Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann von Personen in Anspruch genommen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag stellen. Allerdings wird diese Sozialleistung jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Benötigt der Leistungsempfänger auch darüber hinaus Grundsicherung, kann ein Folgeantrag erforderlich sein.

Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Nach einer bestimmten Frist kann ein Folgeantrag auf Grundsicherung notwendig sein.

Wann ist dieser Weiterbewilligungsantrag zu stellen? Welche Angaben sind darin einzutragen? Wo kann der Folgeantrag auf Grundsicherung abgegeben werden? Informationen dazu liefert dieser Ratgeber.

Das Wichtigste zum Folgeantrag auf Grundsicherung in Kürze

Wozu dient der Folgeantrag?

Im Folgeantrag auf Grundsicherung sind relevante Änderungen, z. B. in Bezug auf das Einkommen, anzugeben.

Was ist dabei zu beachten?

Die angegebenen Änderungen sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Wie ist der Folgeantrag zu stellen?

Der Folgeantrag nach SGB XII besteht aus einem vorgefertigten Formular, das ausgefüllt beim Sozialamt abzugeben ist.

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  • Was ist im Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherung anzugeben?
    • Wann ist der Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung zu stellen?
    • Wo ist der Folgeantrag auf Grundsicherung einzureichen?
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? In § 19 Absatz 2 Satz 1 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) heißt es:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

Demnach können Personen diese Grundsicherung erhalten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Hilfebedürftigkeit sowie
  • Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung sowie ein Mindestalter von 18 Jahren oder
  • Erreichen der Altersgrenze

Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Betroffene für einen nicht absehbaren Zeitraum nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten.

Was ist im Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherung anzugeben?

Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Im Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherung ist z. B. ein Aufenthalt im Krankenhaus anzugeben.

Der Folgeantrag auf Grundsicherung ist ein Formular, das nur noch ausgefüllt werden muss. Darin ist unter anderem Folgendes einzutragen:

  • Angaben zu persönlichen Verhältnissen (z. B. Name, Anschrift, Familienstand)
  • Informationen zu eventuellen Aufenthalten in stationären Einrichtungen (z. B. Krankenhaus)
  • Daten zu Unterkunfts- und Heizkosten
  • Angaben zu Einkommen und Vermögen

Sämtliche angegebene Änderungen im Vergleich zum Erstantrag sind durch Nachweise zu belegen. Außerdem werden darüber hinaus in der Regel die Kontoauszüge der vorangegangenen drei Monate benötigt. Das Formular für den Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherung ist in der Regel z. B. beim Sozialamt erhältlich.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Erst- und dem Folgeantrag auf Grundsicherung besteht darin, dass es bei letztgenanntem vor allem um Veränderungen im Vergleich zu den Angaben im ersten Antrag geht.

Wann ist der Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung zu stellen?

Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Für den weiteren Bezug von Grundsicherung ist ein Folgeantrag in der Regel nach einem Jahr zu stellen.

Für den längerfristigen Bezug von Leistungen der Grundsicherung kann ein Antrag auf Verlängerung notwendig sein: Aber wann muss dieser eingereicht werden? In der Regel wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für ein Jahr gewährt. Demnach sollte ein Folgeantrag jeweils nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.

Ob ein Folgeantrag auf Grundsicherung immer erforderlich ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Diese Frage ist juristisch umstritten. Allerdings ist der Empfänger von Sozialleistungen laut § 60 Absatz 1 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) dazu verpflichtet, Änderungen, welche für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich anzugeben.

Wo ist der Folgeantrag auf Grundsicherung einzureichen?

Wie der Erstantrag auf Grundsicherung ist der Weitergewährungsantrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Damit ist das Amt gemeint, welches sich in dem Ort bzw. Bezirk befindet, in dem Sie gemeldet sind.

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Wann Folgeantrag Grundsicherung?

In der Regel wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für ein Jahr gewährt. Demnach sollte ein Folgeantrag jeweils nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.

Wer erhält Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung können Sie als bedürftiger Mensch bekommen, wenn Sie entweder die Regelaltersgrenze - das ist der Zeitpunkt, an dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – erreicht haben oder Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind.

Welche Personengruppe bezieht Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach welchem Gesetz?

Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn festgestellt wurde, dass sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Wird Erwerbsminderungsrente bei Grundsicherung angerechnet?

Sowohl für Empfänger einer Altersrente als auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, die aufstockende Leistungen zum Hartz IV und/oder zur Sozialhilfe beziehen, gilt, dass Renten als Einkommen auf die Leistungen der Grundsicherung bedarfsdeckend und leistungsmindernd angerechnet werden müssen.