Gewerbeordnung wer ist gewerbe

Ein Gewerbe ist jede erlaubte wirtschaftliche selbständige Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher Tätigkeit und der Urproduktion. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe in Industrie und Handwerk sowie diverse dienstleistende Unternehmen. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeübt.

Gewerbebetriebe sind alle Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs.[1] An den Rechtsbegriff des Gewerbebetriebs knüpfen zahlreiche Rechtsvorschriften des Privatrechts (Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht, Handelsrecht oder Versicherungsrecht) und des öffentlichen Rechts (Gewerberecht, Steuerrecht) an.

Demonstration des Schmiedehandwerks

Im deutschen Gewerberecht hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.[2][3] Hieraus ergeben sich die folgenden Merkmale:

Eine Tätigkeit ist nach außen gerichtet, wenn sie für Dritte nach außen offen erkennbar in Erscheinung tritt. Die für Dritte nicht erkennbare Absicht, ein Gewerbe zu betreiben, reicht hierfür nicht aus.[4]

Die Tätigkeit darf jedoch nicht den freien Berufen zugehören. Diese erfordern in der Regel eine höhere Bildung und sind besonders durch die persönliche Leitung und Mitarbeit des Betriebsinhabers geprägt[5] (für genauere Erläuterungen siehe den Artikel Freier Beruf).[6]

Planmäßig und auf gewisse Dauer betriebene gewerbliche Tätigkeit bedeutet, dass diese nicht nur gelegentlich betrieben werden darf. Nach Karsten Schmidt muss die Tätigkeit auf immer und ewig geplant sein.[7] Zudem müssen die vorgenommenen Handlungen auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet sein. Nicht von Bedeutung ist jedoch, wenn ein Gewerbe nur saisonal betrieben wird/werden kann (z. B. Bierzelt auf dem Oktoberfest oder Strandkorbmiete). Vielmehr ist entscheidend, dass wiederholt und regelmäßig Geschäfte getätigt werden (objektiv) und eine entsprechende Absicht zugrunde liegt (subjektiv).[3]

In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man vom „Gewerbeschein“. Dabei ist aber zu beachten, dass der Beginn des Gewerbes nicht vom Zeitpunkt der Beantragung eines Gewerbescheins abhängt, sondern vom Beginn der selbständigen Tätigkeit.

Man unterscheidet Gewerbe in die vier Gruppen Industrie, Handwerk, Handel und Sonstiges (darin Dienstleistungen, Hausgewerbe und Verlags­wesen). 1878 wurde in Deutschland die Gewerbeaufsicht eingeführt, die die Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und darauf aufbauend Gewerbebetriebe bei groben Verstößen auch schließen kann.

Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbetreibende als Istkaufmann und ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Kaufleute nach dem HGB müssen Bilanzen erstellen.

Das deutsche Gewerberecht kennt drei Gewerbearten:

Das Gewerberecht knüpft an diese Gewerbeformen unterschiedliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Erlaubnis.

Die Schweiz kennt kein bundeseinheitliches Gewerberecht, wie es in der deutschen oder österreichischen Gewerbeordnung zu finden ist. Bestimmte Tätigkeiten oder Berufe sind reglementiert und erfordern, dass ein Bewilligungsgesuch gestellt wird. Für reglementierte Tätigkeiten sind keine besonderen Qualifikationen erforderlich. Die Gewährung der Bewilligung hängt von Kriterien wie der Reputation, der Etablierung einer Beaufsichtigung (Vermögensverwalter) oder dem Vorhandensein einer Zulassungsbeschränkung (Reisendengewerbe) ab. Für reglementierte Berufe (Notar, Arzt) ist dagegen der Abschluss einer speziellen Ausbildung erforderlich oder der Nachweis von Berufserfahrung in dem Bereich. Einige Tätigkeiten sind auf Bundesebene reglementiert, andere auf kantonaler Ebene. Wer selbstständig werden will, muss ein Anmeldeformular ausfüllen, das der Ausgleichskasse einzureichen ist. Diese verleiht den Status des Selbstständigerwerbenden.[10]

Im deutschen Strafrecht meint Gewerbsmäßigkeit die Absicht, sich durch wiederholte Begehung von tatbestandsmäßigen Handlungen (des Betruges, der Hehlerei etc.) eine fortlaufende (wenn auch nicht ständige) Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.[11]

Für diese ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben. Sie dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden.

Beispiele für freie Gewerbe

Ankündigungsunternehmen, Asphaltierer, Betonwarenerzeuger, Buch-, Kunst- und Musikalienverlag, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung, Filmproduktion, Grafiker, Handelsgewerbe, Kanalräumer, Marktfahrer, Präparatoren, Säger, Tankreiniger, Vermieten beweglicher Gegenstände, Werbeagentur usw.

Hinweis:
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gibt eine bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe heraus, die auch auf der Homepage abrufbar ist. Bei der "Erfindung“ neuer freier Gewerbe muss stets darauf geachtet werden, dass nicht in die Befugnisse reglementierter Gewerbe eingegriffen wird. Freie Gewerbe müssen daher bei ihrer Anmeldung so genau bezeichnet werden, dass eine klare Abgrenzung zu reglementierten Gewerben, freien Gewerben und Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, möglich ist.

Reglementierte Gewerbe

Bei reglementierten Gewerben muss bei der Gewerbeanmeldung der für dieses Gewerbe vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden. Diese Gewerbe sind in der Gewerbeordnung in einer alphabetisch geordneten Liste der reglementierten Gewerbe festgelegt.

Handelt es sich bei einem reglementierten Gewerbe um ein Handwerk, so ist dieses in dieser Liste mit dem Klammerausdruck "Handwerk“ besonders gekennzeichnet.

Handelt es sich um ein verbundenes Gewerbe oder verbundenes Handwerk, so ist eine entsprechende Kennzeichnung in der Liste ebenfalls mit einem Klammerausdruck vorgesehen.

Reglementierte Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden können, sind in der Regel vom Befähigungsnachweis ausgenommen.

Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebs

Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, stellen zwar keine eigene "Gewerbeart“ dar. Eine industriemäßige Gewerbeausübung setzt aber voraus, dass eine entsprechende Kapitalausstattung, Mitarbeiteranzahl, technologische Ausstattung etc. vorliegt und/oder andere für die betreffende Branche industrietypische Merkmale nachgewiesen werden. Der Nachweis hiefür ist bei der Gewerbeanmeldung zu erbringen.

Achtung:
Entspricht das in Form eines Industriegewerbes ausgeübte Unternehmen dem Tätigkeitsbereich eines reglementierten Gewerbes, entfällt in der Regel der an sich dafür vorgesehene Befähigungsnachweis. Bei folgenden Gewerben muss aber auch bei Ausübung in Form eines Industriebetriebes der Befähigungsnachweis erbracht werden: Baumeister, Holzbaumeister, Steinmetzmeister, Waffengewerbe, Herstellung von Arzneimitteln und Giften sowie Herstellung von Medizinprodukten.

Was sind verbundene Gewerbe bzw. verbundene Handwerke?

Es sind dies keine eigenen Arten von Gewerben, sondern Gewerbegruppen, die sich aus zwei oder mehreren reglementierten Gewerben, die aber für sich vollkommen eigenständig sind, zusammensetzen. Gewerbetreibende, die ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, mit dem Nachweis der vollen Befähigung angemeldet haben, dürfen uneingeschränkt Leistungen der mit diesem Gewerbe verbundenen Gewerbe erbringen. Welche Gewerbe verbunden sind, ist in der Liste der reglementierten Gewerbe ersichtlich gemacht.

Beispiele für verbundene Handwerke bzw. verbundene Gewerbe

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung; Gärtner; Floristen; Keramiker; Platten- und Fliesenleger; Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller; Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger; Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer

Welche Gewerbe sind "Zuverlässigkeitsgewerbe“?

Wie bereits erwähnt, gibt es bei den reglementierten Gewerben sog. "Zuverlässigkeitsgewerbe“. Diese dürfen erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen, die besondere Zuverlässigkeit feststellenden Bescheides ausgeübt werden. Es handelt sich dabei um die Gewerbe Baumeister, Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe, Holzbaumeister.

Wer zählt zu Gewerbe?

Ein Gewerbe im rechtlichen Sinne ist jede erlaubte, selbstständige, nach außen erkennbare, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der freien Berufe, der Verwaltung eigenen Vermögens und der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten.

Was ist ein Gewerbe?

jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft und in freien Berufen.

Wie definiert der Gesetzgeber den Begriff Gewerbe?

a) Das Gewerbe definiert das Gewerbe für das öffentliche Recht als „jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, Freiberufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens“.

Was ist ein Gewerbe Beispiel?

Ein Gewerbetreibender kann sein Gewerbe in produzierenden, verarbeitenden und dienstleistenden Bereichen ausüben. Beispiele für Gewerbe Arten: Handwerksbetriebe. Maklerbetriebe.

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