Wie lange können Verluste aus Aktien vorgetragen werden

Verlustverrechnungskreise bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der Gesetzgeber im Laufe der Zeit immer weiter eingeschränkt. Das Ergebnis dieser gesetzgeberischen Aktivität ist das Ausmaß des § 20 Abs. 6 EStG. Dieser mittlerweile sehr umfangreich ausgestaltete Absatz enthält mittlerweile 4 unterschiedliche Verlustverrechnungskreise, wobei der vierte Verrechnungskreis nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG wiederum aus 4 unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen besteht.

Insofern ist es notwendig, diesem Themenkreis im Vertiefungskurs ein eigenes Kapitel zu widmen.

§ 20 Abs. 6 EStG ist wie § 20 Abs. 9 EStG ein Kernbestandteil der Bruttobesteuerung der abgeltend zu besteuernden Kapitalerträge. Er enthält besondere materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen für den Verlustabzug (Verlustausgleich und Verlustverrechnung) bei Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, also für bestimmte Verluste aus § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG, die gemäß § 2 Abs. 5b EStG schedulär besteuert werden.

Aufgrund des besonderen Steuersatzes von 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG ist es u.a. nötig, dass die Verluste hieraus weder im laufenden Veranlagungszeitraum mit anderen Einkunftsarten (für welche der reguläre progressive Tarif nach § 32a EStG greift) ausgeglichen werden noch im Wege des Rück- oder Vortrags von anderen Einkunftsarten abgezogen werden. 

Vorsicht

Hier klicken zum Ausklappen

Gemäß § 20 Abs. 9 S. 4 EStG ist der Sparer-Pauschbetrag entgegen der Systematik des Gesetzes erst nach der Verrechnung sämtlicher Verluste möglich, siehe ebenso BMF vom 18.01.2016, BStBl. I S. 85, Beck´sche "Steuererlasse" 1 § 43 /1 ("Abgeltungsteuererlass"), Rz. 119b!

Im Folgenden sehen Sie ein ausführliches Video zu diesem nicht ganz einfachen Themenkreis:

Video wird geladen ...

Falls das Video nach kurzer Zeit nicht angezeigt wird:

Anleitung zur Videoanzeige

Allgemeine vertikale Verlustausgleichsbeschränkung

Nach § 20 Abs. 6 S. 1 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, ebenfalls ist ein Verlustabzug nach § 10d EStG nicht zulässig. Ausgeschlossen ist danach jeder vertikale Verlustausgleich und -abzug mit allen Einkünften anderer Einkunftsarten. was sich ebenfalls aus der Vorschrift des § 2 Abs. 5b EStG ergibt.

Gemäß § 20 Abs. 6 S. 2 EStG mindern diese Verluste jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wobei § 10d Abs. 4 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Es sind also die verfahrensrechtlichen Regeln des des § 10d Abs. 4 EStG zu beachten, wobei hier nicht die Sockelbeträge nach § 10d Abs. 2 S. 1 und 2 EStG gelten.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Im Rahmen der besonderen Verlustverrechnung des § 20 Abs. 6 EStG gibt es (für alle Verlustverrechnungskreise) nur einen Verlustvortrag und keinen Rücktrag. 

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Anleger A hat im steuerlichen Privatvermögen Verluste aus der Veräußerung von Anleihen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG) erlitten in Höhe von 5.000 EUR. 

Da er Arbeitnehmer ist, erzielt er hieraus positve Einkünfte von 50 TEUR nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

Die Summe der Einkünfte beträgt 50 TEUR, d.h. es kann keine Verrechnung mit den Verlusten aus dem Verkauf der Anleihen erfolgen wegen § 20 Abs. 6 S. 1 EStG bzw. § 2 Abs. 5b EStG.

Die Verluste von 5.000 EUR aus den Anleihegeschäften werden in den folgenden Veranlagungszeitraum vorgetragen (§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG), sie werden gesondert festgestellt (§ 20 Abs. 6 S. 3 EStG).

Sofern der Steuerpflichtige die Verluste im Rahmen eines Wertpapierdepots erleidet, ist die "die Kapitalerträge auszahlende Stelle", also das depotführende Kreditinstitut verpflichtet nach § 43a Abs. 3 S. S. 3 EStG einen Verlustverrechnungstopf zu bilden und den nicht ausgeglichenen Verlust in das nächste Jahr vorzutragen.

Nach § 43a Abs. 3 S. 4 EStG hat das depotführende Kreditinstitut auf Verlangen des Anleges über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung  nach amtlich vorgeschriebenen Muster zu erteilen, weswegen dann auf Ebene des depotführenden Institutes die Verlustübertragung entfällt. Vielmehr kann dann der Steuerpflichtige auf Veranlagungsebene die Verluste mit entsprechenden Gewinnen bei anderen depotführenden Kreditinstituten verrechnen.

Will der Anleger die Verluste von der Depot- auf die Veranlagungsebene transferieren, so hat er nch § 43a Abs. 3 S. 5 EStG bis zum 15. Dezember des laufenden Veranlagungsjahres einen unwiderruflichen Antrag der auszahlenden Stelle zukommen zu lassen. 

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Anleger A (ledig, konfessionslos)  hat im steuerlichen Privatvermögen Verluste aus der Veräußerung von Anleihen (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG) erlitten in Höhe von 5.000 EUR bei Bank A. Diese Verluste hat er sich durch einen Antrag nach § 43a Abs. 3 S S. 5 EStG von der Bank A bescheinigen lassen.

Bei Bank B hatte er mehr Glück: Hier erzielte er mit Anleihen einen entsprechenden Gewinn von 10 TEUR.

Die Verluste aus den Anleihen von Bank A können nun mit den Gewinnen aus den Anleihen von Bank B verrechnet werden, so dass A Einnahmen aus Kapitalvermögen von 5 TEUR hat, nach Abzug des Sparerpauschbetrag von 801 EUR nach § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 1 EStG ergeben sich hieraus EK aus Kapitalvermögen von 4.199 EUR, welche mit dem besonderen Steuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG zu besteuern sind. Die Deklaration der entsprechenden Verluste und Gewinne ist ein Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG.

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien

§ 20 Abs. 6 S. 4 HS. 1 EStG enthält einen weiteren Verlustverrechnungskreis: Demnach dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Ursprünglich wurde diese Verlustverrechnungsbeschränkung vom Gesetzgeber damit begründet, dass ihm "die  Berücksichtigung von Haushaltsrisiken bei der Gesetzgebung und Zukunftsprognose  zugestanden werden müsse", siehe Bericht FinA BT-Drs. 16/5491, S. 19.

Vorsicht

Hier klicken zum Ausklappen

Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH fallen nicht unter diese spezielle Verlustverrechnungsvorschrift, jedoch werden diese Verluste dann durch § 20 Abs. 6 S. 1 EStG wiederum begrenzt (sofern nicht ein Fall des § 17 EStG vorliegt!).

Nach § 20 Abs. 6 S. 4 HS 2 EStG "gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß", was bedeutet, dass auch hier nur ein Verlustvortrag möglich ist und diese Verluste gesondert festzustellen sind.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Steuerpflichtige A (50 Jahre alt, alleinstehend, keine Kinder) ist abhängig beschäftigt, hieraus erzielt er einen Bruttolohn von 51 TEUR im Jahr 00. Werbungskosten sind nachweislich i. H. v. 500 EUR angefallen. A hat zudem Aktien der A-AG sowie der B-AG erworben und im VZ 2019 wieder veräußert mit dem Ergebnis 

Aktie A:   Gewinn 5 TEUR

Aktie B:   Verlust 10 TEUR

Bei Aktie B hat der Spfl. außerdem noch 1 TEUR Dividende erhalten.

An abziehbaren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sei ein Betrag von 10 TEUR angefallen.

Aufgabe:

Ermittlung der Einkünfte aus § 20 EStG, Höhe der ESt hierfür + eventuell gesonderte Feststellung für VZ 00 sowie  GdE und zvE für 00 .

Lösung:

Der Gewinn aus Aktie A von 5 TEUR ist vollständig zu verrechnen mit dem Verlust aus Aktie B, hier bleiben jedoch 5 TEUR Verlust über, die wegen § 20 Abs. 6 S. 4 EStG nicht weiter verrechnet werden können und insofern gesondert festgestellt werden. Diese Verluste können nur in der Zukunft mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden.

Von der Dividende von 1 TEUR ist der Sparerpauschbetrag abzuziehen von 801 EUR (da alleinstehend), weswegen EK nach § 20 EStG von 199 EUR verbleiben, die mit dem besonderen Steuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG belastet werden, also Einkommensteuer hierauf 49,75 EUR (zuzüglich SolZ).

Die restlichen Einkünfte unterliegen dem regulären Tarif und dürfen nach § 2 Abs. 5b EStG nicht mit den Kapitaleinkünften verrechnet werden, somit GdE nach § 2 Abs. 3 EStG von 50 TEUR (51 TEUR abzgl. Arbeitnehmerpauschbetrag). 

Das zvE beträgt damit 40 TEUR (50 TEUR GdE abzgl. SA und agB von 10 TEUR).

Verlustverrechnungsbeschränkung bei Gewinnen aus Termingeschäften

Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG wurde durch das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" vom 21.12.19 eingefügt, wobei der Sockelbetrag von zunächst 10 TEUR durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.20 auf 20 TEUR EUR erhöht wurde.

Erstmalig anwendbar ist die Norm gemäß § 52 Abs. 28 S. 23 EStG auf solche Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.20 entstanden sind.

Erfasst werden alle Vorgänge, welche unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG fallen. Dort wird zwar der Terminus "Termingeschäft" gebraucht, jedoch nur unzureichend für die Anwendung dieser Vorschrift definiert. 

Gemäß der Definition des BHF vom 13.01.15, BStBl. 2 S. 15 ist hier an die aufsichtsrechtliche Definition gemäß § 1 Abs. 11 S. 3 Nr. 1 KWG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG anzuknüpfen, wonach ein Termingeschäft "ein als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltetes Fest- oder Optionsgeschäft ist, das zeitlich verzögert zu erfüllen ist und dessen Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet."

Als Wert einer veränderlichen Bezugsgröße kommt z.B. die Wertentwicklung von Wertpapieren, Indizes, Zinssätzen, Rohstoffen oder Futures in Betracht. Ohne Bedeutung ist, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist oder ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich ("over the counter" OTC) abgeschlossen wird, BT-Drs. 16/4841, 55.

Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, als Festgeschäft ausgestaltete Termingeschäfte (Futures oder Forwards), Devisentermingeschäfte, Zinsbegrenzungsvereinbarungen (Caps, Floors, Collars) sowie Swapgeschäfte (Aktien- oder Zins-Swaps).

Ausführlich nimmt die Finanzverwaltung hier Stellung im BMF-Schreiben vom 18.01.16, BStBl. I S. 85 ("Abgeltungsteuererlass"), Beck´sche "Steuererlasse" 1 § 43/1, dort Rz. 9 - 47.

Verluste aus solchen Termingeschäften können also nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften bzw. mit Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Erträgen aus Stillhaltergeschäften) ausgeglichen werden. Auch hier wird der nicht ausgeglichene Verlust gesondert festgestellt und lediglich vor- und nicht zurückgetragen durch den Verweis auf die Sätze 2 und 3 des § 20 Abs. 6 EStG.

Der Verlustabzug (Verlustausgleich und –vortrag) ist auf jeweils 20.000 € pro Person/Jahr begrenzt!

Somit bewirkt die Begrenzung des Verlustausgleichs auf 20 TEUR innerhalb des Verrechnungskreises eine Mindestbesteuerung.

Übersteigende Verluste müssen in die Folgejahre vorgetragen werden, in denen sie ebenfalls ausschließlich mit solchen Einkünften bis zur Höhe von nunmehr 20 TEUR verrechnet werden können, insofern nach einem unterjährigen Verlustausgleich ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Ziel des Gesetzgebers scheint es zu sein, die wegen ihrer begrenzten Laufzeit und dem Hebeleffekt als spekulativ geltenden Termingeschäfte zu beschränken.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Durch § 20 Abs. 6 S. 5 EStG wird es für Steuerpflichtige nun unumgänglich, bei den entsprechenden Verlusten eine (Antrags-)Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG durchzuführen, da Banken nicht die entsprechenden Verluste (ebenso nicht nach § 20 Abs. 6 S. 6 EStG, siehe nachfolgendes Unterkapitel) verrechnen können. Eine Berücksichtigung auf Ebene des depotführenden Kreditinstitutes ist einerseits nicht möglich, weil keine Anpassung des § 43a Abs. 3 EStG erfolgte und andererseits weil den auszahlenden Stellen rein praktisch nicht bekannt ist, inwieweit die 20.000 EUR-Grenze bei anderen Instituten beansprucht wird.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige A (50 Jahre alt, alleinstehend, keine Kinder) hat in 2021 nur EK aus Kapitalvermögen und sonst keine weiteren Einkünfte. Hieraus sind folgende Daten bekannt:

Termingeschäft A:   Gewinn 50 TEUR

Termingeschäft B:   Verlust 100 TEUR

 Im VZ 2022 hat er lediglich Gewinn aus Termingeschäften i.H.v. 50 TEUR erzielt.

Aufgabe:
Ermittlung der Einkünfte aus § 20 EStG sowie der Steuer und eventuelle gesonderte Feststellungen für die VZ 21 und 22.

Lösung:

VZ 21:

Die Termingeschäfte A und B fallen unter den besonderen Verlustverrechnungskreis des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG, da sie erst nach dem 31.12.20 angefallen sind, § 52 Abs. 28 S. 23 EStG. Hier sind im VZ 21 jedoch nur 20 TEUR als Verluste zu verrechnen, § 20 Abs. 6 S. 5 HS. 1 EStG. Somit ist von dem Gewinn von 50 TEUR aus Termingeschäft A nur ein Verlust von 20 TEUR aus Termingeschäft B abzuziehen, weshalb ein Gewinn nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG von 30 TEUR zu verzeichnen ist.
Die nicht verrechneten Verluste aus Termingeschäft B i.H.v. 80 TEUR sind in den VZ 22 vorzutragen und gesondert festzustellen, § 20 Abs. 6 S. 5 HS. 2 EStG.
Nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 801 EUR nach § 20 Abs. 9 HS. 1 EStG ergeben sich EK aus Kapitalvermögen von 29.199 EUR, worauf wegen dem gesonderten Steuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG eine Steuer von 7.299,75 EUR (zuzüglich SolZ) resultiert.

VZ 22:

Hier kann der Verlustverrechnungskreis des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG dem Grunde nach genutzt werden, da in 2022 nur Gewinn aus Termingeschäften angefallen sind und aus 2021 ein gesondert festgestellter Verlust aus Termingeschäften resultiert.
Jedoch ist auch hier die Deckelung bei der Verrechnung von 20 TEUR zu beachten, siehe § 20 Abs. 6 S. 5 HS. 2 EStG. Somit können von dem Gewinn aus Termingeschäften in 2022 von 50 TEUR nur 20 TEUR (resultierend aus dem gesondert festgestellten Verlust aus 2021) verrechnet werden, es ergibt sich erneut ein Gewinn nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG von 30 TEUR abzüglich Sparerpauschbetrag von 801 EUR = 29.199 EUR, worauf wegen dem gesonderten Steuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG eine Steuer von 7.299,75 EUR (zuzüglich SolZ) resultiert.
Die verbleibenden nicht verrechneten Verluste von 60 TEUR (Verlust aus Termingeschäft B aus 2020 von 100 TEUR, Verrechnung in 2021 i.H.v. 20 TEUR und in 2022 von 20 TEUR) werden ebenfalls gesondert festgestellt und sind dann (wiederum unter Berücksichtigung des Sockelbetrag von 20 TEUR) mit eventuell anfallenden Gewinn aus Termingeschäften in 2023 zu verrechnen.

Verlustverrechnungsbeschränkung für bestimmte Ausfall- bzw. Ausbuchungs- oder Übertragungsverluste

Allgemeines

§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG regelt 4 alternative Verrechnungsverbote i.S.v. bestimmten Ausfall-, Ausbuchungs- und Übertragungsverlusten. Die Vorschrift wurde durch das GrenzStGestaltG v. 21.12.19 neu eingefügt zum 01.01.20 und ist erstmals auf solche Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.19 entstehen, § 52 Abs. 28 S. 24 EStG. Auch hier wurde durch das JStG 2020 die Verdoppelung der Ausgleich- und Abzugsbeschränkung von 10 TEUR auf 20 TEUR heraufgesetzt, um aus Sicht des Gesetzgebers Verluste von Kleinanlegern implizit auszunehmen.

Die Norm hat keine Bedeutung für den Abzug der Kapitalertragsteuer weil die entsprechenden Tatbestände dort (§ 43a Abs. 3 S. 2 EStG) nicht berücksichtigt werden.

Vorsicht

Hier klicken zum Ausklappen

Derartige Verluste können allerdings mit allen positiven anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden – es erfolgt also keine Begrenzung auf einen gesonderten Verlustverrechnungskreis!

Die 4 Fallgruppen

1. Fallgruppe: Die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG.

Uneinbringlich ist eine Kapitalforderung erst, wenn sie endgültig ausgefallen ist, d.h. wenn bei einer Kapitalforderung nach den Gesamtumständen im Einzelfall feststeht, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Welche Voraussetzungen dafür im Einzelnen vorliegen und festgestellt sein müssen, ist nicht abschließend geklärt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht nach BFH-Rechtsprechung nicht aus, wogegen die Uneinbringlichkeit zu bejahen ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung zu erwarten ist, z.B. bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 208 Abs. 1 S. 1 InsO).

Der Begriff der Kapitalforderung soll umfassend gemeint sein, insbesondere wird der Hauptanwendungsfall aber der Ausfall einer auf Geldzahlung gerichteten Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 sein, also insbesondere der Ausfall des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Steuerpflichtiger A (ledig und konfessionslos) hat seinem Kumpel B (keine nahestehende Person) 60 TEUR geliehen, weil er ein guter Mensch ist. Der Zins sei fremdüblich. B verstirbt allerdings nach einem nächtlichen Trinkgelage, er hat keine weiteren Angehörigen und insofern erbt der Staat. Da dieser jedoch nur mit dem Nachlassvermögen haftet, ist für A die Forderung endgültig ausgefallen im VZ 21.

Des Weiteren hat A noch Gewinn aus der Veräußerung von Aktien von 30 TEUR, sowohl im VZ 21 als auch in VZ 22.

Aufgabe:

Ermittlung der EK aus § 20 EStG für die VZ 21 und 22

VZ 21:

Durch den endgültigen Ausfall der Forderung erzielt A Verluste nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG, die aber wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 6 Alt. 1 EStG vorliegend nur i.H.v. 20 TEUR mit (allen) positiven Ek aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Somit können nur Verluste von 20 TEUR mit den Aktiengewinnen ausgeglichen werden, die verbleibenden 40 TEUR Verlust sind lediglich vorzutragen und gesondert festzustellen, § 20 Abs. 6 S. 6 HS. 2 EStG.

Somit hat A in VZ 21 10 TEUR Einnahmen abzüglich 801 EUR Sparerpauschbetrag zu versteuern (9.199 EUR), welche dem besonderen Satz des § 32d Abs. 1 S. 1 EStG von 25 % zuzüglich SolZ unterliegen.

VZ 22:

Auch hier können die nicht verrechneten Verluste aus VZ 21 i.H.v. 40 TEUR nur i.H.v. 20 TEUR mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, § 20 Abs. 6 S. 6 HS. 2 EStG, da auch hier 30 TEUR aus Aktiengewinnen anfallen, ist insoweit die Lösung analog zu VZ 21, es werden dann die verbleibenden 20 TEUR aus dem Verlust aus dem Forderungsausfall gesondert festgestellt und in den VZ 23 vorgetragen.

2. Fallgruppe: Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG

Hauptanwendungsfall hier dürfte die Ausbuchung wertloser Aktien bzw. steuerlich wie Aktien zu behandeln Wirtschaftsgüter (z.B. "American Depository Receipts" ADR´s) aus dem Depot sein. Die Ausbuchung ist der Realakt der depotführenden Stelle und mithin ein Auffangtatbestand, da regelmäßig eine Veräußerung vorangehen wird.

3. Fallgruppe: Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG

Nach der Gesetzesbegründung sollen auch Veräußerungstatbestände erfassen, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise realisiert hat (BT-Drs. 19/15876 S. 69). Damit ist § 20 Abs. 6 S. 6 EStG eine Spezialregelung gegenüber § 42 AO. Diese Art von Umgehungsgeschäften soll verhindert werden.

Bedeutsam ist diese 4. Alternative, da die Übertragung von Wertpapieren im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG von einem Depot in das Depot einer anderen Person grundsätzlich als Veräußerung gilt nach § 43 Abs. 1 S. 4 EStG.

4. Fallgruppe: Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG

Der Ausdruck erfasst alle der Uneinbringlichkeit, Ausbuchung oder Übertragung wegen Wertlosigkeit vergleichbaren Realisationstatbestände, mit denen die Wertlosigkeit des Wirtschaftsguts verlustwirksam wird.

Formelle Voraussetzung der Verlustverrechnung

Gemäß des Satzes 7 des § 20 Abs. 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorliegt. Diese Regelung soll eine Doppelberücksichtigung von Verlusten beim Kapitalertragsteuerabzug (also auf Ebene der Depotbank) und im Rahmen der Veranlagung ausschließen.

Will der Steuerpflichtige bei der auszahlendenden Stelle nicht verrechnete Verlust im Rahmen der Veranlagung geltend machen, kann er von der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes verlangen (§ 43a Abs. 3 S. 4). Dann wird der Verlustverrechnungstopf bei der auszahlenden Stelle geschlossen (BT-Drs. 16/4841 S. 58). Der Verlust kann dort nicht mehr berücksichtigt werden.
Beantragt der Steuerpflichtige keine Bescheinigung, werden die Verluste weiterhin allein im Verrechnungstopf mit zukünftig zufließenden Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet (BT-Drs. 16/4841 S. 58). Die Bescheinigung ist erst erforderlich, wenn die Einkünfte im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden sollen; die gesonderte Feststellung von Verlusten ist auch ohne die Bescheinigung möglich. Die gesondert festgestellten Verluste werden aber nicht verrechnet und mindern nicht die Einkünfte, solange die Bescheinigung nicht vorliegt.

Wie lange kann man aktienverluste mit Gewinnen verrechnen?

Verluste aus Aktien Hat man Aktien mit Verlust verkauft, so kann man die Veräußerungsverluste nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen aus dem gleichen Jahr oder den Folgejahren verrechnen. Eine Verlustverrechnung mit Dividenden oder Zinsen ist nicht möglich.

Wie lange ist ein Verlustverrechnungstopf gültig?

Sind zum Beispiel die Verluste im Kalenderjahr 2021 höher als die erzielten Gewinne mit Aktien, kann ein Verlustvortrag ins Jahr 2022 erfolgen. Diese Verluste können dann 2022 wieder mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.

Wie lange können aktienverluste übertragen werden?

So werden Aktienverluste bankenübergreifend berechnet Dazu müssen Sie bis zum 15. Dezember 2021 eine Verlustbescheinigung beantragen. Dann weist Ihre Bank erzielte Verluste aus der Veräußerung von Aktien auf Ihrer Jahressteuerbescheinigung aus.

Wann kann ich aktienverluste steuerlich geltend machen?

Kursverluste alleine werden steuerlich nicht berücksichtigt. Hat ein Aktionär seine Aktien trotz Kursverluste behalten, können die Verluste nicht mit anderen Aktiengewinnen steuersparend verrechnet werden. Verluste sind nur steuerlich nutzbar, wenn Aktien tatsächlich mit Verlust verkauft wurden.