Wie definiert sich ein Bildschirm laut Bildschirmarbeitsplatzverordnung?

Die Bildschirmarbeitsverordnung greift weit und gibt auch Richtlinien zum täglichen Arbeitsablauf vor. Darin heißt es, dass Arbeitgeber die Arbeit so zu organisieren haben, dass Angestellte regelmäßig die Gelegenheit haben, Pause zu machen. Die Verordnung sieht davon ab, die Pausen genau zu definieren.

Als Arbeitgeber müssen Sie auch eine Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze durchführen. Die Anforderungen hierfür werden durch die Arbeitsstättenverordnung Anhang 6 definiert, was früher die Bildschirmarbeitsverordnung war.

Bis 3. Dezember 2016 regelte die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) den Umgang mit Bildschirmarbeitsplätzen in Deutschland. Dann beschloss das Bundeskabinett die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), wodurch Vorschriften wie die Bildschirmarbeitsverordnung mit weiteren Verordnungen zusammengeführt und an die heutige Arbeitswelt angepasst wurden. Nun regelt der Abschnitt 6 im Anhang der ArbStättV die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.

Ziel der Bildschirmarbeitsverordnung bleibt bestehen

Die Vorgaben und Regelungen der ArbStättV dienen dazu, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten und auf Baustellen wirksam zu schützen und Arbeitsabläufe menschengerecht zu gestalten. Das Ziel der Bildschirmarbeitsverordnung, die Tätigkeit an Bildschirmen gesundheitsgerecht zu gestalten, ging somit nahtlos in die ArbStättV über. Das Praxishandbuch „Arbeitsstättenverordnung“ stellt Ihnen die Verordnung und deren Ziele vor. Sie erfahren, wie Sie die Vorgaben umsetzen und wie diese durch das Technische Regelwerk konkretisiert werden.

Umstellung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung

Durch die Umstellung sollten branchenübergreifend sichere und gesunde Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten, die am Bildschirm arbeiten, gewährleistet werden. Denn die Bildschirmarbeitsverordnung galt als überholt und
nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend.

Eine Folge der Zusammenlegung der beiden Verordnungen ist auch, dass der ASTA (Ausschuss für Arbeitsstätten) nun die Möglichkeit hat, den allgemeinen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze konkretere
Vorgaben in Form von Arbeitsstättenregeln (ASR) folgen zu lassen. Bis jetzt ist eine eigene ASR zu Bildschirmarbeitsplätzen jedoch nicht in Sicht. Halten Sie sich daher bei allen Aspekten zur Gestaltung von gesundheitsgerechter Bildschirmarbeit, die möglicherweise nicht von der ArbStättV erfasst werden, an das Berufsgenossenschaftliche Regelwerk, z. B. die DGUV-Information 215- 410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ vom September 2015.

Anforderung an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Schon die Bildschirmarbeitsverordnung forderte eine Gefährdungsbeurteilung Ihrer Bildschirmarbeitsplätze in Hinblick auf physische und psychische Gefährdungen. Immerhin arbeiten über 18 Mio. Beschäftige in Deutschland an Bildschirmen.

Deshalb gibt auch die ArbStättV Anforderungen vor, die die Ergonomie, die Arbeitsmittel (Tastatur, Bildschirm) und Arbeitsumgebung (Beleuchtung) betreffen. Dies betrifft sowohl feste, also auch ortsungebundene Arbeitsplätze (Telearbeitsplätze).

In den letzten Jahren haben „Mobiles Arbeiten“ bzw. „Home Office“ und „flexible Arbeitszeiten“ immer mehr an Bedeutung gewonnen. Mit Eintritt der Pandemie und damit verbundenen neuen Regelungen und einem veränderten Arbeitsalltag, ist das mobile Arbeiten in vielen Unternehmen noch stärker in den Fokus gerückt. Als Führungskraft sollten Sie nun entsprechend vorbereitet sein und rechtssicher handeln. In dem Ratgeber „Mobiles Arbeiten und flexible Arbeitszeiten“ erfahren Sie alles was Sie als Führungskraft zum Thema „Mobiles Arbeiten und flexible Arbeitszeiten“ wissen sollten.

Arbeitsstättenverordnung: Telearbeitsplätze werden konkretisiert

Teleheimarbeitsplätze heißen jetzt Telearbeitsplätze und sind Bestandteil der überarbeiteten Arbeitsstättenverordnung. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.

Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, insbesondere über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Erst wenn Sie hierüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen haben, gilt ein solcher Arbeitsplatz als eingerichtet.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass beruflich bedingte „mobile Arbeit“ nicht vom Anwendungsbereich der ArbStättV erfasst wird. Darunter zählt man z. B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten z. B. unterwegs im Zug.

Wie ist ein Bildschirmarbeitsplatz definiert?

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist der räumliche Bereich im Arbeitssystem einschließlich der unmittelbaren Arbeitsumgebung, der mit einem Bildschirmgerät sowie ggf. mit Zusatzgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgerüstet ist (§ 2 Abs. 5 ArbStättV).

Welche Anforderungen werden an einen Bildschirm nach der Arbeitsstättenverordnung gestellt?

Es muß ausreichend Beinfreiheit bestehen; die Breite der Arbeitsfläche muß mindestens 1200 mm, besser aber 1600 mm, die Tiefe 800-900 mm betragen. Die Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Arbeitsvorlage muß flexibel sein; optimal ist eine Anordnung hintereinander.

Wie soll ein Bildschirmarbeitsplatz aussehen?

Entspannung für den Nacken Stellen Sie den Monitor so auf, dass Ihr Kopf leicht nach unten geneigt ist, wenn Sie auf die Bildschirmmitte blicken. Die oberste Bildschirmzeile soll nicht über der Augenhöhe liegen. Wenn Sie Ihren Monitor auf Ihren Rechner gestellt haben, steht er in der Regel zu hoch.

Ist ein Laptop ein Bildschirmarbeitsplatz?

Da Laptops bauartbedingt nicht die Mindestanforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz nach der BildschirmarbV erfüllen, fallen sie bei einem Dauereinsatz in den Ausnahmebereich „Bildschirmgeräte für den ortsveränderlichen Gebrauch“.