Wo werden Beiträge zur privaten Kranken und Pflegepflichtversicherung oder Mindestvorsorgepauschale?

Wo werden Beiträge zur privaten Kranken und Pflegepflichtversicherung oder Mindestvorsorgepauschale?
Einige Hinweise vorweg

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) sind seit 01. Januar 2010 im Lohnsteuerabzugsverfahren Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers durch eine Vorsorgepauschale bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. (§39b Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 und Absatz 4 EStG).

Für die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist für alle Steuerklassen eine Mindestvorsorgepauschale von 12% des steuerpflichtigen Arbeitslohnes anzusetzen. (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nr.3 EStG). Die Mindestvorsorgepauschale beträgt höchstens 3.000,00 € jährlich in Steuerklasse 3, sonst maximal 1.900,00 € jährlich.

In der Zeile 28 werden Einträge erfasst, wenn die Beiträge zur Krankenkasse nicht vom Arbeitgeber abgeführt werden, also z.B. bei einer privaten Krankenversicherung.

Seit 01. Januar 2012 ist der Arbeitgeber zur Eintragung der im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Mindestvorsorgepauschale in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung gesetzlich verpflichtet (aktuelles BMF Schreiben vom 26. November 2013, Punkt 6.1).

Der von der Finanzverwaltung vorgegebene Text für diese Zeile 28. "Nachgewiesene Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung (ggf. Mindestvorsorgepauschale)"  kann sich als mehreren Beträgen zusammensetzen. Neben der Krankenversicherung, auch für Ehepartner oder Kinder, sind hier ggf auch Teile zur Rentenversicherung berücksichtigt. In dieser Zeile 28 können also Beträge für unterschiedliche Sachverhalte bescheinigt werden.

Quick-Lohn handhabt dies folgendermaßen:

Pflichtversicherte Mitarbeiter

Die vom Programm ermittelten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden automatisch berücksichtigt. Werden aber nicht in der Zeile 28 erfasst.

Privat kranken- und pflegeversicherte Mitarbeiter

Es sind die tatsächlich vom Mitarbeiter aufgewendeten Beiträge zu berücksichtigen, die dem Leistungsumfang bei gesetzlicher Versicherung entsprechen.

Dies sind die sogenannten Basisbeiträge. Nicht berücksichtigt werden die Beiträge zu Wahlleistungen.

Die berücksichtigungsfähigen Beiträge werden dem Arbeitnehmer durch eine gesonderte Bescheinigung der Krankenkasse mitgeteilt. 'Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden, wenn mehr als die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt werden soll.

Im Bereich Stammdatenverwaltung MitarbeiterdatenTeil 2 im Feld PKV-Basisbeitrag werden die Basisbeiträge hinterlegt und dann von Quick-Lohn bei der Berechnung berücksichtigt.Legt der Mitarbeiter keine solche Bescheinigung vor oder ist der tatsächliche Beitrag geringer, setzt das Programm die Mindestvorsorgepauschale automatisch an.

Mitarbeiter ohne KV- und PV-Pflicht (z.B. versicherungsfreie Geschäftsführer, bestimmte Werkstudenten)

In diesen Fällen setzt Quick-Lohn automatisch, wie gefordert, die Mindestvorsorgepauschale bei der Steuerberechnung an.

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Zusammenfassung

 

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Sie wird im Lohnsteuertarif bzw. in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt. Die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen können nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Für Vorsorgeaufwendungen kann deshalb kein Freibetrag als Lohnsteuersteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden. Sie werden bei der Lohnsteuerberechnung nur pauschal im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt.

 

Lohnsteuer

1 Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren

1.1 Berechnung und Bemessungsgrundlage

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.[1] Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich zusammen aus

  • einem Teilbetrag für die Rentenversicherung[2]
  • einem Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung[3] und
  • einem Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.[4]

Berechnung und Bemessungsgrundlage

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist jeweils gesondert zu prüfen. Dabei ist immer der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Über die Vorsorgepauschale hinaus darf der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen. Das Dienstverhältnis darf nicht auf Teilmonate aufgeteilt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind getrennt zu berechnen; die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Teilbeträge für die Rentenversicherung und die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ist der Arbeitslohn. Entschädigungen gehören nicht dazu.[5]

 

Steuerfreier Arbeitslohn bleibt unberücksichtigt

Steuerfreier Arbeitslohn gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der entsprechenden Teilbeträge. Dies gilt auch bei der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung.[6]

Der Arbeitslohn ist für die Berechnung der Vorsorgepauschale und der Mindestvorsorgepauschale[7] nicht um den Versorgungsfreibetrag[8] und den Altersentlastungsbetrag[9] zu vermindern. Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze ist bei allen Teilbeträgen der Vorsorgepauschale zu beachten.

1.2 Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss unter Nr. 28 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale bescheinigen.[1] Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale[2] berücksichtigt – ggf. auch nur in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen –, ist diese zu bescheinigen.

Bei geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den ELStAM erhoben wird und kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist, wird anstelle des Teilbetrags für die gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt und unter Nr. 28 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer, z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten.[3]

1.3 Keine Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren

Bei der Einkommensteuerveranlagung wird keine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Entstehen einem Steuerzahler im Vergleich zu der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale höhere Aufwendungen, können diese in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das betrifft die Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Diese können in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Altersvorsorgeaufwendungen werden in 2022 i. H. v. 94 % (2021: 92 %) der tatsächlichen Aufwendungen als Sonderausgaben

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Wo trage ich die Beiträge zur privaten Kranken und Pflegeversicherung ein?

Wo trage ich die private Krankenversicherung in der Steuererklärung ein? Die PKV-Beiträge gelten als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“. Deshalb musst du sie in die Anlage „VOR“ eintragen – und zwar in Zeile 24.

Was bedeutet Zeile 28 auf der Lohnsteuerbescheinigung?

Unter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berück- sichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale (Beiträge zur privaten Basis- Krankenversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung) zu bescheinigen.

Wo trage ich Beiträge zur Private Krankenversicherung in Steuererklärung eintragen?

Wo wird die private Krankenversicherung in der Steuer angegeben? Die Ausgaben für die private Krankenversicherung wird in der Anlage für Vorsorgeaufwendungen eingetragen, ab Zeile 23.

Warum Mindestvorsorgepauschale?

Seit dem Jahr 2010 werden Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers bereits bei der Versteuerung des Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Dies geschieht durch die Berücksichtigung der Mindest- vorsorgepauschale bzw. der Vorsorgepauschale. Es wird mindestens die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt.