Kann ich mit 63 in rente gehen

Hast Du nicht die Möglichkeit, abschlagsfrei mit 63 in Rente zu gehen, kann Altersteilzeit eine Option für Dich sein. Das Modell soll älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang in die Rente ermöglichen. Ab einem Alter von 55 Jahren kann man beruflich kürzertreten und nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit arbeiten.

Wichtig: Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit gilt nur noch für Altersteilzeitarbeitsverträge, die vor dem 31.12.2009 abgeschlossen wurden. Durch den Wegfall der Förderung ist die Altersteilzeit für Unternehmen teurer und weniger attraktiv geworden. Bist Du an Altersteilzeit interessiert, musst Du eine individuelle Vereinbarung mit Deinem Arbeitgeber treffen. Unter Umständen sind jedoch Regelungen zur Altersteilzeit in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten. Gegebenenfalls profitierst Du auch von dem aktuellen Fachkräftemangel. Denn für Unternehmen kann es interessant sein, erfahrene Mitarbeiter länger im Unternehmen zu halten. Informiere Dich rechtzeitig und suche das Gespräch mit Deinem Arbeitgeber.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Modellen der Altersteilzeit:

  • Blockmodell: Hierbei wird zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase unterschieden. In der Arbeitsphase wird in Vollzeit gearbeitet, der Beschäftigte erhält jedoch ein reduziertes Gehalt. In der Freistellungsphase ist der Beschäftigte freigestellt und bezieht bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter weiterhin sein reduziertes Gehalt. Wird etwa eine Altersteilzeit für einen Zeitraum von sechs Jahren vereinbart, arbeitest Du nur in den ersten drei Jahren.
  • Gleichverteilungsmodell: Der Arbeitnehmer arbeitet kontinuierlich bis zum Renteneintritt weiter. Die Hälfte der Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum verteilt, wobei individuelle Schwerpunkte möglich sind, abhängig von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. So kann er in einer Woche 30 Stunden arbeiten, in der nächsten nur 20 Stunden. Dadurch ist neben der klassischen Halbtagsbeschäftigung zum Beispiel auch ein projektgebundener Einsatz möglich.

Voraussetzung für den Wechsel in die Altersteilzeit ist, dass das Modell mindestens drei Jahre in Anspruch genommen wird. Zudem muss die Altersteilzeit so geplant sein, dass ihr Ende mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zusammenfällt. Im Prinzip kann man die Altersteilzeit individuell mit seinem Arbeitgeber vereinbaren.

Seit dem 1. Juli 2014 können Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren mit einem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1953 erhöht sich die Altersgrenze schrittweise. Für alle Personen, die 1964 oder später geboren wurden, ist ein Eintritt in die Rente erst mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich.

Auf die 45 Versicherungsjahre können – verschiedene Zeiten angerechnet werden:

  • Pflichtbeiträge aus Zeiten der Beschäftigung
  • Zeiten einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge aus Zeiten selbstständiger Arbeit
  • Freiwillige Beiträge aus Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden
  • Wehrdienstzeiten
  • Zivildienstzeiten
  • Zeiten der Pflege von Angehörigen, sofern diese nicht erwerbstätigen Ursprungs sind
  • Kindererziehungszeiten, im Regelfall bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
  • Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, sonstige Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld
  • Zeiten bei beruflicher Weiterbildung, sofern Leistungen bezogen wurden
  • Zeiten, in denen Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld bezogen wurden
  • Bezugszeiten von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
  • Zeiten, die als Ersatzzeiten gelten, wie zum Beispiel Zeiten bei einer politischen Haft in der ehemaligen DDR

Nicht berücksichtigt hingegen werden folgende Zeiten:

  • Zeiten, in denen eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht wurden
  • Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bezogen wurden
  • Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate wegen eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings
  • Bei gleichzeitigem Vorliegen einer Anrechnungszeit aufgrund einer Arbeitslosigkeit werden freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet (eine Anrechnung ist nur möglich, wenn Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der Rente wegen einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bezogen wurde; der Bezug von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe ist hier nicht mit eingeschlossen)

Versicherte, die ab 1964 geboren wurden, können mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Kann ich mit 63 in rente gehen

Quelle: Daten faz.net, Bild: Eigenerstellung

Ein Rentenantrag muss zuvor gestellt werden

Es muss ein Rentenantrag gestellt werden, um eine abschlagsfreie Rente mit 63, 64 und 65 Jahren erhalten zu können. Der Rentenantrag kann so lange zurückgenommen werden, wie noch kein bindender Rentenbescheid erstellt wurde. Sofern ein Rentenbescheid zugegangen ist und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, gilt dieser als bindend und kann nicht mehr zurückgenommen bzw. angefochten werden.

Rente mit 63 muss nicht zwingend sein

Versicherte, die die Altersgrenze mit 63, 64 oder 65 Jahren erreicht haben, müssen nicht zwingend in Rente gehen. Sie können auch gemäß arbeitsrechtlicher Begrenzungen weiterarbeiten. Es gilt jedoch eine Hinzuverdienstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Regelaltersgrenze wurde schrittweise von 65 auf 67 Jahren angehoben. Je nachdem wie viel hinzuverdient wird, wird dieser Betrag auf die Altersrente angerechnet. Bei einem Hinzuverdienst von beispielsweise 450 Euro pro Monat wird derzeit die Altersrente ohne Abzüge gezahlt.

Sollte der Verdienst höher liegen, so wird die Altersrente als Teilrente gezahlt. Sollte die maximale Hinzuverdienstgrenze überschritten werden, so erlischt der Rentenanspruch. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann beliebig hoch hinzuverdient werden, ohne dass die Beträge auf die Altersrente angerechnet werden.

Kann ich mit 63 Jahren in Rente gehen wenn ich 45 Arbeitsjahre voll habe?

Langjährig Versicherte mit einer Versicherungszeit von 45 Beitragsjahren, können mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 1952 oder früher geboren wurden. Danach werden die Grenzen schrittweise bis zum Geburtsjahrgang 1964 angepasst.

Wann kann ich frühestens in Rente gehen Tabelle?

Tabelle 1: Abschlagsfreier Eintritt in die Rente nach 45 Beitragsjahren.

Kann ich mit 63 in Rente gehen Jahrgang 1960?

Jahrgang 1960: Mit 63 in die Rente? Ja, das geht. Auch wenn Sie erst 1960 geboren wurden, dürfen Sie noch zum 63. Geburtstag eine Altersrente beziehen.

Wie lange kann man noch mit 63 in Rente gehen?

Mit dem Geburtsjahrgang 1964 gibt es die abschlagsfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr nicht mehr, so wie sie der Gesetzgeber 2014 geschaffen hat. Dann kann diese Rente nur noch mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.