Welche Umsätze sind nach 1 UStG steuerbar?

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;

4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);

5. der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) 1Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. 2Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. 3Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) 1Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. 2Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. 3Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. 4Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) 1Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). 2Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. 3Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1. die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände

a) nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder

b) vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;

2. die sonstigen Leistungen, die

a) nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder

b) vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;

3. die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;

4. die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung

a) in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder

b) einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;

5. die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;

7. der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.

Was sind nicht steuerbare Umsätze? Warum sind manche Umsatzarten nicht von der Steuerschuld betroffen? In diesem Guide geht es um die wichtigsten Aspekte rund um den Umsatz, der damit zusammenhängenden Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) und um die Faktoren, die darüber entscheiden, welcher Umsatz steuerbar und nicht steuerbar ist.

Patrick MoellerLast Updated on 4 April 2022

Was bedeutet „nicht steuerbare Umsätze“?

Nicht steuerbare Umsätze sind zum Beispiel private Verkäufe durch Privatpersonen, private Verkäufe durch Unternehmer und Schenkungen durch Unternehmer. 

Aber auch Kleinunternehmer können von nicht steuerbaren Umsätzen profitieren. Es kommt darauf an, ob die erbrachte Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist oder nicht. Falls es nicht steuerbar ist, kann dieser Umsatz vom Gesamtumsatz gekürzt werden und wird nicht in die 22.000€ Grenze miteinbezogen. Wenn Leistungserbringer und Leistungsempfänger nicht im selben Land ansässig sind, ist der Umsatz auch nicht steuerbar.

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Nichterhebung der Steuer

Wenn der Kleinunternehmer im Vorjahr die Grenze von 22.000€ überschritten hat, muss er für das laufende Kalenderjahr die Steuer zahlen, egal, ob er im laufenden Kalenderjahr die Grenze überschreiten wird oder nicht. Bei der 50.000€ Grenze für das kommende Kalenderjahr muss der Kleinunternehmer am Anfang eines Kalenderjahres angeben, wie hoch voraussichtlich die Umsätze ausfallen werden, auch, wenn er eine Erweiterung des Unternehmens im selben Kalenderjahr plant.

Wenn der Kleinunternehmer sich am Anfang eines Kalenderjahres verschätzt und einen Gesamtumsatz unter 50.000€ angibt und diese doch überschreitet, ist die Kleinunternehmerregelung dennoch gültig. Wenn ein Kleinunternehmer seine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnimmt, so ist nur die Grenze von 22.000€ zu beachten, diese gilt es nicht zu überschreiten. Falls der Kleinunternehmer die Grenze von 22.000€ überschreitet, kann er im nächsten Kalenderjahr nicht als Kleinunternehmer agieren.

Was sind „steuerbare Umsätze“?

Nach § 1 UStG: Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer, auch wenn die Tätigkeiten gesetzlich oder behördlich angeordnet wird. 

Nach § 1 Abs.1 Nr. 4 und 5 UStG unterliegt auch die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten (Einfuhrumsatzsteuer) und der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht, wenn ein Unternehmer Dienstleistungen oder Warenlieferungen aus dem EU-Ausland erhält. Der Eigenverbrauch eines Unternehmens im Inland unterliegt auch der Umsatzsteuer.

Was sind „steuerpflichtige Umsätze“?

Steuerpflichtig sind alle steuerbaren Umsätze eines Unternehmens, die von keiner gesetzlichen Befreiung betroffen sind.

Beispiele für steuerpflichtige Umsätze:

  • Warenlieferungen
  • Dienstleistungen
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb

Echte Umsatzsteuerbefreiung = Nullsatzumsätze

Bei der echten Umsatzsteuerbefreiung ist der Umsatz steuerbefreit und das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten. 

Steuerbefreite Umsätze sind Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen für ausländische Kunden, Leistungen für ausländische Unternehmen, wie zum Beispiel:

  • Handelsvertreterleistungen
  • Maklerleistungen
  • Transport- und Transportnebenleistungen
  • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen und Warenlieferungen

Reverse-Charge-Verfahren

In manchen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt. Diese Umsatzsteuerumkehrung ist besser bekannt als „Reverse-Charge-Verfahren“ und ist ein Key-Feature des europäischen Handels. Bei der echten Umsatzsteuerbefreiung ist der Umsatz steuerbefreit und das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Steuerbefreite Umsätze sind Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen für ausländische Kunden, Leistungen für ausländische Unternehmen. 

Welche Umsätze sind steuerbar?

Steuerbare Umsätze sind alle im Inland erbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen. Durch den Vorsteuerabzug bleibt die Umsatzsteuer für Unternehmen erfolgsneutral. Steuerpflichtig sind alle steuerbaren Umsätze, die von keiner gesetzlichen Befreiung betroffen sind.

Welche Umsätze gelten als nicht steuerbar?

Nicht steuerbare Umsätze sind Umsätze, die für eine Leistung berechnet werden, bei der das ausführende Unternehmen in einem anderen Land als der Kunde ansässig ist.

Was sind nicht steuerbare Umsätze und Umsätze nach 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG nachrichtlich zu erfassen?

Nicht steuerbare Umsätze entstehen aus Geschäften bei denen Leistungserbringer und Leistungsempfänger nicht im selben Land ansässig sind. Das heißt: Du kannst in Deutschland keine Umsatzsteuer abführen für eine Leistung, die du in einem anderen Land erbracht hast.

Welche Leistungen sind steuerbar?

Lösung steuerbare Leistung Eine Leistung ist umsatzsteuerbar, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland sie gegen Entgelt ausführt. Eine Leistung ist umsatzsteuerbar, wenn ein Unternehmer sie im Inland gegen Entgelt ausführt.

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