Wie hoch ist eine übliche Abfindung?

Die Frage, wie hoch eine Abfindungszahlung ausfällt, ist pauschal nicht zu beantworten. Die Höhe fällt von Arbeitnehmer zu Arbeitnehmer unterschiedlich aus und hängt von mehreren Faktoren ab.

Faustregel mit Beispiel

Gibt es eine Faustregel, wie viel Abfindung realistisch ist? Ja, folgendes hat sich in der Praxis etabliert: Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit können Sie mit einem halben bis maximal einem Bruttomonatsgehalt rechnen.

Beispiel: Kündigung nach 15 Jahren
Bei einem Mitarbeiter, der seit 15 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt ist und monatlich 3.000 EUR brutto verdient, ergibt sich daraus eine Spannbreite von 22.500 EUR bis 45.000 EUR. Dies ist allerdings nur eine grobe Schätzung. Je nach Unternehmen und Sachlage kann die Höhe der Abfindung erheblich nach oben oder nach unten abweichen.

Verhandlungsgeschick ist gefragt

Grundsätzlich ist die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache zwischen dem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter. Der Betrag fällt individuell aus. Dennoch gibt es gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Zahlungshöhe, nach denen sich der Arbeitgeber richten sollte.

§ 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – definiert, dass Arbeitnehmer im Fall einer betriebsbedingten Kündigung einen halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr als Abfindung erhalten. Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Dieser Satz findet als Richtlinie auch außerhalb der betriebsbedingten Kündigung oft Anwendung.

Diese Faktoren spielen bei der Abfindungshöhe eine Rolle

Neben dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers ist die Höhe der Abfindung von weiteren Faktoren abhängig. Diese Kriterien sind ebenfalls von Bedeutung:

  • Alter des Beschäftigten
  • Dauer seiner Betriebs­zugehörigkeit
  • Folgen des Jobverlustes für den Angestellten – zum Beispiel, wenn er Kinder hat

Neben der betriebsbedingten Kündigung kommen Abfindungen häufig dann zur Anwendung, wenn ein Aufhebungsvertrag – also keine begründungs­bedürftige einseitige Kündigung – zur Aufhebung des Arbeits­verhältnisses herangezogen wird. Dies kann für beide Seiten eine angenehmere Lösung sein und verschafft dem Arbeitnehmer Verhandlungs­spielraum.

Besonders hohe Abfindungen können dann erzielt werden, wenn der Arbeitgeber gar nicht kündigen kann, er also zur Beendigung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen ist.

Wie sollte sich der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber verhalten?

Wird dem Arbeitnehmer ein Angebot über eine Abfindung vonseiten seines Arbeitgebers vorgelegt, sollte er nicht sofort zustimmen. Zu empfehlen ist es, gegenüber dem Vorgesetzten einige Tage Bedenkzeit zu fordern. Bei einer sofortigen Zustimmung zur Abfindungshöhe hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr, in Verhandlungen zu treten.

Im Rahmen der Verhandlungen über eine faire Abfindung sollte der Beschäftigte

  • gegenüber seinem Vorgesetzten selbstbewusst, sachlich und kompetent auftreten.
  • konkrete Vorstellungen über die Abfindungshöhe präsentieren.
  • sein Alter und seinen Familienstand erwähnen.
  • sich vonseiten seines Arbeitgebers nicht unter Druck setzen lassen.
  • sich im Vorfeld über seine Jobaussichten auf dem Arbeitsmarkt informieren.

Auch wenn der Arbeitnehmer selbstbewusst in den Verhandlungen auftritt und Argumente für eine faire Höhe liefert, liegt die Entscheidungs­gewalt letztlich beim Arbeitgeber – eine Abfindung gilt als eine freiwillige Zahlung.

Wann kann der Arbeitnehmer von einer höheren Abfindung profitieren?

Dem Beschäftigten kann auch eine höhere Abfindung zugesprochen werden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Sonder­kündigungs­schutz greift. Das heißt, ist der betroffene Angestellte zum Beispiel schwerbehindert oder ein Betriebsrats­mitglied, ist er einzig unter gewissen Voraussetzungen kündbar. Wurde sein Beschäftigungs­verhältnis trotzdem gekündigt, kann er von einer höheren Abfindungszahlung profitieren.

Gilt die Kündigung prinzipiell als unwirksam, stehen die Chancen für den Beschäftigten ebenfalls gut, eine höhere Abfindung zu erhalten. Hierfür muss der Arbeitnehmer gegen das Kündigungs­schreiben vorgehen und fristgerecht eine Kündigungs­schutzklage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben. Ist die Kündigungs­schutzklage erfolgreich und wurde ein Weiter­beschäftigungs­antrag gestellt, kann der Arbeitgeber nur noch durch Verhandlungen das Arbeitsverhältnis beenden.

Bedenken Sie die Steuern

Berücksichtigen Sie immer, das jegliche Abfindung zu versteuern ist. Die Höhe der zu erwartenden Steuern können Sie mit unserem Abfindungsrechner ermitteln.

Abfindungsanspruch ohne Kostenrisiko durchsetzen

Das deutsche Arbeitsrecht ist kompliziert und nur schwer durchschaubar. Häufig besteht gerade bei Arbeitnehmern ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit: Ist meine Kündigung rechtens? Welche Ansprüche habe ich? Wie hoch sollte meine Abfindung ausfallen und wie setze ich diesen Anspruch durch?

Wie viel Abfindung ist realistisch?

Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber orientieren sich bei Verhandlungen über die Höhe einer Abfindung an der Daumenregel, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung "angemessen" ist.

Wie viel Abfindung fordern?

Die Höhe der Abfindung können Sie mit dieser Formel berechnen: Höhe der Ab‌findung = 0,5 x Brutto-Monatsgehalt x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren. Alternativ können Sie diesen Abfindungsrechner nutzen.

Wer bestimmt die Höhe der Abfindung?

Das Wichtigste in Kürze. Die Abfindungshöhe ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die voraussichtliche Abfindungshöhe können Sie ganz einfach selbst berechnen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung – es gibt jedoch Ausnahmen.

Was bleibt mir von der Abfindung übrig?

Es wird die Differenz der Steuer für das Einkommen ohne Abfindung und der Steuer für das Einkommen inklusive einem Fünftel der Abfindung gebildet. Diese Differenz bildet dann den Steuerbetrag für ein Fünftel der Abfindung und muss nur noch verfünffacht werden, um die Steuer für die gesamte Abfindung zu erhalten.

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