Wer bekommt das vermächtnis wenn der vermächtnisnehmer gestorben ist

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Wer bekommt das vermächtnis wenn der vermächtnisnehmer gestorben ist
Ersatzvermächtnisnehmer

Ersatzvermächtnisnehmer, wenn der eigentliche Vermächtnisnehmer wegfällt. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ersatzvermächtnisnehmer, wenn der eigentliche Vermächtnisnehmer wegfällt

Ersatzvermächtnisnehmer ist der Ersatzmann für einen ursprünglich im Testament vorgesehenen Vermächtnisnehmer, der aber weggefallen ist, weil er zum Beispiel vor dem Erblasser verstorben ist oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat.

Vermächtnisnehmer ist eine Person, die aus einem Nachlass einen Gegenstand erhält, ohne Erbe zu sein. Während auf den Erben der gesamte Nachlass übergeht, hat der Erbe nur einen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand. Bildlich in der Anglersprache gesprochen: Während der Erbe mit dem Tod den gesamten Fischteich (= Nachlass) erhält, hat der Vermächtnisnehmer nur eine Angel mit einem einzelnen Fisch dran, den er auch noch aus dem Teich ziehen muss. Wenn nun der Vermächtnisnehmer wegfällt, z.B. weil er vor dem Erblasser verstirbt oder das Vermächtnis ausschlägt, gilt grundsätzlich § 2160 BGB:

㤠2160 BGB Vorversterben des Bedachten
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.“

Anders ist es aber, wenn ein Ersatzvermächtnisnehmer im Testament benannt wurde. Wie für den Erben ein Ersatzerbe, so kann für den Vermächtnisnehmer ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt werden, für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erhalten kann oder will.

„§ 2190 BGB Ersatzvermächtnisnehmer
Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.“

Für den Ersatzvermächtnisnehmer gelten die gleichen Regeln wie für den Ersatzerben.

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​​1. Was kann vermacht werden?

Alles, was einen Vermögenvorteil darstellt, kann vermacht werden. Beispielsweise kann der Erblasser Gegenstände, Geld, Rechte und Forderungen vermachen.

​​2. Wie wird ein Vermächtnis verfügt?

Das Vermächtnis wird vom Erblasser durch die Testamentseintragung verfügt.

Der Freund oder Verwandte, dem er etwas vermachen möchte, muss klar und deutlich sein.

Das heißt, dass die Formulierung keine Zweideutigkeiten oder Unklarheiten beinhalten darf.

Sowohl der Gegenstand oder Geld, das vermacht werden soll, als auch der Vermächtnisnehmer müssen richtig beschrieben werden.

Auch wenn es ganz einfach klingt, kann einem dabei trotzdem ganz schnell ein Fehler unterlaufen.

Sie möchten jemandem etwas vermachen und möchten Streitigkeiten möglichst vermeiden? Damit Sie auf der sicheren Seite sind stehen wir Ihnen gern rund um das Thema Erbrecht Vermächtnis, was eines unserer Spezialgebiete ist, zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter der Nummer 030 863 222an.

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​​3. Der Inhalt des Vermächtnisses: Welche Möglichkeiten gibt es?

Hier wird zwischen vielen Möglichkeiten unterschieden. Zum Beispiel gibt es das Zweckvermächtnis, Wahlvermächtnis, Stückvermächtnis und viele mehr.

Bei einem Zweckvermächtnis muss der Erblasser nur den konkreten Namen des Vermächtnisnehmers und den Zweck des Vermächtnisses angeben.

Bei einem Wahlvermächtnis hat der Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, sich zwischen mehreren Vermächtnisgegenständen zu entscheiden, wohingegen bei einem Stückvermächtnis dem Vermächtnisnehmer ein bestimmter Gegenstand zugeteilt wurde.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 030 863 222 bzw. per Mail an 

​​4. Muss der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis überhaupt annehmen?

Natürlich kann der Vermächtnisnehmer nicht gezwungen werden das Vermächtnis anzunehmen. Er hat ein Wahlrecht und kann im schlimmsten Fall das Vermächtnis ausschlagen.

Achtung: Jedoch muss der Vermächtnisnehmer die Entscheidung sehr gut bedenken. Denn gem. § 2180 BGB darf der Vermächtnisnehmer seine Entscheidung nicht ändern, wenn er das Vermächtnis schon angenommen hat!

Ausnahme: Der Vermächtnisnehmer kann aber bei einer Unsicherheit die endgültige Entscheidung mit einer Frist oder mit einer aufschiebenden Bedingung versehen

Wenn Sie ein Vermächtnisnehmer sind und sich über Ihre Entscheidung nicht sicher sind, beraten wir Sie gern und klären Sie über die bestehenden Möglichkeiten und Vorgehensweisen auf. Zögern Sie nicht: Schreiben Sie uns E-Mail an , um einen Termin für Ihre Erstberatung zu vereinbaren.

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​​5. Welche Konflikte gibt es zwischen dem gesetzlichen Erben und dem Vermächtnisnehmer?

Der Vermächtnisnehmer hat von den gesetzlichen Erben einen schuldrechtlichen Anspruch gem. § 2174 BGB. Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer vom gesetzlichen Erben seinen Anspruch geltend machen muss, um den vermachten Gegenstand oder Geldsumme zu bekommen. Hierbei hat der Erbe kein Verweigerungsrecht und muss den Anspruch des Vermächtnisnehmers herausgeben.

Aber Achtung: Erbe kann das Vermächtnis kürzen!

Gem. § 2318 BGB, ist der Erbe bei besonderen Fällen berechtigt den Anteil des Vermächtnisnehmers zu kürzen, wenn der Erbe wirtschaftlich belastet wird.  Diese Vorschrift will verhindert, dass der Erbe am Ende selbst mit weniger als seinem Pflichtteil dasteht.

Wir klären Sie gerne darüber auf, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 030 863 222 bzw. per Mail an  .

​​6. Was für Pflichten ergeben sich für den Vermächtnisnehmer?

Der Vermächtnisnehmer haftet im Gegensatz zum gesetzlichen Erben nicht für die Schulden des Erblassers. Aber auch genau für diesen Punkt gibt es sehr viele Ausnahme.

Beispielsweise besteht die Gefahr, dass der Vermächtnisnehmer bei Annahme des Vermächtnisses bestimmte Darlehen, die mit dem vermachten Gegenstand zu tun haben, zu übernehmen hat.

Ebenso betrifft es Fälle, in denen beispielsweise ein belastetes Grundstück mit Hypothek vermacht wurde. Der Vermächtnisnehmer muss das Grundstück nach § 2166 Abs. I BGB bis zum Ende abbezahlen.

Fall der Erblasser vorhat, den Vermächtnisnehmer mit einer belasteten Immobilie zu bedenken, besteht die Möglichkeit im Testament festzuhalten, wer für die Zahlung geradestehen soll. Hier könnte der Erblasser entscheiden, ob der Erbe oder der Vermächtnisnehmer die Schulden zu übernehmen hat.

Um von Anfang alles richtig zu machen, sollten Sie die Hilfe eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen. Rufen Sie uns an unter der Nummer 030 863 222an.

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Kann ein Vermächtnis weiter vererbt werden?

Im Übrigen: Als schuldrechtlicher Anspruch ist ein Vermächtnis auch vererbbar. Verstirbt der Vermächtnisnehmer und hat er gegenüber dem Beschwerten die Annahme erklärt, geht der Anspruch bei Versterben an dessen Erben über.

Wie erfährt der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis?

In der Regel bekommst Du als Vermächtnisnehmer einen Brief vom Gericht. Denn das Gericht informiert sowohl die Erben als auch etwaige Vermächtnisnehmer über das Testament. Mit diesem Schreiben kannst Du Dich an die Erben wenden und Dein Vermächtnis einfordern. Dein Anspruch gegen die Erben verjährt nach drei Jahren.

Wann ist ein Vermächtnis ungültig?

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Angenommen der Erblasser hat im Testament jemanden mit einem Vermächtnis bedacht. Als der Erblasser stirbt ist der Bedachte aber schon vorverstorben. Dann ist nach dem Gesetz das Vermächtnis unwirksam.

Ist ein Vermächtnisnehmer ein Erbe?

Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis ist also gravierend: Den Erbe(n) fällt automatisch der gesamte Nachlass zu, ein Vermächtnisnehmer bekommt nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, den er von der Erben verlangen kann.