Wie laut darf man Musik hören im Garten

Hallo,

ich habe einige Fragen zum Thema Musik aus dem Nachbargarten. Zur Situation: unser Haus und Garten (Eigentum) grenzt auf voller Länge an den Garten des Nachbargrundstücks in einem dörflichen Wohngebiet. Hier wohnen in einem Mehrfamilienhaus drei Parteien, insgesamt 6 Erwachsene und 8 Kinder. Allein durch die hohe Personenzahl und die besondere Lage der Gärten (unserer liegt etwas tiefer und Geräusche werden wie in einem Kessel verstärkt), ist die Geräuschbelastung nicht unerheblich. Was allerdings erschwerend hinzu kommt, ist, dass die Nachbarn regelmäßig, bei schönem Wetter etwa einmal wöchentlich, in ihrem Garten grillen und dabei laut Radio oder CD-Musik hören (meist in der Richtung Scorpions, Madonna etc.). Das beginnt samstags meist gegen 17 Uhr und geht auch mal bis 24 Uhr. Die Lautstärke ist dabei so, dass wir deutlich auch gesprochene Texte hören können und es absolut nicht mehr als Hintergrundmusik durchgeht, sondern die gesamte Geräuschkulisse deutlich dominiert (trotz einer nicht wenig befahrenen Straße auf der anderen Grundstücksseite). Das ist nicht nur überall im auf der Terrasse und im Garten zu hören, sondern bei offenem Fenster in nahezu jedem Raum (Kinderschlafzimmer, Elternschlafzimmer etc.) unseres Hauses inklusive Innenhof. Ein Rückzug ist also unmöglich. Darüber hinaus ist es auch auf der angrenzenden Straße und den gegenüberliegenden Häusern und Höfen deutlich zu hören – zumindest zwei Nachbarn fühlen sich dadurch auch massiv beeinträchtigt.

Grundsätzlich habe ich kein Problem mit Feiern, wir machen das auch 2-3 Mal im Jahr, verzichten dabei aber aus Rücksicht auf andere auf Musik. Was stört, ist die Häufigkeit und Dauer. Bei mir erzeugt das mittlerweise massive Stresszustände, angefangen von Magenschmerzen bis zu Schlafstörungen. Wir haben nun mehrfach darauf hingewiesen und gebeten, die Musik leiser zu machen bzw. gar nicht erst anzumachen. Der Erfolg ist mäßig und unsere Befürchtung ist, dass es weitergeht. Da das die Nutzung unseres Gartens und Hauses massiv beeinträchtigt, wollen wir das aber nicht akzeptieren. Wir werden weiter Im Gespräch versuchen, unser Ziel zu erreichen. Sollte das aber nicht genügen, werden wir weitere Schritte einleiten. Dafür möchte ich mich hier absichern. Mir liegt viel an guter Nachbarschaft und ich würde Eskalation gerne vermeiden – das hat aber Grenzen. Unser Wohlbefinden ist massiv beeinträchtigt und das will ich so nicht akzeptieren

Meine Fragen:
Das Urteil OLG München, Aktenzeichen 25 U 1838/91 habe ich hier gelesen und folgendermaßen verstanden: Radiomusik ist unabhängig von bestimmten Zeiten bereits dann unzulässig, wenn die Geräuschquelle eindeutig zu identifizieren ist, d.h. außerhalb des Gartens dürfte sie nicht mehr (deutlich) zu hören sein.
1. Habe ich das richtig verstanden?
2. Kann ich mich in meinem konkreten Fall (gegenüber den Nachbarn, aber auch Polizei etc.) auf eine solche Rechtsprechung berufen?
3. Gilt das nur für Radiomusik oder auch Musik von anderen Quellen (MP3, CD etc.)
4. Gibt es dazu aktuellere/ ergänzende Rechtsprechung? Wenn ja, welche/ mit welchem Ergebnis?
5. Wie oft im Jahr dürfen Feiern, bei denen die Musik auch mal lauter sein dürfte, stattfinden?
6. Würde das in unserem Fall aufgrund der Lage der Gärten (es ist quasi unmöglich, etwas nicht zu hören) bedeuten, dass auf Radiomusik komplett verzichtet werden müsste – egal zu welcher Uhrzeit?
7. Was wären die geeigneten weiteren Schritte zur Eskalation? Meine bisherige Idee: Hinweis und Bitte, Musik leise zu stellen – Polizei/ Ordnungsamt (?) ggfs. mehrfach – Brief mit Bitte an die Nachbarn unterschrieben von allen betroffenen Nachbarn – Brief vom Anwalt – Schiedsrichter (?) - Klage
8. Weitere Hinweise?

Vielen Dank vorab

Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:

Zu 1) Ja, das Urteil haben Sie richtig verstanden. Auf den Kern reduziert verwendet das Gericht in dem konkreten Fall dieses Beispiel für eine Abgrenzung zwischen zumutbaren und unzumutbaren Lärm, sprich eine „wesentliche Beeinträchtigung" i.S.d. § 906 BGB .

Zu 2) Selbstverständlich können Sie sich darauf berufen, aber letztendlich handelt es lediglich um eine Argumentationshilfe – und im Zweifel auch erst später, wenn die Angelegenheit vor einem Richtertisch landen sollte. Denn im Zweifel entscheidet ein Richter immer im konkreten Fall und orientiert sich nur an den Urteilen anderer Gerichte, soweit sich die Sachverhalte ähneln. Er kann sich aber auch dann anders entscheiden.

Worauf Sie sich jedoch berufen können, ist der § 117 OwiG (wenn sich Polizei und Ordnungsämter nicht kümmern wollen) sowie gegenüber Ihrem Nachbarn auf §§ 906 , 1004 BGB , die Ihnen ein Recht auf Unterlassung der Beeinträchtigungen geben.

Zu 3) Auf jeden Fall. Grundsätzlich egal ist, aus welcher Quelle der Lärm kommt. Ob es Musik, Fernsehgeräusche oder ganz andere Geräusche sind. Wenn es um Musik geht, ist es dementsprechend auch egal, aus welchem Gerät sie stammen.

Hierauf ließe sich die Argumentation des von Ihnen zitierten Urteils auf jeden Fall problemlos übertragen.

Zu 4und 5) Wie bereits erwähnt – Gerichte urteilen immer über Einzelfälle. Die Grunddefinition lautet: „Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur (z.B. Wohngebiet), Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit". Es tut mir Leid, Ihnen da jedenfalls „auf die Schnelle" nichts Konkreteres anbieten zu können. Aber nicht nur die Umstände sind in letzter Konsequenz selten vergleichbar – auch die Personen, die über diese Fälle entscheiden.

So hat das AG Westerstede, Urt. v. 30.06.2009 - 22 C 614/09 sogar 10 Grillabende im Jahr für zulässig gehalten, das OLG Oldenburg, Urteil v. 29. Juli 2002 · 13 U 53/02 immer noch vier Mal (Aber unter der Prämisse, dass Geräuschbelästigungen nach 22 Uhr nicht oder nur ganz unwesentlich entstehen), das LG Stuttgart, Urt. v. 14.08.1996 - 10 T 359/96 zumindest 3 Mal im Jahr bis zu 6 Stunden).

Zu 6) Nein, außerhalb der Ruhezeiten können solche Geräte – in Maßen – in Betrieb gehalten werden. Auch hier wird es auf die konkrete Beeinträchtigung, die Dauer und Häufigkeit ankommen. Aber nach 22 Uhr muss damit soweit Schluss sein, dass Sie die Musik allenfalls als leises Hintergrundgeräusch wahrnehmen.

Zu 7) Ihr „Fahrplan" ist soweit schon sehr gut. Zu prüfen wäre auf jeden Fall vor einer Klage, ob in Ihrem Bundesland ein Schlichtungsgesetz existiert. Danach ist für die Zulässigkeit einer Klage aus diesem Bereich regelmäßig erforderlich, dass Sie sich um eine Schlichtung bemüht haben.

Zu 8) Sie sollten vorsichtshalber Lärmprotokolle führen, in denen Sie vermerken, wann in welchen Zeiten eine Belästigung stattgefunden hat. Je präziser, desto besser. Außerdem sollten Sie möglichst Zeugen für diese Vorfälle gleich mit notieren, um später das Ausmaß der Beeinträchtigungen notfalls auch beweisen zu können

Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Wenn etwas unklar geblieben ist, stehe Ihnen gerne über die kostenlose Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.

Rein vorsorglich, aber immer wieder wichtig: Bei den hier gegebenen Antworten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine erste Orientierung für Sie, um Ihnen einen Eindruck von der rechtlichen Lage zu vermitteln. Die „klassische" Erstberatung bei einem Anwalt kann nur bei ganz konkreten Fragen ersetzt werden, denn häufig ergeben sich später weitere Punkte. Auch können manche Tatsachen und Umstände, die nicht erwähnt wurden oder gar nicht zutreffen, zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.

Aber wenn Sie bisher zufrieden waren und weitergehenden Beratungsbedarf haben, können Sie sich gern direkt bei mir melden.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Blank
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Jörn Blank

Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2011 | 11:12

Hallo,

herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, die meine Annahmen weitestgehend bestätigen. An einem Punkt jedoch bin ich noch nicht schlauer: Für mein Verständnis widersprechen sich 1. und 6. Frage bzw. Antwort.

Muss ich nun die Beschallung in der beschriebenen, beeinträchtigenden Lautstärke außerhalb der Ruhezeiten hinnehmen oder nicht? Oder muss ich die Musik nur hinnehmen, wenn sie im Wesentlichen "in Nachbars Garten bleibt" - sprich bei mir nicht in der bisherigen Deutlichkeit wahrnehmbar ist?

Es wäre nett, wenn Sie das nochmal deutlicher machen könnten. Vielen Dank vorab und viele Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. September 2011 | 13:09

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie das Missverständnis – das beruhte vielleicht darauf, dass ich die Frage Nr.6 losgelöst vom restlichen Kontext beantwortet habe.

Zur Klarstellung: So wie Ihre Frage wörtlich formuliert war, bleibt es bei der Antwort: Generell dürfen Musikwiedergabegeräte in einem Garten betrieben werden. Das OLG München hat mit seiner Abgrenzung den Punkt gesetzt, an dem der Betrieb eines solchen Gerätes nicht mehr erlaubt ist – nämlich dann, wenn man (das ist ja auch nur ein Beispiel), nicht nur hört, DASS nebenan ein Radio in Betrieb ist, sondern auch dass Programm als Nachbarn „nachvollziehen" kann. Etwas platt ausgedrückt: Wenn man nicht nur weiß, dass nebenan gerade Nachrichten laufen, sondern durch das Radio des Nachbarn auch weiß, wie das Wetter am nächsten Tag wird.

Das ist nach diesem Urteil unabhängig von der Tageszeit unzulässig – aber entsprechend leiser wäre es zulässig!

Ich möchte noch einmal betonen, dass dieses Urteil nicht „1 zu 1" auf Ihren Fall übertragbar ist. Denn dort ging es um fest eingebaute Außenlautsprecher, die immer dann benutzt wurden, wenn die Nachbarn die Terrasse benutzt haben – also nicht nur bei bestimmten Gelegenheiten und wohl häufiger als in Ihrem Fall.

Bei einer solchen Betrachtung wird regelmäßig auch versucht, den Lärm zu „vergleichen". Das geht beim Rasenmähen los, bei Gesprächen am Kaffeetisch des Nachbarn weiter und endet dann bei Feiern – allesamt zulässig (bei letzterem wieder innerhalb eines gewissen Rahmens). Denn hier müssen auch die Rechte des Nachbarn auf die Nutzung seines Grundstückes beachtet werden.

Der entscheidende Unterschied in Ihrem Fall: Von Gästen Ihrer Nachbarn kann schwer verlangt werden, sich nur im Flüsterton zu unterhalten – auch wenn Sie dann den Inhalt der Gespräche mitbekommen. Allerdings kann verlangt werden, die Musik runterzuregeln. Das ist technisch kein Problem. Auch außerhalb der Ruhezeiten können Sie deshalb verlangen, durch solche nicht notwendige technische Geräte „behelligt" zu werden – jedenfalls dann, wenn dadurch die Nutzung Ihres Grundstückes zumindest wöchentlich beeinträchtigt wird.

Aber nochmal: Prinzipiell (jetzt bin ich wieder bei Ihrer Frage 6) können auch Musikwiedergabegeräte in einer NICHT beeinträchtigenden Weise genutzt werden. Das kann von Gerichten unterschiedlich bewertet werden – da in Ihrem Fall aber auch Innenräume beeinträchtigt sind und keine Rückzugsmöglichkeit besteht, sehe ich da keine Probleme, dass auch das örtlich zuständige Gericht dem folgt. Da ein Gericht allerdings nur von unbestrittenen oder bewiesenen Tatsachen ausgeht, obliegt es Ihnen, die notwendigen Beweise zu sammeln.

Abschließend noch ein Hinweis: Sie haben von gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschrieben. Wegen der Frage der „Erheblichkeit" der Belästigung, wäre es sinnvoll, hier durch ärztliches Attest, bzw. Begutachtung auch in dieser Hinsicht Beweise zu sammeln. Sollte es überdies gelingen, einen Zusammenhang zwischen dem Lärm des Nachbarn und Ihren gesundheitlichen Problemen herzustellen UND zu dokumentieren, ist das nicht nur für eine eventuelle Klage auf Unterlassung hilfreich. Auch könnten Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Das muss allerdings vorher gut überlegt sein. Ohne Rechtsschutzversicherung besteht hier ein erhebliches Kostenrisiko, weil regelmäßig (teure) Gutachten erstellt werden müssen. In dieser Hinsicht sollten Sie vorher auf jeden Fall noch einmal einen Anwalt reden.

Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Jörn Blank
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 5. September 2011 | 13:30

Vielleicht ist es in der Textflut etwas untergegangen:

Wenn auch bei geringstmöglicher Lautstärke tatsächlich der Musik in wie beschrieben vergleichbarer Weise gefolgt werden kann, dann dürfte keine Radiomusik laufen.

Allerdings wird bei Beurteilung dieser Frage nicht auf Ihr subjektives Empfinden abgestellt. Sondern - wie erwähnt - auf einen "Durchschnittsmenschen"

Deswegen ist die Frage sehr theoretisch. Sensible Menschen mit sehr gutem Gehör wären hier wohl klar im Nachteil.

Bewertung des Fragestellers 5. September 2011 | 13:33


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?


Wie verständlich war der Anwalt?


Wie ausführlich war die Arbeit?


Wie freundlich war der Anwalt?


Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jörn Blank »