Erste fahrt zum ort der ersten tätigkeitsstätte und letzte fahrt zum eigenen hausstand

In Hamburg wohnen und in Berlin arbeiten: Arbeitnehmer müssen heutzutage flexibel und mobil sein. Der Fiskus belohnt das: Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhält, kann seine Aufwendungen als Werbungskosten (beziehungsweise als Betriebsausgaben bei Selbstständigen) von der Steuer absetzen. Doppelte Haus­halts­füh­rung heißt das im Fachjargon.

Checkliste doppelte Haushaltsführung

Tipp: Anhand unserer Checkliste kannst Du überprüfen, welche Voraussetzungen Du für eine doppelte Haus­halts­füh­rung erfüllen musst, und welche Kosten Du steuerlich geltend machen kannst.

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Welche Voraussetzungen gibt es für eine doppelte Haus­halts­füh­rung?

Für eine doppelte Haus­halts­füh­rung musst Du diese vier Punkte erfüllen, wobei die Prinzipien gleichermaßen für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten:

  1. Die zweite Wohnung benötigst Du aus beruflichen Gründen
  2. Als Arbeitnehmer nutzt Du diese Zweitwohnung am Ort der „ersten Tätigkeitsstätte“, dem Beschäftigungsort. Auf jeden Fall solltest Du von dieser Wohnung aus den Arbeitsplatz schneller erreichen können als von der Hauptwohnung. 

    Beispiel: Du fährst täglich 40 Kilometer von Deinem Zweitwohnsitz ins Büro. Dein Hauptwohnsitz ist jedoch 120 Kilometer und damit mehr als doppelt so weit vom Arbeitsplatz entfernt. Deine Erstwohnung ist zu weit weg, um von dort täglich zur Arbeit zu fahren.
    Hinweis: Seit 2021 gelten ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhte Kilometersätze bei der Pendlerpauschale: 35 Cent und ab 2022 sogar 38 Cent.

  3. Außerhalb des Beschäftigungsorts unterhältst Du am Hauptwohnsitz Deinen eigenen Hausstand. Du zahlst hierfür mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten.
  4. Dein Hauptwohnsitz bildet zugleich Deinen Lebensmittelpunkt.

Nur wenn Du alle vier Voraussetzungen erfüllst, erkennt das Finanzamt eine doppelte Haus­halts­füh­rung an. Dies kann Dir eine stattliche Steuererstattung bringen. Denn Du kannst in der Steu­er­er­klä­rung folgende Aufwendungen geltend machen:

  • nachweisbare Kosten der Zweitwohnung bis 1.000 Euro monatlich (Unterkunftskosten),
  • notwendige Kosten für Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und Hausrat,
  • Fahrtkosten,
  • innerhalb der ersten drei Monate Zusatzkosten für die Verpflegung (Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en) und
  • Umzugskosten.

Du beantragst die doppelte Haus­halts­füh­rung, indem Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung den Abschnitt "Mehraufwendungen für doppelte Haus­halts­füh­rung" ab Zeile 91 der Anlage N ausfüllst.

Deine Mehraufwendungen kannst Du als Werbungskosten abziehen, soweit Dein Arbeitgeber sie Dir nicht steuerfrei erstattet hat. Eine anerkannte doppelte Haus­halts­füh­rung gilt unbefristet, das heißt über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Details und Beispiele zur steuerlichen Absetzbarkeit von Reisekosten in einem Schreiben vom 25. November 2020 dargestellt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014 (IV C 6 - S 2145/10/10005) zu den Entfernungspauschalen. Schließlich sind auch Fahrtkosten absetzbar.

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Welche beruflichen Gründe zählen?

Eine doppelte Haus­halts­füh­rung muss beruflich veranlasst sein. Als Gründe zählen vor allem:

  • ein Wechsel des Beschäftigungsorts, weil Du versetzt wurdest,
  • ein Wechsel des Arbeitsplatzes,
  • die Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses außerhalb Deines bisherigen Wohnorts und dessen Umgebung.

Immer geht es darum, dass Du von der Zweitwohnung aus die Tätigkeitsstätte schneller erreichst. 
Achtung: Falls Du aber vom Hauptwohnsitz täglich innerhalb einer Stunde zum Arbeitsplatz pendeln könntest, musst Du damit rechnen, dass das Finanzamt Deine Zweitwohnung als doppelte Haus­halts­füh­rung ablehnt

Eine doppelte Haus­halts­füh­rung ist ebenfalls beruflich begründet, wenn Du Deine Hauptwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegst – und anschließend am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt gründest, um von dort aus weiter Deinem bisherigen Job nachzugehen (sogenannte Wegverlegungsfälle). Das gilt zum Beispiel, wenn Ehegatten am gemeinsamen Erstwohnsitz zusammenziehen. Dort haben sie ihren Lebensmittelpunkt.  

Freibetrag eintragen lassen

Weil eine doppelte Haus­halts­füh­rung in der Regel mit dauerhaften Zusatzkosten verbunden ist, kannst Du die Vorteile des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für Dich nutzen, indem Du beim Finanzamt einen Freibetrag beantragst. Dann musst Du aber auf jeden Fall eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Worauf kommt es beim eigenen Hausstand an?

Damit der Fiskus eine doppelte Haus­halts­füh­rung berücksichtigt, musst Du an Deinem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben und einen eigenen Haushalt (der Gesetzgeber spricht von „Hausstand“) an einem anderen Ort führen, der Deinen Lebensmittelpunkt darstellt.

Ein eigener Haushalt setzt eine Deinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. Diese Wohnung muss Dir gehören, von Dir gemietet sein oder Du darfst sie als Partner oder Ehegatte nutzen. Außerdem bestimmst Du die Haus­halts­füh­rung selbst oder trägst wesentlich dazu bei.

Finanzielle Beteiligung nötig  

Seit 2014 ist für einen eigenen Hausstand eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haus­halts­füh­rung vorgeschrieben. Diese muss nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) die Bagatellgrenze von 10 Prozent der monatlich anfallenden Kosten überschreiten. Dazu zählen: Miete, Mietnebenkosten, Aufwendungen für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs.

Während das BMF bei Ehegatten mit den Steuerklassen III, IV oder V immer eine finanzielle Beteiligung annimmt, ist sie in anderen Fällen nachzuweisen. Kritisch hinterfragt werden in der Praxis die Fälle, bei denen volljährige Kinder ein Zimmer im Elternhaus als Erstwohnsitz angeben.

Achtung: Zimmer bei Eltern genügt nicht

Wenn Du unentgeltlich ein Zimmer in der elterlichen Wohnung nutzt, gilt das nicht als eigener Hausstand. Du musst belegen können, dass Du Dich an den laufenden Kosten mit mehr als 10 Prozent beteiligst. Auch wenn Du Dich in einem Wohnmobil aufhältst, hast Du keinen eigenen Haushalt.

Dagegen kann ein eigener Hausstand vorliegen, wenn Du im Haus Deiner Eltern eine abgeschlossene Wohnung allein nutzt und über 10 Prozent der anfallenden Kosten der Haus­halts­füh­rung trägst. Als Zahlungsnachweise dienen Deine Kontoauszüge.

Die Finanzämter erwarten, dass Du Dich mit regelmäßigen Zahlungen an den Lebensführungskosten des Haupthaushalts beteiligst. Möglicherweise sind sie in diesem Punkt zu streng. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 18. September 2019 (Az. 9 K 209/18) entschieden, dass auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen als finanzielle Beteiligung angesehen werden können, wenn sie mehr als 10 Prozent ausmachen. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden (anhängiges Verfahren mit Az. VI R 39/19).

Tägliches Pendeln muss unzumutbar sein

Wenn die Hauptwohnung nicht allzu weit vom Arbeitsplatz entfernt ist und Du diesen von dort aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kannst, ist es mitunter schwierig, die Kosten für eine Zweitwohnung abzusetzen.

So lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) eine doppelte Haus­halts­füh­rung eines Steuerpflichtigen ab, der eine Zwei-Zimmer-Wohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt mietete (BFH, Urteil vom 16. November 2017, Az. VI R 31/16).

Nach Meinung der Richter hätte er von der 36 Kilometer entfernt liegenden Familienwohnung den Arbeitsplatz täglich in zumutbarer Weise erreichen können. Dieser lag zwar in einer Großstadt, war jedoch sowohl per Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in gut einer Stunde erreichbar. Deshalb sei in diesem Fall die Hauptwohnung ebenfalls „am Beschäftigungsort“. Für eine doppelte Haus­halts­füh­rung müssen jedoch der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Den Begriff „Beschäftigungsort“ legen Gerichte und Finanzämter weit aus.

Dieses Beispiel zeigt: Ob tatsächlich eine doppelte Haus­halts­füh­rung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.

Beachte auch: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte ist ein wesentliches, aber nicht das einzige wichtige Merkmal. Entscheidend ist vielmehr, ob ein tägliches Pendeln von der Hauptwohnung in der individuellen Situation zumutbar ist. Dabei kommt es insbesondere auf die konkreten Verkehrsverbindungen und Fahrzeiten an.

Wie bestimmt sich der Erstwohnsitz?

Der Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen muss sich auf Dauer am Erstwohnsitz befinden. Bei Verheirateten gilt in der Regel die Familienwohnung als Lebensmittelpunkt, wenn der Arbeitnehmer sie mindestens sechsmal im Jahr aufsucht.

Bei Singles gilt als Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem sie die engere persönliche Bindung haben. Wer seine Wohnung an diesem Ort weniger als zweimal im Monat besucht, sollte beispielsweise mit den Beziehungen zu Eltern, zum Lebenspartner, zur Verwandtschaft und zu Freunden argumentieren können oder auch mit der Mitgliedschaft in einem Verein.

Für das Finanzamt ist nicht entscheidend, wo Du mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet bist. Sobald Du Deinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegst, musst Du damit rechnen, dass das Finanzamt eine doppelte Haus­halts­füh­rung aberkennt.

Sonderfall Ausland: Wenn sich Dein eigener Hausstand im Ausland befindet und deshalb weit von Deiner Zweitwohnung entfernt ist, solltest Du mindestens einmal im Jahr mindestens eine Heimfahrt antreten. Du musst das Finanzamt davon überzeugen, dass sich Dein Lebensmittelpunkt dort befindet. Nachvollziehbar ist das, wenn der Ehepartner und Kinder dort wohnen. Anders als im Inland ist Voraussetzung für den Lebensmittelpunkt im Ausland außerdem, dass dort hauswirtschaftliches Leben herrscht, die Wohnung also dauerhaft bewohnt ist.

Welche Kosten der Zweitwohnung kannst Du absetzen?

Wenn Du aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führst, kannst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung verschiedene Kostenarten angeben. Dabei ist insbesondere zwischen Kosten für die Unterkunft an sich sowie für Anschaffungen rund um die Wohnung zu unterscheiden.

Unterkunftskosten absetzen

Bei den Unterkunftskosten handelt es sich um Ausgaben, die typischerweise monatlich oder in anderen Raten regelmäßig angefallen sind. 

Abrechnen kannst Du die Kosten für eine Miet- oder Eigentumswohnung, ein möbliertes Zimmer, ein Hotelzimmer oder auch eine Gemeinschaftsunterkunft. Der auf 1.000 Euro begrenzte monatliche Höchstbetrag für die Unterkunft umfasst folgende Aufwendungen:

  1. Miete,
  2. Nebenkosten (zum Beispiel für Heizung, Strom, Müllabfuhr und Wasser),
  3. Reinigungskosten (auch für das Treppenhaus und Kellerräume),
  4. Kosten für Sondernutzungen (beispielsweise für Garten oder Autostellplatz),
  5. Zweitwohnungssteuer und Grundsteuer, 
  6. Hausrat- und Ge­bäu­de­ver­si­che­rungen sowie
  7. speziell für Eigentümer statt der Miete die Positionen Abschreibung der An­schaf­fungs­kos­ten und höherer Renovierungskosten, sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen und Schuldzinsen für den Wohnungskauf.

Achtung: Früher konntest Du auch den Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung abrechnen. Das ist aber hinfällig. Denn für eine Zweitwohnung kannst Du Dich mittlerweile vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, entschied das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.).

Gib in der Steu­er­er­klä­rung alle Kosten Deiner Unterkunft an, die Dir tatsächlich entstanden sind. Es werden nachweisbare Kosten bis zu 1.000 Euro im Monat berücksichtigt – also bis zu 12.000 Euro im Jahr. 

Soweit Du den monatlichen Höchstbetrag nicht ausschöpfst, kann das übriggebliebene Volumen in andere Monate im selben Kalenderjahr übertragen werden, solange die doppelte Haus­halts­füh­rung auch weiterhin besteht.

Auf die Größe der Wohnung oder die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es bei Wohnungen in Deutschland nicht an. Bei einer doppelten Haus­halts­füh­rung im Ausland sind die Kosten jedoch auf eine Wohnung mit maximal 60 Quadratmetern begrenzt.

Hast Du am Beschäftigungsort in einem Hotel oder einer Pension übernachtet, ziehe vom Rechnungsbetrag das Frühstück ab.

Kosten für Einrichtung der Zweitwohnung 

Zusätzlich zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten darfst Du die Aufwendungen für die „notwendige“ Einrichtung abziehen. Die nachweisbaren Kosten für die Wohnungseinrichtung sind als sonstige Mehraufwendungen unbegrenzt abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17).

Die Finanzämter haben früher die Kosten für Hausrat und Ein­rich­tungs­ge­gen­stände zu den Unterkunftskosten gerechnet. Dazu hatte sie das Bundesfinanzministerium per Schreiben vom 24. Oktober 2014 verpflichtet. Das stand jedoch im Widerspruch zum aktuellen BFH-Urteil (Az. VI R 18/17). Mittlerweile müssen es auch Finanzbeamte berücksichtigen. Die Finanzämter erkennen für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro als notwendig und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020, Textziffer 108). Arbeitsmittel darfst Du zusätzlich absetzen.

Als notwendige Ein­rich­tungs­ge­gen­stände können zum Beispiel gelten: Küche, Kühlschrank, Waschmaschine, Bett, Nachttisch, Schrank, Tisch, Stühle, Badezimmereinrichtung, Gardinen, Lampen, Geschirr und andere Haushaltsartikel. Gib Deine kompletten Einrichtungskosten in der Steu­er­er­klä­rung an. Bei der 5.000 Euro-Grenze handelt es sich um eine Vereinfachungsregel der Finanzämter. Kannst Du höhere Kosten nachweisen, ist auch ein höherer Abzug möglich.

Lehnt das Finanzamt dies ab, lege innerhalb eines Monats Einspruch ein. Verweise dabei auf das BFH-Urteil. Wenn Dein Steuerbescheid noch offen ist, dann wende Dich ans Finanzamt und beantrage, dass bislang nicht anerkannte Einrichtungskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei einem bestandskräftigen Steuerbescheid solltest Du bei einer weiterhin bestehenden doppelten Haus­halts­füh­rung prüfen, ob Du ab der nächsten Steu­er­er­klä­rung vom Urteil profitieren kannst. So könntest Du möglicherweise für einen früheren Möbelkauf noch Abschreibungsbeträge geltend machen.

Als Mieter einer (teil-)möblierten Wohnung zahlst Du eine höhere Miete dafür, dass Du mit der Wohnung auch die Möbel nutzen darfst. Wenn der Mietvertrag einen Möblierungsaufschlag beziffert, dann kannst Du diesen als sonstige Mehraufwendungen absetzen. Falls nicht, ist dieser Anteil für die Möbelnutzung von der gezahlten Miete zu schätzen.

Möbel sofort abschreiben: Die Kosten der Möblierung und die nötige Ausstattung mit sonstigem Hausrat für die Zweitwohnung kannst Du unbegrenzt geltend machen, soweit sich diese in angemessenem Rahmen bewegen. Wenn die An­schaf­fungs­kos­ten für den einzelnen Gegenstand nicht die Nettogrenze von 800 Euro überschreiten (Bruttorechnungsbetrag 952 Euro), sind sie sofort und in voller Höhe abziehbar. Diese Werte gelten für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Bei einer Anschaffung bis Ende 2017 lag die Nettogrenze noch bei 410 Euro und die Bruttogrenze bei 487,90 Euro.

Liegt der Kaufpreis für den einzelnen Einrichtungsgegenstand über der GWG-Grenze, musst Du die Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen und abschreiben (Absetzung für Abnutzung AfA). Für Möbel werden 13 Jahre angesetzt. Weil die Aufwendungen belegbar sein müssen, solltest Du die Quittungen aufbewahren.

Miete für Autostellplatz 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehört zu den auf monatlich 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten auch die Miete für eine Garage oder einen Autostellplatz – sogar, wenn dieser separat angemietet wird. Dem widerspricht jedoch das Finanzgericht des Saarlandes (Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020, Az. 2 K 1251/17, rechtskräftig). 

Demnach zählt die Miete für einen extra angemieteten Pkw-Stellplatz zu den sonstigen als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haus­halts­füh­rung. Sie kann zusätzlich zu den Unterkunftskosten abgesetzt werden.

Fahrtkosten absetzen

Zu den abziehbaren Mehraufwendungen für eine doppelte Haus­halts­füh­rung gehören auch Fahrtkosten. Und zwar sowohl Fahrtkosten die Du hast, weil Du die Wohnung wechselst – also zu Beginn und am Ende der doppelten Haus­halts­füh­rung –, als auch für wöchentliche Heimfahrten zum Haupthaushalt (Familienheimfahrten).

Für die erste und letzte Fahrt darfst Du die tatsächlichen Kosten abrechnen oder pro gefahrenen Kilometer 30 Cent.

Für Familienheimfahrten gilt hingegen die Entfernungspauschale: Pro Entfernungskilometer werden 0,30 Euro anerkannt, wenn Du mit Deinem eigenen Auto gefahren bist (kein Dienst- oder Firmenwagen). Ab 2021 können ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent abgesetzt werden, ab 2022 sogar 38 Cent. Weil es sich um eine Pauschale handelt, musst Du hierfür keine Belege abgeben. Allerdings kann das Finanzamt Dich trotzdem dazu auffordern, insbesondere dann, wenn Du für jede Woche Fahrtkosten geltend machst. Denn die Entfernungspauschale ist nur für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten anwendbar. Sammle daher vorsichtshalber Tankbelege, Zugtickets und ähnliche Quittungen.

Die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich auch für Bahnfahrten. In der Steu­er­er­klä­rung gibst Du die Anzahl der Heimfahrten an. Bei Heimreisen mit dem Zug oder Bus kannst Du statt der Entfernungspauschale die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Reisekosten absetzen. Bei Flügen hast Du kein Wahlrecht. Du kannst ausschließlich Deine Flugtickets abrechnen.

Falls Du nicht jede Woche nach Hause gefahren bist, solltest Du für solche Wochen wenigstens die Telefonkosten für ein Ferngespräch mit Angehörigen (bis zu einer Dauer von 15 Minuten) ansetzen. Auch Anteile der Grundgebühr oder der Flatrate-Gebühr sind ansetzbar.

Verpflegungsmehraufwand

Für höchstens drei Monate nach dem Einzug am neuen Arbeitsort kannst Du Pauschbeträge für Verpflegung von der Steuer geltend machen. Für jeden Kalendertag, an dem Du von Deiner Hauptwohnung abwesend warst, werden die auch bei Auswärtstätigkeiten absetzbaren Beträge anerkannt. Entscheidend ist die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt. 

Pauschbeträge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en

Abwesenheit von der Wohnung und

der regelmäßigen Arbeitsstätte

Pauschbetrag
24 Stunden 28 € (bis 2019: 24 €)
weniger als 24,
mindestens aber 8 Stunden
14 € (bis 2019: 12 €)

Quelle: Bundesfinanzministerium

Umzugskosten bei doppelter Haus­halts­füh­rung

Deine nachweisbaren Umzugskosten setzt Du in tatsächlicher Höhe an. Hierzu zählen die Aufwendungen für Umzugshelfer, einen Umzugswagen und für Kartons. Eine Pauschale wird im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung nicht angesetzt.

Vergiss auch nicht, die Kosten zum Suchen und Besichtigen der Wohnung am Arbeitsort steuerlich abzusetzen (zum Beispiel die Maklerkosten, Aufwendungen für Inserate und die Fahrtkosten für Besichtigungen).

Erfüllst Du die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen hierfür zusätzlich abziehbar.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, die viel pendeln?

Wenn Du außerhalb Deines Erstwohnsitzes am Beschäftigungsort wohnst, kannst Du wählen: Entweder machst Du Deine kompletten Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haus­halts­füh­rung (Unterkunftskosten, Verpflegungspauschale und eine wöchentliche Heimfahrt) geltend.

Oder Du setzt sämtliche Fahrtkosten für Deine tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsort im Rahmen der Entfernungspauschale an. Dieses Wahlrecht hast Du, wenn Du mindestens zweimal pro Woche nach Hause fährst. Du darfst es bezüglich derselben doppelten Haus­halts­füh­rung allerdings nur einmal im Jahr ausüben. Du darfst dann jedoch weder Unterkunftskosten noch Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en absetzen.

Interessant ist diese Option zum Beispiel, wenn Du mehr als einmal pro Woche an Deinen Lebensmittelpunkt zurückkehrst und Deine dadurch entstehenden Fahrtkosten die laufenden Kosten Deiner Unterkunft am Beschäftigungsort und nur einer Familienheimfahrt überschreiten. Es lohnt sich also, diese Ausgaben im Vorfeld zu überschlagen. Zumindest in dem Jahr, in dem Du erstmals die doppelte Haus­halts­füh­rung geltend machst, ist der Abzug der kompletten Kosten meist günstiger. Schließlich kannst Du dann auch die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en für die ersten drei Monate absetzen.

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Wie viele Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung mindestens?

Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen: Nur 14 Heimfahrten können genügen. Wo sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet, ist steuerlich von großer Bedeutung: Eine doppelte Haushaltsführung wird nur anerkannt, wenn Sie am Heimatort einen eigenen Hausstand unterhalten und dort Ihr Lebensmittelpunkt ist.

Wann gilt doppelte Haushaltsführung?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt im Einkommensteuerrecht vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält. Die aus einer doppelten Haushaltsführung resultierenden Mehraufwendungen sind innerhalb bestimmter Grenzen als Werbungskosten abzugsfähig.

Wann hat man einen eigenen Hausstand?

Ein eigener Hausstand ist anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer eine eingerichtete Wohnung hat, die er aus eigenem Recht nutzt, wobei auch ein abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen kann. Die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung begründet sich in diesem Fall nicht aus eigenem Recht.

Welche Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung?

Bei Fahrten mit dem Pkw gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort. Rückwirkend zum 1.1.2022 wurde diese Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 EUR (2021: 0,35 EUR) für jeden weiteren vollen Kilometer erhöht.