In manchen Fällen wird nach einer Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid nicht aufgehoben. Das Finanzamt ist jedoch dazu verpflichtet. Welche Folgen ergeben sich aus dem nicht aufgehobenen Vorbehalt der Nachprüfung für den Steuerpflichtigen? Show
So lange ein Steuerfall nicht vollständig geprüft ist, kann die Finanzverwaltung die Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) festsetzen. Für den Vorbehalt der Nachprüfung muss die Finanzverwaltung keine
Begründung abgeben (§164 Abs. 1 Satz 1 AO). Solange der VdN besteht, kann die Finanzverwaltung die Festsetzung der Steuern jederzeit ändern oder aufheben Aufhebungspflicht des VorbehaltsvermerksNormalerweise ergeht über das Prüfungsergebnis einer Außenprüfung ein schriftlicher Bericht Keine Änderung bei Außenprüfung an einem BeispielEinem freiberuflich tätigen Arzt sin die Steuerfestsetzungen für die Jahre 2014 bis 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO). Im Jahr 2017 fand eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 statt. Die Außenprüfung führte zu keiner Änderung, was die Finanzverwaltung dem Arzt im September 2017 mitteilte. Das Finanzamt hob jedoch den Vorbehaltsvermerk (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO) nicht auf und handelte somit rechtswidrig. Nachträgliche Änderung der SteuerbescheideErgehen Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung, so können diese geändert werden – jedoch nur, wenn eine Steuerhinterziehung beziehungsweise eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt (§173 Abs. 2 Satz 1 AO). Auch wenn die Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt und das Finanzamt dem Steuerpflichtigen dies schriftlich mitteilt, gilt die Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird, entgegen der gesetzlichen
Regelung, der Vorbehaltsvermerk nicht aufgehoben, so entfaltet dieser solange seine Wirkung, bis er nicht ausdrücklich durch die Finanzverwaltung aufgehoben wird beziehungsweise durch Fristablauf entfällt Ein Steuerbescheid kann ohne sachliche Einschränkung jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden, auch dann, wenn die Änderungsgründe dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheides bekannt waren Die Steuerfestsetzung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, bleibt vollumfänglich änderbar (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO).Hebt das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Außenprüfung nicht auf, so sind weitere Änderungen nicht von der Änderungssperre betroffen, da diese nur für Änderungen gemäß § 173 Abs. 1 AO gilt, nicht aber für Änderungen, denen andere Änderungsvorschriften zugrunde liegen. Demnach darf das Finanzamt die
Steuerfestsetzungen für die Jahr 2014 und 2016 am Beispiel des Arztes nachträglich ändern (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO). TippFür einen nicht aufgehobenen Nachprüfungsvorbehalt gilt entgegen des § 164 Abs. 3 Satz 3 AO: er ist nur rechtswidrig aber nicht nichtig. Am Beispiel des freiberuflich tätigen Arztes bedeutet dies, dass die Änderungen der Bescheide hätten vermieden werden können, hätte er die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach Zugang der Mitteilung über das Ergebnis der Außenprüfung beim Finanzamt beantragt. Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs wirkt sich jedoch für den Steuerpflichtigen nicht immer nachteilig aus. Sie besagt, dass Steuerbescheide nach einer Außenprüfung auch zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können, zum Beispiel aufgrund einer nachträglich ergangenen, günstigeren Rechtsprechung. Was passiert wenn der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird?Solange der Vorbehalt trotz Außenprüfung pflichtwidrig nicht aufgehoben wird, bleibt er bestehen. Außenprüfung ist auch eine abgekürzte Außenprüfung. Eine generelle Verpflichtung, alle Vorbehaltsfestsetzungen endgültig nachzuprüfen, besteht nicht.
Wann beginnt die festsetzungsverjährung?Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt: 1 Jahr für Verbrauchsteuern. 4 Jahre für Steuern und Steuervergütungen(z.B. Einkommensteuer) mit Ausnahme von Einfuhr – und Ausfuhrabgaben.
Wann endet die festsetzungsverjährung?Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 2 AO (Anlaufhemmung) mit Ablauf des Jahres 02 und endet 4 Jahre später mit Ablauf des Jahres 06.
Was bedeutet der Bescheid ist nach 165 Abs 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig?Der Bescheid erging "nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 teilweise vorläufig". In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne.
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