Verlängert sich die quarantäne wenn ein weiteres familienmitglied erkrankt

Gesundheitsministerin Daniela Behrens hat am Freitag die Niedersächsische Absonderungs-Verordnung unterschrieben, die am Samstag, dem 30. April, in Kraft treten wird. Der Großteil der bisher geltenden Regeln für die Isolation von Erkrankten und die Quarantäne von Kontaktpersonen wird damit zunächst verlängert. Die Verlängerung ist notwendig, da die Verordnung andernfalls zum Monatsende ausliefe.

Bis auf Weiteres gilt damit in Niedersachsen weiterhin die Pflicht, einen positiven Corona-Schnelltest mittels PCR-Testung zu bestätigen und sich im Falle einer Erkrankung in der Regel für 10 Tage in Isolation zu begeben. Eine Freitestung mittels POC-Antigentest bleibt nach frühestens sieben Tagen möglich.

Enge Kontaktpersonen von Erkrankten müssen sich ebenfalls weiterhin in Quarantäne begeben. Ausgenommen von der Quarantäne als Kontaktperson sind nach der Absonderungs-Verordnung weiterhin:

  • Alle Personen, die innerhalb der vergangenen 90 Tage eine zweite Impfung erhalten haben.
  • Alle Personen, die bereits eine dritte Impfung erhalten haben oder die aufgrund einer Kombination aus überstandener Infektion und Impfung als „geboostert“ gelten (siehe Anlage).
  • Alle Personen, die als frisch genesen gelten. Also innerhalb der vergangenen 90 Tage nachweislich mit COVID infiziert waren, sofern der positive PCR-Test länger zurückliegt als 28 Tage.

Hinzu kommen mit der aktuellen Verordnungsänderung:

  • Alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, sofern der Kontakt in der Schule oder Kita stattgefunden hat und keine Symptome auftreten.

Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium für die kommende Woche eine Überarbeitung der Empfehlungen des RKI für die Regelungen zur Isolation und Quarantäne angekündigt, die eine Verkürzung der Isolationszeit auf 5 Tage und einen generellen Wegfall der Quarantäne für Kontaktpersonen enthalten sollen. „Sobald diese neuen Empfehlungen vorliegen, werden wir auch in Niedersachsen kurzfristig eine weitere Änderung unserer Absonderungs-Verordnung auf den Weg bringen“, erklärt Gesundheitsministerin Daniela Behrens. „Wir stehen dazu bereits in einem guten Kontakt mit den kommunalen Spitzenverbänden und gehen davon aus, dass die neuen Regelungen bereits Ende der kommenden Woche in Kraft treten können“, so Behrens. „Wir sind uns aber einig, dass die Entscheidung über Isolations- und Quarantänezeiten nur auf Basis einer wissenschaftlichen und medizinischen Einschätzung des zuständigen Robert-Koch-Instituts erfolgen sollten.“

Weitere Informationen und Grafiken zu den Regelungen der Absonderung und Quarantäne finden Sie in der Infospalte

Historische SGV. NRW.


Obsolet.  

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Quarant�ne aufgrund eines positiven Test-Ergebnisses

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverz�glich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Quarant�ne zu begeben.

(1a) Absatz 1 gilt auch f�r Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaschnelltestes erhalten haben, bis zum Zeitpunkt des Vorliegens eines PCR-Testergebnisses. Ist das Ergebnis des PCR-Testes positiv, gilt die Regelung des Absatz 1. Ist das Ergebnis des PCR-Testes negativ, ist die Quarant�ne beendet.

(2) Soweit die �rtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbeh�rden individuelle Anordnungen zur Quarant�ne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden SARS-CoV-2-Variante. Besorgniserregende SARS-CoV-2-Varianten sind solche, die vom Robert Koch-Institut auf der Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html bekannt gemacht worden sind. Die �rtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbeh�rden k�nnen einen vorsorglichen PCR- oder Cornonaschnelltest vor Beendigung der Quarant�ne anordnen.

(3) Die Quarant�ne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise w�hrend der Quarant�ne auftreten, fr�hestens nach zehn Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verl�ngert sich die Quarant�ne bis die Symptome �ber einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das zust�ndige Gesundheitsamt ist in diesem Fall �ber das Vorliegen der Krankheitssymptome, das zur Verl�ngerung der Quarant�ne f�hrt sowie deren Ende zu informieren.

(4) F�r Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der Abs�tze 1 bis 4 die Regelungen der Allgemeinverf�gungen �Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Ber�cksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakter der pflegebed�rftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche)� und �Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Ber�cksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe (CoronaAVEGHSozH)� in der jeweils geltenden Fassung.

Fu�noten: