Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialhilfe-Leistung des Staates. Der Staat zahlt dabei Geld an Menschen, die sehr wenig Vermögen oder Einkommen haben. Dazu gehören oft Menschen mit Behinderung. Mit dem Geld sollen sie die wichtigsten Dinge zum Leben bezahlen können. Zum Beispiel: Essen, Miete, Heizkosten und Kleidung. Die Geldzahlung nennt man auch kurz Grundsicherung. Die rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch 12, Kapitel 4.

  • Sonderregelung wegen der Corona-Pandemie!
  • Wer kann die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommen?
  • Was bedeutet voll erwerbsgemindert?
  • Wie beantragt man die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
  • Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
  • Spielt das Einkommen und Vermögen von nahen Angehörigen eine Rolle?
  • Kindergeld und Grundsicherung
  • Tipp: Was tun, wenn es Probleme mit dem Kindergeld gibt?
  • Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkasse

Sonderregelung wegen der Corona-Pandemie!

Das Sozialamt prüft wegen der Corona-Pandemie das Vermögen der Antragsteller auf Grundsicherung nicht. Das gilt auch für das Vermögen der nahen Verwandten. Das Sozialamt verzichtet außerdem auf die Prüfung der angemessenen Kosten für die eigene Unterkunft.
Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022. Dadurch soll es für die Antragsteller*innen leichter sein, die Grundsicherung zu bekommen.
Mehr Informationen dazu auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Wer kann die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommen?

Es gibt vier Gruppen von Menschen, die diese Leistung bekommen können:

  1. Menschen, die das Rentenalter erreicht haben.
  2. Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten können. Der Fachausdruck dafür ist: voll erwerbsgemindert. Außerdem müssen sie älter als 18 Jahre alt sein und das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Der Fachausdruck dafür ist: erwerbsfähiges Alter.
  3. Menschen, die im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten.
  4. Menschen, die eine Ausbildung machen und das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen (neu eingeführt durch Angehörigen-Entlastungsgesetz, Artikel 1, Absatz 4.d)

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommen aber nur Menschen, die wenig Geld haben. Also Menschen, die es mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht schaffen, ihre Wohnung, Lebensmittel und Kleidung zu bezahlen. Was der Gesetzgeber als Einkommen und Vermögen einrechnet, steht im 12. Sozialgesetzbuches (SGB XII), Paragrafen 82 und 90.

Was bedeutet voll erwerbsgemindert?

Sie haben eine Behinderung oder Krankheit und schaffen es deshalb nicht, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Dann sind Sie voll erwerbsgemindert.
Der Gesetzestext lautet: "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein." (6. Sozialgesetzbuch, Paragraf 43, Absatz 2)
Voll erwerbsgemindert sind automatisch:

  • Beschäftigte einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM)
  • Menschen, die eine Tagesförderstätte oder Fördergruppe einer WfbM besuchen

Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie erwerbsfähig oder voll erwerbsgemindert sind.

Wie beantragt man die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Die Grundsicherung bekommen Sie nur, wenn Sie einen Antrag stellen. Je nachdem wo Sie wohnen, müssen Sie den Antrag bei der Stadt oder bei der Kreisverwaltung stellen. Dort bekommen Sie die entsprechenden Formulare. Um Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie Angaben über Ihre persönlichen Verhältnisse machen. Zum Beispiel müssen Sie mitteilen:

  • mit wem Sie zusammenwohnen,
  • wie viel Einkommen und Vermögen Sie haben,
  • wer Ihre Verwandten sind.

Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag auf Grundsicherung stellen, ist der erste Tag des Monats Leistungsbeginn, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Ein Antrags-Formular zum Herunterladen (vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.).

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Wie viel Geld Grundsicherungs-Empfänger insgesamt bekommen, ist je nach Bundesland und Wohnort verschieden. Je nachdem wo Sie wohnen, können Sie die genauen Regelsätze bei der Stadt, beim Landratsamt oder der Kreisverwaltung nachfragen. Sie bekommen das Geld nach so genannten Regelsätzen. Zu der Regelsatz-Zahlung kommen noch weitere Beträge, wie zum Beispiel Kosten für Wohnung und Heizung.

Die Grundsicherungs-Zahlung umfasst insgesamt:

  • den persönlichen Regelsatz
    Der Regelsatz beträgt 449 Euro für Erwachsene, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben. Dieser Regelsatz gilt auch für erwachsene Menschen mit Behinderung, die gemeinsam mit ihren Eltern in einer Wohnung leben.
    Der Regelsatz beträgt 404 Euro für Partner*innen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben. Partner*innen sind zum Beispiel Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen. Diesen Regelsatz bekommen auch Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben. (Stand: 2022)
  • Kosten fürs Wohnen und Heizen (angemessene Kosten)
  • Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
  • bei Besitz eines Schwerbehinderten-Ausweises mit dem Merkzeichen "G" oder "aG": 17 Prozent zusätzlich zum Regelsatz
  • Kosten für einen angemessenen Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung, wenn diese eine spezielle Ernährung benötigen.
    Zu den Mehrbedarfen gehören auch die Kosten für ein Mittagessen in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Momentan sind das 3,57 Euro für jedes eingenommene Mittagessen (Stand: 2022). Dieses Geld bekommen Sie nicht automatisch. Sie müssen es beantragen.
  • Menschen mit Behinderung, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen durch die Eingliederungshilfe für eine Ausbildung erhalten, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent.

Außerdem gibt es noch einmalige Zahlungen. Zum Beispiel wenn Sie sich orthopädische Schuhe anschaffen oder reparieren lassen müssen. Das gleiche gilt für Reparaturen von Hilfsmitteln.
Einmalige Sonderzahlungen gibt es auch für:

  • Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte,
  • Bekleidung,
  • die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.

Spielt das Einkommen und Vermögen von nahen Angehörigen eine Rolle?

Ja. Ob Sie Grundsicherung erhalten, hängt auch vom Einkommen und Vermögen Ihrer nahen Verwandten ab. Zum Beispiel vom Einkommen und Vermögen Ihrer Ehegattin oder Ihres Partners in einer ehe-ähnlichen Gemeinschaft.

  Eltern oder Kinder von Grundsicherungs-Empfänger*innen müssen nur dann Unterhalt zahlen, wenn das Jahres-Einkommen eines Elternteils höher als 100.000 Euro ist. Eltern müssen dann monatlich einen Betrag von 28,43 Euro an das Sozialamt überweisen.

  Das Vermögen von Eltern oder Kindern eines Grundsicherungs-Empfängers spielt keine Rolle.

  Mehr Informationen über die Grenzen von Einkommen und Vermögen lesen Sie auf der Internetseite der Lebenshilfe.

Kindergeld und Grundsicherung

Eltern erhalten lebenslang Kindergeld, wenn die Behinderung des Kindes vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass ihr Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Sozialämter versuchen immer wieder das Kindergeld zum Einkommen des Kindes zu rechnen. Dadurch wird die Grundsicherungs-Zahlung für das voll erwerbsgeminderte Kind kleiner. Doch das Kindergeld ist Einkommen der Eltern, nicht des Kindes mit Behinderung. Eltern von einem Kind mit Behinderung sollten in so einem Fall Widerspruch einlegen. Denn das Sozialamt darf nur in wenigen Fällen das Kindergeld dem voll erwerbsgeminderten Kind als Einkommen zurechnen.

Hier einige Tipps, damit das Kindergeld weiter an die Eltern geht. Und nicht bei der Grundsicherung abgezogen wird:

  • Sie sollten als Eltern das Kindergeld nicht an das vollerwerbsgeminderte Kind mit Behinderung weiterleiten. Denn dann ist es ein Einkommen und kann vom Sozialamt bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt werden.
  • Lebt ein Kind mit Behinderung in einer Einrichtung, kann das Kindergeld vom Sozialamt abgezweigt werden. Das heißt, dass das Sozialamt das Kindergeld direkt von der Familienkasse ausbezahlt haben möchte. Das geht aber nur dann, wenn die Eltern keine oder nur geringe Kosten für das Kind mit Behinderung haben. Haben die Eltern aber Kosten für ihr Kind mit Behinderung, dann darf das Kindergeld nicht abgezweigt werden. Wichtig sind hier Belege, wie zum Beispiel Quittungen, Rechnungen oder Überweisungen. Jede Ausgabe wegen der Behinderung des Kindes zählt. Zum Beispiel: medizinische Leistungen, Zuzahlungen zu Hilfsmitteln oder Urlaube mit Mehrbedarf wegen einer Behinderung.
  • Lebt das Kind mit Behinderung im Haushalt der Eltern, kann auch kein Kindergeld abgezweigt werden. Denn nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) haben die Eltern regelmäßig Unterhalts-Kosten, die höher sind als das Kindergeld.

Wenn Eltern eines Kindes mit Behinderung keine oder nur geringe Kosten für ihr Kind tragen, darf die Familienkasse das Kindergeld an das Sozialamt überweisen.

Tipp: Was tun, wenn es Probleme mit dem Kindergeld gibt?

Auf der Internetseite des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschene.V. (bvkm) stehen Argumentations-Hilfen und Muster-Briefe. Zum Beispiel gegen Kürzungen und Abzweigungen des Kindergeldes. Oder wenn der Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wird. Sie können diese Muster-Briefe kostenlos herunterladen. Damit können Sie dann Widerspruch einlegen.
Wie Sie sich gegen eine Entscheidung wehren können lesen Sie auch in den Familienratgeber-Artikeln „Wie Sie sich gegen Ungerechtigkeiten wehren können“ und „Wie lege ich Widerspruch ein?“.

Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkasse

Auch wenn Sie Grundsicherung bekommen, müssen bei manchen Leistungen der Krankenkasse selbst Geld zuzahlen. Zum Beispiel für Medikamente oder Hilfsmittel. Hierbei gibt es aber Höchstgrenzen. Wenn Sie eine chronische Krankheit haben, müssen Sie höchstens 53,88 Euro pro Jahr zuzahlen. Alle anderen müssen höchstens 107,76 Euro pro Jahr zuzahlen. (Stand: 2022)

Weitere Informationen

  • Ein Merkblatt zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Stand: 2021) finden Sie auf der Internetseite des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm). Sie können es dort kostenlos herunterladen.
  • Informationen zur Grundsicherung für Menschen mit Behinderung auf der Internetseite der Lebenshilfe.
  • Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie die wichtigsten Informationen zur Grundsicherung. Dort können Sie auch ein Merkblatt zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung herunterladen. Außerdem gibt es auf der Seite des BMAS eine Musterrechnung zur Grundsicherung.

Weitere Familienratgeber-Artikel zum Thema

zuletzt aktualisiert:

Wer fällt unter Grundsicherung?

Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für Ihren Lebensunterhalt aus, können Sie Grundsicherung beantragen. In der Grundsicherung sind alle Leistungen enthalten, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden.

Wer bekommt Grundsicherung 2022?

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es für diejenigen mehr Geld, die auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche sind ebenfalls gestiegen.

Welche Leistungen fallen unter Grundsicherung?

Welche Leistungen fallen unter die Grundsicherung? Die Grundsicherungsleistungen gliedern sich in Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld.

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter 2022?

Die Regelsätze in der Grundsicherung sind zum 1.1.2022 gestiegen. → Alleinstehende Erwachsene bekommen jetzt 449,– € monatlich, das sind 3,– € mehr zur Grundsicherung als bisher. → Für Ehepaare und Paare, die eheähnlich leben, stieg der Gesamtbedarf zum Bestreiten des Lebensunterhalts auf 809,– € (plus 7,– €).