussabrechnung oder – wenn früher – bei finaler Abrechnung der Leistung zu 100% gefördert (so dass es nicht final nur bei den 50% bleibt)? D.h. bekommt der Unternehmer die Chance allerspätestens in der Schlussabrechnung die Leistungen zu 100% ansetzen zu können, und dies mit einem persönlichem Fördersatz lt. Umsatzeinbruch?

Wenn im Rahmen der Schlussabrechnungen belegt werden kann, dass die Anschaffung erfolgt ist, dann könne die Kosten zu 100% angesetzt werden und sind dort mit dem individuellem Fördersatz laut Umsatzeinbruch förderfähig. Im Umkehrschluss kann es bei Vorkasserechnungen/ Anzahlungen aber auch passieren, dass wenn die Anschaffung/ vollumfängliche Leistungserbringung nicht belegt werden kann – die Förderung dafür komplett wegfällt.

NEU: 24.03.2022 verlängerte Überbrückungshilfe IV/ Neustarthilfe 2022 Q2 sowie Antragsfrist Überbrückungshilfe IV und Überbrückungshilfe III Plus 

Die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV (01-06/2022) ist leider immer  noch nicht umgesetzt. Um Rechtssicherheit zu haben und damit unsere Mitglieder berechtigter Weise endlich Urlaub planen können, haben wir nochmal sehr deutlich auf die umgehende Umsetzung einer verlängerten Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV (auch für 01-03/2022)  hingewirkt/ eingefordert und gehen von einer verlängerten Frist aus (siehe aktuelle Erörterungen und Vorabinfo vom vom 11.03.2022).

Wir rechnen mit dem Start der verlängerten Überbrückungshilfe IV und die Veröffentlichung des angepassten FAQ voraussichtlich frühestens ab Ende der 13. Kalenderwoche.

Der Start für das 2. Quartal der Neustarthilfe 2022 wird nicht vor der 15. Kalenderwoche 2022 möglich sein.

NEU: 24.03.2022 einfachELSTER – die Einkommensteuererklärung für Personen mit Renten- oder Pensionseinkünften

FM Sachsen-Anhalt
Die Steuerverwaltungen der Länder bieten ab April 2022 mit einfachELSTER einen Service speziell für Rentnerinnen und Rentner sowie für Pensionärinnen und Pensionäre. Dieser Service ist erstmals für die Einkommensteuererklärung 2021 nutzbar.

Die einfach zu bedienende, kostenlose Onlineanwendung erspart viel Zeit und Papier. Die Einkommensteuererklärung kann bequem online erstellt werden, da Schritt für Schritt durch die Erklärung geführt wird. Klare Fragen und eine Auswahl an Antwortmöglichkeiten machen die Erstellung besonders leicht. Elektronische Bescheinigungen, wie zum Beispiel die Rentenbezugsmitteilung, liegen dem Finanzamt vor und werden automatisch berücksichtigt. Die Registrierung erfolgt unter www.einfach.elster.de mit der persönlichen Identifikationsnummer sowie dem Geburtsdatum. Nach wenigen Tagen wird die Zugangsnummer per Post zugestellt und die Erstellung der Einkommensteuererklärung kann beginnen. Die Onlineanwendung einfachELSTER bietet eine vereinfachte Möglichkeit zur Erstellung der Einkommensteuererklärung ausschließlich für Personen mit inländischen Renten- oder Pensionseinkünften. Sie wird von der Steuerverwaltung ab Anfang April 2022 kostenfrei zur Verfügung gestellt und ist an die Bedürfnisse älterer Menschen angepasst. Die leichte Bedienung, inklusive Barrierefreiheit, trägt zu einer komfortablen Erstellung der Steuererklärung bei.einfachELSTER ist ein sicherer, kontaktloser Weg, die Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln.“

NEU: 23.03.2022 Störung elektronisches Antragsportal
16:15 Uhr Störung elektronisches Antragsportal beseitigt, Antragsportal ist wieder halbwegs stabil

15.00 Uhr Auf Grund technischer Schwierigkeiten steht das Antragsportal derzeit nicht bzw. nicht stabil zur Verfügung. Init arbeitet an der Beseitigung der Störung. Wir gehen nicht davon aus, dass es nur wenige Minuten dauert, was in Anbetracht des Ablaufs der Antragsfrist zur Überbrückungshilfe III Plus suboptimal ist.
Der offizielle Hinweis mit den wenigen Minuten ist insoweit leider etwas irreführend:
„Das System wird derzeit gewartet und steht Ihnen in Kürze wieder zur Verfügung. Bitte versuchen Sie es in einigen Minuten erneut.“

NEU: 23.03.2022 Auswirkungen Russland/ Ukraine auf die Steuerberater und Unternehmen

1.) Auswirkung auf die Steuerberater
RS 110/2022:
Die Bundessteuerberaterkammer StBK hat sich an das BMWK und das BMF mit der Frage gewandt, inwieweit Steuerberater bzw. Steuerberatungsleistungen direkt oder indirekt von Russland-Sanktionen betroffen sein könnten. Eine konkrete Aussage kann leider noch nicht getroffen werden. Die Fragestellungen sollen im Rahmen einer Task Force behandelt werden.

2.) Auswirkung für Unternehmen 
2a.) allgemeine Informationen für Unternehmen und Verbände vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine 
hier:
Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums

2b.) finanzielle Förderungen für Unternehmen

2ba.) Sanktions-/ Rohstoffpreishilfe
Wie hier auf der Homepageseite bereits am 09.03.2022 und 15.03.2022 berichtet, gilt:
Grundsatz/Auffassung des BMWK: EU-Sanktionen ziehen keine Entschädigungspflicht nach sich.
Ungeachtet dieser grundsätzlichen rechtlichen Auffassung ist sozialpolitisch eine Förderung/ ein Förderprogramm  in Arbeit. Es soll für die Bereiche der Wirtschaft, die von den Sanktionen bzw. steigenden Rohstoffpreisen betroffen sind, ähnliche Schutzmaßnahmen geben, wie dies in der Corona-Pandemie getan wurde. Da es gilt, einen Förderungsmissbrauch auszuschließen, gestalten sich die Rahmenbedingungen komplexer als bisher. „Das BMWK befindet sich im Austausch mit der KfW, um Einzelheiten eines Programms für betroffene Unternehmen zu klären. Von besonderer Bedeutung wird es sein, welche beihilferechtliche Grundlage für Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen durch die EU-Kommission geschaffen wird. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission einen ersten Entwurf eines Beihilferahmens in ANLEHNUNG am Temporary Framework im Zuge der Corona-Pandemie vorgelegt und ein Konsultationsverfahren mit den Mitgliedstaaten eingeleitet. In der Zwischenzeit können bereits jetzt die bestehenden ERP- und KfW-Förderkreditprogramme zur Deckung eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs herangezogen werden.“

2bb.) Corona-Überbrückungshilfe IV (01-06/2022) 


Sanktionsbedingtheit ist keine Coronabedingtheit–Deshalb derzeit keine  Förderung über Überbrückungshilfe IV 01.01.-30.06.2022!
Vorsicht derzeit vor einer Antragstellung über die  bei sanktionsbedingten Umsatzeinbruch, da für Sanktionen derzeit KEINE Förderung über Überbrückungshilfe vorgesehen ist!

 dokumentierte Prüfung der Antragsberechtigung durch prüfende Dritte erforderlich
im Regelfall wurde bei den Hilfen (insbesondere Soforthilfe, die fast alle Unternehmen der ÜHI-IV beantragt haben) das Länderkennzeichen des Unternehmers erfasst
neben der Branche und anderem werden dadurch sanktionsbetroffene Länder und in Zusammenhang stehende Länder (d.h. mehrere Länder) und Personen manuell herausgefiltert 
–>nicht wundern, wenn evtl. Anfragen der Bewilligungsstellen in den nächsten Wochen nach dem Grund der Umsatzeinbrüche eingehen, da diese per Einzelfallprüfung die Antragsberechtigung prüfen werden müssen

Die Bewilligungsstellen gehen jetzt dazu über, Bestätigungen bzw. Selbsterklärungen der betroffenen Unternehmen im Zusammenhang mit den EU-Maßnahmen gegen die russische Förderation/ Belarus einzufordern: 
Die Europäische Union hatte mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 sowie mit Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022 und 2022/328 vom 25. Februar 2022 weitere Sanktionsmaßnahmen gegen die russische Föderation sowie Belarus beschlossen.
„Am 15. März 2022 hatte die EU als Reaktion auf Russlands militärische Aggression gegen die Ukraine ein viertes Paket (Amtsblatt L87I) mit Sanktionen gegen bestimmte Wirtschaftssektoren und Personen beschlossen. Die neuen Maßnahmen umfassen ein Verbot

  • aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen;
  • der Erbringung von Ratingdiensten für russische Personen oder Organisationen;
  • neuer Investitionen in den russischen Energiesektor.

Der Rat erweiterte die Liste der Personen mit Verbindungen zur Verteidigungs- und Industriebasis Russlands, die somit strengeren Ausfuhrbeschränkungen unterliegt, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten. Darüber hinaus führte die EU Folgendes ein:

  • Handelsbeschränkungen für Eisen, Stahl und Luxusgüter
  • Sanktionen gegen 15 weitere Personen und neun Organisationen“

Unternehmen, die in Deutschland eine Förderung/ Subvention beantragen müssen bei Hilfen der Bewilligungsstellen u.a. bestätigen:

– dass sie von diesen Verordnungen beziehungsweise Vor-Verordnungen Kenntnis genommen haben
– und insbesondere die in diesen EU-Verordnungen angeordneten Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppelten Verwendungszweck und Beschränkung für die Erbringung damit verbundene Dienstleistungen sowie Ausfuhrbeschränkung für bestimmte Güter und Technologien, insbesondere auch über die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen kennen und beachten werden
– keine Beziehung geschäftlicher oder privater Art zu den in den vorgenannten EU-Verordnungen gelisteten und damit sanktionierten juristischen und natürlichen Personen unterhalten
– nicht an Vorgängen zur Umgehung des sanktionsrechtlich statuierten Verbots der Bereitstellung von Ressourcen an die in den vorgenannten EU-Maßnahmen gelisteten und damit sanktionierten juristischen und natürlichen Personen beteiligt sind
– bei künftigen Listungen von juristischen und natürlichen Personen Person in den vorgenannten EU-Maßnahmen
* solche Personen,  zu den Beziehungen geschäftlicher oder privat Art gepflegt werden, im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflichten umgehend an die Bewilligungsstellen zu melden UND
und keine Beteiligung an den Vorgänge zur Umgehung des sanktionsrechtlich statuierten Verbots der Bereitstellung von Ressourcen an die in den vorgenannten EU-Maßnahmen gelisteten und damit sanktionierten juristischen und natürlichen Personen erfolgen wird.
Die Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung dieser Bestätigung / Selbsterklärung kann eine Kreditkündigung, Subventionsrückforderung  oder Kündigung der Geschäftsbeziehung mit Landessinstitutionen/ der Bewilligungsstelle zur Folge haben.

NEU: 23.03.2022 verlängerte Überbrückungshilfe IV/ Neustarthilfe 2022 Q2 sowie Antragsfrist Überbrückungshilfe IV und Überbrückungshilfe III Plus 

Die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV (01-06/2022) ist leider immer  noch nicht umgesetzt. Um Rechtssicherheit zu haben und damit unsere Mitglieder berechtigter Weise endlich Urlaub planen können, haben wir nochmal sehr deutlich auf die umgehende Umsetzung einer verlängerten Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV (auch für 01-03/2022)  hingewirkt/ eingefordert und gehen von einer verlängerten Frist aus (siehe aktuelle Erörterungen und Vorabinfo vom vom 11.03.2022).

Wir rechnen mit dem Start der verlängerten Überbrückungshilfe IV und die Veröffentlichung des angepassten FAQ voraussichtlich frühestens ab Ende der 13. Kalenderwoche.

Der Start für das 2. Quartal der Neustarthilfe 2022 wird nicht vor der 15. Kalenderwoche 2022 möglich sein.

Seit dem 10.03.2022 sind prinzipiell Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV (01-03/2022) möglich. Bitte prüfen Sie wegen der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV auf den Zeitraum 04-06/2022, ob Sie jetzt wirklich noch einen Erstantrag für 01-03/2022 bzw. Änderungsantrag für 01-03/2022 stellen wollen/ müssen oder nicht doch lieber zuwarten: 
Den gemäß den derzeitigem vorläufigem!! Stand (bitte angepassten ÜHIV-FAQ usw. zuwarten) der von uns als Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt eingeholten Informationen zur verlängerten Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 gilt wohl Folgendes: 
Die bisherige Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV zum 30.04.2022 soll voraussichtlich! zu Gunsten einer neuen einheitlichen Frist für 01-06/2022 (neue Beantragungsfrist: voraussichtlich! Anfang bis Mitte Juni 2022) verändert werden.

Es handelt sich bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV NICHT um ein eigenständiges und auch NICHT um ein neues Programm. Die Beantragung für 01-06/2022 kann voraussichtlich in einem Rutsch erfolgen. Es sind also voraussichtlich NICHT zwingend zwei Anträge für den Zeitraum 01-06/2022  erforderlich.
Beantragbar soll der verlängerte Zeitraum 04-06/2022 voraussichtlich ca. ab Mitte April 2022 sein.
Da der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfen nur bis Ende Juni 2022 geht, wird eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung (d.h. Zeitraum 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) voraussichtlich nur maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 möglich sein!!
Eine Verlängerung des beihilferechtlichen Rahmens über Ende Juni 2022 erscheint auf EU-Ebene derzeit NICHT möglich/ nicht mehrheitsfähig, so dass eine Möglichkeit der Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung  (d.h. 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) nur bis maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 gegeben sein wird. Bitte berücksichtigen Sie das unbedingt. Wir können derzeit NICHT  mehr mit einer weiteren Verlängerung rechnen. Insoweit sollte man also vorsorglich derzeit auch davon ausgehen, dass auch ein Änderungsantrag für den Zeitraum 04-06/2022 bis dahin gestellt sein muss. 
Die Beantragung dürfte über einen Erstantrag (zum Beispiel 01-06/2022) oder über einen Änderungsantrag (zum Beispiel 04-06/2022) erfolgen können. 
Weitere Info/Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Beantragung für 04-06/2022 für die Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung:
Hier muss man strategisch in Abhängigkeit von der Liquidität des betroffenen Unternehmens herangehen.  Es erscheint – in Anbetracht der Bearbeitungszeiten –  nicht unbedingt in jedem Fall sinnvoll, einen geschätzten Erstantrag zum Beispiel im März 2022 für 01-03/2022 zu stellen, um dann einen Monat später einen Änderungsantrag für den Zeitraum 04-06/2022 versuchen zu stellen, wenn dies technisch gehen würde.

NEU: 18.03.2022 verlängerte Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 
Wir rechnen mit dem Start der verlängerten Überbrückungshilfe IV ab Ende der 13. Kalenderwoche. Die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV (01-06/2022) ist noch nicht umgesetzt. 

Der Start für das 2. Quartal der Neustarthilfe 2022 wird nicht vor der 15. Kalenderwoche 2022 möglich sein.

NEU: 18.03.2022 Klarstellung Transparenzregister
Nunmehr ist in allen FAQ zur Überbrückungshilfe IV, III Plus und III eindeutig aufgeführt, dass Einzelkaufleute (egal ob im Handelsregister eingetragen oder nicht) nicht im Transparenzregister einzutragen sind!
FAQ: „….Die Erklärungspflicht gilt nicht… b. für Einzelkaufleute oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder….“

NEU: 18.03.2022 Warnung bei Verwendung der Bankverbindung der Sberbank Europe AG
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 1. März 2022 mit sofortiger Wirkung der Sberbank Europe AG mit Sitz in Wien die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt.
Bitte prüfen Sie unbedingt, dass Sie nicht noch die Bankverbindung für Corona-Hilfe-Anträge verwenden oder in Ihren Stammdaten haben!!! Die Bewilligungsstellen vor Ort können die Bankverbindung nicht ändern!
Information der Bafin: hier 

NEU: 18.03.2022 Informationen zum Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus
neuer FAQ: hier
Seit 18. März können Sie nach erfolgter Bewilligung von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt.  Ab sofort sind die damit die Wahlrechtsfunktionen in den Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus freigeschalten. Die Bewilligungsstellen werden entsprechende Anträge voraussichtlich frühestens  ab der 2. Aprilwoche bearbeiten können. 

Auswahl einiger Änderungen:

Kosten für prüfende Dritte
-können im Rahmen des Wahlrechtes zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus gemäß FAQ des Programmes geltend gemacht werden, in das Antragstellende wechseln.

Termine:
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2022 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch nach Ende der Antragsfrist, spätestens aber bis zum 30. Juni 2022, ausgeübt werden (Phase 2).
Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ausgeübt werden

Ablauf: Wie kann das Wahlrecht ausgeübt werden? Welche Schritte sind hierbei durchzuführen?

Phase 1 (bis Antragsfrist 31. März 2022):
Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Im Falle des Wechsels in die Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal ist zunächst der Antrag für das dritte Quartal und dann der Antrag für das vierte Quartal zu stellen.
Bei der Antragstellung müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben. Im Falle des Wechsels von der Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal in die Überbrückungshilfe Plus muss der Verzicht auf die Neustarthilfe Plus für beide Quartale erklärt sowie Antragsnummer und das Datum der Bescheide für beide Quartale angegeben werden.
Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung.
Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe Plus wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber den prüfenden Dritten, über den der Antrag für die Überbrückungshilfe III Plus gestellt wurde, zu informieren.

Phase 2 (nach Antragsfrist 31. März 2022, spätestens aber bis zum 30. Juni 2022):
Nach Ende der Antragsfrist 31. März 2022, spätestens aber bis zum 30. Juni 2022, wird für diejenigen Antragstellenden, die das Wahlrecht in Phase 1 nicht genutzt haben, die Möglichkeit eingeräumt, noch in das jeweils andere Programm zu wechseln.
Um das Wahlrecht nach Ende der Antragsfrist (Phase 2) auszuüben, müssen die Antragstellenden ebenso wie in der Phase 1 einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Hierzu müssen sie sich an den Service-Desk (siehe https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Meta/Kontakt/kontakt.html) wenden, damit die Antragstellung ermöglicht wird.

Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe Plus kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden.

Eine End- bzw. Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der oder die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.

Können Antragstellende zum bisher genutzten Programm zurückkehren, wenn sich nach Nutzung des Wahlrechtes herausstellt, dass die Förderung im neu ausgewählten Programm geringer ausfällt oder der neue Antrag nicht bewilligt wird? Führen die Bewilligungsstellen eine Günstigerprüfung durch?

Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der oder die Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann.
Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines oder einer prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.

Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.

NEU: 18.03.2022 Fristablauf Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus
Es wird heute nochmal einen Versuch geben, mittels Erinnerungsmails an prüfende Dritte an den Fristablauf Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus für den 31.03.2022 zu erinnern. Wir gehen davon aus, dass es keine Novemberhilfe und Überbrückungshilfe II betrifft. Bitte berücksichtigen Sie, dass das Antragsportal zum Ende des Fristablaufs hin, an seine Auslastungsgrenze kommen kann. Dokumentieren Sie dies unbedingt, wenn der Antrag am 31.03.2022 nicht mehr weggesendet werden kann, da es – wenn überhaupt – nur in absoluten und begründeten Ausnahmefällen  möglich sein dürfte, Erstanträge auf Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus nach dem 31. März 2022 zu stellen.

NEU: 17.03.2022 Rückfragen zum Änderungsantrag über den Änderungswillen hinaus
Wir stellen derzeit fest, dass die Bewilligungsstellen bundesweit bei Änderungsanträgen zunehmend bereits geklärte oder bisher im Erst-Bewilligungsbescheid unstrittige Sachverhalte aufgreift und auf Grund nachträglicher Risikofilter und Risikohinweise plötzlich zu bewilligten Punkten Rückfragen stellen. Auch wenn die Coronabedingtheit ein wesentlicher Punkt der Überbrückungshilfen ist und wir diesen unstrittig für sehr wichtig erachten, halten wir eine mehrfache Befassung mit ein- und demselben Antrag für mehr als irritierend und auch nicht für zielführend. Durch die Mehrfachbefassung entsteht vermeidbarer Doppelaufwand, der nur zur Erhöhung der Antragskosten führen kann und wird. Aktuell arbeiten alle Steuerberater*Innen und ihre Teams am Limit und können nicht neben der ab Mai/ Juni beginnenden Schlussabrechnung und derzeitigen Grundsteuerreform-Vorbereitung noch nachträgliche neue Rückfragen zu an sich erstmal abgeschlossenen Anträgen bearbeiten. Wir haben unsere Bedenken bei den zuständigen Stellen sehr deutlich gemacht.  

NEU: 16.03.2022 Fehler beim Referenzumsatz bei der Neustarthilfe/ Endabrechnung
Unter anderem im Zuge der Abwicklung der Endabrechnung von Neustarthilfeanträgen haben sich Unzulänglichkeiten ergeben, weswegen prüfende Dritte in bestimmten Konstellationen einen Änderungsantrag veranlassen müssen:
Ausgangslage:
1.) Es wurde ein Antrag auf Neustarthilfe gestellt und
2.) der Antrag wurde durch die Bewilligungsstelle auch bewilligt und ausgezahlt und 
3.) bei der Berechnung des Referenzumsatzes, der für die Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe herangezogen wird, wurden programmseitig falsche Werte genutzt, was bei der ursprünglichen Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unbemerkt blieb.

Ergebnis:
Durch diese Unzulänglichkeit werden im Rahmen der Endabrechnung der Neustarthilfe programseitig vereinzelt falsche Referenzumsätze zur Ermittlung der finalen Förderhöhe vorbelegt.  

Prüfung:
Sie werden im Regelfall vom Service-Desk Überbrückungshilfe darüber informiert, wenn es einen Antrag von Ihnen betrifft. Wir empfehlen trotzdem eine eigenständige Prüfung des Referenzumsatzes.

Abhilfe:
Der ursprüngliche Antrag auf Neustarthilfe ist durch einen Änderungsantrag zu korrigieren. Wenn sich ansonsten (bis auf den obigen Referenzumsatz) gegenüber den Angaben im ursprünglichen Antrag nichts geändert hat, können Sie den Änderungsantrag mit diesen ursprünglichen Daten aus dem Erstantrag ausfüllen und anschließend  (ohne weitere materielle Änderungen/Anpassungen) im elektronischem Antragsportal versenden. Je nach Konstellation sind dabei folgende 2 Hauptvarianten zu unterscheiden:

   Abhilfe-Variante 1: Sie haben die Endabrechnung noch NICHT vorgenommen/ noch NICHT eingereicht
Wenn Sie von der Unzulänglichkeit betroffen sind, hat das Service-Desk Überbrückungshilfe bereits für Sie die Einreichungsmöglichkeit eines Änderungsantrages freigeschalten. Erst wenn die Bewilligungsstelle Ihren Änderungsantrag beschieden hat, können Sie dann die Selbsterklärung zur Endabrechnung für das betroffenen Unternehmen einreichen.

Abhilfe-Variante 2: Sie haben die Endabrechnung bereits eingereicht
Sollten Sie die Endabrechnung bereits eingereicht haben, muss diese Endabrechnung von Ihnen zurückgezogen werden, bevor Sie den Änderungsantrag zum betroffenem Unternehmen einreichen. Sie haben noch bis 31.03.2022 die Möglichkeit, die Endabrechnung unkompliziert zurückzuziehen.

NEU: 16.03.2022 fehlerhaftes Schreiben zur Überbrückungshilfe III Plus
Leider ist heute das unten aufgeführte Schreiben an die prüfenden Dritten versandt worden. Es sollte die Überbrückungshilfe III Plus (Juli-Dezember 2021) betreffen und nicht die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020). Wir sind in Klärung mit dem Bundeswirtschaftsministerium. 

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie daran erinnern, dass Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) spätestens bis zum 31. März 2021 gestellt werden müssen.

Es ist nicht möglich, nach dem 31. März 2021 rückwirkend einen Antrag für die zweite Phase zu stellen.

Anträge auf Überbrückungshilfe für die Phase 2, die von Ihnen angelegt wurden und die Sie bis zum 31. März 2021 nicht absenden, werden am 01. April 2021 automatisch geschlossen und gelöscht.

Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren auch nach dem 31. März einen begründeten Änderungsantrag zu stellen.  Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 31. Mai 2021 zu stellen. Alternativ wird eine Nachzahlung auch im Zuge der Schlussabrechnung möglich sein, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt. Im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung ist es bis zum 30. Juni 2021 möglich, über das elektronische Antragsverfahren die Daten zur Kontoverbindung zu korrigieren. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft.“

NEU: 16.03.2022 unberechtigte Novemberhilfe/ Dezemberhilfe
In einigen Fällen wurde für 11-12/2020 versehentlich – zum Beispiel für reine Handelsunternehmen – Novemberhilfe/ Dezemberhilfe beantragt. Wenn diese Unternehmen unberechtigt Novemberhilfe/ Dezemberhilfe beantragt/ bewilligt bekommen haben, wird die im Rahmen der Schlussabrechnung zur Rückforderung der Novemberhilfe/ Dezemberhilfe führen. 

Tipp der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

Prüfen Sie bitte zeitnah nochmals die Antragsberechtigung der betroffenen Unternehmen. Wie auf der Homepageseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bereits mehrfach mitgeteilt, empfehlen wir in diesem Falle dringend mit der Bewilligungsstelle bzw. insbesondere der BMWK-Hotline/ Service-Desk Kontakt aufzunehmen, um eine Antragsheilung (wegen bereits eingetretenem Fristablauf der Überbrückungshilfe III)  ausnahmsweise durch Neubeantragung über einen nachträglichen Überbrückungshilfe III Antrag zu forcieren. Im ÜHIII-FAQ ist dazu eine letzte Frist vom 28.02.2022 genannt.  Wir gehen aber stattdessen (statt dem 28.02.2022) derzeit nach unseren Gesprächen von einer maximalen Frist bis 31.05.2022 aus und raten Ihnen insoweit dringend, diese eventuelle Frist zu nutzen, um den Sachverhalt vor dem 31.05.2022 und damit vor der Schlussabrechnung mit dem Service-Desk zu erörtern und mit obiger Lösung zu bereinigen. 

Zitat aus ÜHIII-FAQ:

„Unternehmen und Soloselbständige, deren Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe nach dem 01.09.2021 abgelehnt wurde, weil sie die Antragsbedingungen der November- bzw. Dezemberhilfe nicht erfüllen, können ausnahmsweise auch nach dem 31.10.2021 noch einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen, um eine Förderung für die Monate November und / oder Dezember 2020 zu beantragen. Dies ist jedoch erst dann möglich, wenn die zunächst irrtümlich beantragte bzw. erhaltene November- bzw. Dezemberhilfe vollständig zurückgezahlt wurde (siehe FAQ der November- bzw. Dezemberhilfen, Ziffer 3.27).

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III erfolgt, wie sonst auch, zwingend über einen prüfenden Dritten (vgl. Ziffer 3.1 der FAQ ).

Für das weitere Vorgehen sind bei nach dem 01.09.2021 abgelehntem Direktantrag auf November- bzw. Dezemberhilfe drei Fälle zu unterscheiden. In jedem Fall ist eine vorherige Freischaltung durch den Service Desk unter +49 30 – 530 199 322 erforderlich (die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).

  1. Es liegt kein bewilligter / teilbewilligter Antrag auf Neustarthilfe vor und ein Antrag auf Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 wurde bislang nicht gestellt: In diesem Fall wendet sich der prüfende Dritte an den Service Desk, die eine Freischaltung für eine nachträgliche Beantragung der Überbrückungshilfe III vornehmen. Die Frist für die nachträgliche Einreichung des Erstantrags endet am 28.02.2022.
  2. Es liegt kein bewilligter / teilbewilligter Antrag auf Neustarthilfe vor. Die Überbrückungshilfe III wurde jedoch bereits für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt und nicht abgelehnt: In diesem Fall hat der prüfende Dritte zwei Möglichkeiten. Entweder er wendet sich an den Service Desk, die eine Freischaltung für einen nachträglichen Änderungsantrag für die Überbrückungshilfe III vornehmen. So kann der bereits vorliegende Antrag auf Überbrückungshilfe III um die Fördermonate November und / oder Dezember 2020 ergänzt werden. Die Frist für die nachträgliche Einreichung des Änderungsantrags endet am 28.02.2022. Alternativ kann der prüfende Dritte den bereits vorliegenden Antrag auf Überbrückungshilfe III auch im Rahmen der Schlussabrechnung um die Fördermonate November und / oder Dezember 2020 ergänzen.
  3. Es liegt ein bewilligter / teilbewilligter Antrag auf Neustarthilfe vor: Eine Förderung in der Überbrückungshilfe III schließt eine Förderung in der Neustarthilfe aus. Wenn also nachtäglich Überbrückungshilfe III für die Monate November und / oder Dezember 2020 beantragt werden soll, muss zunächst das Wahlrecht für den nachträglichen Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III wahrgenommen werden. Hierfür wendet sich der prüfende Dritte an den Service Desk (siehe Ziffer 6.3 der FAQ). Die Frist für die Einreichung des Erstantrags endet am 28.02.2022.

NEU: 15.03.2022 Förderung über Sanktions-/Rohstoffpreis-Hilfe
Grundsatz/
Auffassung des BMWK: EU-Sanktionen ziehen keine Entschädigungspflicht nach sich.
Wie hier bereits vor einer Woche auf der Homepageseite berichtet, gilt: Ungeachtet dieser grundsätzlichen rechtlichen Auffassung ist sozialpolitisch eine Förderung/ ein Förderprogramm  in Arbeit. Es soll für die Bereiche der Wirtschaft, die von den Sanktionen bzw. steigenden Rohstoffpreisen betroffen sind, ähnliche Schutzmaßnahmen geben, wie dies in der Corona-Pandemie getan wurde. Da es gilt, einen Förderungsmissbrauch auszuschließen, gestalten sich die Rahmenbedingungen komplexer als bisher.

NEU: 15.03.2022 Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky—>Warnung des Bundesamtes  für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß BSIG § 7
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlichte am 15.03.2022 die vorliegende Warnung im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zur Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky. 
Wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt empfehlen Ihnen als Steuerberater*Innen/Teil einer kritischen Infrastruktur dringend unbedingt SOFORT – um Datenverluste bzw. um die Versicherungsdeckung nicht zu gefährden:

1.) die eingesetzte Firewall-/Virenschutzsoftware und diesbezügliche Plugins oder Erweiterungen ermitteln/ prüfen
2.) entsprechende Beratungsmöglichkeiten beim Softwarepartner, Verfassungsschutz und BSI nutzen
3.) Betriebssystem aktualisieren/updaten
4.) Firewall-/Virenschutz vom Betriebssystem aktivieren
5.) Beratung/ Entscheidung zur Umsetzung der Handlungsempfehlung vom BSI „Deinstallieren Sie die Kaspersky-Software und all ihre Plugins oder Erweiterungen.“ „Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky sollte durch alternative Produkte ersetzt werden.“
6.) Firewall-/ Virenschutz gemäß Beratung / ihrer Wahl installieren 

hier: FAQ zur Warnung vor Kaspersky-Virenschutzsoftware 
hier: BSI Hinweis zur Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky

Handlungsempfehlung vom BSI:
„Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky sollte durch alternative Produkte ersetzt werden.
Unternehmen und Behörden mit besonderen Sicherheitsinteressen/Rahmenbedingungen und Einrichtungen Kritischer Infrastrukturen sind in besonderem Maß gefährdet. Sie haben die Möglichkeit, sich von den zuständigen Verfassungsschutzbehörden bzw. vom BSI beraten zu lassen……
Das BSI empfiehlt daher in jedem Fall eine individuelle Bewertung und Abwägung der aktuellen Situation sowie in einem erforderlichen Migrationsfall, Experten zur Umsetzungsplanung und -durchführung hinzuzuziehen…..„

NEU: 14.03.2022  Beginn Bewilligung/ Auszahlung Überbrückungshilfe IV / Neustarthilfe 2022 in Sachsen-Anhalt ab 14.03.2022
Wie bereits in den Informationskanälen der Steuerberaterkammer mitgeteilt, konnten einige Bewilligungsstellen (wie leider auch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt) noch nicht die vorbereiteten Überbrückungshilfe-IV/ Neustarthilfe 2022-Bewilligungen rechtlich/ technisch versenden oder sie konnten vereinzelt die Auszahlung zu den bewilligten Bescheiden noch nicht vornehmen.  Es gab zwar auch heute noch kleinere Probleme, aber die ersten Bescheide zur Überbrückungshilfe IV werden in Sachsen-Anhalt nunmehr über das elektronische Antragsportal zur Verfügung gestellt. 

NEU: 14.03.2022 Corona-Hilfen für Schweinehalter
Bekanntlich hatten sich Bund und die Länder auf eine Sonderregelung bei den Corona-Hilfen für Schweinehalter geeinigt. Grundsätzlich prüfen die jeweiligen Bewilligungsstellen dort nun jedes Einzelfall besonders und es wird hier wohl noch restriktiver werden, da  voraussichtlich schlicht danach unterschieden wird: 

Umsatzausfall 100% coronabedingt = Überbrückungshilfe

während
Umsatzausfall nicht 100% coronabedingt = Härtefallhilfe sein wird 

Bevor Sie von einer Coronabedingtheit von 100% bei Ihren Schweinehaltern ausgehen, prüfen Sie bitte insoweit sehr sorgfältig, ob dies wirklich zutrifft und lassen sich vom betroffenem Unternehmen plausibel darstellen, dass die Umsatzeinbrüche nicht anderweitig wie zum Beispiel durch die Afrikanische Schweinepest (ASP) verursacht sind.
Politisch war im Übrigen bei der obigen Einigung vorgesehen, dass – wer bereits Corona-Hilfe Anträge für Schweinehalter – nach der neuen Regelung zu Unrecht, da nicht 100% coronabedingt oder anders herum –  gestellt hat, seinen „falschen“ Antrag nach entsprechender Bitte in einen korrekten Coronahilfe-Antrag umgewandelt bekommt, ohne das es eines Zurückziehen des falschen Corona-Hilfe-Antrags  und eines zu späten oder neuen Überbrückungshilfe-/Härtefallhilfe-Antrages bedarf. Wir haben hier bisher zurückhaltend berichtet, da ein solcher Wechsel technisch nicht vorgesehen ist und damit schwierig bzw. nicht umsetzbar ist. Wir werden über die üblichen Medien der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt berichten, sobald wir eine umsetzbare Lösung erfahren/erreichen.

NEU: 14.03.2022 leider weiterhin fehlerhafte Eingangsbestätigung UND sogar  nochmals Bescheide der Bewilligungsstellen für Anträge u.a. auf Novemberhilfe (siehe Nachrichten u.a. vom 11., 12. und 14.03.2022)
Update 12.20 Uhr:
Wir haben mit den zuständigen Stellen Kontakt aufgenommen um Lösungen gerade wegen der Problematik von Verwaltungsakten zu diskutieren und soeben daraufhin zusätzlich die schriftliche Zusicherung/ Mitteilung bekommen, dass jetzt aktuell noch daran gearbeitet wird, diese Nachricht/ Bereitstellung  zu unterbinden.   

NEU: 14.03.2022 Absicherung für die Schlussabrechnung
Im Hinblick auf die Schlussabrechnung empfehlen wir Ihnen als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt aus ganz aktuellem und gegebenem Anlass dringend:
verbundene Unternehmen
– für die Einstufung/ Abprüfung als verbundene Unternehmen schriftliche Bestätigung des Mandanten, ob jemand aus seiner Familie (zum Beispiel Tochter, Sohn, Ehefrau usw.)
– in der gleichen/ benachbarten Branche tätig ist oder 
– sie anderweitig miteinander zusammenarbeiten oder
– gemeinsame Wertschöpfungsketten haben oder 
– Leistungen/ Anlagevermögen gemeinsam austauschen/nutzen.
Tipp: Stellen Sie hierzu ggf. den Mandanten den Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen zur Verfügung:
hier Leitfaden
Der Mandant hat die relevanten Informationen für die Antragstellung zu liefern, die wir als prüfende Dritte dann „nur“ einzustufen haben. 

Honorar:
Dokumentieren Sie unbedingt exakt die Stunden für die Antragstellung und insbesondere auch für die Schlussabrechnung incl. Ermittlung/ Neuprüfung von Wahlrechten/ Beihilferegime usw., da nur so gewährleistet ist, dass die Rückfragen zum Honorar in der Schlussabrechnung beantwortet werden können und insbesondere die Stunden für die Erstellung der Schlussabrechnung auch adäquat vergütet werden. Wir sorgen uns und erörtern als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt gerade, wie Rückfragen und der damit im Zusammenhang stehende nachträgliche Aufwand NACH der Schlussabrechnung praktikabel vergütet werden kann.  

NEU: 14.03.2022 leider weiterhin fehlerhafte Eingangsbestätigung UND sogar  nochmals Bescheide der Bewilligungsstellen für Anträge auf Novemberhilfe

Leider wurden seit dem 01.03.2022 bis heute (und auch am 12.03.2022) irrtümlich an  die prüfenden Dritten Eingangsbestätigungen und Erinnerung zum Abruf von Bescheiden zu Anträgen auf Novemberhilfe versandt, obwohl dafür schon Bewilligungsbescheide vorliegen. Die Anträge stehen dadurch teilweise wieder auf beantragt, statt bewilligt bzw. werden unzählige Erinnerungen („Zweiter Versuch der Bereitstellung des Bescheides“) versendet. Unternehmen Sie bitte nichts und ignorieren Sie vorerst diese Zwischennachricht/ Erinnerungen.

Bitte beachten Sie, dass leider auch Ihre Mandanten diese fehlerhafte Zwischennachricht erhalten. !!ES handelt sich NICHT um die Schlussabrechnung, sondern um eine irrtümliche Versendung!!

Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bezüglich der Zwischennachrichten (Bescheide sind wir aktuell noch am Klären) nach erhaltener Zusicherung:
Sie und Ihre Mandanten müssen NICHTS veranlassen und Sie müssen auch nicht reagieren. Der Fehler wird auf Bundesebene zentral beseitigt.
Wir erhielten die Zusicherung:  „….die Mails sollen gern ignoriert werden, ……werden die Fälle bereinigen, Analyse läuft derzeit aber noch…“

Unsere Abstimmung mit der Bundessteuerberaterkammer und dem Bundeswirtschaftsministerium ergab, dass der Dienstleister des Bundeswirtschaftsministeriums damit beauftragt wurde, eine Mail an die Betroffenen der irrtümlich verschickten Eingangsbestätigungen zu versenden. Man geht davon aus, dass dies nun schnell umgesetzt wird und damit noch bestehende Verunsicherungen behoben werden können.

NEU: 12.03.2022 Katastrophenerlass für Spenden wegen Ukraine in Kürze zu erwarten

Das Bundesfinanzministerium wird in Kürze den dringend erwarteten Katastrophenerlass herausbringen, der u.a. eine Regelung zum vereinfachterem Spendenabzug bei Spenden im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine bzw. dort Vertriebener ermöglicht. Wir werden berichten.

NEU: 11.03.2022 weiterhin fehlerhafte Eingangsbestätigung der Bewilligungsstellen für Anträge auf Novemberhilfe
Leider wurden seit dem 01.03.2022 bis heute (und auch am 12.03.2022) irrtümlich an  die prüfenden Dritten Eingangsbestätigungen und Erinnerung zum Abruf zu Anträgen auf Novemberhilfe versandt, obwohl dafür schon Bewilligungsbescheide vorliegen. Die Anträge stehen dadurch teilweise wieder auf beantragt, statt bewilligt bzw. werden unzählige Erinnerungen („Zweiter Versuch der Bereitstellung des Bescheides“) versendet. Unternehmen Sie bitte nichts und ignorieren Sie diese Zwischennachricht/ Erinnerungen.

Bitte beachten Sie, dass leider auch Ihre Mandanten diese fehlerhafte Zwischennachricht erhalten. !!ES handelt sich NICHT um die Schlussabrechnung, sondern um eine irrtümliche Versendung!!

Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt nach erhaltener Zusicherung:
Sie und Ihre Mandanten müssen NICHTS veranlassen und Sie müssen auch nicht reagieren. Der Fehler wird auf Bundesebene zentral beseitigt.
Wir erhielten die Zusicherung:  „….die Mails sollen gern ignoriert werden, ……werden die Fälle bereinigen, Analyse läuft derzeit aber noch…“

Unsere Abstimmung mit der Bundessteuerberaterkammer und dem Bundeswirtschaftsministerium ergab, dass der Dienstleister des Bundeswirtschaftsministeriums damit beauftragt wurde, eine Mail an die Betroffenen der irrtümlich verschickten Eingangsbestätigungen zu versenden. Man geht davon aus, dass dies nun schnell umgesetzt wird und damit noch bestehende Verunsicherungen behoben werden können.

NEU: 11.03.2022 Bewilligung/ Auszahlung Überbrückungshilfe IV
Wie bereits in den Informationskanälen der Steuerberaterkammer mitgeteilt, können einige Bewilligungsstellen (wie leider auch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt) noch nicht die vorbereiteten Überbrückungshilfe-IV-Bewilligungen rechtlich/ technisch versenden oder sie können vereinzelt die Auszahlung zu den bewilligten Bescheiden noch nicht vornehmen. Sobald diese Bewilligungsstellen die Bewilligung/ Auszahlung vornehmen können, erfolgt die Bewilligung/ Auszahlung. Wir rechnen fest innerhalb der nächsten 14 Tage mit dem Beginn der Bewilligung auch in Sachsen-Anhalt. 

NEU: 11.03.2022 Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe IV möglich 
Seit dem 10.03.2022 sind prinzipiell Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV (01-03-2022) möglich. Bitte prüfen Sie wegen der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV auf den Zeitraum 04-06/2022, ob Sie jetzt wirklich noch einen Erstantrag für 01-03/2022 bzw. Änderungsantrag für 01-03/2022 stellen wollen/ müssen oder nicht doch lieber zuwarten: 
Den gemäß den derzeitigem vorläufigem!! Stand (bitte angepassten ÜHIV-FAQ usw. zuwarten) der von uns als Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt eingeholten Informationen zur verlängerten Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 gilt wohl Folgendes: 
Die bisherige Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV zum 30.04.2022 soll voraussichtlich! zu Gunsten einer neuen einheitlichen Frist für 01-06/2022 (neue Beantragungsfrist: voraussichtlich! Anfang bis Mitte Juni 2022) verändert werden.
Eine Verlängerung der  Frist zur Überbrückungshilfe III Plus über den 31.03.2022 hinaus ist nicht ersichtlich. 
Es handelt sich bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV NICHT um ein eigenständiges und auch NICHT um ein neues Programm. Die Beantragung für 01-06/2022 kann voraussichtlich in einem Rutsch erfolgen. Es sind also voraussichtlich NICHT zwingend zwei Anträge für den Zeitraum 01-06/2022  erforderlich.
Beantragbar soll der verlängerte Zeitraum 04-06/2022 voraussichtlich ca. ab Mitte April 2022 sein.
Da der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfen nur bis Ende Juni 2022 geht, wird eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung (d.h. Zeitraum 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) voraussichtlich nur maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 möglich sein!!
Eine Verlängerung des beihilferechtlichen Rahmens über Ende Juni 2022 erscheint auf EU-Ebene derzeit NICHT möglich/ nicht mehrheitsfähig, so dass eine Möglichkeit der Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung  (d.h. 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) nur bis maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 gegeben sein wird. Bitte berücksichtigen Sie das unbedingt. Wir können derzeit NICHT  mehr mit einer weiteren Verlängerung rechnen. Insoweit sollte man also vorsorglich derzeit auch davon ausgehen, dass auch ein Änderungsantrag für den Zeitraum 04-06/2022 bis dahin gestellt sein muss. 
Die Beantragung dürfte über einen Erstantrag (zum Beispiel 01-06/2022) oder über einen Änderungsantrag (zum Beispiel 04-06/2022) erfolgen können. 
Weitere Info/Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Beantragung für 04-06/2022 für die Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung:
Hier muss man strategisch in Abhängigkeit von der Liquidität des betroffenen Unternehmens herangehen.  Es erscheint – in Anbetracht der Bearbeitungszeiten –  nicht unbedingt in jedem Fall sinnvoll, einen geschätzten Erstantrag zum Beispiel im März 2022 für 01-03/2022 zu stellen, um dann einen Monat später einen Änderungsantrag für den Zeitraum 04-06/2022 versuchen zu stellen, wenn dies technisch gehen würde.

NEU: 11.03.2022 Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020
Wie bereits hier mitgeteilt, hat es KEINE weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für solvente Unternehmen über den 06.03.2022 hinaus gegeben. Das Bundministerium für Justiz bzw. das Bundesamt für Justiz hat bereits mit Datum vom 07.03.2022 begonnen, entsprechende Ordnungsgeldverfahrens-Androhungen zu versenden. Es muss also seitens der Mandanten damit gerechnet werden, dass zeitlich gestaffelt (evtl. werden aber nicht alle Briefe mit der 6-Wochen-Frist in dieser Woche versandt!!!) noch nicht eingereichte Veröffentlichungen/ Hinterlegungen sanktioniert werden. Bitte informieren Sie die entsprechenden Mandanten, damit diese auf den Eingang der diesbezüglichen Schreiben eingerichtet sind. 

NEU: 09.03.2022 Auswirkungen Russland/ Ukraine auf die Überbrückungshilfe IV
1.) Förderung über Überbrückungshilfe IV 01.01.-30.06.2022
1a.) Sanktionsbedingtheit ist keine Coronabedingtheit
Vorsicht derzeit vor einer Antragstellung bei sanktionsbedingten Umsatzeinbruch, da für Sanktionen derzeit KEINE Förderung über Überbrückungshilfe vorgesehen ist!
1b.) dokumentierte Prüfung der Antragsberechtigung durch prüfende Dritte erforderlich
im Regelfall wurde bei den Hilfen (insbesondere Soforthilfe, die fast alle Unternehmen der ÜHI-IV beantragt haben) das Länderkennzeichen des Unternehmers erfasst
neben der Branche und anderem werden dadurch sanktionsbetroffene Länder und in Zusammenhang stehende Länder (d.h. mehrere Länder) manuell herausgefiltert 
–>nicht wundern, wenn evtl. Anfragen der Bewilligungsstellen in den nächsten Wochen nach dem Grund der Umsatzeinbrüche eingehen, da diese per Einzelfallprüfung die Antragsberechtigung prüfen werden müssen

2.) Förderung über neue Sanktions-Hilfe?
Grundsatz/
Auffassung des BMWK: EU-Sanktionen ziehen keine Entschädigungspflicht nach sich.
Förderung/ Förderprogramm wird dennoch mit EU geprüft/ist in Arbeit:
Es soll für die Bereiche der Wirtschaft, die von den Sanktionen betroffen sind, ähnliche Schutzmaßnahmen geben, wie dies in der Corona-Pandemie getan wurde.

NEU: 09.03.2022 elektronisches Antragsportal
Der Zugang zum elektronischem Antragsportal ist derzeit etwas verlangsamt. Bitte warten Sie einige Minuten auf den Login und brechen Sie den Login nicht ab

NEU: 09.03.2022 Corona-Einschränkungen werden ab 20.03.2022 abgebaut
was soll sich ab 20.03.2022 ändern:
in Schulen keine Maskenpflicht mehr, jedes Bundesländer kann aber eine Testpflicht anordnen
in Gaststätten, Bar, Handel soll eine Maskenpflicht entfallen

was bleibt ab 20.03.2022:
Maskenpflicht bleibt noch in Krankenhäusern, Öffentlichen Nah-/ Personenverkehr (für Mitarbeiter und Gäste) und Pflegeheimen

hier: ursprünglicher Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

NEU: 09.03.2022 Informationsquellen bundesweit und in Sachsen-Anhalt zur Grundsteuer 
Es wird versucht, dass ein von uns auch geforderter Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 mit u.a. Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) ab voraussichtlich Juni 2022 unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de bereitgestellt wird. Die Bodenrichtwerte müssen derzeit jedoch erst noch bereitgestellt werde, so dass wir um Verständnis bitten, dass der Link momentan noch nicht zu Daten führt.  
Wir sind am Thema natürlich wie gewohnt weiterhin  dran und in weiteren Gesprächen, möchten wir Ihnen jedoch hiermit vorab daraus die derzeit vorhandenen aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt mitteilen:

MF-Internet:                https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend:   www.grundsteuerreform.de  –>allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot:   https://steuerchatbot.de  –>Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER:                        www.elster.de  –>allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo):–> www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de Sachsen-Anhalt-Viewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten

Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich ab 05/2022: www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de 

Bei wertunabhängigen Modellen ist eine Abrechnung mit der derzeitigen Fassung von § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBVV nicht sinnvoll möglich bzw. führt zu viel geringeren Gegenstandswerten. Auf Druck der Bundessteuerberaterkammer wurde jetzt ein Referentenentwurf aufgestellt, womit  § 24 Absatz 1 StBVV dahingehend angepasst wird, dass – die Steuerberater, die gemäß StBVV abrechnen – eine gleichmäßige Berechnung Feststellungserklärungen ermöglicht wird. 
hier: Referentenentwurf
………Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„ 11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a,
1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;“

2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a.der Erklärung im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht
1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;

NEU: 07.03.2022 Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020
Gemäß den uns heute früh nochmals geführten Gespräch mit dem zuständigen Behörden, wird es leider KEINE weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für solvente Unternehmen über den 06.03.2022 hinaus geben. Wir bedauern dies sehr und sehen das Engagement der Steuerberater*Innen dieses Landes und berufsständischen Organisationen in der Entscheidung nicht vollumfänglich berücksichtigt. Ab heute 07.03.2022 muss seitens der Mandanten damit gerechnet werden, dass zeitlich gestaffelt (evtl. werden aber nicht alle Briefe mit der 6-Wochen-Frist in dieser Woche versandt!!!) noch nicht eingereichte Veröffentlichungen/ Hinterlegungen sanktioniert werden. Bitte informieren Sie die entsprechenden Mandanten, damit diese auf den Eingang der diesbezüglichen Schreiben eingerichtet sind. 

NEU: 07.03.2022 Wichtiger Hinweis Soforthilfe Sachsen-Anhalt: Wann muss ich die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?
0.) Wann beginnt der 3-Monatszeitraum für die Berechnung des Liquiditätsbedarfs?
Um den Liquiditätsbedarf zu bestimmen, sind IN DER REGEL die auf die Antragsstellung drei bzw. fünf (vgl. Nr. 2.3 und 2.29. dieser FAQ) folgenden Monate zu betrachten. Zur Berechnung des Finanzbedarfes verweisen wir auf Nr. 2.3. bis 2.5. dieser FAQ.

Ermitteln Sie dann für Sachsen-Anhalt in zwei Schritten ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung erfolgen muss:
1.    Schritt: Nehmen Sie als Grundlage Ihre monatlichen Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)

  • Übersteigen die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem Dreimonatszeitraum die addierten betrieblichen Ausgaben (Hinweis: Dreimonatszeitraum entspricht zumeist April, Mai und Juni 2020)?
  • JA: Soforthilfe muss vollständig zurückgezahlt werden
  • NEIN: Errechnen Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Soforthilfe (siehe Schritt 2) 

2.    Schritt: Ergebnis prüfen

  • Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum größer als die erhaltene Soforthilfe
    -> Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
  • Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe
    -> Soforthilfe muss anteilig zurückgezahlt werden (sie darf den laufenden Sach- und Finanzaufwand nicht überschreiten) 
  • Hinweis: laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand = z. B. auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Miete inkl. Nebenkosten, Pachten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten

WICHTIG:
Die Unternehmen sind verpflichtet, zu Unrecht gewährte Hilfen zurückzuzahlen. Diese sollten der Investitionsbank dies formlos unter Angabe ihrer Vorgangsnummer und des Betrags per E-Mail an mitteilen. Sie erhalten dann von der Investitionsbank ein Schreiben mit Angabe der Kontonummer und des Verwendungszwecks.

NEU: 06.03.2022 Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020
Leider liegt bis jetzt die schriftliche Entscheidung über eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für solvente Unternehmen in schriftlicher Form nicht vor. Wir berichten.

NEU: 04.03.2022 Referentenentwurf; Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung wegen der Grundsteuerreform
Bei wertunabhängigen Modellen ist eine Abrechnung mit der derzeitigen Fassung von § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBVV nicht sinnvoll möglich bzw. führt zu viel geringeren Gegenstandswerten. Auf Druck der Bundessteuerberaterkammer wurde jetzt ein Referentenentwurf aufgestellt, womit  § 24 Absatz 1 StBVV dahingehend angepasst wird, dass – die Steuerberater, die gemäß StBVV abrechnen – eine gleichmäßige Berechnung Feststellungserklärungen ermöglicht wird. 
hier: Referentenentwurf
………Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„ 11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a,
1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;“

2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a.der Erklärung im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht
1/20 bis 18/20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;

NEU: 04.03.2022 Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020
Die berufsständischen Organisationen BStBK und DStV haben in einem letzten Versuch nochmal an das Bundesamt für Justiz appelliert, die Nichtbeanstandungsregelung für solvente Unternehmen über den 06.03.2022 hinaus bis zum 31.05.2022 zu verlängern.

Wir haben uns ebenso mit bemüht, und erwarten nach den heutigen letzten Telefonaten nunmehr in Kürze, dass das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, eine Entscheidung zum Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs fällt. Dies insbesondere für die Mitglieder, bei denen mit Corona-Hilfen und KUG durch nicht einplanbare Lockdowns ein erheblichen  Teil ihrer Kanzleiressourcen in den letzten 2 Jahren gebunden waren und auf eine Kanzleiumstellung mittels Kündigung der Mandanten gerade in ihrer Krise verzichtet haben. Uns ist dabei bewusst, dass ein Teil der Mitglieder mit anderer Struktur oder teilweise sogar ohne Lohnabrechnungen oder durch Nichtbeantragung von Corona-Hilfen davon nicht tangiert sind. Eine frühere Entscheidung wäre aus unserer Sicht hilfreich, wobei der Justizminister verständlicherweise zuletzt wegen des Russlandskonflikts und dem diesbezüglichen heutigen Treffen der EU-Justizminister*Innen terminlich gebunden ist.

NEU: 03.03.2022 laufendes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über einen Anspruch auf Entschädigung/Schadensersatz für coronabedingte Betriebsschließung eines  Gastronomiebetriebs
Der für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat am 3. März 2022 über einen Anspruch wegen der Schließung eines Gastronomiebetriebs aufgrund der brandenburgischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV2 und COVID-19 vom 22. März 2020 verhandeln.  In den nächsten Wochen wird eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer eventuellen Verpflichtung eines Bundeslandes auf Entschädigungszahlung wegen coronabedingte Betriebsschließung eines Unternehmens erwartet.
BGH: Az. III ZR 79/21

NEU: 03.03.2022 Sonderfond des Bundes für Kulturveranstaltungen
Die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wird bis Jahresende verlängert.
  Gleiches gilt für die in der Wirtschaftlichkeitshilfe integrierte Ausfallabsicherung für private Veranstalter.
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, die geplante Absage oder Verschiebung von  Tourneeveranstaltungen vorab durch Vertreter des Sonderfonds prüfen zu lassen.

NEU: 03.03.2022 Datev: Excel-Tool zur Überbrückungshilfe IV freigegeben
Seit heute,  03.03.2022 steht das Excel-Tool zur Überbrückungshilfe IV zum zum Download bereit.
hier:  Excel-Tool zur Corona-Überbrückungshilfe IV
Die Datev wird – sobald ihr alle Details zur Überbrückungshilfe IV vorliegen werden – eine Programmunterstützung für den verlängerten Förderzeitraum in Kanzlei-Rechnungswesen anbieten.


NEU:
02.03.2022 Überbrückungshilfe IV bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetrieb sowie Regelung zur Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen nach Lockerung von Zutrittsbeschränkungen
Auslaufen der Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs (1.3)

  • Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.Regelung zur Förderfähigkeit von Hygienemaßnahmen nach Lockerung von Zutrittsbeschränkungen (Anhang 3)
  • Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind, allerdings ausdrücklich nur, solange die Branche, der das antragsstellende Unternehmen zuzuordnen ist, tatsächlich noch von Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit für diesen Posten ab dem 20. März 2022 gänzlich. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.

NEU: 02.03.2022 Überbrückungshilfe IV 01-03/2022 und 04-06/2022
Derzeitiger vorläufiger!! Stand(bitte FAQ usw. zuwarten)  gemäß der von uns als Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt eingeholten Informationen:
Die bisherige Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV zum 30.04.2022 soll voraussichtlich! zu Gunsten einer neuen einheitlichen Frist für 01-06/2022 (neue Beantragungsfrist: voraussichtlich! Anfang bis Mitte Juni 2022) fallen.
Eine Verlängerung der  Frist zur Überbrückungshilfe III Plus über den 31.03.2022 hinaus ist nicht ersichtlich. 
Es handelt sich bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV NICHT um ein eigenständiges und auch NICHT um ein neues Programm. Die Beantragung für 01-06/2022 kann voraussichtlich in einem Rutsch erfolgen. Es sind also voraussichtlich NICHT zwingend zwei Anträge für den Zeitraum 01-06/2022  erforderlich.
Beantragbar soll der verlängerte Zeitraum 04-06/2022 voraussichtlich ca. ab Mitte April 2022 sein.
Da der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfen nur bis Ende Juni 2022 geht, wird eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung (d.h. Zeitraum 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) voraussichtlich nur maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 möglich sein!!
Eine Verlängerung des beihilferechtlichen Rahmens über Ende Juni 2022 erscheint auf EU-Ebene derzeit NICHT möglich/ nicht mehrheitsfähig, so dass eine Möglichkeit der Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung  (d.h. 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) nur bis maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 gegeben sein wird. Bitte berücksichtigen Sie das unbedingt. Wir können derzeit NICHT  mehr mit einer weiteren Verlängerung rechnen. Insoweit sollte man also vorsorglich derzeit auch davon ausgehen, dass auch ein Änderungsantrag für den Zeitraum 04-06/2022 bis dahin gestellt sein muss. 
Die Beantragung dürfte über einen Erstantrag (zum Beispiel 01-06/2022) oder über einen Änderungsantrag (zum Beispiel 04-06/2022) erfolgen können. 
Weitere Info/Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Beantragung für 04-06/2022 für die Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung:
Hier muss man strategisch in Abhängigkeit von der Liquidität des betroffenen Unternehmens herangehen.  Es erscheint – in Anbetracht der Bearbeitungszeiten –  nicht unbedingt in jedem Fall sinnvoll, einen geschätzten Erstantrag zum Beispiel im März 2022 für 01-03/2022 zu stellen, um dann einen Monat später einen Änderungsantrag für den Zeitraum 04-06/2022 versuchen zu stellen, wenn dies technisch gehen würde. 

NEU: 02.03.2022 Erreichbarkeit der Geschäftsstelle
Omikron macht im März leider auch vor der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt nicht halt. 
Wir bitten um Verständnis, dass derzeit eventuell nicht jedes Anliegen – wie gewohnt – sofort bearbeitet und beantwortet werden kann.
Die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer sind trotz aller Widrigkeiten und persönlicher Betroffenheit bemüht, so weit es irgendwie geht,  weiter zu arbeiten und insbesondere anstehende Steuerfachwirt- und Zwischenprüfungen im Sinne des Berufsstandes  zu gewährleisten. Es wäre deshalb sehr hilfreich, wenn Anliegen statt per Telefon aktuell besser per E-Mail der Geschäftsstelle zugesendet werden, um die begrenzten Mitarbeiterkapazitäten für die Prüfungen frei zu halten und nicht mit Telefonaten einzuschränken. 

NEU: 02.03.2022 fehlerhafte Eingangsbestätigung der Bewilligungsstellen für Anträge auf Novemberhilfe
Leider wurden seit dem 01.03.2022 fehlerhaft an  die prüfenden Dritten Eingangsbestätigungen zu Anträgen auf Novemberhilfe versandt, obwohl dafür schon Bewilligungsbescheide vorliegen. Die Anträge stehen dadurch wieder auf beantragt, statt bewilligt. Unternehmen Sie bitte nichts und ignorieren Sie diese Zwischennachricht. Bitte beachten Sie, dass leider auch Ihre Mandanten diese fehlerhafte Zwischennachricht erhalten. !!ES handelt sich NICHT um die Schlussabrechnung, sondern um einen Fehler!!

Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt nach erhaltener Zusicherung:
Sie und Ihre Mandanten müssen nichts veranlassen und auch nicht reagieren. Der Fehler wird auf Bundesebene zentral beseitigt.
Wir erhielten die Zusicherung:  „….die Mails sollen gern ignoriert werden, ……werden die Fälle bereinigen, Analyse läuft derzeit aber noch…..“


NEU: 02.03.2022 Probleme/Störung bei Datev-E-Bilanz und Bundesanzeiger
Status 12.30 Uhr unverändert wie 08.30 Uhr
Status 08.30 Uhr

Leider ist immer noch nicht eine volle Funktionalität gegeben. Registerabgleich ist teilweise nicht möglich. 
lt. Datev:
„Die Lizenzabfrage wurde durch die Firma Subsystem angepasst und führt grundsätzlich nicht mehr zu der Lizenz-Problematik. Die Assistenten, Programmteile und Anwendung können grundsätzlich wieder uneingeschränkt genutzt werden.
Programm-Meldung erscheint weiterhin: Die Programm-Meldung erscheint bei bestimmten Kunden weiterhin (z. B. bei DATEVnet-Kunden). Wir prüfen aktuell die Ursache und kümmern uns um eine Fehlerbereinigung. Sie werden in diesem Dokument (hier StBK-Sachsen-Anhalt: Dokument 1023465 )  informiert, sobald es eine Abhilfe gibt.“

Die Nichtbeanstandungsregelung für die Hinterlegung/ Veröffentlichung der Bilanzen solventer Unternehmen läuft zum 06.03.2022 ab. Wie bereits auf dieser Homepageseite mitgeteilt, ist eine Verlängerung derzeit nicht ersichtlich. Die Bundessteuerberaterkammer hat dennoch einen letzten Versuch unternommen: hier Schreiben der BStBK

NEU: 01.03.2022 Probleme/Störung bei E-Bilanz und Bundesanzeiger, DiFin (Digitaler Finanzbericht) und alle Auswertungen der Coronahilfen in Datev –>Fehler „Licence Expiired on year: 2021, month:12“  SIEHE HINWEIS  unten und (hier Dokument 1023465 ) 
Die Nichtbeanstandungsregelung für die Hinterlegung/ Veröffentlichung der Bilanzen solventer Unternehmen läuft zum 06.03.2022 ab. Wie bereits auf dieser Homepageseite mitgeteilt, ist eine Verlängerung derzeit nicht ersichtlich. Die Bundessteuerberaterkammer hat dennoch einen letzten Versuch unternommen: hier Schreiben der BStBK

Stand Status: 17.30 Uhr
Probleme/Störung bei E-Bilanz und Bundesanzeiger, DiFin (Digitaler Finanzbericht) und alle Auswertungen der Coronahilfen in Datev scheinen grösstenteils gelöst. Leider werden gemäß unserer Prüfung vorbereitete individuelle/manuelle Texte/ Bestandteile bei den Mandanten, bei denen man in der Problemzeit versucht hat, diese zu bearbeiten,  im Einzelfall nicht mehr vollumfänglich angezeigt. 

Status Stand:  16.00 Uhr
unverändert.

Datev hat eine eigen Abhilfe versucht. Nachdem gleichzeitig der entsprechende Dienstleister kontaktiert wurde, arbeitet dieser durch Zeitverschiebung nunmehr an der finalen Lösung. Es hat NICHTS damit zu tun, das eine Lizenz zugekauft werden muss o.ä. . Auch ein Rollback eines Updates wird zu keiner Lösung führen.

Status Stand: 14.00 Uhr DATEV:
“ 2.1 Temporäre Abhilfe

Unter Umständen kann nach mehrfachem Klicken auf OK öffnen sich die Assistenten. Das Arbeiten in den Assistenten ist danach nur eingeschränkt möglich. Die Programm-Meldungen erscheinen auch während der weiteren Bearbeitung, wenn Freitexte in Berichtsbestandteilen erfasst wurden. Prüfen Sie in jedem Fall die Vorschau!

  • E-Bilanz: Beinhaltet die Übermittlung nur die verpflichtenden Berichtsbestandteile ist eine Übermittlung an die Finanzverwaltung möglich. Eine Übermittlung mit freiwilligen Berichtsbestandteilen (z. B. EdA) kann zu unvollständigen Übermittlungen führen. In der Übersicht Abschlussdaten Finanzamt können Sie erkennen, ob Ihre Übermittlung alle Berichtsbestandteile enthält.
    • Aufruf: Im Menü Bestand | Daten holen | Übersicht Abschlussdaten Finanzamt wählen.
  • Offenlegung: Da die Berichtsbestandteile in der Regel auf Freitexten bestehen (z. B. Angabe zum Feststellungsdatum) ist die weitere Bearbeitung mit anschließender Übermittlung sehr anfällig. Die Folge daraus kann eine fehlerhafte oder unvollständige Übermittlung sein. Aus diesem Grunde wird vorläufig die Datenübermittlung im RZ ausgesetzt. Müssen Abschlüsse dringend Übermittelt werden, weichen sie auf das Web-Portal des Bundesanzeigers aus.
  • DATEV Public Sector: Das mehrfache Klicken auf OK bringt hier unter Umständen keine Abhilfe.

Status Stand: 12.30 Uhr DATEV: „2.1. Temporäre Abhilfe
Nach mehrfachem Klicken auf OK öffnen sich die Assistenten. Das Arbeiten in den Assistenten ist danach nur eingeschränkt möglich. Die Programm-Meldungen erscheinen auch während der weiteren Bearbeitung, wenn Freitexte in Berichtsbestandteilen erfasst wurden. Prüfen Sie in jedem Fall die Vorschau!
▪ E-Bilanz: Beinhaltet die Übermittlung nur die verpflichtenden Berichtsbestandteile ist eine Übermittlung an die Finanzverwaltung möglich. Eine Übermittlung mit freiwilligen Berichtsbestandteilen (z. B. EdA) kann zu unvollständigen Übermittlungen führen. In der Übersicht Abschlussdaten Finanzamt können Sie erkennen, ob Ihre Übermittlung alle Berichtsbestandteile enthält—> Aufruf: Im Menü Bestand | Daten holen | Übersicht Abschlussdaten Finanzamt wählen.

▪ Offenlegung: Da die Berichtsbestandteile in der Regel auf Freitexten bestehen (z. B. Angabe zum Feststellungsdatum) ist die weitere Bearbeitung mit anschließender Übermittlung sehr anfällig. Die Folge daraus kann eine fehlerhafte oder unvollständige Übermittlung sein. Aus diesem Grunde wird vorläufig die Datenübermittlung im RZ ausgesetzt. Müssen Abschlüsse dringend Übermittelt werden, weichen sie auf das Web-Portal des Bundesanzeigers aus.“

NEU: 01.03.2022 fehlerhafte Eingangsbestätigung der Bewilligungsstellen für Anträge auf Novemberhilfe
Leider wurden fehlerhaft an die prüfenden Dritten Eingangsbestätigungen zu Anträgen auf Novemberhilfe versandt, obwohl dafür schon Bewilligungsbescheide vorliegen. Die Anträge stehen dadurch wieder auf beantragt, statt bewilligt. Unternehmen Sie bitte nichts und ignorieren Sie diese Zwischennachricht vorerst. Bitte beachten Sie, dass leider auch Ihre Mandanten diese fehlerhafte Zwischennachricht erhalten. !!ES handelt sich NICHT um die Schlussabrechnung, sondern um einen Fehler!!

Folgende Rückantwort liegt zwischenzeitlich vor:  „Wir….werden die Fälle bereinigen, Analyse läuft derzeit aber noch.“

Originalschreiben: „Betreff: Ihr Antrag auf Novemberhilfe
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Novemberhilfe der Bundesregierung für den November 2020. Der Antrag wurde unter der Fallnummer AWHR1-XXXXXX erfasst, unter der Sie im Antragssystem ein PDF zur Eingangsbestätigung abrufen können. 
Bitte geben Sie der prüfenden Stelle etwas Zeit, Ihre Angaben zu überprüfen. Sie erhalten nach Abschluss der Prüfung eine Nachricht. Wir bemühen uns, Ihren Antrag als Bewilligungsstelle so schnell wie möglich zu bearbeiten und werden uns bei Rückfragen bei Ihnen melden. 
Im Zuge des Verfahrens werden die von Ihnen telefonisch, schriftlich oder elektronisch übermittelten personenbezogenen Daten von der zuständigen Bewilligungsstelle gespeichert und verarbeitet. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union.
Die Datenschutzerklärung der Bewilligungsstelle AWH1-XXXXX finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/datenverarbeitung mit Klick auf den Begriff Datenschutz.
Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab.
Mit freundlichen Grüßen   
Ihre zuständige Bewilligungsstelle 

NEU: 01.03.2022 Die Nichtbeanstandungsregelung für die Hinterlegung/ Veröffentlichung der Bilanzen solventer Unternehmen läuft zum 06.03.2022 ab. Wie bereits auf dieser Homepageseite mitgeteilt, ist eine Verlängerung derzeit nicht ersichtlich.
Die Bundessteuerberaterkammer hat dennoch einen letzten Versuch unternommen: hier Schreiben der BStBK
Nichtbeanstandungsregelung vom 23.12.2022:

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, VOR dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.

NEU: 01.03.2022 Datev Übernahme der XML-Daten zur Überbrückungshilfe IV (vorerst 01-03/2022) im elektronischem Antragsportal
Das BMWK hat heute die Import-Funktion zur Übernahme der XML-Daten im elektronischem Antragsportal freigeschalten. Die Datev wird die Export-Funktion aus Kanzlei-Rechnungswesen  heraus für die Überbrückungshilfe IV (vorerst 01-03/2022)  mit Kanzlei-Rechnungswesen 10.35 (DATEV-Hotfix, Bereitstellung 03.03.2022) freischalten. 

NEU: 28.02.2022 Coronabedingtheit/ Sanktionsbedingtheit
Für Unternehmen die durch Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Ukraine betroffen sind, sollen analoge Schutzmaßnahmen wie in der Corona-Pandemie getroffen werden.   
Derzeit wird an Hilfen für die von Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Ukraine betroffenen Unternehmen gearbeitet. Eine Verlängerung der bestehenden Hilfen und des beihilferechtlichen Framework ist grundsätzlich jedoch nicht angedacht. Inwieweit also tatsächlich diesbezügliche sanktionsbedingte Umsatzeinbrüche in einer der bisherigen Hilfen abgebildet werden sollten oder tendenziell nicht doch ggf. eine ähnliche gesonderte neue Hilfe erarbeitet wird, ist derzeit noch Gegenstand von nationalen und internationalen Verhandlungen. 

NEU: 28.02.2022 Start Bewilligung Überbrückungshilfe IV für 01-03/2022 in Sachsen-Anhalt ca. ab Mitte März 2022 technisch und rechtlich zu erwarten 
   
                                  Start Antragstellung verlängerte Überbrückungshilfe IV für 04-06/2022 frühestens ab April 2022 technisch und rechtlich zu erwarten
Momentan werden nur Abschlagszahlungen zur Überbrückungshilfe IV (Zeitraum: 01-03/2022) im Dunkelverfahren automatisiert bewilligt.
Wir rechnen (zu mindestens auch für Sachsen-Anhalt) rechtlich und technisch damit, dass die vorbereiteten Bewilligungen mit den Restzahlungen ca. ab Mitte März 2022 an die ersten prüfenden Dritten (Steuerberater) verarbeitet/ weggesendet werden können. 
Eine Antragstellung für den Zeitraum der Verlängerten Überbrückungshilfe (04-06/2022) wird frühestens ab April 2022 möglich sein. Momentan sind noch Restdetails der rechtlichen und technischen Umsetzung zu klären.  

NEU: 28.02.2022 Sonderregel für die Monate Januar und Februar 2022 zu freiwilligen Schließungen und Einschränkungen des Geschäftsbetriebs in der Überbrückungshilfe IV 
Es ist momentan NICHT absehbar, dass die unten aufgeführte Sonderregel für die Monate Januar und Februar 2022 zu freiwilligen Schließungen und Einschränkungen des Geschäftsbetriebs in der Überbrückungshilfe IV auf Zeiträume über den Februar 2022 hinaus verlängert wird. 

  • Sonderregel für die Monate Januar und Februar 2022
    Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
    Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
    Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.

NEU: 28.02.2022 Erinnerung Verschiebung Schlussabrechnung im elektronischem Antragsportal
Wie bereits mehrfach auf dieser Homepageseite hingewiesen, wurde die Pilotierung und anschließende Freigabe der Schlussabrechnung auf Grund der Programmierung der Überbrückungshilfe IV und des Folgeprogramms verschoben und die Schlussabrechnung wird voraussichtlich nun nicht vor Mai 2022 starten. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Start/ Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. Wir setzen uns weiterhin dafür ein, dass nun die Schlussabrechnungsfrist über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird.

NEU: 28.02.2022 Verlängerung Überbrückungshilfe IV
Gemäß BStBK:
„Eine Antragstellung für den verlängerten Förderzeitraum wird voraussichtlich ab April 2022 über das Antragsportal möglich sein.
Nach Auskunft des BMWK wird die Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 voraussichtlich bereits Anfang/Mitte Juni 2022 enden und definitiv nicht verlängert werden können, da der befristete Beihilferahmen (Temporary Framework) am 30. Juni 2022 endet.
Für die Antragstellung ist das zeitliche Bestehen dieses Beihilferahmens zwingend erforderlich; für den Schlussabrechnungszeitraum hingegen – entgegen der ursprünglichen Annahme des BMWK – nicht. Für eine weitere Verlängerung des Beihilferahmens bestehen keine Überlegungen oder eine Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten. Eine Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV ist, anders als bisher, daher diesmal nicht möglich.
Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni soll der Beginn der Schlussabrechnung für die diversen Corona-Wirtschaftshilfen auf Mitte dieses Jahres verschoben werden. Das dadurch entstehende Zeitfenster soll für eine ab März beginnende Testphase genutzt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass etwaige technische Probleme und inhaltliche Unklarheiten behoben werden, bevor die flächendeckende Freischaltung der Schlussabrechnung beginnt. Die Schlussabrechnung soll gebündelt in zwei Paketen erfolgen. Dies soll u. a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen erleichtern. Zunächst wird die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im „Paket 1“ ermöglicht. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im „Paket 2“. Grundlage der Berechnungen sollen die aktuell gültigen FAQ des BMWK zu den einzelnen Förderprogrammen bilden. Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgten vielfach auf der Basis von Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen berechnet. Im Rahmen der Schlussabrechnung können dann auch Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.
Ein in der Antragstellung gewählter Beihilferahmen (De-Minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19) kann in der Schlussabrechnung gewechselt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies war eine wesentliche Forderung der BStBK. Über das Unternehmensportal der Überbrückungshilfen (nur Lesezugriff) sollen die antragstellenden Unternehmen zudem einen direkten, vollständigen Einblick in die durch ihren prüfenden Dritten gestellten Anträge und Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis IV sowie November- und Dezemberhilfe erhalten. Einzelheiten zur Schlussabrechnung sollen in separaten FAQs und einem Leitfaden rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die BStBK setzt sich weiter intensiv für eine Verlängerung der – derzeit für den 31. Dezember 2022 vorgesehenen – Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung um mindestens ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 ein.“

NEU: 26.02.2022 Entwurf Entschliessungsantrag der Fraktionen der SPD,  Bündnis 90/Die Grünen und FDPzur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundeskanzler zur aktuellen Lage Russland/ Ukraine für den 27.02.2022
hier: Entwurf Entschließungsantrag

NEU: 26.02.2022 technische Probleme beim Antragsportal für die Corona-Hilfen
Aktuell gibt es immer noch technische Probleme beim elektronischem Antragsportal für die Corona-Hilfen sowohl beim Zugang, als auch bei der Dateneingabe. In einigen Fällen kommt man in das elektronische Antragsportal gar nicht oder nur erschwert hinein oder stehen bestimmte Eingabefelder oder die aktuell gerade eingegebenen Daten nicht mehr zur Verfügung. Bitte prüfen Sie inwieweit es gerade in den jetzigen Stunden erforderlich ist, den Antrag zu stellen. 

In Einzelfällen! – aber nicht immer – hilft Folgendes:
SOFERN Sie ins Antragsportal hineingekommen sind UND „lediglich“ bei einem gerade angefangenem Antrag nicht weiterkommen, WEIL eine weitere Dateneingabe nicht möglich ist:
Sofern es keine Pflichteingaben sind (dort werden bei dem aktuellen Problem derzeit häufig die eingegebenen Daten nicht gespeichert), brechen Sie die Antragsbearbeitung ab und gehen aus dem Antragsportal einmal raus und dann wieder in den ursprünglich gesperrten Antrag hinein. In vielen Fällen ist eine Antragsbearbeitung nunmehr wieder möglich und in einigen Fällen zu mindestens begrenzt. 

Bitte gedulden Sie sich. Wir haben die entsprechenden Stellen nochmal informiert. 

NEU: 26.02.2022 Erinnerung Verschiebung Schlussabrechnung im elektronischem Antragsportal
Wie bereits mehrfach auf dieser Homepageseite hingewiesen, wurde die Pilotierung und anschließende Freigabe der Schlussabrechnung auf Grund der Programmierung der Überbrückungshilfe IV und des Folgeprogramms verschoben und die Schlussabrechnung wird voraussichtlich nun nicht vor Mai/Juni 2022 starten. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Start/ Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. Wir setzen uns weiterhin dafür ein, dass nun die Schlussabrechnungsfrist über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird.

NEU: 25.02.2022 TSE-Kassenproblematik –> Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Das Bundesfinanzministerium hat am 25.02.2022 einen Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht. 
hier: geänderte Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Unabhängig von der geänderten technische Richtlinie bitten wir unbedingt folgende  Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu beachten:
– die TSE hätte bis zum 30.09.2020 bzw. allerspätestens 31.03.2021 installiert werden müssen
– die Kassen können erst elektronisch frühestens ab 2023 der Finanzverwaltung gemeldet werden können
–  dort, wo nach dem 31.03.2021 jedoch immer noch keine TSE installiert ist, sollte UMGEHEND ein Einzelantrag nach § 146a (1) AO in Verbindung mit 148 AO für eine Erleichterung über den 31.03.2021 hinaus an das jeweilige Finanzamt gestellt werden
– ein nur geringer Außerhaus-Verkauf oder click and meet oder ungenügende Geldreserven für den TSE-Umbau (Förderfähigkeit über Überbrückungshilfe war möglich) sind dabei aber kein alleiniger Grund für eine Gewährung einer Fristverlängerung
– die Finanzverwaltung wird dem Vernehmen nach eine Bewilligung davon abhängig machen, welche Antragsgründe tatsächlich im Einzelfall vorliegen und wie plausibel/ stichhaltig die Nachweise zum Antrag sind (zum Beispiel auch davon, ob es einen Rollout-Plan gibt, was unser Erachtens in Pandemiezeiten mit der Praxis nicht einfach ist)
– die Nachweis zu den besonderen Gründe für die Erleichterung hat der Steuerberater/Unternehmer seinem Antrag ans Finanzamt beizufügen
– direkte automatisierte Massenanträge nach § 148 AO von Kassenfachhändlern, Kassenherstellern usw. sind 
grundsätzlich nicht wirksam 
– hinsichtlich der Gewährung einer Fristverlängerung muss zusätzlich nach dem folgenden Installationstyp unterschieden werden:

– für Hardware-Lösung: sofern ab 01.04.2021 keine TSE vorhanden ist, sollte – auch wenn stichhaltige Gründe kaum mehr denkbar/ nur im Ausnahmefall vorliegen dürften – umgehend vorsorglich ein Antrag auf Erleichterung nach § 148 AO gestellt werden, 
 – relativ unproblematisch könnte höchstens eine Einzelfristverlängerung im Einzelfall dem Grunde nach sein, wenn das Unternehmen lockdownbedingt die Hardware-Kasse gar nicht nutzen kann und dies dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen wird; hier dürfte eine Nichtbeanstandung bis zu dem Zeitpunkt der Geschäfts-Wiedereröffnung – denkbar sein
  – bei Hardware-TSE-Lösungen wird es – wenn – nur kurze bzw. zeitlich stark befristete Fristverlängerungen geben

– für Cloud-Lösung: sofern ab 01.04.2021 keine TSE vorhanden ist, muss zwingend auch ein schriftlicher Antrag auf Erleichterung nach § 148 AO gestellt werden;
   – bundeslandabhängig Fristverlängerung bis 30.09.2021 denkbar
   – aktuell gibt es vereinzelt Verzögerungen bei der vollständigen Zertifizierung von cloudbasierten TSE; insoweit kommen je nach Einzelfall Gewährungen von Fristverlängerungen bei cloudbasierten Lösungen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen
     * bereits eine noch nicht abschließend zertifizierte cloudbasierte TSE eingesetzt wird, deren vollständige  und  finale Zertifizierung nunmehr unmittelbar bevorsteht ODER
     *  noch abschließende Anpassungen am Kassensystem vorzunehmen sinddamit dieses zertifizierungsgemäß eingesetzt werden kann  (zum Beispiel bei Anpassung der Betriebsumgebung einer cloudbasierten TSE-Kasse)  
Als Nachweise zum Antrag auf Erleichterung nach § 148 AO für eine cloudbasierte TSE-Lösung sind – je nach Einzelfall – unter anderem folgende Unterlagen wichtig:
1.)  
eindeutige Benennung der zertifizierten cloudbasierten TSE (analog der ursprünglichen Meldepflicht; zum Beispiel durch durch Mitteilung der BSI-Zertifizierungs-ID (dies müsste im folgendem Format vorliegen: BSI-K-TR-nnnn-yyyy) oder alternativ – insbesondere bei einer noch nicht vollständig zertifizierten cloudbasierten TSE durch Mitteilung des jeweiligen (vorläufigen) TSE-Zertifikats; 
2.)  Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag der verwendeten cloudbasierten TSE;
3.)  diesbezügliche Unterlagen (von Kassenfachhändlern, Kassenherstellern oder anderen Dienstleistern im Kassenbereich) die belegen, dass die vollständige Implementierung bisher aus Gründen, die im Zusammenhang mit der cloudbasierten TSE selbst stehen, nicht abgeschlossen werden konnte, hiermit zeitnah aber zu rechnen ist.  

NEU: 25.02.2022 technische Probleme beim Antragsportal für die Corona-Hilfen
Aktuell gibt es technische Probleme beim Antragsportal für die Corona-Hilfe beim Zugang und auch bei der Dateneingabe. Bitte gedulden Sie sich. Wir haben die entsprechenden Stellen bereits informiert. 

NEU: 24.02.2022 Erinnerung Verschiebung Schlussabrechnung im elektronischem Antragsportal
Wie bereits mehrfach auf dieser Homepageseite hingewiesen, wurde die Pilotierung und anschließende Freigabe der Schlussabrechnung auf Grund der Programmierung der Überbrückungshilfe IV und des Folgeprogramms verschoben und die Schlussabrechnung wird voraussichtlich nun nicht vor Mai 2022 starten. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Start/ Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. Wir setzen uns weiterhin dafür ein, dass nun die Schlussabrechnungsfrist über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird.

NEU: 24.02.2022 Keine Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gemäß Verwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Verwaltungsgericht Magdeburg erklärt Verkürzung des Genesenenstatus für rechtswidrig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 22.02.2022 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus auf 90 Tage rechtswidrig ist.
Bitte beachten: Dies hat auch bei Neu-Erkrankung Auswirkungen auf die Lohnabrechnung der Mandanten. 
hier: Entscheidung 1 B 26/22 MD

NEU: 24.02.2022 Barzahlungen Überbrückungshilfe IV
Bitte beachten Sie, dass das Barzahlungsverbot sämtliche Fixkosten ab er Überbrückungshilfe IV umfasst. Bitte informieren Sie Ihre Mandanten nochmal.

„…..Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt spätestens in der Schlussabrechnung.     Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert…..

Sollte dennoch eine Barzahlung vorgenommen worden sein, wird es letztlich wohl auf eine ggf. geltende Ausnahme im Einzelfall  (insbesondere wegen Geringfügigkeit/Üblichkeit abstimmen mit BWS) ankommen:
– Wenn ein Unternehmer im Baumarkt für 50 EURO FFP2 Masken oder Material aus Versehen bar an Stelle mit Karte kauft, um Hygienemaßnahmen-Abtrennungen selbst zu bauen, dürfte die BWS ggf. im Einzelfall! eventuell noch einen Ermessensspielraum haben. Die Barzahlung anderer Größenordnung/ einer größeren Investition (z.Bsp. im drei- oder erst Recht vierstelligen Bereich) ist (bar) nicht notwendig/ geschäftlich unüblich und somit nicht förderfähig.

NEU: 24.02.2022 Erinnerung Grundsteuerreform 01.07.-31.10.2022
1.) Voraussichtlicher Beginn der elektronischen Versendung ist der 01.07.2022
Die Softwareanbieter werden voraussichtlich in den nächsten Wochen ihre Pilotphasen beenden. Bis dahin sollten die entsprechende Angaben und insbesondere der Einheitswertbescheid vom Mandanten beigebracht werden.  Aktuell kann jedoch noch nicht gerechnet werden, da die Bodenrichtwerte zum Stand 01.01.2022 zum Großteil noch gar nicht vorliegen. 
2.) Honorar
Für die Abrechnung der Tätigkeit gibt es verschiedene Modelle. Neben einer reinen Pauschalvergütungsvereinbarung und Kombinationsmodellen ist § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV einschlägig. Die Bundesländer wenden zur Ermittlung des Grundstüclkswertes verschiedene Modelle an, wobei die StBVV bisher auf den erklärten Wert abstellt.  Die Abrechnung richtet sich bisher nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV:

….der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetzes  
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ERKLÄRTE Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;

  
Die bisherige Gesetzesregelung führt zu Verwerfungen, da wegen der unterschiedlichen Grundsteuermodelle in den einzelnen Bundesländern für das gleiche Grundstück ein unterschiedlicher erklärter Wert heranzuziehen wäre bzw. teilweise ein erheblich verringerter Gegenstandswert heranzuziehen wäre. Die Bundessteuerberaterkammer befindet sich seit geraumer Zeit in Verhandlungen (Neuformulierung/ Auslegung des § § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV) mit dem Bundesfinanzministerium bzw. Gesetzgeber, um diesbezügliche Verwerfungen zu Lasten des Berufsstandes zu verhindern. Wir erwarten hier in Kürze eine Klarstellung und werden insoweit auf den gewohnten Informationswegen berichten.

NEU: 23.02.2022 Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23. Februar 2022
hier: 10 Maßnahmen aus dem Ergebnis des Koalitionsausschusses
hier: Vereinbarung der Koalition
Zusammenfassung aus obigen Papieren:
1.) Wegfall der EEG-Umlage
2.) Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. 
3.) Grundfreibetrag wird erhöht
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend
ab dem 1. Januar 2022.
4.) Pendlerpauschale
Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die Pendlerpauschale [befristet bis 2026] [um 10][auf einheitlich 40] Cent pro Kilometer erhöht. [Damit beträgt sie künftig statt 30 Cent 40 Cent. Für Pendler, die einen langen Arbeitsweg zurücklegen müssen, beträgt sie ab dem 21sten Kilometer um 10 Cent auf 45 Cent angehoben. Sie können oftmals weder auf ein ausgebautes ÖPNV-Angebot zurückgreifen, noch auf ausreichende Ladeinfrastruktur und Elektro-Fahrzeuge mit entsprechender Reichweite.] Die Mobilitätsprämie wird entsprechend auf 45 Cent angehoben.
5.) Coronazuschuss
Beziehende von existenzsichernden Leistungen werden mit einer Einmalzahlung in Höhe
von 100 Euro unterstützt. 
6.) Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder
7.) Erhöhung des Mindestlohns auf 12,0 Euro ab 01.10.2022 kommt
8.) Corona-Hilfe bei der Steuer
Zur Entlastung von Bürokratie und Abgaben in der Pandemie hat die Bundesregierung das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, das im Wesentlichen folgende Maßnahmen enthält:
• Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden),
• Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können),
• Verlängerung Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 Euro um ein Jahr.
• Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein)
Anmerkung Steuerberaterkammer: Eine Verlängerung der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist derzeit nicht beschlossen.
• Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 Euro geben) und
• Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.) Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz zügig beschließen.
9.) Verlängerung Corona-Regeln beim Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat die zum 31. März 2022 auslaufenden Sonderreglungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 verlängert (Höchstdauer von bisher 24 Monaten auf 28 Monate, Regelungen zu den erhöhten Leistungssätzen bei längerer Kurzarbeit,
Anrechnungsfreiheit von Mini-Jobs, Zugangserleichterungen).
10.) Heizkostenzuschuss 

NEU : 22.02.2022 BMF veröffentlicht neues Schreiben zu Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
hier: BMF-Schreiben vom 22.02.2022
„….Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar…….
Es wird NICHT BEANSTANDET, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung IM JAHR der Anschaffung oder Herstellung in VOLLER Höhe vorgenommen wird….“

Anmerkung:
In Anbetracht dessen, das nur eine Regelung für das Steuerrecht vorliegt und gleichzeitig aber kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG vorliegen soll und die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufgenommen werden MÜSSEN, muss der Ansatz geprüft werden: 
* Nutzungsdauer 1 Jahr, trotzdem Anlagevermögen
* im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreibbar, aber es soll keine Sofortabschreibung sein
* Vereinfachung, obwohl für diese Wirtschaftsgüter Aufnahme in Bestandsverzeichnis verpflichtend ist und Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist

„…Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen auch weiterhin § 7 Absatz 1 EStG. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt
– keine besondere Form der Abschreibung,
– keine neue Abschreibungsmethode und
– keine Sofortabschreibung dar.

Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Absatz 1 EStG dar.

1.2 Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr gilt, dass
– die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
– die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
– der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
– die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
1.3 Die Regelung findet gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG auch für Überschusseinkünfte Anwendung.
1.4 Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird….“

NEU: 21.02.2022 Datev bietet Datenexport für XML-Upload als Vorbereitungstool für die im März – Mai startende  Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen an
Wie bereits mehrfach auf dieser Homepageseite hingewiesen, wurde die Pilotierung und anschließende Freigabe der Schlussabrechnung auf Grund der Programmierung der Überbrückungshilfe IV und des Folgeprogramms vom BMWi/ BMWK verschoben und die Schlussabrechnung wird voraussichtlich nun im März-Mai 2022 starten.
Ungeachtet dessen hat die Datev die Funktion Datenexport für die Schlussabrechnung bereits intern für die Überbrückungshilfen 1 bis 3  freigeschalten. Damit  müssen die relevanten Daten auf der Verfahrensplattform des BMWK/BMWi später nicht mehr manuell erfassen, sobald im März bis Mai die Erstellung der Schlussabrechnung im Online-Portal freigeschalten wird. Sie können damit die spätere Schlussabrechnung ab Kanzlei-Rechnungswesen 10.3 (Service-Release, Bereitstellung 30.12.2022) im Programm bereits vorbereiten und mit Ihren Mandanten abstimmen. Der Übertrag der Daten aus Kanzlei-Rechnungswesen in das Online-Portal mittels XML-Upload oder durch manuelle Erfassung kann erst mit finaler Freigabe der Funktion ab März-Mai 2022 im elektronischem Online-Portal des BMWK/ BMWi erfolgen.

Ausführliche Datev-Informationen:
Unterstützung bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 1 und 2
Unterstützung bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3

NEU: 21.02.2022 Erinnerung Brennpunktthema Grundsteuer
Vorstellung von acht Anbietern von Grundsteuerlösungen am 25. Februar 2022, ab 16:30 Uhr und 28. Februar 2022, ab 16:30 Uhr

Derzeit besteht ein großer Nachfragebedarf an die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu den Grundsteuerlösungen.
Wir haben dazu bereits mehrfach ausführlich auf dieser Homepageseite und in den Informationen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalts informiert und auch berichtet, dass es dafür verschiedene Lösungen/ Anbieter gibt. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ist – und bleibt – unabhängig und kann und wird somit nicht eine einzelne Lösung vorstellen/ präferieren. Wir haben insoweit nach einer Möglichkeit der allgemeinen Information über die vorhandenen Anbieter für unsere Mitglieder gesucht. Wir haben uns zwischenzeitlich mit der Steuerberaterkammer München abgestimmt und Sie können bei entsprechender Anmeldung  an die E-Mail-Adresse und (zur Identifizierung) Hinweis auf Ihre Mitgliedschaft in unserer Steuerberaterkammer+Mitgliedsnummer – solange es die Kapazitätsgrenze des Konferenzanbieters hergibt –  an einer Online-Veranstaltung des dortigen Stammtisches, wo  8 Anbieter ihre Grundsteuerlösungen vorstellen,  teilnehmen.
Wir danken der Steuerberaterkammer München für diese Zusammenarbeit!
Brennpunktthema Grundsteuer:
Verschiedene Hersteller haben zwischenzeitlich Softwarelösungen für die Grundsteuer entwickelt. Wie funktionieren diese Lösungen im Detail? Wie sind diese Grundsteuerlösungen an die gängige Kanzleisoftware angebunden? Wieviel kosten sie? Diese und weitere Fragen werden mit den folgenden acht Herstellern bei einer Online-Digitalisierung-Veranstaltung erörtert/ vorgestellt. In Anbetracht der bereits jetzt vorliegenden Teilnehmerzahlen ist es nicht ausgeschlossen, dass nicht jede Einzelfrage sofort live beantwortet werden kann. 

Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, wird die Online-Veranstaltung der Steuerberaterkammer München an zwei Tagen stattfinden:

  • Freitag, den 25. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
    (Vorstellung der Lösungen von BDO, Fino/ Datev, ADDISON und HSP)
  • Montag, den 28. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
    (Vorstellung der Lösungen von taxy io, Simba, AGENDA  und Mazars)

Wir freuen uns über Ihre Anmeldung unter  – zu dieser Online-Veranstaltung, solange es die Kapazitätsgrenze des Konferenzanbieters es hergibt.
Personen deren Anmeldumailto:ng bestätigt wurde, erhalten ein paar Tage vor der Online-Veranstaltung in einer gesonderten Mail via Zoom einen Zugangslink, der an beiden Online-Veranstaltungstagen gültig ist. Die Teilnahme ist kostenfrei!

Es wird versucht, dass ein von uns auch geforderter Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 mit u.a. Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) ab voraussichtlich Juni 2022 unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de bereitgestellt wird. Die Bodenrichtwerte müssenderzeit jedoch erst noch bereitgestellt werde, so dass wir um Verständnis bitten. 
Wir sind am Thema natürlich wie gewohnt weiterhin  dran und in weiteren Gesprächen, möchten wir Ihnen jedoch hiermit vorab daraus die derzeit vorhandenen aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt mitteilen:

MF-Internet: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend: www.grundsteuerreform.de à allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot: https://steuerchatbot.de à Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: www.elster.de à allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de Sachsen-Anhalt-Viewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten


NEU: 6. Änderungsverordnung zur 15. CoVO Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt beschlossen
Die 6. Änderung erfolgte auf Grund des MPK-Beschlusses vom 16.02.2022. Unter anderem entfällt die bisherige 2-G Regel im Einzelhandel. Die Maskenpflicht und Abstandsregel bleiben aber bestehen. 

hier: 6. ÄnderungsVO zur 15.CoVO

hier: MPK_Beschluss_16.02.2022

NEU: 18.02.2022 Verschiebung Schlussabrechnung im elektronischem Antragsportal
Wie bereits mehrfach auf dieser Homepageseite hingewiesen, wurde die Pilotierung und anschließende Freigabe der Schlussabrechnung auf Grund der Programmierung der Überbrückungshilfe IV und des Folgeprogramms verschoben und die Schlussabrechnung wird voraussichtlich nun im März-Mai 2022 starten. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Start/ Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. Wir setzen uns weiterhin dafür ein, dass nun die Schlussabrechnungsfrist über den 31.12.2022 hinaus verlängert wird.

NEU: 17.02.2022 Datev-Unterstützung für Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV und Verlängerung bis 30.06.2022
Neustarthilfe: Die Datev bietet auch zur Neustarthilfe 2022 eine Unterstützung in Kanzlei-Rechnungswesen an. Die neue Auswertung Neustarthilfe 2022 wurde mit Kanzlei-Rechnungswesen 10.34 (Service-Release, Bereitstellung am 17.02.2022) freigeschaltet.

Überbrückungshilfe IV + Verlängerung: Der vorbereitete XML-Upload für die Überbrückungshilfe IV und die Verlängerung bis 30.06.2022 wird seitens der Datev per Hotfix freigeschalten, sobald die Möglichkeit im elektronischem Antragsportal besteht. 

NEU: 16.02.2022 Verlängerung der Überbrückungshilfe für 04-06/2022 und „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ durch MPK-Beschluss
Durch die Beschlüsse wird deutlich, dass die bereits hier durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mitgeteilte Verschiebung des Schlussabrechnungsbeginn für das Schlussabrechnungspaket I auf frühestens! März bis Mai 2022 und die Pilotierung erforderlich war. Das ursprüngliche Schlussabrechnungsende 31.12.2022 ist aus unserer Sicht damit nicht mehr haltbar, weswegen wir Gespräche zur Verlängerung des Fristendes führen.  Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet.

Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Im Ergebnis hat die jeweilige Landesumsetzung auch Auswirkungen auf die Beantragung der Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum 16.02. bis 30.06.2022, da damit möglicherweise u.a. die freiwilligen Schließungen und die Pauschale für Kosten der Zugangskontrollen die Grundlage entzogen worden sind
Gemäß den Beschlüssen der MPK und BMF vom 16.02.2022 gilt für die Überbrückungshilfe 04-06/2022 und die „Neustarthilfe Zweites Quartal“ Folgendes:
1.) Überbrückungshilfe 04-06/2022
Die für 01-03/2022 verlängerte Überbrückungshilfe wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein:
* Corona-bedingter Umsatzrückgang
* von 30 Prozent
* im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt (weiterhin) 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

2.) „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.
Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.


NEU: 16.02.2022 Beschluss der MPK-
Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 16.02.2022—> MPK- beschließt Lockerungen und konkrete Fortsetzung der  Überbrückungshilfe für 04-06/2022 und die „Neustarthilfe  2022 zweetes Quartal“
Die im Protokoll aufgeführten Landessonderregelungen erfordern jedoch eine Prüfung an Hand der anschließend umgesetzten Eindämmungsverordnung des jeweiligen Landes.
Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Im Ergebnis hat die jeweilige Landesumsetzung auch Auswirkungen auf die Beantragung der Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum 16.02. bis 30.06.2022, da damit möglicherweise u.a. die freiwilligen Schließungen und die Pauschale für Kosten der Zugangskontrollen die Grundlage entzogen worden sind. 
hier: MPK-Beschluss vom 16.02.2022

„…..Die Länder begrüßen den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes. So wird den seit Beginn der COVID-19-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31. März 2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ermöglicht. Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert, um Unternehmen in weiterhin unsicheren Zeiten in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zu Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen. Bund und Länder werden sich regelmäßig gegenseitig unterrichten, welche Maßnahmen mit welchen Ergebnissen sie ergriffen haben. Die Länder begrüßen, dass der Bund die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen verlängern wird. Die Länder bitten die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der Belastungen der Krankenhäuser die Regelungen zu den Ausgleichszahlungen, Versorgungsaufschlägen und zur Bestimmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Ersatz­kranken­häusern bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern. Die Regierungs­chefinnen und Regierungschefs der Länder bekräftigen die Beschlüsse der Wirtschafts­minister­konferenz vom 8. Februar 2022 und halten weiterhin gezielte Hilfen für notwendig…..“

 NEU: 16.02.2022 Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge 
Die GKV teiit mit, dass die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 auf Antrag der betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 gestundet werden können, ohne dass Stundungszinsen zu erheben und Sicherheitsleistungen zu verlangen sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2022 weitgehend zugeflossen sind.
hier: GKV-Rundschreiben

NEU: 16.02.2022 Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (darin enthalten: Fristverlängerungen zu Steuererklärungen)
Lt. BMF „Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern. Die Wirtschaft wird stabilisiert und die Konjunktur gestärkt.“

„Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Maßnahmen vor:

  • Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer*innen gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Zur schnellen Refinanzierung schafft die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize. Diese Möglichkeit wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Steuerpflichtigen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, wird die Möglichkeit gewährt, Investitionen in 2023 nachzuholen, da die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Um die Liquidität von Unternehmen zu erhalten, werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert“

NEU: 15.02.2022 Erinnerung Verschiebung Schlussabrechnung
Die Freigabe der Schlussabrechnung wird auf Grund der Programmierung der Überbrückungshilfe IV und des Folgeprogramms leider noch andauern und die Schlussabrechnung wird voraussichtlich nun im März-Mai 2022 starten.

Wie u.a. auch am 08.02.2022 mitgeteilt, sollte die Schlussabrechnung frühestens NACH der Mitte Februar mit dem Schlussabrechnungspaket I (Überbrückungshilfe I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe) für die ersten Standardfälle starten. Derzeit zeichnet sich ab, dass nach einer Pilotphase die Freigabe der Schlussabrechnung frühestens ab März-Mai 2022 starten wird. Bitte beachten Sie und insbesondere die Mandanten aber, dass – selbst wenn eine Schlussabrechnung noch im März/April starten sollte –  eine Bearbeitung/ Bewilligung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen – technisch bedingt – erst dann erfolgen kann und wird. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Start/ Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. Wir setzen uns dafür ein, dass nun die Schlussabrechnungsfrist über den 31.12.2022 verlängert wird.

NEU: 15.02.2022 Grundsteuerreform
Wir haben mit dem Finanzministerium die Grundsteuerreform erörtert, sind in weiteren Gesprächen und haben derzeit u.a. folgende Themen und Lösungen besprochen:
– einheitliche Schnittstelle/ Datenpool um Zugriff auf alle Daten als Steuerberater*Innen zuer erhalten
– zu kurze Frist (07-10/2022) für die Bearbeitung 
– Freischaltung Bodenrichtwerte und Auskunftsviewer mit allen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022

Es wird versucht, dass ein von uns auch geforderter Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 mit u.a. Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) ab voraussichtlich Juni 2022 unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de bereitgestellt wird. Die Bodenrichtwerte müssenderzeit jedoch erst noch bereitgestellt werde, so dass wir um Verständnis bitten. 
Wir sind am Thema natürlich wie gewohnt weiterhin  dran und in weiteren Gesprächen, möchten wir Ihnen jedoch hiermit vorab daraus die derzeit vorhandenen aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt mitteilen:

MF-Internet: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend: www.grundsteuerreform.de à allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot: https://steuerchatbot.de à Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: www.elster.de à allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de Sachsen-Anhalt-Viewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten

NEU: 15.02.2022 Erinnerung Brennpunktthema Grundsteuer
Vorstellung von acht Anbietern von Grundsteuerlösungen am 25. Februar 2022, ab 16:30 Uhr und 28. Februar 2022, ab 16:30 Uhr

Derzeit besteht ein großer Nachfragebedarf an die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu den Grundsteuerlösungen.
Wir haben dazu bereits mehrfach ausführlich auf dieser Homepageseite und in den Informationen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalts informiert und auch berichtet, dass es dafür verschiedene Lösungen/ Anbieter gibt. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ist – und bleibt – unabhängig und kann und wird somit nicht eine einzelne Lösung vorstellen/ präferieren. Wir haben insoweit nach einer Möglichkeit der allgemeinen Information über die vorhandenen Anbieter für unsere Mitglieder gesucht. Wir haben uns zwischenzeitlich mit der Steuerberaterkammer München abgestimmt und Sie können bei entsprechender Anmeldung  unter  und (zur Identifizierung) Hinweis auf Ihre Mitgliedschaft in unserer Steuerberaterkammer+Mitgliedsnummer – solange es die Kapazitätsgrenze des Konferenzanbieters hergibt –  an einer Online-Veranstaltung des dortigen Stammtisches, wo  8 Anbieter ihre Grundsteuerlösungen vorstellen,  teilnehmen.
Wir danken der Steuerberaterkammer München für diese Zusammenarbeit!
Brennpunktthema Grundsteuer:
Verschiedene Hersteller haben zwischenzeitlich Softwarelösungen für die Grundsteuer entwickelt. Wie funktionieren diese Lösungen im Detail? Wie sind diese Grundsteuerlösungen an die gängige Kanzleisoftware angebunden? Wieviel kosten sie? Diese und weitere Fragen werden mit den folgenden acht Herstellern bei einer Online-Digitalisierung-Veranstaltung erörtert/ vorgestellt. In Anbetracht der bereits jetzt vorliegenden Teilnehmerzahlen ist es nicht ausgeschlossen, dass nicht jede Einzelfrage sofort live beantwortet werden kann. 

Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, wird die Online-Veranstaltung der Steuerberaterkammer München an zwei Tagen stattfinden:

  • Freitag, den 25. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
    (Vorstellung der Lösungen von BDO, Fino/ Datev, ADDISON und HSP)
  • Montag, den 28. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
    (Vorstellung der Lösungen von taxy io, Simba, AGENDA  und Mazars)

Wir freuen uns über Ihre Anmeldung unter  – zu dieser Online-Veranstaltung, solange es die Kapazitätsgrenze des Konferenzanbieters es hergibt.
Personen deren Anmeldung bestätigt wurde, erhalten ein paar Tage vor der Online-Veranstaltung in einer gesonderten Mail via Zoom einen Zugangslink, der an beiden Online-Veranstaltungstagen gültig ist. Die Teilnahme ist kostenfrei!

Insbesondere der sog. Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html; Kartenauswahl / Themenkarten / Liegenschaftskataster und Grundstückswerte) bietet bereits jetzt für interessierte Eigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe kostenfrei die Möglichkeit, genaue Angaben zu bestimmten Grundstücken zu bekommen.

NEU: 14.02.2022 Verschiebung Schlussabrechnung
Die Freigabe der Schlussabrechnung wird auf Grund der Programmierung der Überbrückungshilfe IV und des Folgeprogramms leider noch andauern und die Schlussabrechnung wird voraussichtlich nun im März-Mai 2022 starten.

Wie u.a. auch am 08.02.2022 mitgeteilt, sollte die Schlussabrechnung frühestens NACH der Mitte Februar mit dem Schlussabrechnungspaket I (Überbrückungshilfe I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe) für die ersten Standardfälle starten. Derzeit zeichnet sich ab, dass nach einer Pilotphase die Freigabe der Schlussabrechnung frühestens ab März-Mai 2022 starten wird. Bitte beachten Sie und insbesondere die Mandanten aber, dass – selbst wenn eine Schlussabrechnung noch im März/April starten sollte –  eine Bearbeitung/ Bewilligung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen – technisch bedingt – erst dann erfolgen kann und wird. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Start/ Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. Wir setzen uns dafür ein, dass nun die Schlussabrechnungsfrist über den 31.12.2022 verlängert wird.

NEU: 14.02.2022 Lohnsummenregelung in Corona-Zeiten
Die erbschaft- und schenkungssteuerliche Begünstigung bei Übertragungen von Betriebsvermögen ist u. a. an die Einhaltung der sog. Mindestlohnsumme geknüpft. Corona-bedingt kann es zum Unterschreiten der Mindestlohnsumme und damit zu einer Nachversteuerung kommen. Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich hier schon frühzeitig für eine Anpassung der Regelungen eingesetzt.
Die gleich lautenden Erlasse der Länder sehen jetzt u. a. die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung oder eines Erlasses vor, sofern ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 corona-bedingt war. Sie stellen auf die Krise bezogen Bedingungen fest, die einzelfallbezogen geprüft werden.

NEU: 11.02.2022 Neustarthilfe 2022 über prüfende Dritte beantragbar
Seit dem 11. Februar 2022 kann  die Neustarthilfe 2022 auch über prüfende Dritte beantragt werden. 

NEU: 09.02.2022 neuer FAQ zur Überbrückungshilfe IV zur Ermittlung der Kosten für Zugangskontrollen
Statt durch Einzelnachweis nun auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum!
Wir sind derzeit in Klärung folgender Sachverhalte: 
1.) Zugangskontrollen
 – Anwendung für Überbrückungshilfe III Plus für 11-12/2021
– Ansatz Verfahren bei mehreren Standorten möglich?
– Klarstellung 20 Euro Pauschale zusätzlich zur 20% Personalkostenpauschale 

2.) Zugangskontrollen/ freiwillige Schließung
– welche Auswirkung hat 2-G-Wegfall auf Ermittlung anteilige Monate für Zugangskontrolle und Regelung freiwillige Schließung?
– gibt es Verlängerung für freiwillige Schließung über den 28.02.2022 hinaus?

3.) Änderung im FAQ

Die Kosten für die Zugangskontrollen können nach den von uns geführten Gesprächen unabhängig (d.h. zusätzlich) zur der Personalkostenpauschale von 20% angesetzt werden. Der FAQ lässt dies noch nicht eindeutig erkennen. Es ist eine Vereinfachungsmöglichkeit für kleiner Unternehmen um Einzelberechnungen zu vermeiden. Es müssen lediglich die Tage mit Zugangskontrollen exakt ermittelt werden.
Wenn zum Beispiel von 31 Kalendertagen es an 25 Arbeitstagen Zugangskontrollen im Unternehmen (zum Beispiel Gaststätte) gab, dann ergibt sich folgende Berechnung:
25 Arbeitstage *  20 Euro = 500,00 Euro.

a.) Kosten Zugangskontrollen
Unternehmen, bei denen ausschließlich interne Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen anfallen, können alternativ zum Einzelnachweis einen Pauschalbetrag von 20 Euro pro Öffnungstag ansetzen (Anhang 3)

  • Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.

b.) Umsätze
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite. Rückerstattungen an Kunden für Vorauszahlungen für stornierte Veranstaltungen können wie nicht realisierte Umsätze behandelt werden.

c.) Transparenzregister
Wann muss eine Eintragung erfolgen?

d.) nochmalige Klarstellung Barausgaben
Klarstellung, das alle bar gezahlte Fixkosten nicht förderfähig sind 

NEU: 09.02.2022 Förderprogramm für Livemusik-Veranstaltungen aller Genres „NEUSTART KULTUR-Förderprogramm
„Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland für Livemusikveranstaltungen und überregionale Musikfestivals“

hier: Antragsportal
hier: Förderbedingungen
Die Antragsstellung ist ab sofort bis  31. März 2022, 23:59 Uhr möglich.

Zu folgenden Terminen werden kostenfreie Infocalls via Zoomkonferenz angeboten:

  • Donnerstag, 10. Februar 2022 – 16:00 bis ca. 17:30 Uhr  Link zur Teilnahme
  • Dienstag, 15. Februar 2022 – 10:00 bis ca 11:30 Uhr  Link zur Teilnahme

Das Programm richtet sich an Veranstalterinnen und Veranstalter, die Livemusikveranstaltungen und Musikfestivals in Deutschland inhaltlich, organisatorisch und finanziell verantworten. Gefördert werden konkrete Livemusik-Projekte aller Musikgenres, die kulturelles Arbeiten unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie möglich machen, darunter auch „Umsonst & Draußen“-Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung. In 15 verschiedenen Kategorien können bis zu 800.000 Euro an Fördergeldern für 2022 beantragt werden. Der Bund übernimmt maximal 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, mindestens 20 Prozent sind vom Veranstalter selbst zu tragen. Anträge können ab sofort gestellt werden, bereits am 4. Februar starten Beratungsangebote sowie digitale Infocalls. Das Programm wird von der Initiative Musik durchgeführt, der zentralen Fördereinrichtung der Bundesregierung und der Musikbranche für die deutsche Musikwirtschaft.


NEU: 08.02.2022 Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung wird NACH Mitte Februar mit dem Schlussabrechnungspaket I (Überbrückungshilfe I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe) für die ersten Standardfälle starten. Bitte beachten Sie und insbesondere die Mandanten aber, dass eine Bearbeitung/ Bewilligung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen – technisch bedingt – nicht sofort erfolgen kann und wird. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. 

NEU: 08.02.2022 Bundesregierung wird Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängern
Die Bundesregierung wird die Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängern.
Die Schlussabrechnung mit dem Schlussabrechnungspaket I wird aber – davon unabhängig – NACH Mitte Februar für die ersten Standardfälle starten.


NEU: 08.02.2022 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) 
Im obigen Entwurf sollen u.a. folgende Sachverhalte gesetzlich geändert werden:
– Fristverlängerungen VZ 2020 und folgende Jahre
– Verlustrücktrag
– Corona-Bonus für Pflegepersonal
Die Bundessteuerberaterkammer hat hierzu eine Stellungnahme verfasst, da einige Punkte noch nicht zufriedenstellend sind:
hier: Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer

NEU: 07.02.2022 Hinweise zur Mandatsbeendigung und zum Mandatswechsel im Zusammenhang mit elektronischen Datenbeständen
Die Bundessteuerberaterkammer hat ihre Hinweise zur Mandatsbeendigung und zum Mandatswechsel im Zusammen-hang mit elektronischen Datenbeständen um einen Passus erweitert. Hintergrund ist die Fragestellung, auf welcher Grundlage Archivierungskosten nach Mandatsbeendigung an den Altmandanten weiterberechnet werden können. Im Kontext der Mandatsbeendigung und des Mandatswechsels stellt dies ein vielschichtiges Problem dar.
Um dem Berufsstand nun eine Vereinfachung und einen dahingehend pragmatischen Lösungsansatz zu ermöglichen, wurde in den Hinweisen der BStBK unter 1) a) nun folgende Passage ergänzt:
„Die Aufbewahrungspflicht der Daten, Belegbilder etc. ist Aufgabe des Mandanten. Dies sollte bereits bei Abschluss des FIBU-Vertrages durch entsprechende Hinweise oder rechtliche Gestaltungen klargestellt werden.“
Die angepassten Hinweise sind hier abrufbar.

NEU: 07.02.2022 neuer Erlass des Bundesfinanzministerium zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die unternehmensfremde (private) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie für die Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer

hier: neuer Erlaß des Bundesfinanzministerium zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 2 UStG. Grundsätzlich kann auch hier aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage hilfsweise nach der sog. 1 %-Regelung für Fahrräder (siehe Rn. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020, BStBl I S. 174) berechnet werden. Falls der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von KEINER entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

NEU: 03.02.2022 Brennpunktthema Grundsteuer (siehe auch unsere:  gesonderte Kammerhomepageseite )
Vorstellung von acht Anbietern von Grundsteuerlösungen am 25. Februar 2022, ab 16:30 Uhr und 28. Februar 2022, ab 16:30 Uhr

Derzeit besteht ein großer Nachfragebedarf an die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu den Grundsteuerlösungen.
Wir haben dazu bereits mehrfach ausführlich auf dieser Homepageseite und in den Informationen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalts informiert und auch berichtet, dass es dafür verschiedene Lösungen/ Anbieter gibt. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ist – und bleibt – unabhängig und kann und wird somit nicht eine einzelne Lösung vorstellen/ präferieren. Wir haben insoweit nach einer Möglichkeit der allgemeinen Information über die vorhandenen Anbieter für unsere Mitglieder gesucht. Wir haben uns zwischenzeitlich mit der Steuerberaterkammer München abgestimmt und Sie können bei entsprechender Anmeldung  unter und (zur Identifizierung) Hinweis auf Ihre Mitgliedschaft in unserer Steuerberaterkammer+Mitgliedsnummer – solange es die Kapazitätsgrenze des Konferenzanbieters hergibt –  an einer Online-Veranstaltung des dortigen Stammtisches, wo  8 Anbieter ihre Grundsteuerlösungen vorstellen,  teilnehmen.
Wir danken der Steuerberaterkammer München für diese Zusammenarbeit!
Brennpunktthema Grundsteuer:
Verschiedene Hersteller haben zwischenzeitlich Softwarelösungen für die Grundsteuer entwickelt. Wie funktionieren diese Lösungen im Detail? Wie sind diese Grundsteuerlösungen an die gängige Kanzleisoftware angebunden? Wieviel kosten sie? Diese und weitere Fragen werden mit den folgenden acht Herstellern bei einer Online-Digitalisierung-Veranstaltung erörtert/ vorgestellt. In Anbetracht der bereits jetzt vorliegenden Teilnehmerzahlen ist es nicht ausgeschlossen, dass nicht jede Einzelfrage sofort live beantwortet werden kann. 

Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, wird die Online-Veranstaltung der Steuerberaterkammer München, an der die Mitglieder der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt teilnehmen können,  an zwei Tagen stattfinden:

  • Freitag, den 25. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
    (Vorstellung der Lösungen von BDO, Fino/ Datev, ADDISON und HSP)
  • Montag, den 28. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
    (Vorstellung der Lösungen von taxy io, Simba, AGENDA  und Mazars)

Wir freuen uns über Ihre Anmeldung unter – zu dieser Online-Veranstaltung, solange es die Kapazitätsgrenze des Konferenzanbieters es hergibt.
Personen deren Anmeldung bestätigt wurde, erhalten ein paar Tage vor der Online-Veranstaltung in einer gesonderten Mail via Zoom einen Zugangslink, der an beiden Online-Veranstaltungstagen gültig ist. Die Teilnahme ist kostenfrei!


NEU: 03.02.2022 Innovationsprämie für Elektromobilität wird bis zum 31.12.2022 verlängert

Die neue Bundesregierung hat die Innovationsprämie für Elektromobilität bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Details für die Antragstellung findet man: hier 


NEU: 03.02.2022 ReferentenENTWURF Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage und damit auch zur Fristenregelung:)
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen soll um weitere drei Monate und somit bis zum 31.08.2022 verlängert werden. Für die Folgejahre sieht der Entwurf nur noch sehr kurze Verlängerungen  vor, so dass wir uns derzeit dafür einsetzen, dass diese in den Folgejahren moderat abgeschmolzen werden. 

„Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sollen DERZEIT folgende steuerliche Maßnahmen mit dem vorliegenden GesetzENTWURF umgesetzt werden:
–  Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt. (Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. Dies soll wohl vordringlich Krankenhäuser betreffen und nicht allgemein gelten) 
– Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
– Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
– Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
–  Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
–  Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
– Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
–  Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.“

NEU: 03.02.2022 Lernplattform SmaLeTax
Seit November 2021 läuft der Test von SmaLeTax – kurz für Smart Learning Taxes –, der smarten und kostenlosen Lernplattform für Mitarbeiter in Aus- und Weiterbildung. Die KI-gestützte Plattform befindet sich im Aufbau und wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. Das Projekt wird von der Bundessteuerberaterkammer, die Mitglied im Projektbeirat ist, unterstützt und durch das Präsidialmitglied, Herrn Karl-Heinz Bonjean, begleitet.
Ziel des Projektes ist es, innerhalb des 3-jährigen Förderzeitraumes den Aufbau und Testbetrieb einer digitalen und individuellen Lernumgebung zu realisieren. Die Lernmodule umfassen die Bereiche „Persönliche Steuerpflicht“, „Sachliche Steuerpflicht“, „Einkünfte und Einnahmen“ sowie „Betriebsausgaben und Werbungskosten“. Die ist insbesondere für Ausbildungskanzleien und Ausbilder von Interesse  (Anlage 1 und Anlage 2).
Unter https://moodle.smaletax.de/16713168ist ab sofort eine Anmeldung für das Projekt möglich. Die Nutzung ist kostenlos und unverbindlich.

NEU: 02.02.2022 Grundsteuer
„Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung wird im März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung (Pressemitteilungen, Internet usw.) durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erfolgen. Die Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt wird KEINE Einzelaufforderungen versenden. Allerdings ergeht im NACHGANG zur öffentlichen Bekanntmachung ein Informationsschreiben mit einem nochmaligen Hinweis auf die Erklärungsabgabe und weiteren wichtigen Informationen (nach derzeitigen Planungen im Juni 2022). Ab Juli 2022 können Sie die Erklärung einreichen. Gemäß § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die Erklärungen sind spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben.“

NEU: 01.02.2022 Schlussabrechnung
Wenn alles gut läuft, wird die Schlussabrechnung für das Paket I (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) nach dem 15.02.2022 in der KW 7-9 freigeschalten.

Überbrückungshilfe III  ****Voraussichtlich geplante Änderung****:
Bei der Überbrückungshilfe III wird es auf massiven Druck der berufsständischen Organisationen voraussichtlich nun doch die Möglichkeit geben, in der Schlussabrechnung das (ggf. versehentlich gewählte) Beihilferegime noch mal zu wechseln. Bisher konnte dieser Fehler ausnahmsweise nur noch geheilt werden, wenn man sich individuell mit dem ServiceDesk/der Bewilligungsstelle für den Einzelfall in Verbindung gesetzt hat und dort ausnahmsweise das okay erhalten hat.  Bitte warten Sie aber insoweit die offiziellen Verlautbarungen zur Schlussabrechnung/ Überbrückungshilfe III des BMWi/ BMWK ab, BEVOR Sie die Schlussabrechnung anfangen. 

Überbrückungshilfe I:
Bei der Überbrückungshilfe I  gibt es leider weiterhin keine Restzahlung zu Gunsten der Unternehmen.

Neu: 01.02.2022  unbedingt zeitnah neuen Personalausweis (nPA) beantragen für das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform
siehe: hier gesonderte Steuerberaterkammerhomepage
Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. 
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter nPA (neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen neuen Personalausweises (nPA) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den nPA vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 
Hintergrund: Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen. Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte Transport-PIN ungültig!! Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen PIN_Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen. 

BStBK Interview mit Claudia Kalina-Kerschbaum zur Steuerberaterplattform: „Was müssen die Steuerberaterinnen und Steuerberater jetzt tun?
Erst einmal: Sich um einen neuen Personalausweis (nPA) kümmern. Je nach Bundesland kann sich das ja etwas hinziehen. Bei allen neuen Ausweisen ab 2017 ist die Online-Ausweisfunktion automatisch aktiviert. Wer einen älteren Personalausweis hat oder in der damaligen freiwilligen Nutzungsphase von der Online-Funktion keinen Gebrauch machen wollte, kann sich diese im Bürgeramt freischalten lassen. Das ist in der Regel kostenfrei. Wessen Online-Ausweisfunktion bereits freigeschaltet ist, hat für seinen nPA bereits per Post eine 5-stellige Transport-PIN erhalten, die vor Nutzung der Online-Ausweisfunktion unter „PIN-Verwaltung“ in eine selbstgewählte, 6-stellige PIN geändert werden muss. Auch wer seine Transport-PIN nicht mehr findet oder seine PIN vergessen hat, muss ins Bürgeramt. Eine neue Transport-PIN kann dort beantragt bzw. eine neue PIN kostenfrei vergeben werden. Leider ist dies aus Sicherheitsgründen nicht direkt in der AusweisApp2 möglich.
Als Hardwarekomponente ist ein zertifizierter Kartenleser notwendig, alternativ dazu kann ein NFC-fähiges, unterstütztes Smartphone oder Tablet verwendet werden. Für die Mandanten und Mandantinnen bestehen keine Verpflichtungen und kein gesonderter Handlungsbedarf.“

NEU: 01.02.2022 Zuschussprogramm für kleine und Kleinstunternehmen
hier: Förderrichtlinie
hier: weitere Informationen zum Programm
Mit dem Programm “ Sachsen-Anhalt INVESTIERT“ unterstützt das Land Sachsen-Anhalt kleine und Kleinstunternehmen bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern. Ziel ist es, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen. Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass Ihr Projekt aufgrund der auslaufenden Förderperiode bis spätestens zum 31. März 2023 umgesetzt und abgeschlossen (Projektende) werden muss. Bitte leiten Sie die Information an Ihre Mandanten weiter.
(U.a. Steuerberater selber sind von der Förderung aber leider ausgeschlossen.)
Was wird gefördert?:
-Anschaffung aktivierungsfähiger und betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter (einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter, die eine Sachgesamtheit bilden)
-Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sofern diese als Anlagevermögen dienen sollen
Ihre Vorteile?:
Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben, max. 50.000 Euro
Was Sie beachten sollten?:
-Projekte mit förderfähigen Ausgaben unter 25.000 EUR werden nicht gefördert
-mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragseingang bei der Investitionsbank begonnen werden


NEU: 31.01.2022 Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I-III
Wenn alles gut läuft, wird die Schlussabrechnung nach dem 15.02.2022 in der KW 7-9 freigeschalten. 

NEU: 31.01.2022 Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2); Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

hier: BMF-Schreiben steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2);Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

NEU: 29.01.2022 Anhebung der Grenze für geringfügig Beschäftigte von monatlich 450 Euro auf 520 Euro ab 10/2022
Der Gesetzgeber plant ab Oktober 2022 (mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde) die Grenze für geringfügig Beschäftigte von monatlich 450 Euro auf 520 Euro anzuheben

NEU: 27.01.2022 Freiwillige Schließung und Einschränkung des Geschäftsbetriebs in der Überbrückungshilfe IV bis 28.02.2022
Dies ist gelungen, wenn auch bisher nur Verlängerung für Februar 2022. 
Es handelt sich um eine Verlängerung der bestehenden Regelung, wonach der  prüfende Dritte die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität prüft und  die Angaben zu seinen Unterlagen nimmt. Der ANTRAGSTELLER hat die wirtschaftlichen Beweggründe  dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen.
Insoweit halten wir andere Auffassungen, wonach eine Berechnung der Unwirtschaftlichkeit DURCH durch den prüfenden Dritten zu erfolgen hätte, für NICHT vom FAQ-/ Förderungs-/ Abstimmungs-Willen abgedeckt!
Unabhängig davon sollten Sie aber unbedingt in jedem Fall prüfen, ob bei den betroffenen Unternehmen wirklich 3G, 2G, 2G Plus im jeweiligem Monat zur Anwendung gekommen ist/kommt.
FAQ zur Überbrückungshilfe IV vom 27.01.2022
Auch im Februar 2022 beeinträchtigen freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht, wenn eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre (vgl. 1.2).

Sonderregel für die Monate Januar und FEBRUAR 2022:

  • Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Der ANTRAGSTELLER hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.
    Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022.“

Die berufsständische Organisationen sind am Thema der Kostenermittlung der Eingangskontrollen dran. Bitte gedulden Sie sich noch etwas. 

NEU: 27.01.2022 Grundsteuerreform 01.07.-31.10.2022
1.) Voraussichtlicher Beginn der elektronischen Versendung ist der 01.07.2022
Die Softwareanbieter werden voraussichtlich in den nächsten Monaten ihre Pilotphasen beenden. Bis dahin sollten die entsprechende Angaben und insbesondere der Einheitswertbescheid vom Mandanten beigebracht werden.  
2.) Honorar
Für die Abrechnung der Tätigkeit gibt es verschiedene Modelle. Neben einer reinen Pauschalvergütungsvereinbarung und Kombinationsmodellen ist § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV einschlägig. Die Bundesländer wenden zur Ermittlung des Grundstüclkswertes verschiedene Modelle an, wobei die StBVV bisher auf den erklärten Wert abstellt.  Die Abrechnung richtet sich bisher nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV:

….der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetzes  
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ERKLÄRTE Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;

  
Die bisherige Gesetzesregelung führt zu Verwerfungen, da wegen der unterschiedlichen Grundsteuermodelle in den einzelnen Bundesländern für das gleiche Grundstück ein unterschiedlicher erklärter Wert heranzuziehen wäre bzw. teilweise ein erheblich verringerter Gegenstandswert heranzuziehen wäre. Die Bundessteuerberaterkammer befindet sich seit geraumer Zeit in Verhandlungen (Neuformulierung/ Auslegung des § § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV) mit dem Bundesfinanzministerium bzw. Gesetzgeber, um diesbezügliche Verwerfungen zu Lasten des Berufsstandes zu verhindern. Wir erwarten hier in Kürze eine Klarstellung und werden insoweit auf den gewohnten Informationswegen berichten.

NEU: 27.01.2022 OSS-Verfahren
Bitte beachten Sie folgende Sachverhalte:
1.) für Datev-Anwender OSS-EU-Auswertung: Transportdatei für BZSt erzeugen 
Es gibt mit dem Hotfix vom 20.01.2022 die Möglichkeit eine Transportdatei zum Einspielen in das BZSt-Portal (hier: BOP – elster.de) zu erzeugen. Die Transportdatei ist übergangsweise „nur“ eine Arbeitshilfe für den Export–> bis zur offiziellen Freigabe einer zertifizierten Exportschnittstelle seitens des BZSt.
Es gibt mehrere zu erfüllende Voraussetzungen, damit man die Transportdatei in der Datev für das BZSt erzeugen kann (hier Dokument):
1a.) Eine Voraussetzung ist die Festschreibung der Buchungsstapel des OSS-Anmeldezeitraums.
1b.) Eine weitere Voraussetzung betrifft die Kennzeichnung aller Zeiträume „als eingereicht“.
Die Schaltfläche Auswertung „als eingereicht „kennzeichnen ermöglicht nämlich das programmseitige Erkennen und die Zuordnung von nachträglich erfassten Berichtigungsbuchungen im jeweiligen OSS-Anmeldezeitraum. Der Export der Transportdatei kann deshalb erst nach Kennzeichnung „als eingereicht“ durchgeführt werden.

2.) Prüfung der E-Mail-Adresse bei Elster
Gemäß Elster gilt: Die Anbieter kabelmail.de, directbox.com, paderborn.com, superkabel.de, kdwelt.de, mail-buero.de, mettingen.eu und maksimo.de bieten derzeit keine bei ELSTER zulässige BSI-konforme Transportverschlüsselung an. Aus diesem Grund können im Moment leider keine E-Mails von ELSTER an Adressen dieses Anbieters versandt werden. Bitte verwenden Sie bei Registrierungen eine E-Mail-Adresse eines anderen Anbieters und ändern Sie in bereits bestehenden Benutzerkonten ggf. die hinterlegte E-Mail-Adresse, um weiterhin E-Mails von ELSTER empfangen zu können.


NEU: 27.01.2022 Erinnerungshinweis:  Fehler beim Hochladen der Erklärung des Antragstellers im elektronischen Antragsportal

Es kommt leider immer noch in Einzelfällen seit dem Release seit dem 20.12.2021 herum beim Hochladen des gegengezeichneten PDF-Dokuments und ein Hochladen verweigert.
Unter anderem folgende Fehlermeldung erscheint:
„Bitte klären Sie die Fehler bevor Sie eine Anlage hochladen. Datei xyz.pdf ist nicht vorhanden
.pyFileName: Datei xyz.pdf ist nicht vorhanden“  

Gerade wenn den Mandanten die Erklärung per E-Mail zugesendet und von diesem wieder zurückgesendet wird oder auch bei bestimmten PDF-Formaten, erfolgt durch das Portal eine Ablehnung des Hochladens. Die Hotline wurde bereits im Dezember 2021 informiert. Wir haben uns deshalb mehrfach um direkte Klärung/ Lösung bemüht:
Die Hotline bzw. der Dienstleister haben gemäß Mitteilung jetzt die notwendigen Informationen, wie man derzeit als Zwischenlösung mit dem Problem umgeht (die wohl so aussehen wie die Tipps, die hier auf der Website stehen) und Init – der Dienstleister des Bundes arbeitet daran, das Problem zu beheben.
Nach Informationen es ist – entsprechend unserer Empfehlungen – tatsächlich hilfreich, das PDF-Dokument unter einem anderen Namen UND mit einem anderen PDF-Programm neu zu erzeugen UND wieder hochzuladen.
Es wird aktuell  daran gearbeitet, dass ein problemloser Upload der Erklärung des Antragstellers wieder möglich ist.

Momentan waren unsere Tests mit folgenden Lösungen erfolgreich:
1.) Scannersoftware aktualisieren
2.) PDF-im ORIGINAL nochmal vom Mandanten unterschreiben lassen und bitte davor vermeiden, die hochzuladende Erklärung per E-Mail gegenseitig zu versenden!
3.) Adobe aktualisieren 

4.) das Programm mit dem die Erklärung des Antragsteller als PDF erzeugt wird, wechseln UND die PDF-Datei mit einem anderen Programm erzeugen!
5.) Rechts oben in der Plattform bei dem Antrag auf „Aktualisieren“ drücken und anschließend aus dem Antrag herausgehen. 

6.) Taste F5 drücken
7.) PDF-Datei neu einscannen/erstellen und kurzen Namen ohne Umlaute/ Sonderzeichen verwenden und dann neu hochladen
8.) Hochladen mit einem anderen Browser (Chrome, Edge, Firefox  usw. ) probieren
9.) Hochladen an einem anderen PC/Betriebssystem probieren
10.) vor dem Hochladen Cookies löschen
11.) Wechsel in die WTS-Oberfläche bzw. aus einer anderen Ebene als der WTS-Ebene wechseln 

NEU: 27.01.2021 neue Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt
hier Eindämmungsverordnung  5. ÄVO zur 15. EindV
hier: Pressemitteilung zur Eindämmungsverordnung 
„Die aktuellen Maßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt zur Eindämmung des Corona-Virus haben vier weitere Wochen Gültigkeit. Dazu hat die Landesregierung am heutigen Donnerstag die fünfte Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese gilt nun bis zum 24. Februar 2022. Im Wesentlichen sind die aktuellen Regelungen verlängert worden. Neu aufgenommen wurde eine Ermächtigung für das Ministerium für Bildung und das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung per Erlass konkretisierende
Vorgaben zur Notbetreuung für Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Horte oder Schulen zu regeln, sollten Schließungen bei weiter steigendem Infektionsgeschehen – insbesondere bei Ausfall des Personals – notwendig werden. Eine Notbetreuung soll gewährleistet werden. Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes innerhalb von Schulgebäuden bleibt bestehen. Personen, die sich weigern, eine solche Maske zu tragen, ist der Zutritt zu Schulgebäuden nicht gestattet.“

NEU: 26.01.2022 Verlängerung der Überbrückungshilfe über den 31.03.2022
Das Bundeswirtschaftsministerium prüft – wie bereits aus der MPK hier auf der Homepage angekündigt – eine Verlängerung der Überbrückungshilfe über den 31.03.2022, wobei eine Veröffentlichung der Entscheidung von der Konjunktur und dem Pandemieverhalten abhängig ist.  

NEU: 26.01.2022 Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie
hier: Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21
Bundesgerichtshof hat zu den Versicherungen entschieden. 
„Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen KEINE Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.“

NEU: 26.01.2022 Vorsorglich nochmal Beitrag vom 15.12.2021: Bundesfinanzministerium positioniert sich auf Drängen der Bundessteuerberaterkammer zur Versteuerung der Corona-Hilfen
Das Bundesfinanzministerium positioniert sich auf Drängen der BStBK (hier Original-Schreiben) zu den Corona-Hilfen wie folgt:
Dass die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen gemäß R 6.5 EStR gelten, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten.

NEU: 25.01.2022 Terminketten zu den Corona-Hilfen
– Schlussabrechnung Schlusspaket I (Überbrückungshilfe I-III, November-& Dezemberhilfe)
 Mit der Möglichkeit der Schlussabrechnung im elektronischem Antragsportal kann voraussichtlich nun frühestens ab Mitte bis Ende Februar 2022 gerechnet werden.

– Neustarthilfe 2022 (derzeit 01-03/2022) über prüfende Dritte
Mit der Möglichkeit der Beantragung der Neustarthilfe 2022  im elektronischem Antragsportal kann voraussichtlich Anfang Februar 2022 gerechnet werden. Die Bewilligung über die regionalen Bewilligungsstellen wird voraussichtlich frühestens ab Ende Februar 2022 erfolgen können. 

– Überbrückungshilfe IV (derzeit 01-03/2022)
Abschlagszahlungen werden bereits geleistet. Die Bewilligung der Überbrückungshilfe IV über die regionalen Bewilligungsstellen wird voraussichtlich frühestens ab Anfang Februar 2022 erfolgen können. Die Uploadmöglichkeit kann durch die Softwareanbieter erst dann programmiert werden, wenn das BMWK (bisher: BMWi) selbst diese im Antragsportal programmiert und freigeschalten hat !

NEU: 24.01.2022 MPK Beschluss vom 24.01.2022
hier: MPK-Beschluss vom 24.01.2022

„…..Wirtschaftshilfen und Kurzarbeitergeld:
Trotz der Pandemie ist der Arbeitsmarkt  weiterhin stabil. Die Zahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ist hoch. Durch die Verlängerung der Wirtschaftshilfen und der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 werden Beschäftigte und Betriebe weiterhin unterstützt. Bund und Länder sind sich einig, dass zeitnah über eine Fortführung und Ausgestaltung der Hilfen und Sonderregelungen entschieden  werden muss. Hierzu wird die Bundesregierung bis zum nächsten Treffen unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie einen Vorschlag vorlegen.

„….Kritische Infrastruktur:
Bund und Länder unterziehen gemeinsam mit den Betreibern der kritischen Infrastrukturen die erwarteten Auswirkungen der raschen Verbreitung der Virus-Variante einem kontinuierlichen Monitoring und werden im Bedarfsfall umgehend entsprechend reagieren. Viele Bereiche der kritischen Infrastruktur sind auf einen starken Personalausfall vorbereitet und haben ihre Pläne entsprechend angepasst. Die getroffenen Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass bisher keine Gefährdungen der Grundversorgung eingetreten sind….“

„….Protokollerklärung der Freistaaten Bayern und Sachsen sowie der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen zu Ziffer 12:
1. Die Freistaaten Bayern und Sachsen sowie die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen halten eine frühzeitige Entscheidung über die Fortsetzung des Kurzarbeitergeldes über den 31. März 2022 hinaus für erforderlich.
2. Die Freistaaten Bayern und Sachsen sowie die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen halten eine Ausweitung der Wirtschaftshilfen auch auf kommunale Betriebe für erforderlich…..“

Die nächste MPK-Zusammenkunft findet am 16. Februar 2022 statt, sofern nicht das weitere Infektionsgeschehen eine frühere Zusammenkunft nötig macht.

NEU: 24.01.2022 Korrektur Lohnabrechnungen wegen Meldungen der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld
Bisher war aus rechtlichen und technischen Gründen eine Korrektur von Lohnabrechnungen nur innerhalb von 24 Monaten rückwirkend möglich. Wegen Meldungen der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld die für das Jahr 2020 erst im Jahr 2022 bei den Steuerberaterin eingehen werden, prüfen die Softwareanbieter derzeit, ob/inwieweit eine rückwirkende Korrektur darüber hinaus ausnahmsweise technisch ermöglicht werden könnte.  

NEU: 21.01.2022 Antragspostfach für Direktantragstellende
Mittlerweile kann auch in der Neustarthilfe von der Bewilligungsstelle über das Antragspostfach (analoge wie bei prüfenden Dritten) mit Direktantragsstellern über das Fachverfahren kommuniziert werden.

NEU: 21.01.2022 Mindestlohn ab 01.10.2022 12,00 Euro
Ein geplanter Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn ab 01.10.2022 auf 12,00 Euro steigen soll. 

NEU: 21.02.2022 Neustarthilfe: Fehler der nicht einzutragenden Umsätze in der Endabrechnung beseitigt
Auf Grund eines technischen Fehlers wurden bei der Erfassung die Referenzumsätze leider als eine Summe abgefragt. Für die Endabrechnung werden jedoch die Referenzumsätze als einzelne Teilsummen benötigt. Bitte verteilen Sie die Gesamtsumme  auf die folgenden Umsatzkategorien in der Eingabemaske.
Der bisherige Fehler im elektronischen Antragsportal, dass in einigen Endabrechnungen keine Möglichkeit bestand, die Umsätze einzutragen, sollte nunmehr beseitigt sein.  Die entsprechenden gesperrten Umsätze im Referenzzeitraum sind nicht mehr gesperrt, so dass diesbezügliche Eintragungen wieder für alle möglich. 

 NEU: 21.01.2022 Schlussabrechnung Schlusspaket I (Überbrückungshilfe I-III, November-& Dezemberhilfe)
Mit der Möglichkeit der Schlussabrechnung im elektronischem Antragsportal kann voraussichtlich nun frühestens ab Mitte bis Ende Februar 2022 gerechnet werden.

NEU: 20.01.2022 Hochladen der Erklärung des Antragstellers im elektronischen Antragsportal
Es kommt leider immer noch in Einzelfällen seit dem Release um den 20.12.2021 herum beim Hochladen des gegengezeichneten PDF-Dokuments und ein Hochladen verweigert.
Unter anderem folgende Fehlermeldung erscheint:
„Bitte klären Sie die Fehler bevor Sie eine Anlage hochladen. Datei xyz.pdf ist nicht vorhanden. 
.pyFileName: Datei xyz.pdf ist nicht vorhanden“  

Gerade wenn den Mandanten die Erklärung per E-Mail zugesendet und von diesem wieder zurückgesendet wird oder auch bei bestimmten PDF-Formaten, erfolgt durch das Portal eine Ablehnung des Hochladens. Die Hotline wurde bereits im Dezember 2021 informiert. Wir haben uns deshalb mehrfach um direkte Klärung/ Lösung bemüht:
Die Hotline bzw. der Dienstleister haben gemäß Mitteilung jetzt die notwendigen Informationen, wie man derzeit als Zwischenlösung mit dem Problem umgeht (die wohl so aussehen wie die Tipps, die hier auf der Website stehen) und Init – der Dienstleister des Bundes arbeitet daran, das Problem zu beheben.
Nach Informationen es tatsächlich hilfreich, das pdf-Dokument unter einem anderen Namen UND mit einem anderen PDF-Programm neu zu erzeugen UND wieder hochzuladen.
Es wird aktuell  daran gearbeitet, dass ein problemloser Upload der Erklärung des Antragstellers wieder möglich ist.

Momentan waren unsere Tests mit folgenden Lösungen erfolgreich:
1.) Scannersoftware aktualisieren
2.) PDF-im ORIGINAL nochmal vom Mandanten unterschreiben lassen und bitte davor vermeiden, die hochzuladende Erklärung per E-Mail gegenseitig zu versenden!
3.) Adobe aktualisieren

4.) das Programm mit dem die Erklärung des Antragsteller als PDF erzeugt wird, wechseln und die PDF-Datei mit einem anderen Programm erzeugen!
5.) Rechts oben in der Plattform bei dem Antrag auf „Aktualisieren“ drücken und anschließend aus dem Antrag herausgehen. 

6.) Taste F5 drücken
7.) PDF-Datei neu einscannen/erstellen und kurzen Namen ohne Umlaute/ Sonderzeichen verwenden und dann neu hochladen
8.) Hochladen mit einem anderen Browser (Chrome, Edge, Firefox  usw. ) probieren
9.) Hochladen an einem anderen PC/Betriebssystem probieren
10.) vor dem Hochladen Cookies löschen
11.) Wechsel in die WTS-Oberfläche bzw. aus einer anderen Ebene als der WTS-Ebene wechseln 

 
NEU: 20.01.2022 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht BStBK-FAQ zur Neustarthilfe 2022   
 hier:         BStBK-FAQ zur Neustarthilfe 2022

NEU: 20.01.2022 Überbrückungshilfe IV
1.) BStBK Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht BStBK-Zusatzvereinbarung zur Überbrückungshilfe IV und BStBK-FAQ zur Überbrückungshilfe IV 

hier: BStBK-Zusatzvereinbarung zur Überbrückungshilfe IV 
hier: BStBK-FAQ zur Überbrückungshilfe IV

2.) Datev
hier: Dok.-Nr. 1080288
Mit dem Update ab heute, 20.01.2022 steht nach der Installation eine neue Auswertung für die Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Zudem wurde die Auswertung Beihilfenübersicht um das neue Hilfsprogramm Überbrückungshilfe IV  erweitert. Weitere Datev-Infos zur Unterstützung bei der Beantragung der Überbrückungshilfe IV (Dok.-Nr. 1023057; verfügbar ab 20.01.2022).

! Die Uploadmöglichkeit kann durch die Softwareanbieter aber erst dann programmiert werden, wenn das BMWK (bisher: BMWi) selbst diese im Antragsportal programmiert und freigeschalten hat !

NEU: 19.01.2022 Schlussabrechnung Schlusspaket I (Überbrückungshilfe I-III, November-& Dezemberhilfe)
Mit der Möglichkeit der Schlussabrechnung kann frühestens ab Mitte Februar 2022/ Anfang März 2022 gerechnet werden.

NEU: 19.01.2022 Zuwendungen stehen im Ermessen zuständiger Behörde ->Entscheidung zur Rückzahlung, Vertrauensschutz, Gleichbehandlung und Selbstbindung

  • Die meisten Bewilligungsbescheide ergingen und ergehen regelmäßig unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Anträge und der endgültigen Festsetzung in entsprechenden Schlussbescheiden.
  • Zugleich wurde und wird regelmäßig auf eine gegebenenfalls eintretende Erstattungspflicht bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hingewiesen. 
  • Das VG Trier hat mit Urteil vom 08.12.2021 -8 K 2827/21.TR entschieden, dass die  Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde stehen:

„Bei den Corona Soforthilfen handele es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt würden. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendungen begründe, existiere nicht. Die Zuwendung erfolge alleine auf Grundlage der o.g. einschlägigen Verwaltungsvorschrift und stehe im Ermessen der zuständigen Behörde, welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Ein Rechtsanspruch ergebe sich danach nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und der sog. Selbstbindung der Verwaltung, WENN die in den Verwaltungsvorschriften dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und VERGLEICHBARE Anträge in STÄNDIGER Förderpraxis positiv beschieden würden………

Insbesondere konnte in der Entscheidung die Klägerin sich NICHT auf entgegenstehenden VERTRAUENSSCHUTZ berufen, nachdem in den betroffenen Bescheiden über die Abschlagszahlungen jeweils darauf hingewiesen worden sei, dass die Auszahlung vorbehaltlich der abschließenden Prüfung erfolge.“

NEU: 18.01.2022 Verdiensterhebung (VE) ab Januar 2022 
Es ist momentan mit erhöhten Anrufen von Mandanten zu rechnen:
Ab Januar 2022 ist die Verdiensterhebung (VE) monatlich abzugeben, wobei andere Statistiken dafür entfallen sind. Es gilt eine Frist bis zum 10. Februar 2022 zu beachten. Für den Auszahlungsmonat Januar 2022 (Berichtsmonat) sind die im Januar 2022 gezahlten Arbeitslöhne einzutragen. Verschiedene größere Softwareanbieter haben über eingebundene Software-Anwendungen wie „DÜ-statistische Ämter“ die Möglichkeiten für ihre Steuerberater geschaffen, die neue Verdiensterhebung (VE) mit relativ überschaubaren Aufwand aus den Lohnabrechnungs-Programmen zu erstellen/ erzeugen und dort heraus elektronisch zu versenden. Wie die Bundessteuerberaterkammer und die DHIK haben wir uns nochmal heute in einer Viko für eine Terminverschiebung eingesetzt. Auf Grund von Abhängigkeiten mit anderen Institutionen besteht aber derzeit keine Möglichkeit, zu mindestens diesen Termin vom 10. Februar kurzfristig zu verschieben. 

Erläuterungen zu neue Verdiensterhebung

NEU: 17.01.2022 Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt
Die Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt wurde mit kleineren Änderungen bis 28.01.2022 verlängert
hier: neue Eindämmungsverordnung
hier: Pressemitteilung der Staatskanzlei

NEU: 17.01.2022 elektronisches Antragsportal
Aktuell gibt es technische Probleme im Antragsportal. Bitte etwas Geduld. Wir haben die zuständigen Stellen informiert. 

Es treten zum einen Zugangsanträge Probleme auf, so dass man nicht ins Portal hineinkommt. 
„Es ist ein Fehler aufgetreten. Unerwarteter Fehler während der Bearbeitung der Anfrage an den Identity Provider.
Zurück zur Applikation“

Zum anderen besteht teilweise immer noch das Problem beim Hochladen von der Erklärung des Antragstellers.

NEU: 17.01.2022 Steuerklassenkombination  3/5
Das Bundesfinanzministerium prüft den Weg zur Familienbesteuerung und die Abschaffung der Steuerklassen 3/5.

NEU: 14.01.2022 Neustarthilfe 2022 Förderzeitraum Januar bis vorerst März 2022
hier: aktuelle FAQ zur Neustarthilfe 2022
Die Neustarthilfe 2022 für DIREKTANTRÄGE von betroffenen Unternehmen mit dem Förderzeitraum Januar – bis vorerst März 2022 können ab sofort gestellt werden.

NEU: 14.01.2022 Datev e.G. Überbrückungshilfe  Fördermonate Januar bis März 2022
hier: Dok.-Nr. 1080288
Mit dem Update ab 20.01.2022 steht nach der Installation eine neue Auswertung für die Überbrückungshilfe IV zur Verfügung. Zudem wurde die Auswertung Beihilfenübersicht um das neue Hilfsprogramm Überbrückungshilfe IV  erweitert. Weitere Datev-Infos zur Unterstützung bei der Beantragung der Überbrückungshilfe IV (Dok.-Nr. 1023057; verfügbar ab 20.01.2022).

! Die Uploadmöglichkeit kann durch die Softwareanbieter aber erst dann programmiert werden, wenn das BMWi selbst diese programmiert und freigeschalten hat !

NEU: 13.01.2022 Neustarthilfe 2022 Förderzeitraum Januar bis vorerst März 2022
Die Neustarthilfe 2022 mit dem Förderzeitraum Januar – bis vorerst März 2022 ist noch in Programmierung und wird in Kürze freigegeben.

NEU: 13.01.2022 Agenda
Agenda wird wohl eine eigene Grundsteuerlösung herausbringen.

NEU: 13.01.2022 Wechsel Beihilferegime bei Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus und im Einzelfall auch Überbrückungshilfe IV
Warnhinweis:
Die Schlußabrechnung wird frühestens im Februar 2022 freigeschalten. Nutzen Sie bitte die Zeit zum Prüfen des ausgewählten Beihilferegimes!
Es ist derzeit immer noch so, dass das Beihilferegime bei der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus und im Einzelfall auch Überbrückungshilfe IV NICHT in der Schlußabrechnung gewechselt werden kann. (Ob es noch gelingt, dass das noch in der Schlußabrechnung vorgenommen werden kann, ist immer noch nicht absehbar und darauf zu hoffen ist riskant.)
Worin besteht das Problem:
Insbesondere wenn man für Unternehmen ausschließlich das Beihilferegime/ Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020  (hier eine Fassung vom 21.12.2021) oder Schadensausgleich (hier: Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 Kurzüberblick bzw. hier: vom 21.12.2021 geänderte Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19)  gewählt hat, sind die dort in den jeweiligen Bundesregelungen dargestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Bei bei Anträgen auf Überbrückungshilfe III (Plus) die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ausgewählt wurde, müssen zum Beispiel u.a. auch entsprechende Verluste vorliegen. Wenn die Voraussetzungen für die ausgewählte Bundesregelung – wie zum Beispiel der Verlust bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe – gar nicht vorliegen, bricht der Antrag im Zuge der Schlußabrechnung nachträglich weg. –>D.h. der Mandant muss diese Überbrückungshilfe unwiderruflich zurückbezahlen!
Für Unternehmen mit überschaubaren Antragsvolumen ist in vielen Fällen der Kleinbeihilferahmen gemäß der Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (hier fünfte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) ausreichend. Dazu müsste aber die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 bei der Antragstellung auch ausgewählt werden/ worden sein. 

Lösung:
Mittlerweile gibt es ausnahmsweise mittels eines Sonder-Änderungsantrags für ganz bestimmte Einzelfälle (zum Beispiel bei falsch gewähltem Beihilferegime/ Bundesregelung)  die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Beihilferegimes in der Überbrückungshilfe III und insbesondere eines nachträglichen Erst-Antrags zur Überbrückungshilfe III.
Die Deadline/ Möglichkeit zur Korrektur ist derzeit aber der Zeitpunkt VOR der Schlußabrechnung. Die Schlußabrechnung dafür zu nutzen wäre derzeit zu spät!

Denn aktuell ist in der Schlußabrechnung für Überbrückungshilfen ab und einschließlich der Überbrückungshilfe III eine Korrektur des Beihilferegimes NICHT vorgesehen!
Lösungsschritte bei der Überbrückungshilfe III (bei der Überbrückungshilfe III Plus bitte pro forma Änderungsantrag stellen und auch mit Bewilligungsstelle abstimmen):
1.) Erstellen Sie bitte keine Schlußabrechnung (Freischaltung frühestens Februar 2022), BEVOR Sie nicht das Beihilferegime/ Wahlrechte geprüft haben! 
2.) Stellen Sie umgehend in all Ihren Anträgen im elektronischem Antragsportal das Beihilferegime (hier Beihilferecht-FAQ) AB der Überbrückungshilfe III ff.  fest und insbesondere, welche Anträge nur auf Basis der Fixkostenhilfe oder des Schadensausgleiches usw. beantragt worden sind.  
3.) Prüfen und berechnen Sie, ob das Beihilferegime korrekt ausgewählt werden ist. Prüfen und berechnen Sie bei gewählter Bundesregelung Fixkostenhilfe insbesondere, ob die für die Anwendung der Fixkostenhilfe erforderlichen Verluste im Förderzeitraum beim betroffenem Unternehmen überhaupt vorliegen. 
4.) Gehen Sie wie folgt vor, wenn das Beihilferegime gewechselt werden muss/ soll (weil zum Beispiel der Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe ausreichend ist, jedoch die erforderlichen Verluste bei der Fixkostenhilfe nicht erfüllt sind): 
Stimmen Sie sich dazu im Bedarfsfalle mit Ihrer Bewilligungsstelle ab; d.h. nehmen Sie Kontakt auf. Stellen Sie also im Bedarfsfalle formlos – außerhalb des Portals – ein Antrag auf Wechsel des Beihilferegimes.
Dokumentieren Sie den Versand des Antrages
Die weitere Vorgehensweise wird Ihnen die Bewilligungsstelle mitteilen. 
5.) Gehen Sie dann später! bei der Schlußabrechnung auch immer sorgfältig vor (Freischaltung frühestens Februar 2022)! 

NEU: 12.01.2022 Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020 über den 31.05.2022 hinaus
Im Finanzausschuss hat man sich heute am 12.01.2022 zwar leider zunächst NICHT auf eine Verlängerung über den 31.05.2022 einigen können. 
ABER: Finanzstaatssekretärin Katja Hessel (FDP) im Handelsblatt/ Twitter:
„Selbstverständlich werden wir als Regierungskoalition aber die Steuerberater zeitnah bei den Fristen zur Einreichung der Steuererklärung entlasten.“
Dabei werde die Ampel-Koalition auch eine Lösung vorlegen, wie der große Stau an Steuererklärungen perspektivisch abgebaut werden solle.
Das Bundesfinanzministerium wird Steuerberatern zeitnah bei Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen entlasten. Dabei wird man auch eine Lösung vorlegen, wie die große Anzahl der aufgelaufenen Erklärungen auch in den Folgejahren abgebaut werden kann, damit die Steuerberater auch Planungssicherheit bekommen. Darüber hinaus wird man auch die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 AO anpassen. 

NEU: 11.01.2022 Präzisierungen zum FAQ Überbrückungshilfe IV
a.) wir befinden uns zur Zeit noch an der Klärung diverse Fragen (u.a. zum Beihilferegime usw.)
b.) Ermittlung des Eigenkapitalzuschusses in der Überbrückungshilfe IV
Der FAQ führt dazu aus:
„Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.“

Da die entsprechende Regelung im FAQ die Durchschnittsmethode nicht genau vorgibt und bereits in der Überbrückungshilfe I eine nachträgliche Präzisierung zu einem ähnlichem Sachverhalt erfolgte, haben wir Informationen eingeholt und gehen vorläufig davon aus, dass die Umsätze der Monate Dezember 2021 und Januar 2022 sowie die Monate Dezember 2019 und Januar 2021 jeweils zusammen gerechnet werden müssen und der Durchschnitt gebildet werden. Das Ergebnis muss für den Zuschuss 50 Prozent erreichen. Dann ist für Januar bis März der Zuschuss geltend zu machen, wenn die Antragsberechtigung vorliegt (für Weihnachtsmärkte gilt Sonderregelung).

  12/2019 01/2020 Summen              
2019/2020   100.000€      10.000€     110.000 €              
2021/2022     12/2021        48.000€      01/2022       6.000 €    54.000 €                
Umsatzeinbruch 52.000 €

52%

4.000 €  

40%

 56.000 €
 50,91%   
Ergebnis :
1.) Zwar NICHT jeder Monat 50% erfüllt (ist unerheblich) und
 2.) auch NICHT (auch unerheblich)
         
      prozent. Durchschnitt (52%+40%)=92% :2=46%       
      ABER maßgebliche alleinige Durchschnittsermittlungsmethode dürfte nach den von uns eingeholten Informationen  sein, dass im Durchschnitt der jeweils zusammengerechneten UMSATZBETRÄGE in Euro die  Antragsvoraussetzung erfüllt ist:
(56.000 € *100/110.000 € ) = 50,91% –> damit zu mindestens hierüber die 50%-Grenze erfüllt und damit wohl Antragsberechtigung

NEU: 11.01.2022 Sachsen-Anhalt: Steuerberater kritische Infrastruktur und Arbeitgeberbescheinigung
Aktueller Stand: Wir befinden uns bekanntlich seit Dezember 2021 verstärkt rein vorsorglich als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Gesprächen mit den zuständigen Behörden / Pandemiestab. des Landes. 

  1. Inwieweit/ welchem Umfang Steuerberater auch zur „kritischen Infrastruktur“ gehören, ist noch nicht abschließend entschieden. 
  2. Auch in Sachsen-Anhalt können Arbeitgeber Testbescheinigungen ausstellen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Fünfzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 15. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 619), vorliegen.
    Hiernach können Bescheinigungen über einen Schnelltest nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 15. SARS-CoV-2-EindV im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden.

NEU: 11.01.2022 neues Programm für Sportvereine „Neustart Sport 2022 – Sachsen-Anhalt in Bewegung“
Der Sportbetrieb musste sich auch 2021 auf zahlreiche Auswirkungen der Pandemie einstellen. Mit der Initiative „Neustart Sport 2022 – Sachsen-Anhalt in Bewegung“ will das Land die Sportvereine und Verbände finanziell unterstützen. Dafür stehen aus dem Corona-Sondervermögen insgesamt 4,4 Millionen Euro zur Verfügung.
hier: Pressemitteilung
Nach Abstimmung mit dem LandesSportBund Sachsen-Anhalt (LSB) erhalten alle Sportvereine im Frühjahr 2022 eine zusätzliche Unterstützung. Deren Höhe ist abhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder. Für jedes erwachsene Vereinsmitglied gibt es 10 Euro; für jedes Kind beziehungsweise jeden Jugendlichen 15 Euro. uch der Erwerb neuer Trainer- und Übungsleiterlizenzen in diesem Jahr soll jeweils mit 100 Euro unterstützt werden, wenn die Lizenzen vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannt werden.
Einen zusätzlichen Bonus erhalten all jene Vereine, die im Jahr 2022 ein Mitgliederwachstum erzielen können. Dieser Bonus soll Anfang 2023 an die Vereine gezahlt werden. Sämtliche Mittel sollen unbürokratisch und ohne gesondertes Antragsverfahren über den LSB an die Vereine ausgezahlt werden.

NEU: 10.01.2022 Neustarthilfe 2022 für 01-03/2022
FAQ+Programmfreigabe dieser „Neustarthilfe 2022“ folgt

NEU: 10.01.2022 Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen in der Überbrückungshilfe IV.
Die Personalkosten sind lt. FAQ der ÜHIV vom 06.01.2022 (siehe von uns unten dazu Weiteres aufgeführt) „förderfähig, unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.“
Diese Formulierung hilft in der Praxis und insbesondere den Steuerberater*Innen nur begrenzt weiter. Es gibt momentan noch keine bundeseinheitliche Lösung für dieses aus unserer Sicht bestehende Ermittlungs-/Abgrenzungsproblem bei den Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen in der Überbrückungshilfe IV als Hygienemaßnahme.

Da es keine bundeseinheitliche Lösung gibt (wir sind auch dran und setzen uns wie auch der DStV/ BStBK insoweit dafür ein)  dürfte  aus Sicht der BWS um Doppelförderungen (“ in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden“) auszuschließen, Folgendes im Raum stehen: 
Sofern ein Unternehmen vorhandenes Personal im Rahmen der normalen Arbeitszeit einsetzt, um die Zugangskontrollen umzusetzen, werden die Bewilligungsstellen argumentieren, dass diese Kosten bereits mit der Personalkostenpauschale von 20 % der Fixkostenpositionen 1-11 abgegolten sein. Das eingesetzte Personal wäre ja so oder so da, so dass eine zusätzliche erhebliche Kostenwirkung durch die zusätzlichen Aufgaben der Zugangskontrolle zunächst so nicht zu erwarten sei. Das hierdurch ggf. weitere Umsatzeinbußen entstehen, da das Personal seinen originären Aufgaben nicht nachkommen kann und die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld seit 01.01.2022 nicht voll erstattet werden, werden die BWS – im Gegensatz zu uns – wohl für unerheblich einstufen.

Tipp, um erstmal Überbrückungshilfe-IV-Anträge stellen zu können:
Problematik:  Eine Förderung gedoppelter Inhalte oder gedoppelter Personal- und Sachausgaben ist nicht zulässig. Insoweit müssen einerseits die Grundsätze des Double Funding als auch die der Verbundmaßnahme beachten werden. Andererseits soll aber der mit den Zugangskontrollen zusammenhängende Aufwand gefördert werden. 

Lösung:
Eine Geltendmachung zusätzlicher Personal- oder Sachkosten für die Zugangskontrollen im Kostenblock Hygienemaßnahmen dürfte – je nach dem ob/ wie eine bundesweite Lösung aussieht – danach zu mindestens wohl dann erstmal unstrittig gerechtfertigt sein, wenn entweder hierfür:
1.) ein Vertrag mit einem Wach- und Schließdienst (Sachkosten) geschlossen würde ODER
2.) zusätzliches Personal eingestellt würde (klassische Personalkosten; aber auch hier dürfte es aber zu der Frage des Nachweises kommen, inwieweit der Arbeitnehmer wirklich NUR Kontrolltätigkeiten ausübt) ODER
3.) für vorhandenes Personal für die Umsetzung der Kontrollen Überstunden angeordnet und bezahlt werden.

Vorteil im letzteren Fall (Überstunden):
Zu mindestens die Überstundenvergütung dürfte nicht von der Personalkostenpauschale von 20 % der Fixkostenpositionen erfasst sein und somit zusätzlich ansetzbar sein, was grundsätzlich gut ist. Diese Überstunden müssten natürlich dokumentiert und ausgezahlt werden. Diese Vorgehensweise lässt auch eine gute Abgrenzung zu und ist auch verhältnissmäßig leicht nachprüfbar. 

Nachteil im letzteren Fall (Überstunden):
Die Lösung stellt nicht immer einen adäquaten Ausgleich für die durch Abstellung eines Mitarbeiters verursachte Umsatzminderung dar, und diese Umsatzminderung dürfte zudem kaum Einfluss auf einen höheren Fixkostenprozentsatz haben.
Zudem verursacht die Überstundenlösung – gerade bei KMU – zusätzlichen Arbeits-, Dokumentations- und Prüfaufwand.
Bei Verrechnung der Überstunden oder bei geringfügigen Beschäftigten  dürfte eine Auszahlung wegen der begrenzten Stunden/ Entgeltgrenze mit Mindestlohn  problematisch sein.
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld dürfte eine Abwicklung von solchen Überstunden kritisch sein.
Ergebnis:
Die Erfüllung des politischen Willen/ Versprechens der Erstattung der Zugangskontrollkosten – funktioniert unser Erachtens nur bei einer sach- und praxisgerechten Schätzung dieser doch politisch als förderfähig eingestuften Kosten. Zur Vermeidung eines bürokratischen Arbeits-, Dokumentations- und Prüfaufwandes wäre insoweit für die Tage, wo eine Zugangskontrolle stattfindet (wo das Unternehmen also offen hat), wahlweise eine kleine Pauschale pro Tag/ Monat erstrebenswerter, was auch der DStV versucht. 

weitere Punkte (Barzahlung/ Schließung) im FAQ zur Überbrückungshilfe IV:

Barzahlungen
Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.

Sonderregel freiwillige Schließungen im FAQ für den Monat Januar 2022:
Momentan ist diese Regelung auf Januar befristet. Wir setzen uns in Anbetracht der Mutationen dafür ein, dass diese über den Januar hinaus verlängert wird.
„Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022.

Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.“

NEU: 10.01.2022 Fristenübersicht Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)
Start Einreichung: Voraussichtlich frühestens Februar 2022
Fristende für Einreichung: 31. Dezember 2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.


NEU: 10.01.2022 Datev-programmtechnische Unterstützung der Antragstellung der Überbrückungshilfe IV in Kanzlei-Rechnungswesen

Es wird seitens der Datev auch auch für die Überbrückungshilfe IV eine programmtechnische Unterstützung in Kanzlei-Rechnungswesen zur Verfügung gestellt und zeitnah über den Auslieferungszeitpunkt informiert

NEU: 07.01.2022 Beschluss zur Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. Januar 2022

hier Beschluss

„Protokollerklärung Bayern:
1. Bayern hat bereits sehr strenge Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, die über die Regelungen vieler anderer Länder deutlich hinausgehen. So gilt in Bayern bereits eine weitgehende FFP2-Maskenpflicht, die als besonders infektionsgefährlich eingestuften Bars, Kneipen und Diskos sind vollständig geschlossen und für Kultur-, Sport- und sonstige Veranstaltungen wurde 2G Plus mit Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. Zudem ist in Bayern die Gastronomie in „regionalen Hotspots“ untersagt.
2. Der heutige Beschluss bleibt in weiten Teilen hinter der bereits geltenden Rechtslage in Bayern und einigen anderen Ländern zurück. Weitere Verschärfungen freiheitseinschränkender Maßnahmen, wie eine inzidenzunabhängige 2G Plus-Regel in der gesamten Gastronomie, müssen erst auf Basis einer möglichst gesicherten wissenschaftlichen Expertise sorgfältig geprüft werden. Diese liegt noch nicht in ausreichendem Maße vor. Auch der Expertenrat der Bundesregierung hat in seiner Stellungnahme vom 06.01.2022 eine weitere Intensivierung von Beschränkungsmaßnahmen nur für den Fall gefordert, dass absehbar in den kommenden Wochen die Belastung durch hohe Infektionszahlen und Personalausfälle zu hoch werden sollte. Dabei gilt es, die Entwicklung der Infektionsdynamik genau im Blick zu behalten, um bei Bedarf schnell sowie mit Umsicht und Vorsicht agieren zu können.“

„Protokollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt:
Der Expertenrat der Bundesregierung hat weder konkrete Maßnahmen zu Kontakt- oder Zugangsbeschränkungen empfohlen noch medizinisch belastbare Hinweise zur Verkürzung von Isolations- oder Quarantänezeiten gegeben; er hat sich auch nicht dazu geäußert, welche infektiologischen Risiken mit einem Verzicht auf Karenzzeiten bei vollständigen Impfungen einschl. Auffrischungsimpfungen verbunden sind. Sachsen-Anhalt sieht die Bundesregierung in der Verantwortung für die entsprechenden Vorschläge in den Ziffern 4. und 8. des heutigen Beschlusses des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder.
Außerdem schließt sich Sachsen-Anhalt Ziffer 2 der Protokollerklärung von Bayern an.“

„Mit der neuen Überbrückungshilfe IV, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den Härtefallhilfen sowie den Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche, dem Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, dem Programm Corona-Hilfen Profisport und dem KFW-Sonderprogramm steht für die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Da die erweiterten Zugangsbeschränkungen, etwa für den Einzelhandel und für die Gastronomie, einen zusätzlichen Kontrollaufwanderfordern können, berücksichtigt der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe IV entsprechende Sach- und Personalkosten bei den Fixkosten. Die Länder begrüßen den Antragsstart der Überbrückungshilfe IV und die baldige Auszahlung von Abschlagszahlungen. Der Bund und die Länder werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern.“

  • Im FAQ zur Überbrückungshilfe IV wurde die Förderung von Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen aufgeführt. Wir halten die derzeitige Formulierung – gerade für kleinere Unternehmen – für nicht praxistauglich und nicht konkret genug und setzen uns für eine Pärzisierung u.a. auch dieses FAQ-Punktes ein. 
    „Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.“

„Auch der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafes, Bars und Kneipen etc.) ist weiterhin auf Geimpfte und Genesene beschränkt (2G) und wird ergänzend kurzfristig bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus). An diesen Orten können Masken
nicht dauerhaft getragen werden, so dass sich die Virus-Variante dort besonders leicht überträgt.“

NEU: 06.01.2022 FAQ und Freischaltung Überbrückungshilfe IV
Der FAQ zur Überbrückungshilfe IV ist  freigeschalten: hier FAQ zur Überbrückungshilfe IV
Ab sofort können Anträge auf Überbrückungshilfe IV gestellt werden. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Die MPK-Entscheidung vom 07.01.2022 hatte eigentlich  auch  Auswirkungen auf den bereits bestehenden FAQ-Entwurf  zur Überbrückungshilfe IV, der jetzt aber erstmal veröffentlicht wurde.

Auszug aus dem FAQ:

Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen.
Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden

Barzahlungen
Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.

Sonderregel freiwillige Schließungen im FAQ für den Monat Januar 2022:

  • Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022.

Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.

Vorkasserechnungen
Vorkasserechnungen werden akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Vorkasserechnungen können ansonsten in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde.

Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent anerkannt. Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt spätestens in der Schlussabrechnung.

NEU: 06.01.2022 Beschlußvorschlag zur Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 7. Januar 2022

hier: MPK-Beschlußvorschlag
„Da die erweiterten Zugangsbeschränkungen, etwa für den Einzelhandel und für die Gastronomie, einen zusätzlichen Kontrollaufwand erfordern können, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe IV entsprechende Sach- und Personalkosten bei den Fixkosten besser berücksichtigen. Die Länder werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern.“

„Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ebenfalls möglich. Die Einhaltung der Regeln wird streng kontrolliert.“

„Ergänzend wird spätestens ab dem [15.] Januar 2022 bundesweit und inzidenzunabhängig der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafes etc.) für Geimpfte und Genesene nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus). An diesen Orten können Masken nicht dauerhaft getragen werden, so dass sich die Virus-Variante dort besonders leicht überträgt.“

„Bund und Länder haben in den vergangenen Wochen gemeinsam mit den Betreibern der kritischen Infrastrukturen die erwarteten Auswirkungen der raschen Verbreitung der Virus-Variante besprochen. Viele Bereiche der kritischen Infrastruktur sind auf einen massiven Personalausfall vorbereitet und haben ihre Pläne entsprechend angepasst. Nun folgen weitere Schritte. Bund und Länder werden sich hierzu weiter regelmäßig austauschen.“

NEU: 06.01.2022 Schulunterricht in Sachsen-Anhalt ab 10.01.2022 in Präsenz
1.) Der Unterricht an den Schulen des Landes Sachsen-Anhalt wird nach den Weihnachtsferien wie geplant mit Präsenzpflicht stattfinden.
2.) Zudem werden Schülerinnen und Schüler an jedem Unterrichtstag in der Schule getestet.
3.) Es besteht Maskenpflicht auch im Klassenraum.
4.) Am Ende der ersten Schulwoche wird das Bildungsministerium die Lage neu bewerten und die Maßnahmen je nach Entwicklung gegebenenfalls anpassen.

NEU: 05.01.2022  vorsorgliche Erinnerung Ermittlung der Rückzahlung der Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
Allerspätestens mit Freigabe der Steuererklärungen 2020 muss bei den betroffenen Unternehmen das Bewusstsein vorhanden sein, die Voraussetzungen für den Behalt der damaligen  Soforthilfe prüfen zu müssen.
Tipp: Es ist zu empfehlen, den Mandanten dokumentiert darauf hinzuweisen, die Voraussetzungen spätestens mit der Freigabe der Steuererklärungen nochmals zu prüfen.
So wird in Sachsen-Anhalt in zwei Schritten ermittelt, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung der Soforthilfe erfolgen muss:

1.    Schritt:

  • Nehmen Sie als Grundlage monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
  • Übersteigen die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem Dreimonatszeitraum die addierten betrieblichen Ausgaben (Hinweis: Dreimonatszeitraum entspricht zumeist April, Mai und Juni 2020)?
  • JA: Soforthilfe muss vollständig zurückgezahlt werden
  • NEIN: Errechnen Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Soforthilfe (siehe Schritt 2)

2.    Schritt:

  • Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum größer als die erhaltene Soforthilfe -> Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
  • Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe –> Soforthilfe muss anteilig zurückgezahlt werden (sie darf den laufenden Sach- und Finanzaufwand nicht überschreiten) 
  • Hinweis: laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand = z. B. auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Miete inkl. Nebenkosten, Pachten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten

WICHTIG: Die betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, zu Unrecht gewährte Hilfen zurückzuzahlen. Dies sollten dies formlos unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer und des Betrags per E-Mail an mitteilen. Die betroffenen Unternehmen erhalten dann von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt  ein Schreiben mit Angabe der Kontonummer und des Verwendungszwecks.

NEU: 04.01.2022  Probleme beim Hochladen des Antragsformulars im elektronischen Antragsportal 
Es kommt leider immer noch in Einzelfällen seit dem Release um den 20.12.2021 herum beim Hochladen des gegengezeichneten PDF-Dokuments folgende Fehlermeldung:
„Bitte klären Sie die Fehler bevor Sie eine Anlage hochladen. Datei xyz.pdf ist nicht vorhanden. 
.pyFileName: Datei xyz.pdf ist nicht vorhanden“  
Die Hotline wurde bereits im Dezember informiert.
Wir haben uns deshalb nunmehr um direkte Klärung/ Lösung bemüht:
Die Hotline bzw. der Dienstleister haben gemäß Mitteilung jetzt die notwendigen Informationen, wie man derzeit als Zwischenlösung mit dem Problem umgeht (die wohl so aussehen wie die Tipps, die hier auf der Website stehen) und Init – der Dienstleister des Bundes arbeitet daran, das Problem zu beheben. Nach Informationen es tatsächlich hilfreich, das pdf-Dokument unter einem anderen Namen neu zu erzeugen und wieder hochzuladen. Es wird aktuell mit Dringlichkeit daran gearbeitet, dass in Kürze ein problemloser Upload der Erklärung des Antragstellers wieder möglich ist.

Momentan waren unsere Tests mit folgenden Lösungen erfolgreich:
1.) Scannersoftware aktualisieren
2.) Adobe aktualisieren
3.) Rechts oben in der Plattform bei dem Antrag auf „Aktualisieren“ drücken und anschließend aus dem Antrag herausgehen. 
4.) Taste F5 drücken
5.) PDF-Datei neu einscannen/erstellen und kurzen Namen ohne Umlaute/ Sonderzeichen verwenden und dann neu hochladen
6.) Hochladen mit einem anderen Browser (Chrome, Edge, Firefox  usw. ) probieren
7.) Hochladen an einem anderen PC/Betriebssystem probieren
8.) vor dem Hochladen Cookies löschen
9.) Wechsel in die WTS-Oberfläche bzw. aus einer anderen Ebene als der WTS-Ebene wechseln 

NEU: 04.01.2022 Härtefallhilfe in Sachsen-Anhalt bis 31.03.2022 verlängert
Die Härtefallhilfen ergänzen die Corona-Hilfen für Unternehmen und Selbständige. Wer aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt und dennoch infolge der Corona-Pandemie in der wirtschaftlichen Existenz bedroht ist, kann diese Hilfen beantragen. Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfen wurde nun bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Antragstellung ist bis zum 30. April 2022 möglich. 

NEU: 03.01.2022 Weiterhin Probleme beim Hochladen des Antragsformulars im elektronischen Antragsportal 
Es kommt leider immer noch in Einzelfällen beim Hochladen des gegengezeichneten PDF-Dokuments folgende Fehlermeldung:
„Bitte klären Sie die Fehler bevor Sie eine Anlage hochladen. Datei xyz.pdf ist nicht vorhanden. 
.pyFileName: Datei xyz.pdf ist nicht vorhanden“
Die Hotline wurde bereits im Dezember informiert. Wir versuchen deshalb auf anderem Weg eine Lösung herbeizuführen. 
Momentan waren unsere Tests mit folgenden Lösungen erfolgreich:
1.) Scannersoftware aktualisieren
2.) Adobe aktualisieren
3.) Rechts oben in der Plattform bei dem Antrag auf „Aktualisieren“ drücken und anschließend aus dem Antrag herausgehen. 
4.) Taste F5 drücken
5.) PDF-Datei neu einscannen/erstellen und kurzen Namen ohne Umlaute/ Sonderzeichen verwenden
6.) Hochladen mit einem anderen Browser (Chrome, Edge, Firefox  usw. ) probieren
7.) Hochladen an einem anderen PC/Betriebssystem probieren
8.) vor dem Hochladen Cookies löschen
9.) Wechsel in die WTS-Oberfläche bzw. aus einer anderen Ebene als der WTS-Ebene wechseln 

NEU: 02.01.2022 neue Beschlüsse auf Grund Besprechungen vom 05.01.2022 (KMK) und vom 07.01.2022 (MPK) haben Auswirkungen auf kritische Infrastruktur und die Anzahl/ Umfang der Anträge auf Überbrückungshilfe IV
In Anbetracht der Ausbreitung der Omikron-Mutation prüft die Bundesregierung u.a. inwieweit eine:
– Absicherung des Schulunterrichts
(Wir sind als Steuerberaterkammer Sachsen–Anhalt bereits seit Ende letzten Jahres in Kontakt mit den zuständigen Behörden, um alles Notwendige für den Berufsstand in Sachsen-Anhalt abzusichern)
-Verkürzung der Quarantäne für Arbeitnehmer allgemein oder der kritischen Infrastruktur (darunter könnten Steuerberatungskanzleien zählen!) oder zum Beisfür Personen mit einer Boosterimpfung sinnvoll ist
– Nachjustierung bei den Kontaktbeschränkungen sinnvoll ist

Neu: 02.01.2022 Überbrückungshilfe IV
Die diesbezüglichen FAQ sind in finaler Bearbeitung und wir erwarten nach Programmierung die Freigabe. Die Bedingungen orientieren sich an der Überbrückungshilfe III (Plus) (siehe u.a. am 02.12.2021/ 15.12.2021 unten unsere Hinweise zur Überbrückungshilfe IV). Es war für die ÜH IV zum Schluß eine Fixkostenerstattung von maximal 90% geplant, wobei leider einzelne Branchen (u.a. zum Beispiel die Schausteller-, Pyro-, Kultur- und die Gastrobranche) weiterhin noch sehr stark von Omikron/ am 07.01.2022 geplanten Einschränkungen betroffen sind/ sein werden. Da es dafür aber teilweise bereits Spezialförderungen (Kulturbranche) oder Zusatzförderungen (Schausteller-, Pyro- und Gastrobranche) über die nun relativ! gut in der Praxis eingespielten Regelungen der Überbrückungshilfe III Plus und insbesondere der diesbezüglich modifizierten Überbrückungshilfe IV mit Fixkostenerstattung und Eigenkapitalzuschuss gibt, ist unseres Erachtens fraglich, ob eine Neuauflage der streitanfälligen (u.a. wegen Umsatzdefinition, Abgrenzung, Nachweis, Antragsberechtigung und Betroffenheit) und zudem damals leider rohgewinnunabhängigen November-/Dezemberhilferegelung des Jahres 2020 noch kurzfristig mehrheitsfähig ist.
hier: ursprünglicher Entwurf Überbrückungshilfe IV-Term-Sheet
hier: ursprünglicher Entwurf Anlage Term Sheet zur Überbrückungshilfe IV Anlage 11_2021

In der  Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum 01.01.2022-vorerst!! 31.03.2022) werden zwar die bisherigen baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme und Digitalisierungskosten NICHT mehr gefördert.
—->Gleichwohl steht zu erwarten und sollte sich darauf eingerichtet werden, dass:
– Fixkosten ab 01.01.2022 grundsätzlich nur noch unbar zu leisten sind und
– Vorauskassenrechnungen möglicherweise in gewisser Weise zeitlich noch straffer/ strenger beurteilt werden
. Insoweit sollten ab 01.01.2022 Vorauskassevereinbarungen zur Anerkennung bei der Förderung erst getroffen/ geleistet werden, wenn der FAQ zur Überbrückungshilfe IV veröffentlicht ist

NEU: 01.01.2022 Bundesfinanzminister stellt für 2023 erste denkbare Überlegungen zur Reform des Steuerrechts vor
– Beiträge zur Rentenversicherung könnten vollumfänglich einkommensteuermindernd geltend machen (dies dürfte der sehr eindeutigen Intension des Bundesverfassungsgerichtes zur absehbaren zukünftigen Doppelbesteuerung folgen)
– Absenkung oder Abschaffung der EEG-Umlage auf den Strompreis 
– Durchsetzung eines „Corona-Steuergesetzes“, welches steuerliche Hilfsmaßnahmen erweitert, verlängert oder neu schafft. U.a. sollen Verluste der Jahre 2022 und 2023 mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden, was unseres Erachtens nicht reicht bzw. umgehend u.a. auf die Gewerbesteuer ausgeweitet werden muss.

NEU: 01.01.2022 Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021)
hier: Orientierungshilfe
Bitte prüfen Sie Ihre Homepages mir Ihren Dienstleistern! Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden
des Bundes und der Länder hat am 20. Dezember 2021 die neue Orientierungshilfe für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 veröffentlicht. 
..“Mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 wurde Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL durch § 25 des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) in deutsches Recht umgesetzt, der zukünftig beim Einsatz von jeglichen Technologien zu beachten ist, mittels derer Informationen auf Endeinrichtungen gespeichert oder aus diesen ausgelesen werden……Mit dem Inkrafttreten des TTDSG zum 1. Dezember 2021 traten zeitgleich ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) und Änderungen des TMG in Kraft….“