Erklärung zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen elster

Hauptinhaltsbereich

Photovoltaikanlagen

Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten, wenn sie eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen.

Einkommensteuer und Umsatzsteuer

  • Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
    Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Oktober 2021
    (PDF, 6 Seiten, 52 KB)
  • Merkblatt: Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
    Ergänzendes Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern für das BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021
    (PDF, 10 Seiten, 173 KB)
  • Mustererklärung für die Wahrnehmung der Vereinfachungsregelung bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht
    (PDF, 1 Seite, 59 KB)
  • Hilfe zu Photovoltaikanlagen
    (Nur als Download verfügbar!)
    Information des Bayerischen Landesamts für Steuern zu den einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Fragen des Betriebs einer Photovoltaikanlage mit Beispielen
    (PDF, 55 Seiten, 680 KB)
  • Ausfüllhilfe für die Anlage EÜR
    Information des Bayerischen Landesamts für Steuern
    (PDF, 1 Seite, 162 KB)
  • Photovoltaikanlagen und Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 ff EStG
    Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 16.09.2015
  • Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Photovoltaik- und KWK-Anlagen; Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012, XI R 3/10
    Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.09.2014
    (PDF, 18 Seiten, 115 KB)
  • Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für dachintegrierte Photovoltaikanlagen
    Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 5.8.2010 - Az.: S 2190.1.1-1/3 St32

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Grunderwerbsteuer

  • Informationen zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Kaufpreisanteilen für Photovoltaik- und Solaranlagen beim Kauf bzw. Verkauf eines Hauses

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Formulare

  • Mitteilung an das Finanzamt über die Betriebseröffnung
  • Fragebogen zur Errichtung und zum Betrieb einer Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab 01. April 2012
    (PDF, 4 Seiten, 161 KB)

Bitte beachten Sie:

Als Unternehmer sind Betreiber einer Photovoltaikanlage grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt auch für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Diese müssen darüber hinaus elektronisch authentifiziert sein.

Die erforderliche Software stellt die Steuerverwaltung kostenlos zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Rubrik Elster.

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Weitere Informationen

  • Steuertipps für Existenzgründer
  • Steuertipps für Haus und Grund
  • Energie-Atlas Bayern
    Informationen der Bayerischen Staatsregierung zur Nutzung der erneuerbaren Energien
  • Marktstammdatenregister
    Das Marktstammdatenregister ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt

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Zu den Zusatzinfos am rechten Rand

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) – im folgenden „Anlage“– betreibt und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist und selbst für seinen Haushalt verbraucht, wird steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten. Ertragsteuerlich werden grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Damit ist die jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklärung sowie einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder mit dem BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung beschränkt auf kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare BHKW getroffen. Mit dem am 29. Oktober veröffentlichten BMF-Schreiben wurde der Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelung erweitert und zudem wurden Antragsfristen eingeführt.

Danach können Anlagenbetreiber nunmehr einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sogenannte Liebhaberei vorliegt.

Die Vereinfachungsregelung gilt ausschließlich für

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kwp (maßgeblich ist die Summe der installierten Leistungen aller Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nummer 31 EEG 2021) und/oder BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW,
  • Photovoltaikanlagen oder vergleichbare BHKW,
    • die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden oder
    • Photovoltaikanlagen oder vergleichbare BHKW die vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sogenannte ausgeförderte Anlagen).
  • Photovoltaikanlage/BHKW, deren erzeugter Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich.

Antragsfristen

Für Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.

Für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

Für ausgeförderten Anlagen (also Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten) ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Bei einer Inbetriebnahme im Jahr 2000 oder früher und letztmaliger Gewährung der erhöhten garantierten Einspeisevergütung im Jahr 2020 oder früher können die Anträge auch noch bis spätestens zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.

Folgen der Vereinfachungsregelung

Mit dem schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung für alle offenen Veranlagungszeiträume unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

In diesen Fällen ist dann eine Gewinnermittlung (z. B. EÜR) für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (zum Beispiel bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig wegen der Gewinnerzielungsabsicht der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage oder dem BHKW durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) – im folgenden „Anlage“– betreibt und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeist und selbst für seinen Haushalt verbraucht, wird steuerlich zum Unternehmer mit entsprechenden Pflichten. Ertragsteuerlich werden grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Damit ist die jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklärung sowie einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder mit dem BMF-Schreiben vom 02. Juni 2021 eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung beschränkt auf kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare BHKW getroffen. Mit dem am 29. Oktober veröffentlichten BMF-Schreiben wurde der Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelung erweitert und zudem wurden Antragsfristen eingeführt.

Danach können Anlagenbetreiber nunmehr einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sogenannte Liebhaberei vorliegt.

Die Vereinfachungsregelung gilt ausschließlich für

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW/kwp (maßgeblich ist die Summe der installierten Leistungen aller Photovoltaikanlagen i. S. d. § 3 Nummer 31 EEG 2021) und/oder BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW,
  • Photovoltaikanlagen oder vergleichbare BHKW,
    • die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden oder
    • Photovoltaikanlagen oder vergleichbare BHKW die vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sogenannte ausgeförderte Anlagen).
  • Photovoltaikanlage/BHKW, deren erzeugter Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich.

Antragsfristen

Für Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.

Für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

Für ausgeförderten Anlagen (also Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten) ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Bei einer Inbetriebnahme im Jahr 2000 oder früher und letztmaliger Gewährung der erhöhten garantierten Einspeisevergütung im Jahr 2020 oder früher können die Anträge auch noch bis spätestens zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.

Folgen der Vereinfachungsregelung

Mit dem schriftlichen Antrag wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung für alle offenen Veranlagungszeiträume unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

In diesen Fällen ist dann eine Gewinnermittlung (z. B. EÜR) für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (zum Beispiel bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig wegen der Gewinnerzielungsabsicht der Einkünfte aus der Photovoltaikanlage oder dem BHKW durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen.

Wo trage ich bei der Steuererklärung die Photovoltaikanlage ein?

Wenn Sie also eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung auch die Anlage G abgeben. Ihre wichtigste Betriebseinnahme beim Betrieb einer Photovoltaikanlage sind die gesetzlich geregelten Einspeisevergütungen, die Sie für jede kWh erhalten.

Wo trage ich den Eigenverbrauch bei Elster ein?

Denn der Eigenverbrauch wird in der EÜR ja bereits den Einnahmen hinzugerechnet und erhöht somit den Gewinn. Der Gewinn wird wie oben erklärt in Anlage G der Einkommensteuer zugeführt.

Wie stelle ich einen Antrag auf Liebhaberei?

Wie beantrage ich die Liebhaberei? Den Antrag müssen Sie schriftlich bei Ihrem Finanzamt stellen. Es genügt ein einfacher Brief oder eine E-Mail. Bei der Beantragung müssen Sie deutlich machen, dass Sie die Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.06.2021 nutzen wollen.

Was kann ich bei einer Photovoltaikanlage absetzen?

Die Abschreibung der Photovoltaikanlage Die Abschreibung erfolgt gleichmäßig verteilt auf die gesamte Nutzungsdauer. Dabei entspricht sie fünf Prozent der Netto-Anschaffungskosten. Bei einer PV Anlage, die für 20.000 Euro angeschafft wurde, können jährlich 1.000 Euro als Abschreibung geltend gemacht werden.