Wie einer technischen Änderung an Ihrem Fahrzeug ist eine Begutachtung erfolgt wozu sind sie verpflichtet?

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Wie einer technischen Änderung an Ihrem Fahrzeug ist eine Begutachtung erfolgt wozu sind sie verpflichtet?

Als Fahrzeughalter müssen Sie der zuständigen Zulassungsbehörde (Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen wurde) alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen.

Technische Änderungen sind Änderungen, welche die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen und dadurch auch die Fahrzeugbeschreibungen verändern. Diese sind mittels eines Gutachtens einer zugelassenen Prüforganisation nachzuweisen. Die Änderungen werden durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren eingetragen.

Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, ist der Umtausch in neue Fahrzeugpapiere erforderlich (Zulassungsbescheinigung Teil I u. Teil II). Die Kosten für den Umtausch trägt der Fahrzeughalter.

Bitte bringen Sie alle Unterlagen grundsätzlich im Original mit. Die Eintragung in den Fahrzeugpapieren kann persönlich oder durch Bevollmächtigung erfolgen.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich

Erforderliche Unterlagen

  • Gutachten des Sachverständigen über die technische Änderung
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO

    HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.

  • bei Änderung der Fahrzeugart bzw. der Fahrzeugleistung ist zusätzlich eine eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) nachzuweisen
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)

Gebühren

11,00 Euro - 31,50 Euro je Aufwand

Zuständige Behörden


Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)

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2.6.02-036, 3 Punkte

Ich muss das Gutachten oder die Bestätigung…

— an der dafür vorgesehenen Stelle in der Zulassungsbescheinigung Teil II einkleben

— dem Fahrzeughersteller übersenden

— mitführen und gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil I berichtigen lassen

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Antwort für die Frage 2.6.02-036

Richtig ist:

Ich muss das Gutachten oder die Bestätigung…

  • — mitführen und gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil I berichtigen lassen

Informationen zur Frage 2.6.02-036

Führerscheinklassen: A, A1, A2, AM, B.

Fehlerquote: 39,3 %

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- mitführen und gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil I berichtigen lassen - mitführen und gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil I berichtigen lassen

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- dem Fahrzeughersteller übersenden - dem Fahrzeughersteller übersenden

Wie einer technischen Änderung an Ihrem Fahrzeug ist eine Begutachtung erfolgt wozu sind sie verpflichtet?
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- an der dafür vorgesehenen Stelle in der Zulassungsbescheinigung Teil II einkleben - an der dafür vorgesehenen Stelle in der Zulassungsbescheinigung Teil II einkleben

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