Wie lange bleibt eine Anzeige in der Polizei gespeichert?

Jeder, der durch ein Ermittlungsverfahren in Kontakt mit der Polizei kommt, wird in diesem Moment aktenkundig. Die Daten werden gesammelt und gespeichert, da sie unter Umständen der Verbrechensvorbeugung dienen können. Doch kann man verhindern, dass einem eine einmal gemachte Dummheit ewig nachläuft, da sie bei der Polizei neben dem eigenen Namen in einer Akte steht? Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Wie die Polizeiregister funktionieren
  • Wann und wie Löschungen erfolgen
  • Wie man auf diese Register zugreifen kann
  • Wie und wann man eine Löschung veranlassen kann
  • Was zu tun ist, wenn die Löschung abgelehnt wird.

Wie funktioniert die Datensammlung in den Polizeiregistern?

Eine Personalakte wird über Sie angelegt, sobald Sie in irgendeiner Weise in Kontakt mit der Polizei treten, sei es als Zeuge, Opfer, oder Tatverdächtiger. Gespeichert werden alle Daten, die für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein können. Unter Umständen erfolgt auch eine Weiterleitung Ihrer Akte an andere Behörden. Wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, bleiben die Daten gespeichert. Es wird jedoch nach festgesetzten Fristen mehrfach geprüft, ob Ihre Daten gelöscht werden können oder nicht. Dabei ist entscheidend, ob den erfassten Daten ein Nutzen in der Vorbeugung von Straftaten zugemessen werden kann.

Wann kann eine automatische Löschung der polizeilich erfassten Daten erfolgen?

Nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen kann eine Akte gelöscht werden, wenn

  • das Polizeigesetz es vorsieht (diese Regelungen wie auch die jeweils geltenden Fristen variieren je nach Bundesland)
  • die gespeicherten Daten nicht mehr benötigt werden, bzw für künftige Ermittlungsarbeit nicht als brauchbar erscheinen (zB. Wenn der Betreffende bloß unbeteiligter Zeuge einer Tat war oder aber als Tatverdächtiger von jedem Verdacht freigesprochen ist).

Ist man im Zuge eines Ermittlungsverfahrens schuldig gesprochen worden, bleibt die eigene Akte zunächst einmal gespeichert und kann nur unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht werden. Diese Löschbarkeit wird regelmäßig wieder geprüft.

Kann man die eigene Polizeiakte einsehen?

Entsprechend den Datenschutzgesetzen der Bundesländer hat jeder das Recht auf Auskunft über seine Polizeiakte, inklusive folgender Informationen:

  • Welche Daten sind im Zusammenhang mit meiner Person gespeichert?
  • Zu welchem Zweck wurden meine Daten gespeichert?
  • Auf welcher Rechtsgrundlage wurden meine Daten gespeichert?
  • Woher kommen die über mich vorliegenden Daten?
  • An wen sind meine Daten weiter gegeben worden?

Diese Auskunft kann man bei der zuständigen Polizeibehörde kostenlos beantragen.

Kann man eine Löschung der eigenen Polizeiakte veranlassen?

Wenn Sie Auskunft über die eigene Akte erhalten haben, können Sie deren Löschung beantragen. Dazu gibt es bei der jeweiligen Polizeistelle entsprechende Formulare. Nach erfolgter Antragsstellung wird die Akte auf ihre Löschbarkeit geprüft. Wenn sie sich als nicht mehr relevant herausstellt, wird sie in der Regel sofort gelöscht. Ansonsten wird zumeist die ursprünglich automatisch ablaufende Löschungsfrist für Ihre Akte verkürzt, und die Akte dann gelöscht, sofern nichts neues hinzugekommen ist.

Welche Faktoren sind entscheidend für die Löschung einer Polizeiakte?

Ausschlaggebende Faktoren dafür, ob Ihre Akte für eine Löschung infrage kommt, oder nicht, sind unter anderem:

  • Die Schwere der Ihnen zur Last gelegten Schuld (Wurden Sie bloß mit Alkohol am Steuer erwischt oder waren Sie wegen Raubüberfalls angeklagt?)
  • Die Schwere des Verdachts (Waren Sie sicher der Täter oder nur einer von mehreren Verdächtigen?)
  • Der Ausgang des Verfahrens (Schuldig gesprochen und verurteilt, mangels Beweisen freigesprochen, oder erwiesenermaßen unschuldig?)
  • Der zeitliche Abstand (Ist der letzte Eintrag in die Akte vor zwanzig Jahren oder vor einer Woche erfolgt?)
  • Die Häufigkeit/Zahl erfasster Vermerke (Sind Sie nur einmal ins Visier der Polizei geraten oder häufiger?)
  • Besondere Zusammenhänge (Hat Ihre Aktenkundigkeit zB. politische Hintergründe?)

Wenn sich anhand dieser Faktoren kein Grund für eine fortdauernde Speicherung Ihrer Daten begründen lässt, müssen Ihre Daten gelöscht werden.

Was kann ich tun, wenn die Löschung meiner Daten abgelehnt wird?

Wenn der Inhalt Ihrer Akte eine fortdauernde Speicherung nicht rechtfertigt, ist die Verweigerung der Löschung widerrechtlich. Wann dies der Fall ist, ist allerdings schwierig zu sagen, und bedarf der Prüfung durch einen Fachanwalt.

Unter Umständen empfiehlt es sich, eine gewisse Zeit abzuwarten ohne polizeilich in Erscheinung zu treten, und dann einen neuen Antrag auf Löschung zu stellen. Sollte die fortdauernde Speicherung Ihrer Akte jedoch nicht gerechtfertigt sein, können Sie gegen die Speicherung Ihrer Daten beim Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Sollten Sie sich in der Situation befinden, dass Ihre Daten widerrechtlich nicht gelöscht werden, wenden Sie sich an Dr. Brauer Rechtsanwälte. Wir stehen wir Ihnen gerne für eine unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.

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