Bewerberinnen und Bewerber mit Realschulabschluss Verantwortliche Behörde für die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste und für die Auszubildenden zur/zum Verwaltungsfachangestellten ist das Studieninstitut des Landes Niedersachsen in Bad Münder. Informationen zu den Berufen und aktuelle Ausschreibungen finden Sie im Karriereportal des Landes Niedersachsen. Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt: https://karriere.niedersachsen.de/berufsinformationen/ausbildung/verwaltungswirtin-verwaltungswirt.html Verwalltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter: https://karriere.niedersachsen.de/berufsinformationen/ausbildung/verwaltungsfachangestellte-verwaltungsfachangestellter.html Bewerberinnen und Bewerber mit Abitur/Fachhochschulreife oder einer anderen Hochschulzugangsberechtigung Im Bereich der Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste bietet das Land Niedersachsen den dualen Studiengang B. A. „Allgemeine Verwaltung“ an. Das duale Studium ist aufgrund der Kombination von Theorie und Praxis eines der begehrtesten Studienmodelle. Dieser Studiengang beinhaltet zudem sehr gute Karrieremöglichkeiten und herausragende Zukunftsperspektiven im Land Niedersachsen. Die Studierenden werden zu Allroundtalenten mit dem Blick für’s Spezielle ausgebildet. Inhaltlich befasst sich der Studiengang mit rechts- wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Themen. Neben den theoretischen Grundlagen, die an der Hochschule vermittelt werden, können die Studierenden durch berufspraktische Studienzeiten von insgesamt 12 Monaten einen umfassenden Einblick in die Aufgaben und Tätigkeiten des Berufsfeldes erwerben. Als Studentin bzw. Student sind sie gleichzeitig Anwärterin bzw. Anwärter (im Beamtenverhältnis auf Widerruf) in der Landesverwaltung. Sie haben die Möglichkeit, diesen Studiengang entweder an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN) am Standort Hannover, oder an der Hochschule Osnabrück zu belegen. In den Praxisphasen erfolgen die Einsätze in verschiedenen Behörden in einem bereits im Auswahlverfahren festgelegten Einsatzgebiet (z. B. Hannover). Mit diesem Studiengang ermöglicht das Land Niedersachsen Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern neben ihrer sportlichen Karriere auch ihre berufliche Zukunft zu planen. Die besonderen Karrierechancen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler kann dem nebenstehenden Artikel entnommen werden. Weitere Informationen finden Sie in diesem Flyer. Für umfassende Berufsinformationen, Bewerbungsfristen und die Möglichkeit zur Onlinebewerbung besuchen Sie das Karriereportal des Landes Niedersachsen. https://karriere.niedersachsen.de/berufsinformationen/duales-studium/bachelor-of-arts-b-a-allgemeine-verwaltung-als-regierungsinspektor-anwaerterin-anwaerter.html Bildrechte: Nds. Ministerium für Inneres und Sport Land Niedersachsen bietet Duales Studium "Verwaltung" an Bildrechte: Nds. Ministerium für Inneres und Sport Karrierechancen für Spitzensportler (1) Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern: 1. für die Laufbahngruppe 1, erstes
Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, 2. für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, 3. für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
(2) Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig. (3) Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt. |