Mehrere arbeitsverträge beim gleichen arbeitgeber

Arbeitgeber ist der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, derjenige, der die Dienstleistung des Arbeitnehmers per Arbeitsvertrag fordern kann. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Dies ist i. d. R. derjenige, der Vertragspartei ist.

Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer „Verdopplung“ des Arbeitgebers.

Hinweis:

[i]Mehrere Betriebsnummern schließen Arbeitgeberidentität nicht aus Allein aus der Vergabe mehrerer Betriebsnummern durch die Bundesagentur für Arbeit kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um mehrere Arbeitgeber handelt.

Arbeitgeber sein können natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein) aber auch Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft).

II. Problematik des Lohnsplittings

[i]Arbeitgeberidentität auch bei mehreren Betrieben möglich!Mehrere Beschäftigungen bei rechtlich demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich rechtlich um denselben Arbeitgeber, d. h. um dieselbe natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft handelt.

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Eine Mehrfachbeschäftigung liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist. Übt ein Arbeitnehmer hingegen mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgeber aus, ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht von einer Mehrfachbeschäftigung, sondern von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis die Rede. Das gilt auch, wenn ein Arbeitgeber mehrere Betriebe besitzt und einen Arbeitnehmer in diesen beschäftigt. Ausschlaggebend ist nur, dass es sich nach dem Gesetz um ein und denselben Arbeitgeber, das bedeutet, um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis oder eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, wird deshalb über die Arbeitgeberidentität geprüft. Bei einer Mehrfachbeschäftigung gibt es sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten die beim Erstellen der Gehaltsabrechnung zu beachten sind.

 

Mehrfachbeschäftigung kennzeichnen und in der Lohnsoftware richtig abrechnen

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitnehmern aus, ist dies in den DEÜV-Meldedatensätzen zu kennzeichnen.

 

Das Kennzeichen ist grundsätzlich zu setzen bei:

 

• einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einem versicherungsfreien Minijob
• zwei oder mehr versicherungspflichtigen Beschäftigungen
• zwei oder mehr versicherungsfreien Minijobs

 

Handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, sind die Entgelte aus allen Tätigkeiten in der Lohnsoftware zu addieren. Daraus ergibt sich ein Wert, der für den Vergleich mit der Jahresentgeltgrenze herangezogen wird. Übersteigt dieser Wert die Versicherungspflichtgrenze, bedeutet dies eine Versicherungsbefreiung in der Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres. In der Lohnsoftware ist bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zudem das Kennzeichen für eine Mehrfachbeschäftigung zu setzen. Sofern das Gesamtentgelt nämlich die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist hier eine besondere Beitragsberechnung zu beachten. Auch bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen müssen die Arbeitsentgelte in der Software zur Lohnabrechnung zusammengerechnet werden. Werden mehrere Minijobs neben einer Haupttätigkeit ausgeübt, ist die zeitlich zuerst aufgenommene, geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die Entgelte der anderen Minijobs werden mit dem aus der Hauptbeschäftigung addiert.

 

Steuerrechtlich bedeutet eine Mehrfachbeschäftigung, dass diese im Rahmen des ELSTER-Lohn-II-Verfahrens deklariert werden muss. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse ausübt, dann wird das zweite und alle weiteren steuerpflichtigen Arbeitsverhältnisse über die Steuerklasse 6 abgerechnet. Das gilt allerdings nur, wenn diese nicht pauschal versteuert werden können.

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Was passiert wenn man 2 Arbeitsverträge hat?

Rechtlich ist das zunächst kein Problem. Natürlich können Sie so viele Arbeitsverhältnisse eingehen wie Sie wollen. Sie müssen nur sicherstellen, dass Sie auch Ihren Arbeitsleistungspflichten in sämtlichen Arbeitsverhältnissen nachkommen können.

Kann ich 2 Arbeitsverträge haben?

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander eingehen, auch wenn dies in Einzelarbeitsverträgen oder Tarifverträgen verboten oder an die Zustimmung des Arbeitgebers im Einzelfall gebunden ist.

Wann liegt eine mehrfachbeschäftigung vor?

Unter "mehreren Beschäftigungen" versteht man Beschäftigungen, die der Mitarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des gleichen Arbeitgebers tätig, ist dies keine Mehrfachbeschäftigung.

Welche 3 Arbeitsverhältnisse gibt es?

Abhängig davon für welche Tätigkeiten Sie Mitarbeiter einstellen wollen, können Sie zwischen verschiedenen Arbeitsverhältnissen wählen:.
Arbeitsverhältnis Praktikum oder Studentenjob: ... .
Arbeitsverhältnis Minijobs oder geringfügige Beschäftigung: ... .
Arbeitsverhältnis Teil- und Vollzeit:.

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