Wie lange gilt eine dienstliche Beurteilung NRW?

Sehr akribisch befasst sich eine im Internet zu findende Entscheidung mit diesen Fragen: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.19 - 2 B 11406/18 -.

Es ist festzuhalten, dass die Fragestellung auf der Ebene von Oberverwaltungsgerichten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen f�hren kann.

Man muss dabei auf jeden Fall zwischen Regelbeurteilungen und Anlassbeurteilungen unterscheiden.
Als Faustregel k�nnte gelten, dass Regelbeurteilungen nicht �lter sein sollten als der �bliche Beurteilungszeitraum, keinesfalls aber �lter als drei Jahre.
Anlassbeurteilungen sollten noch wohl �berwiegend vertretener Auffassung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht �lter als ein Jahr sein.

Vielleicht gibt der folgende Auszug die im Jahr 2022 herrschende Auffassung richtig wieder:

OVG L�neburg, Beschluss vom 21.07.22 - 5 ME 128/21 -

RN 35
d) Der Beigeladene zu 2. konnte die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. mit Blick auf ihre Aktualit�t seiner Auswahlentscheidung zugrunde legen.
RN 36
Unter welchen Voraussetzungen zur�ckliegende Beurteilungen noch eine hinreichend verl�ssliche Grundlage f�r eine Auswahlentscheidung darstellen, l�sst sich nicht generell, sondern nur unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des jeweiligen Einzelfalls beantworten (Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.08 - 5 ME 353/08 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.09.11 - 5 ME 241/11 -, juris Rn. 10). Dabei k�nnen diese Umst�nde eine Anlassbeurteilung sogar dann gebieten, wenn die einschl�gigen Beurteilungsrichtlinien eine solche Beurteilung grunds�tzlich nicht vorsehen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.09.11 - 5 ME 241/11 -, juris Rn. 10). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung w�hrend eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 09.05.19 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 37 ff.) oder wenn in Bezug auf seine dienstliche Verwendung seitdem einschneidende Ver�nderungen aufgetreten sind (Nds. OVG, Beschluss vom 21.09.11 - 5 ME 241/11 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 16.10.20 - 5 ME 117/20 -). Liegen keine besonderen Umst�nde vor, so ist eine Regelbeurteilung grunds�tzlich noch hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag h�chstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (BVerwG, Urteil vom 09.05.19 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 34).
RN 37
Danach war im hier ma�geblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im M�rz 2021 ein Leistungsvergleich auf der Basis der letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers vom 4. Juni 2020 sowie des Beigeladenen zu 1. vom 12. Dezember 2019 m�glich. Beide Beurteilungen waren hinreichend aktuell. Insbesondere bedurfte es keiner Anlassbeurteilung des Antragstellers aufgrund einer von ihm geltend gemachten positiven Entwicklung seines Leistungs- und Bef�higungsbildes seit seiner letzten Beurteilung (Antragsschrift, S. 4 [Bl. 10/GA]). Es bestehen keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Regelbeurteilung vom 4. Juni 2020 das Leistungsbild des Antragstellers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - d. h. etwa ein dreiviertel Jahr sp�ter - aufgrund besonderer Umst�nde wie etwa der �bernahme h�herwertiger Aufgaben nicht mehr verl�sslich widergespiegelt h�tte. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Antragstellers widerspr�chlich. So hat er im Beschwerdeverfahren nunmehr vorgetragen, die (ihm nicht er�ffnete) Beurteilung vom 16. April 2021 (Beurteilungszeitraum vom 01.01. - 31.12.2020) sei aufgrund seiner Erkrankung nicht verwertbar, weil er im Jahr 2020 ganz �berwiegend keinen Dienst geleistet habe und seit dem 10. Juni 2020 nach einer Wirbels�ulenoperation dienstunf�hig gewesen sei (Schriftsatz vom 9. Mai 2022, S. 2 [Bl. 187/GA]). Weiter macht er geltend, dass f�r den Beurteilungszeitraum des Jahres 2020 ausreichende Erkenntnisse �ber sein Leistungs- und Bef�higungsbild fehlten. Inwiefern es in Anbetracht dessen bei ihm zu der behaupteten merklichen Leistungssteigerung gekommen sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

VGH Baden-W�rttemberg, Beschluss vom 17.06.16 - 4 S 585/16 - / zu Regelbeurteilungen

Leitsatz

1. Wenn Regelbeurteilungen nach den ma�geblichen Vorschriften alle drei Jahre zu erstellen sind, k�nnen sie Personal­entscheidungen grunds�tzlich zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht vor l�ngerer Zeit als vor drei Jahren erstellt wurden. Der Rechtsauffassung, dienstliche Beurteilungen d�rften im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht �lter als ein Jahr sein, folgt der Senat weiterhin nicht (...).

2. Eine Regelbeurteilung kann f�r ein Auswahlverfahren zwar unter Umst�nden dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag (auf Veranlassung des Dienstherrn) andere Aufgaben wahrgenommen hat. Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unver�nderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im n�chsten Regelbeurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht, eine neue Beurteilung vor dem n�chsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.12.21 - 1 B 918/20 -

Leitsatz
1. Bei einem Beurteilungssystem, das - wie � 39 HLVO (juris: LbV HE 2014) - Regelbeurteilungen in Abst�nden von drei Jahren vorsieht, behalten Regelbeurteilungen grunds�tzlich in dem in � 39 Abs 1 S 3 HLVO (juris: LbV HE 2014) genannten Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihre Aktualit�t f�r die Bestenauslese nach Art 33 Abs 2 GG (�nderung der Rechtsprechung).
2. Eine dienstliche Beurteilung muss eine Eignungsprognose f�r das angestrebte Amt enthalten, wenn dies durch Rechtssatz bestimmt ist oder der Beurteilungspraxis entspricht, insbesondere wenn sie durch entsprechende Beurteilungsrichtlinien gesteuert wird. Andernfalls obliegt diese Eignungsprognose der f�r die Personalentscheidung zust�ndigen Stelle, vollzieht sich also au�erhalb des Beurteilungsverfahrens.

Orientierungssatz
Mit Leitsatz 1 hebt das Gericht seine bisherige Rechtsprechung auf; Vergleiche: VGH Kassel, 2011-06-22, 1 B 499/11

Anlassbeurteilungen sollten nicht �lter sein als ein Jahr, so jedenfalls die �berwiegende Rechtsprechung

OVG NRW, Beschluss vom 30.11.21 - 1 B 1341/21 -

RN 16
...
Eine aus Anlass einer Auswahlentscheidung gefertigte Beurteilung wird regelm��ig jedenfalls dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als ein Jahr alt ist.
RN 17
Vgl. insoweit Hess VGH, Beschluss vom 22.06.16 � 1 B 649/16 �, juris, Rn. 13 f. (14), Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 81c, und Wolff, Die Aktualit�t der dienstlichen Beurteilung, ZBR 2016, 7 ff. (8).

VG Kassel, Beschluss vom 11.11.19 - 1 L 1289/19.KS - zu Anlassbeurteilungen

So ist ... das Auswahlverfahren zun�chst nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner f�r die Antragstellerin eine neue dienstliche Anlassbeurteilung erstellt und nicht die bereits vorliegende dienstliche Beurteilung vom 08.06.16 als Grundlage f�r das Auswahlverfahren ber�cksichtigt hat. Die Pr�misse der Prozessbevollm�chtigten, dass eine dienstliche Anlassbeurteilung jeweils f�r den folgenden Beurteilungszeitraum (hier: 3 Jahre gem. Ziff. 5.1 der Richtlinien f�r die dienstliche Beurteilung der Lehrkr�fte des Landes Hessen im Bereich des Hessischen Kultusministeriums vom 14.07.15 � im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien HKM 2015) noch hinreichend aktuell sei, entspricht nicht der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 22.06.16 - 1 B 649/16 -, juris). Dieser geht davon aus, dass eine Anlassbeurteilung dann nicht mehr hinreichend aktuell ist, wenn sie �lter als ein Jahr ist.

Ob dies bei Regelbeurteilungen anders gesehen werden muss (so das BVerwG, Urteil vom 09.05.19 � 2 C 1/18 -, und VG Kassel, Beschluss vom 28.02.19 � 1 L 2526/19.KS -), ist vorliegend nicht von Belang, ...


Wenn Sie dieses Problem wirklich vertieft bearbeiten wollen, dann sollten Sie erg�nzend eine in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen enthaltene Entscheidung heranziehen:
VG Wiesbaden, Beschluss vom 18.03.20 - 3 L 514/18.WI -, dort ab RN 104.

Bef�rderungsrichtlinien k�nnen zur Frage der Aktualit�t andere Regelungen treffen. So geht zum Beispiel die Richtlinie der Feuerwehr Hamburg davon aus, dass Beurteilungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht �lter als sechs Monate sein d�rfen. (Stand 31.12.21)
Die hamburgische Rechtsprechung misst die dienstlichen Beurteilungen der Feuerwehr Hamburg an dieser Vorgabe aus deren eigenen Beurteilungsrichtlinien, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.02.2016 - 5 Bs 212/ 15 - und Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 08.12.21 - 20 E 3999/21.

� 22 Bundesbeamtengesetz:
(1) F�r Bef�rderungen gelten die Grunds�tze des � 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung h�chstens drei Jahre zur�ckliegen.

� 59 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Bef�higung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualit�t, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht l�nger als drei Jahre zur�ckliegt.

� 61 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern: Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Bef�higung und fachliche Leistung der Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualit�t, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht l�nger als drei Jahre zur�ckliegt.

Falls Sie nun bemerken, dass die viele Theorie Sie wirklich erm�det, �berpringen Sie vielleicht Hinweise auf Gesetze und Bef�rderungsrichtlinien und w�hlen unter den folgenden Angeboten:

Wie oft dienstliche Beurteilung?

3 Regelbeurteilung 3.1 Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen. Die Beurteilung soll spätestens drei Monate nach dem Beurteilungsstichtag bekannt gegeben sein.

Wann gilt eine Beurteilung als eröffnet?

Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung ist der Sache nach ihre Bekanntgabe2. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV ist die dienstliche Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen.

Wie lange werden Lehrer beurteilt?

Spannender ist die periodische Beurteilung: Mindestens alle vier Jahre werden Lehrer dienstlich beurteilt. Dazu muss man mindestens dreimal von der Schulleitung im Unterricht besucht worden sein.

Was ist eine aktuelle dienstliche Beurteilung?

Dienstliche Beurteilung ist im Dienstrecht in Deutschland die Beurteilung der Beamten und Soldaten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die dienstliche Beurteilung ist ein Instrument der jeweiligen Personalpolitik im Innenverhältnis, der Personalführung und üblich für das deutsche Berufsbeamtentum.