Unterhalt wenn neue kinder

Frage:

Hallo,
Ich bekomme von meinem ex f�r unser zweij�hriges Kind aktuell 246� kindesunterhalt. Nun bekommt er mit seiner neuen Partnerin (zusammenlebend) ein kind. �ndert sich dann der Unterhalt f�r sein "altes" kind? Er verdient 1500�... Ist er beiden unterhaltspflichtig auch wenn sie zusammen leben sodass ich weniger bekomme?

von Rabeapen am 11.08.2017, 07:04 Uhr

 

Antwort auf:

�ndert sich der Unterhalt bei neuem kind?

Hallo,
sein Selbstbehalt sind 1080 � -den Rest muss er dann auf zwei Kinder verteilen. Ohne gerechnet zu haben kann man schon erkennen, dass es weniger werden muss
Liebe Gr��e
NB

von Nicola Bader, Rechtsanw�ltin am 11.08.2017

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Zusammenfassung:

Der Unterhalt für minderjährige Kinder geht nach § 1609 BGB allen weiteren Unterhaltsverpflichtungen vor. Es ist daher vorrangig der Unterhalt für minderjährige Kinder zu erfüllen. Reicht das Einkommen für die Erfüllung weiterer Unterhaltsverpflichtungen nicht aus, sind diese Ansprüche zu kürzen.

Hallo,

ich bitte bei folgendem Fall um Hilfe!

Mann aus erster Ehe (geschieden) hat 2 Kinder, 10 und 12 Jahre. Mutter der Kinder geht einer Halbtagsbeschäftigung nach, Verdienst ca. 1.000€ Netto. Kinder besuchen eine Ganztagsbetreuung.

Nun hat Mann ein weiteres Kind (2Monate) mit neuer Partnerin (nicht verheiratet, aber zusammenlebend). Neue Partnerin betreut das Kind und kann somit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nettogehalt des Mannes liegt bei 2.500 €!

Wie berechnet sich der Unterhalt?
Bzw. wie viel steht wem zu?
Bekommt neue Partnerin auch Betreuungsunterhalt?

Ich gehe von folgender Berechnung aus:

Laut DDT muss nach Stufe 4 gezählt werden, da vier Unterhaltsberechtigte(3 Kinder und Lebenspartnerin) muss nach Stufe 2 gezahlt werden.

Kinder aus erster Ehe 291€ + 356€ = 647€
Kind aus neuer Partnerschaft = 241€
Lebenspartnerin = Mindestbedarf 770€
Gesamt= 1.658€

bereinigtes Netto Gehalt 2.500€ - 1.658€ = 842€ verbleiben Mann

Da der Bedarfskontrollbetrag von Stufe 2 unterschritten wird, ist hier nur nach Stufe 1 zu bezahlen.

770€ Partnerin + neues Kind 225€ + Kind 10 Jahre 272€ + Kind 12 Jahre 334€ = 1.601 €

bereinigtes Netto Gehalt 2.500€ - 1.601€ = 899€ verbleiben Mann!

Ist diese Rechnung korrekt?
Falls nein, wie fällt sie richtig aus?
Oder wird hier noch weiter gekürzt, falls ja wie viel und bei wem?

Vielen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.

Ihre Berechnung ist nicht ganz richtig. Dies möchte ich Ihnen im folgenden erläutern:

Zunächst können vom Nettoeinkommen des Mannes in Höhe von 2.500,- € pauschal 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.375,- € verbleibt. Sind die berufsbedingten Aufwendungen z.B. Fahrtkosten höher können diese in voller Höhe abgezogen werden.

Damit wäre der Mann in die 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, da er aber 4 Unterhaltsberechtigte hat, bestimmt sich der Unterhalt nach der 2. Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Dieser beträgt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für Kind 1 356,- €, für Kind 2 291,- € und für Kind 3 238,- € (da das Kindergeld für ein drittes Kind 190,- € beträgt). Dies wären insgesamt 885,- €. Der notwendige Selbstbehalt, der dem Mann verbleiben muss, beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.000,- €. Da dies gewährleistet ist (2.375,- - 885, = 1.490,- €) findet keine weitere Herabstufung statt. Der Anspruch der nichtehelichen Mutter ist hier nicht zu berücksichtigen, da dieser gegenüber minderjährigen Kindern nachrangig ist.

Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben dem Mann also 1.490,- €. Gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.100,- €. Für diesen Unterhalt verblieben demnach nur noch 390,- €.

Da der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegenüber dem Kindesunterhalt nachrangig ist nach § 1609 BGB , ist zunächst der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu erfüllen. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt der nichtehelichen Mutter ist dieser zu kürzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2013 | 12:29

Hallo,
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort!
Bitte schauen Sie sich meinen Fall noch einmal an.

1.) Es handelt sich bei dem dritten Kind nur um das dritte Kind des Vaters, es ist das erste der Mutter. Somit erhält man doch auch nur ein Kindergeld von 184€, oder ?

2.) Unterhalt für die Mutter des 2 Monate alten Kindes und Unterhalt für das Kind sind doch fiktiv zu berechnen, oder? Ich frage da beide mit Mann/Vater in häuslicher Gemeinschaft leben.

3.) was besagt dann der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 2, nachdem ich fragte?
Ich habe folgende Definitionen gefunden:

"Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten [z.B. gegenüber dem Ehegatten] unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen." (Anm. 6 der Düsseldorfer Tabelle).

Oder auf folgendem Link gibt es ein Beispiel und Erklärung zum Bedarfskontrollbetrag.

//www.kindesunterhalt.homepage.eu/das_bereinigte_einkommen_54775763.html

Danach wäre doch der Kindesunterhalt für alle drei Kinder (2xAuszahlen an Ex-Frau und 1x fiktiv) nach Stufe 1 zu zahlen und die betreuende Mutter des 2 Monate alten Kindes erhält nachrangig als fiktives (da zusammenlebend) Betreuungsgeld nur noch die Differenz bis 1.100€?

Denn alle Unterhaltsansprüche nach Stufe 2 + Betreuungsunterhalt würden den den Bedarfkontrollbetrag unterschreiten.

Hier Berechnung nach Stufe 1:

225 € Kind 2M. € + 272 € Kind 10J + 334€ Kind 12J = 831 €

2.500 (bereits bereinigt) - 831€ = 1.669 €

1.699€ - 1.100 Eigenbedarf= 599€ für Lebenspartnerin (zusammenlebend)

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juni 2013 | 13:35

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank, dass Sie von der Möglichkeit der Nachfrage Gebrauch machen.

Das Kindergeld ist in der Tat nur in Höe von 184,- € bzw. der Hälfte, also 92,- € anzurechnen, auch wenn es für den Vater bereits das 3. Kind ist. Dar Zählkindvorteil wäre nach § 1612b abs. 2 BGB nicht zu berücksichtigen. Der fiktive Unterhalt für das 3 Kind beträgt daher 241,- €.

Der Bedarfskontrollbetrag spielt in der Praxis der Gerichte keine Rolle. Berücksichtigt wird hier nur die Zahl der Unterhaltsberechtigten (dann Höher- oder Herabstufung) und der Selbstbehalt, der sich aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ergibt. Daher bin ich auf diesen nicht eingegangen. Da die minderjährigen Kinder gegenüber der nichtehelichen Mutter vorrangig sind, bleibt es bei meiner Berechnung.
Zuerst ist der Unterhalt der Kinder vollständig zu erfüllen, der Rest verbleibt für die nichteheliche Mutter.

Ich hoffe ich konnte die Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2013 | 13:54

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Wie ändert sich der Kindesunterhalt Wenn ich selber nochmal ein Kind habe?

Unterhalt für Kinder aus erster und zweiter Ehe Wenn ein Elternteil nach der Trennung und Scheidung erneut heiratet oder weitere Kinder bekommt, hat grundsätzlich jeder weitere Unterhaltsberechtigte Anpsruch auf den vollen Unterhalt.

Wird der Unterhalt weniger Wenn neues Kind?

Wenn der Vater des neuen Kindes auch noch der Mutter dieses Kindes Unterhalt leisten muss, führt auch das nicht zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts für die “alten” Kinder. Denn alle Kinder gehen der neuen Ehefrau bzw. der Mutter des neuen Kindes vor.

Wie viel Unterhalt wenn neues Kind?

Seit 1. Januar 2022 muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, mindestens 396 Euro im Monat zahlen, wenn es unter sechs Jahre alt ist. Für ältere Kinder mehr. Wer Unterhalt zahlen muss und arbeitet, darf mindestens 1.160 Euro für sich behalten.

Welches Kind geht bei Kindesunterhalt vor?

Als vorrangig unterhaltsberechtigte Kinder gelten leibliche, minderjährige und privilegierte volljährige Kinder. Erst danach folgen betreuende Elternteile, Ehegatten, volljährige Kinder in Erstausbildung, Enkelkinder und Großeltern.

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