Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn das eigene Kind erkrankt ist. Für jedes Kind stehen dem Elternteil längstens 10 Arbeitstage pro Jahr zu. Es muss aber ärztlich bescheinigt werden, dass die/der Beschäftigte zur Betreuung des Kindes, das nicht älter als 12 Jahre sein darf, der Arbeit fernbleiben müsse. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund durch eine tarifvertragliche Regelung ein Anspruch auf Freistellung besteht.
Das Thema interessiert Sie?
Ja, darüber wüsste ich gern mehr.
Ganz einfach: Abonnieren Sie unseren Themen-Newsletter und finden Sie in unserem Bildungsportal ein Seminar, das zu Ihnen passt.
Themen-Newsletter abonnieren
Weiterbildungsseminar suchenService-Plus für Mitglieder
Im ver.di-Mitgliedernetz bieten wir exklusive Service-Angebote und Informationen. Vernetzen Sie sich und profitieren Sie vom Erfahrungsschatz anderer Mitglieder.
Jetzt im Mitgliedernetz einloggen
Sie sind noch kein ver.di-Mitglied?
Warum länger warten: Vereinbaren Sie einen Termin mit ver.di vor Ort oder nutzen Sie das Online-Mitgliedsformular. Wir freuen uns auf Sie.
- ver.di vor Ort finden
Ich wäre gern dabei! Mitglied werden
Kinderkrankengeld von der Krankenkasse
Wann Eltern Geld für die Betreuung kranker und gesunder Kinder bekommen
Julia Rieder
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Aktualisiert am 04. April 2022
Das Wichtigste in Kürze
- Von Deiner gesetzlichen Krankenkasse bekommst Du Kinderkrankengeld, falls Du Dein unter zwölfjähriges Kind zuhause betreuen musst, weil es krank ist oder wegen Corona nicht in die Schule oder Kita gehen kann.
- Privatversicherte erhalten kein Kinderkrankengeld.
- Wie viel Geld die Kasse pro Arbeitstag zahlt, richtet sich nach Deinem Einkommen – maximal bekommst Du 90 Prozent vom Nettolohn. Davon gehen aber in der Regel noch Sozialversicherungsbeiträge ab.
- 2022 gibt es wegen der Corona-Pandemie länger Kinderkrankengeld: pro Elternteil statt bisher zehn nun 30 Tage pro Kind, für Alleinerziehende 60 Tage.
So gehst Du vor
- Informiere Deinen Arbeitgeber, dass Du Dein Kind betreuen musst.
- Lass Dir vom Arzt bescheinigen, dass Du wegen der Krankheit Deines Kindes nicht arbeiten kannst. Kann Dein Kind nicht in die Schule oder Kita gehen, brauchst Du eine Bescheinigung der Einrichtung.
- Schick das Attest oder die Bescheinigung gemeinsam mit dem Antrag auf Kinderkrankengeld an Deine Krankenkasse und Deinen Arbeitgeber.
Niemand muss Urlaubstage oder Überstunden opfern, wenn der Nachwuchs hustet und schnieft oder während der Corona-Pandemie zuhause bleiben muss. Eltern sind dann laut Gesetz von der Arbeit freigestellt. Aber wie sieht es finanziell aus? Wenn Du Glück hast, zahlt Dir Dein Arbeitgeber für ein paar Tage Dein Gehalt weiter.
Ansonsten hilft das sogenannte Kinderkrankengeld – in den Jahren 2021 und 2022 bekommst Du das während der Corona-Pandemie auch, wenn Dein Kind nicht krank ist, aber betreut werden muss. Zusätzlich hat der Gesetzgeber Deinen Anspruch von zehn Tagen auf 30 Tage pro Kind und Elternteil ausgeweitet.
Wann erhältst Du von Deinem Arbeitgeber weiterhin Gehalt?
Wenn Du aus persönlichen Gründen nicht arbeiten kannst, zum Beispiel weil Du Dich um Dein krankes Kind kümmern musst, sieht das Gesetz vor, dass Du in dieser Zeit weiter von Deinem Arbeitgeber bezahlt wirst (§ 616 BGB). Nach der Rechtsprechung müsste ein Betrieb in so einer Situation das Gehalt für bis zu fünf Arbeitstage fortzahlen (BAG, Urteil vom 19. April 1978, Az. 5 AZR 834/76). Dafür musst Du Deinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen.
Oft schließt der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag aber die bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen aus. Eine typische Ausschlussklausel dazu lautet:
„Bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf Fortzahlung der Vergütung. § 616 BGB findet keine Anwendung.“
Hast Du eine solche Klausel in Deinem Arbeitsvertrag, bist Du zwar freigestellt, wenn Du Dich um Dein Kind kümmern musst – Du bekommst dann aber kein Geld von Deinem Arbeitgeber. Das ist heutzutage die Regel. Deshalb springt die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Kinderkrankengeld ein (§ 45 SGB V).
Hermann-Josef Tenhagen
Unser Tipp: Bleibe zum Thema Versicherung immer auf dem Laufenden - mit unserem Newsletter!
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Du kannst Kinderkrankengeld bekommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
- Du bist als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert und Dein Kind auch.
- Dein Kind ist nicht älter als zwölf Jahre oder es ist aufgrund einer Behinderung auf Deine Betreuung angewiesen. Es lebt in Deinem Haushalt.
- Dein Kind ist so krank ist, dass es nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen kann. Oder: Die Kita oder Schule Deines Kindes ist geschlossen, Dein Kind darf die Einrichtung nicht besuchen, die Präsenzpflicht ist aufgehoben oder die Kinderbetreuung ist eingeschränkt – aus Gründen des Infektionsschutzes.
- Dein Arzt hat attestiert, dass Du Dein krankes Kind betreuen musst und deswegen nicht arbeiten kannst. Oder: Die Schule oder Kita hat Dir bescheinigt, dass Dein Kind nicht in die Einrichtung gehen kann.
Wichtig ist, dass nicht nur Du gesetzlich krankenversichert bist, sondern auch Dein Kind – in der Regel über eine Familienversicherung. Ist Dein Kind privat krankenversichert, stehen Dir keine Leistungen zu, auch wenn Du selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist.
Außerdem darf niemand anders im Haushalt zur Verfügung stehen, der das Kind betreuen könnte. Lebt zum Beispiel die Großmutter mit Dir unter einem Dach, kann sie möglicherweise ihren Enkel gesund pflegen.
Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II gibt es bei Pflege eines erkrankten Kindes weiterhin. Du musst der Agentur für Arbeit die Bestätigung vorlegen, dass es erforderlich ist, dass Du Dein Kind beaufsichtigen und betreuen musst und deswegen nicht dem Amt zur Verfügung stehst. An Deine Krankenkasse brauchst Du Dich nicht zu wenden. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Allerdings verlängert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds dadurch nicht.
Kein Kinderkrankengeld für Privatversicherte
Private Krankenversicherungen sehen grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld vor. Erkundige Dich bei Deiner Versicherung und informiere Dich über spezielle Kinderkrankentagegeld-Tarife, wenn Dir das wichtig ist.
Was brauchst Du für die Auszahlung?
Für die Auszahlung von Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse sind zwei einfache Bescheinigungen nötig.
Ärztliches Attest und Antrag - Du brauchst vom betreuenden Arzt eine Bescheinigung, dass Du aufgrund der Pflege Deines kranken Kindes nicht arbeiten kannst. Dazu gibt es einen Vordruck, der auch gleich den Antrag auf Kinderkrankengeld enthält. Dort musst Du Deine Bankverbindung angeben und erklären, ob Du von Deinem Arbeitgeber in dieser Zeit Gehalt bekommst oder nicht. Die Bescheinigung und den unterschriebenen Antrag schickst Du an Deinen Arbeitgeber und Deine Krankenkasse. So sieht dieses Formular aus.
Schul- oder Kitabescheinigung - Kannst Du nicht arbeiten, weil Dein Kind wegen der Corona-Maßnahmen nicht in den Kindergarten oder die Schule gehen kann, brauchst Du für das Kinderkrankengeld eine Bescheinigung der Einrichtung. Anspruchsberechtigt bist Du auch, wenn Du grundsätzlich im Homeoffice arbeiten kannst, das aber mit der Betreuung Deines Kindes zeitgleich nicht funktioniert. Selbst wenn die Einrichtung Notbetreuung anbietet, kannst Du Kinderkrankengeld bekommen – wenn es die Empfehlung einer Behörde gibt, die Notbetreuung möglichst nicht zu nutzen.
Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers - Um das Krankengeld berechnen zu können, benötigt Deine Krankenkasse außerdem eine Bescheinigung über Deinen Verdienst.
Liegen der Krankenkasse beide Nachweise vor, berechnet sie Deinen Leistungsanspruch und überweist das Kinderkrankengeld auf Dein Konto. Steht in der Bescheinigung, dass Du das Kind infolge eines Unfalls betreuen musst, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Krankengeld. Das gilt jedoch nur, wenn sich der Unfall im Kindergarten, im Hort, in der Schule oder auf dem Weg dorthin oder nach Hause ereignet hat.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Die Höhe des Kinderkrankengelds ist gesetzlich festgelegt (§ 45 Abs. 2 SGB V). Genau wie beim normalen Krankengeld erhältst Du 90 Prozent Deines ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Brutto-Kinderkrankengeld. Gleichzeitig darf die Zahlung aber 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Der Tageshöchstsatz liegt deshalb 2022 bei 112,88 Euro. Davon gehen aber in aller Regel noch die Arbeitnehmeranteile für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt vom Kinderkrankengeld abgezogen. Den Restbetrag bekommst Du ausgezahlt.
Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Wie lange gibt es Kinderkrankengeld?
Angesichts der Corona-Pandemie haben sich Bund und Länder darauf verständigt, in den Jahren 2021 und 2022 die Anspruchsdauer zu erhöhen: pro Elternteil von zehn auf 30 Tage pro Kind. Das macht bei einem Kind also insgesamt 60 Tage im Jahr pro Familie. Alleinerziehende erhalten ebenfalls 60 Tage (§ 45 SGB V).
Hast Du mehrere Kinder, kann jeder Elternteil insgesamt höchstens 65 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld beziehen. Bei Alleinerziehenden mit mehr als zwei Kindern sind es höchstens 130 Tage.
Nicht nur die Erhöhung der Zahl der Kinderkrankengeldtage wurde bis in den Herbst 2022 verlängert. Auch der Anspruch auf das Geld, wenn ein Kind pandemiebedingt nicht zur Schule oder in die Kita gehen kann, bleibt noch mindestens bis zum 23. September 2022 bestehen.
Weitere Informationen für Eltern findest Du in unserem Ratgeber zur Kinderbetreuung in der Corona-Krise.
Falls ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen die Betreuung am Krankenbett nicht übernehmen kann, lässt sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld unter bestimmten Bedingungen auch auf den anderen Elternteil übertragen. Das geht jedoch nur, wenn beide berufstätige Eltern gesetzlich versichert sind und der Arbeitgeber dem zustimmt.
Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, können zeitlich unbegrenzt Krankengeld bekommen. In diesem Fall muss das Kind auch nicht zwingend im Haushalt des Versicherten wohnen und dort betreut werden. Es kann auch in einem Krankenhaus oder Hospiz untergebracht sein.