Wer kann sich von der GKV befreien lassen?

Dabei gilt für Angestellte die sogenannte Jahresentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Nur wer als Angestellter mehr als diese Versicherungspflichtgrenze verdient, kann sich von der Krankenversicherungspflicht befreien und privat absichern lassen.

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2020 liegt die Grenze bei monatlich 5.212,50 Euro und jährlich 62.550 Euro (brutto). Im Jahr 2021 steigt die Grenze auf 5.362,50 Euro im Monat und 64.350 Euro im Jahr.

Übrigens: Wer glaubt, ohne Krankenversicherung Geld zu sparen, irrt. Aufgrund der Versicherungspflicht müssen auch Nichtversicherte, die nie beim Arzt waren, teils Jahre später noch Krankenkassenbeiträge nachzahlen (siehe unten).

Wer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig?

Generell gilt: Arbeitnehmer, die monatlich weniger als 5.212,50 Euro brutto verdienen, sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkasse. Auf das Jahr gerechnet liegt die sogenannte Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 62.550 Euro (Stand 2020).

Im Jahr 2021 sind alle Arbeitnehmer bis zu einem Bruttojahresgehalt von 64.350 Euro krankenversicherungspflichtig. Die monatliche Grenze liegt dann bei 5.362,50 Euro. Wichtig: Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählt ebenfalls zum anrechenbaren Bruttogehalt.

Folgende Personengruppen sind laut Sozialgesetzbuch außerdem in der GKV versicherungspflichtig:

  • Rentnerinnen und Rentner, die während der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren.
  • Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I
  • Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse sind
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren

Tipp: Wenn Sie selbst nicht wissen, ob Sie sich privat oder gesetzlich absichern müssen, wenden Sie sich am besten an eine gesetzliche Krankenkasse.

Wie sind meine Kinder im Rahmen der Krankenversicherungspflicht zu versichern?

Wie Kinder versichert werden, hängt ganz davon ab, wie ihre Eltern krankenversichert sind. Ein Überblick:

  • Sind beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse, so können die Kinder ab Geburt familienversichert werden. Für die Eltern fallen dann keine zusätzlichen Kosten an.
  • Wahlfreiheit haben Eltern, die nicht verheiratet sind, wenn ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. In einem solchen Fall können Sie als Eltern Ihr Kind kostenpflichtig privat oder beitragsfrei mitversichern.
  • Sind beide Elternteile Mitglied in einer privaten Krankenversicherung, so muss auch das Kind privat abgesichert werden.
  • Anders sieht es bei verheirateten Eltern aus, bei denen ein Elternteil privat und das andere gesetzlich versichert ist. Sobald der privat versicherte Elternteil mehr Geld als der gesetzlich versicherte Elternteil verdient und über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltsgrenze von 5.212,50 Euro liegt, dann ist der Weg zur kostenlosen Familienversicherung für das Kind versperrt. Dann muss das Kind entweder privat oder kostenpflichtig gesetzlich versichert werden.

Welche Leistungen erbringt die gesetzliche Krankenversicherung?

Die Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen erbringen müssen, sind gesetzlich vorgeschrieben. Im Leistungskatalog abgedeckt sind:

  • Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Häusliche Krankenpflege
  • Krankenhausbehandlung
  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation

Daneben haben die Krankenkassen einen Katalog von Zusatzleistungen, die sie auf freiwilliger Basis anbieten und wodurch die Kassen sich unterscheiden. Dazu gehören etwa die Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden, Reiseimpfungen oder Patientenschulungen.

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Wie hoch sind die Beiträge für die Krankenkasse?

Die Höhe des Krankenkassenbeitrags wird prozentual anhand der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Bei Pflichtversicherten zählt das Gehalt oder die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesen Einnahmen. Auch selbstständiges Einkommen gehört dazu.

Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen noch ein bisschen mehr zum Einkommen anrechnen lassen – so etwa Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Die gute Nachricht: Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte grundsätzlich nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze angerechnet. 2020 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.687,50 Euro im Monat, 2021 steigt sie auf 4.687,50 Euro.

Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung

Neben der Beitragsbemessungsgrenze gibt es einen Mindestbeitrag, den gesetzlich Versicherte zahlen müssen. Unabhängig davon, wie viel sie tatsächlich verdienen, wird ein Mindesteinkommen vorausgesetzt, anhand dessen die Versicherungsbeiträge berechnet werden. 2020 liegt dieses rechnerische Mindesteinkommen bei 1.061,67 Euro.

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Anhand des Einkommens wird dann der zu zahlende Beitrag berechnet – doch auch hier bleibt es kompliziert. Für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld zahlen lediglich 14 Prozent.

Tatsächlich liegt der Gesamtbeitragssatz oft bei 15 Prozent oder mehr. Der Grund: Die Krankenkassen dürfen selbst noch einen Zusatzbeitrag erheben. Wer das nicht möchte, hat alle 18 Monate die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln.

Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung?

Ja. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – und zwar sowohl die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes als auch die Hälfte des Zusatzbeitrags.

Falls Sie also einen Beitragssatz von 15 Prozent für die Krankenversicherung haben, dann übernimmt der Arbeitnehmer davon 7,5 Prozent. Er zahlt außerdem die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung von 1,525 Prozent.

Wer kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Wer muss nicht Pflichtmitglied in der GKV sein? Grundsätzlich nicht pflichtversichert in der GKV sind Beamte sowie Freiberufler und Selbständige (Ausnahme selbständige Künstler und Publizisten). Dennoch besteht auch für sie die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung.

Kann man sich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen?

Wie kann ich mich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen? Für die Befreiung ist ein Antrag nötig, den Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei uns stellen müssen. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie anderweitig krankenversichert sind.

Wer ist von der GKV ausgeschlossen?

Zusammenfassung. Von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden verschiedene Personenkreise ausgenommen. Sie ist u. a. ausgeschlossen, wenn eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Wann kann ich nicht mehr in die GKV?

Mit 55 Jahren ist Schluss. Auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht möglich.