Unterschied vollendung und beendigung der tat

    

Ein Delikt ist vollendet, wenn alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Beendet ist das Delikt, wenn das gesamte Tatunrecht Abschluss findet. Zwischen Vollendung und Beendigung sind sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe möglich.

Beispiel 1: Der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist vollendet, wenn der Täter gegen den Willen des Berechtigten in dessen Wohnung eingedrungen ist. Beendet ist der Hausfriedensbruch, wenn der Täter die Wohnung wieder verlassen hat.
Beispiel 2: Der Diebstahl (§ 242 StGB) ist vollendet mit der Wegnahme der fremden Sache. Beendet ist er, wenn die Beute gesichert ist (BGHSt 4, 133).
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Auf diesen Artikel verweisen: Beihilfe * Delikte, Einteilung * sukzessive Mittäterschaft

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Unterschied vollendung und beendigung der tat

Die Vollendung einer Tat liegt vor, wenn der Täter alle Merkmale des Tatbestands verwirklicht hat.

  • Während sich die Frage der Beendigung nach praktischen Gesichtspunkten beantwortet (Hat der Täter den Zweck der Tat erreicht?),
  • ist die Vollendung einer Tat nach formellen Aspekten zu beurteilen (Hat der Täter die Tatbestandsmerkmale verwirklicht?).

Nach Vollendung ist kein Rücktritt mehr möglich. Infrage kommt nur tätige Reue, wenn dies im jeweiligen Tatbestand festgelegt ist.

Der Versuch ist auf der auf der Ebene der Konkurrenzen gegenüber der Vollendung subsidiär und wird deshalb verdrängt.

Bei Unternehmensdelikten fallen Versuch und Vollendung zusammen.

FAQ: Vollendung



FAQ

Wann liegt eine vollendete Tat vor?

Was ist der Unterschied zwischen Beendigung und Vollendung?

Ist nach Vollendung einer Tat noch ein Rücktritt möglich?

Welches Konkurrenzverhältnis liegt zwischen Versuch und Vollendung vor?


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Versuch | Beendigung | Unternehmensdelikt | Rücktritt | Konkurrenzen


Links

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Unter der Beendigung einer Tat versteht man den materiellen Abschluss des Tatgeschehens, welches über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus tatsächlich zum Ende kommt. In der Regel ist dies die Zweckerreichung. Normalerweise bildet die Vollendung den zeitlichen Abschluss der Straftat. Der Zeitpunkt der Beendigung ist dagegenb wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt. Grds. ist die Feststellung der Beendigung einer Tat bedeutsam für Fragen der Beteiligung, der Konkurrenzen oder des Beginns der Verjährung.

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Vollendung der Tat Unter der Vollendung einer Tat versteht man die formelle Tatbestandserfüllung. Sie liegt vor, wenn alle Tatbestands-merkmale erfüllt sind. Es liegt (...)

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

-mk-Fleissige(r) Schreiber(in)

Unterschied vollendung und beendigung der tat
Beiträge: 176Registriert: Dienstag 9. Dezember 2008, 21:17

Beendigung / Vollendung?

Kann mir jemand mal den Unterschied zwischen Beendigung und Vollendung einer Straftat erklären? Ich stehe da irgendwie auf dem Schlauch... Oder ich wäre dankbar, wenn ich eine Definition hätte, um das abzugrenzen.

nlk

Re: Beendigung / Vollendung?

Beitrag von nlk » Mittwoch 5. Mai 2010, 15:18

Vollendung: Wenn alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt sind.

Beendigung: Wenn das Tatgeschehen seinen tatsächlichen Abschluss gefunden hat.

Ein plastisches Beispiel liefert Beulke (Wessels/Beulke, 35. Auflage, Rn. 593):

Eine Freiheitsberaubung ist mit dem Verlust der Fortbewegungsfreiheit vollendet, aber erst mit der Wiedererlangung der Freiheit beendet.

Anders beim Totschlag: hier fallen mit der Tötung Vollendung und Beendigung der Tat denklogisch zusammen.

-mk-Fleissige(r) Schreiber(in)

Unterschied vollendung und beendigung der tat
Beiträge: 176Registriert: Dienstag 9. Dezember 2008, 21:17

Re: Beendigung / Vollendung?

Beitrag von -mk- » Mittwoch 5. Mai 2010, 15:27

Super, danke!

Das was du zu der Freiheitsberaubung schreibst gilt dann bspw. auch für die Erpressung? Also erst die Nötigung und dann Nachteilszufügung?

jura-freakPower User

Unterschied vollendung und beendigung der tat
Beiträge: 632Registriert: Dienstag 24. Februar 2009, 09:51

Re: Beendigung / Vollendung?

Beitrag von jura-freak » Mittwoch 5. Mai 2010, 18:39

Ja, so ist es.

Beim Diebstahl tritt die Vollendung dann ein, wenn der Täter die Sache in Zueignungsabsicht weggenommen hat. Beendigung ist aber erst dann gegeben, wenn der neu begründete Gewahrsam gefestigt und die Beute gewissermaßen in Sicherheit gebracht worden ist.

nlk

Re: Beendigung / Vollendung?

Beitrag von nlk » Donnerstag 6. Mai 2010, 10:38

Die Erpressung ist mit dem Eintritt des Vermögensnachteils vollendet.

Beendet ist sie wohl mit der Bereicherung des Erpressenden.

Wann ist eine Tat vollendet und wann beendet?

Bei der Beendigung ist nicht nur der Tatbestand erfüllt, sondern das gesamte tatbestandliche Unrecht verwirklicht. So ist beim Begehen eines Diebstahls die Tat bereits mit der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vollendet, die Tat aber nach herrschender Meinung erst mit der Sicherung der Beute auch beendet.

Wann ist die Tat beendet?

Laut BGH ist die Tat erst beendet, „wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist.

Was ist eine Vollendung?

Abschluss · Bewältigung · Erfüllung · Schlussstrich · Vollendung ● Vollbringung geh. (das) letzte bisschen, was noch gefehlt hat(te) · Höhepunkt · Meisterschaft · Nonplusultra · Vollendung · höchste Stufe ● (die) Kirsche auf der Torte fig. · Feinschliff fig. · höchste Vollendung Hauptform · i-Tüpfelchen fig.

Wann ist die Wegnahme vollendet?

Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsam begründet hat (Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT II, 42. Aufl.