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Auto privat verkaufen – Ist der Haftungsausschluss erlaubt?

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 26. Juli 2022

Haftungsausschluss beim Kfz-Verkauf – Was besagt das Gesetz?

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Auto privat verkaufen – Ist der Haftungsausschluss gesetzlich geregelt?

Wer ein neues Auto kaufen möchte, muss sich natürlich auch damit auseinandersetzen, was mit dem alten Fahrzeug passiert. Da viele Autofahrer keinen Zweitwagen benötigen oder sich den Unterhalt eines weiteren Wagens schlichtweg nicht leisten können, wird es dann meist Zeit, den alten zu verkaufen.

Hier haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Unter anderem können Sie Ihren Gebrauchten an einen gewerblichen Händler verkaufen. Doch vor allem der Autoverkauf von privat erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit, was sich dadurch nachweisen lässt, dass dieser einen höheren Marktanteil als der freie Handel bzw. der Markenhandel besitzt.

So können Sie Ihr Fahrzeug beispielsweise in der lokalen Presse in einer Kleinanzeige offerieren oder es in einer der bekannten Online-Autobörsen zum Verkauf stellen, wo Sie einen Käuferkreis erreichen können. Wenn auch etwas altmodischer, kann des Weiteren der gute alte Zettel mit der Aufschrift “Auto zu verkaufen”, der am Pkw angebracht wird, zum Erfolg führen.

Beim privaten Autoverkauf ist jedoch einiges zu beachten, damit sowohl Käufer als auch Verkäufer auf der sicheren Seite stehen. Vor allem beim Aufsetzen des Kaufvertrags lauern einige Fallstricke, über die Sie nicht stolpern sollten. Im Vertrag sind beispielsweise nähere Angaben zum Fahrzeug und seiner Austattung, der Anzahl der Vorbesitzer und der Laufleistung angegeben.

Eine wichtige, wenn Sie Ihr Auto privat verkaufen, spielt der Haftungsausschluss im Kaufvertrag. Was ist nun überhaupt in diesem Zusammenhang die Haftung und wie unterscheidet sich diese von der Gewährleistung? Ist der Haftungsausschluss beim Autoverkauf von privat obligatorisch und was bedeutet es, wenn dieser nicht in den Autokaufvertrag aufgenommen wird?

  • Haftungsausschluss beim Kfz-Verkauf – Was besagt das Gesetz?
    • FAQ: Haftungsausschluss beim Autokauf zwischen Privatpersonen
    • Gesetzliche Grundlagen für den Kaufvertrag
    • Der Unterschied zwischen Haftung und Gewährleistung
    • Haftungsausschluss beim Auto – Erlaubt oder nicht?
    • Die Entscheidung des BGH zum Autoverkauf mit Haftungsausschluss
    • Auto privat verkaufen – Der Haftungsausschluss muss richtig formuliert werden

FAQ: Haftungsausschluss beim Autokauf zwischen Privatpersonen

Darf jeder Verkäufer die Haftung für Mängel am Fahrzeug ausschließen?

Nein, gewerbliche Händler dürfen Gewährleistungsrechte nicht ausschließen. Private Verkäufer jedoch können einen solchen Haftungsausschluss in den Kaufvertrag mit aufnehmen, sind aber an bestimmte gesetzliche Grenzen gebunden.

Wann ist ein Haftungsausschluss – auch unter Privatleuten – unwirksam?

Private Verkäufer müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben einhalten, wenn sie einen Haftungsschluss vereinbaren wollen. Welche das sind, erläutern wir Ihnen im folgenden Abschnitt.

Wie formuliere ich den Haftungsausschluss richtig?

Eine Beispielformulierung finden Sie hier. Lassen Sie sich jedoch im Vorfeld besser anwaltlich beraten, um sicherzugehen, dass der Ausschluss auch wirksam ist.

Gesetzliche Grundlagen für den Kaufvertrag

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Vorschriften zum Kaufvertrag und dem Haftungsausschluss für’s Auto finden sich im BGB.

In Deutschland sind elementare Vorschriften und Richtlinien zum Thema Kaufvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch – kurz BGB – festgehalten. Besonders wichtig sind hier die Paragraphen 433 bis 479. Wenn ein Vertrag zustande kommt, bestehen für beide beteiligten Parteien bestimmte Pflichten.

Zum einen muss der Händler bzw. Verkäufer dafür Sorge tragen, dass dem Käufer das jeweilige Produkt – in diesem Fall also der Gebrauchtwagen – übergeben und dieser dann Eigentümer wird. Des Weiteren muss der Pkw frei von Rechts- und Sachmängeln sein.

Um einen Sachmangel handelt es sich, wenn der Pkw nicht über die Eigenschaften verfügt, die im Kaufvertrag vereinbart wurden. Doch wie verhält es sich, wenn der Vertrag keine entsprechenden Details enthält? In diesem Fall handelt es sich nicht um Sachmängel, wenn das Kfz für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist bzw. die im Vertrag genannte Nutzung damit möglich ist.

Wurden also im Kaufvertrag bestimmte Dinge notiert, wie beispielsweise dass es sich um einen unfallfreien Gebrauchtwagen handelt, so muss dies auch tatsächlich der Fall sein.

Demgegenüber steht der sogenannte Rechtsmangel. Ein solcher kann gemäß § 435 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen werden, wenn

Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.

Doch auch der Käufer hat Pflichten zu erfüllen. So muss er den vereinbarten Kaufpreis zahlen und dem Verkäufer die im Vertrag genannte Sache, also den Pkw, abnehmen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der sogenannte Gefahrübergang. Beim Kaufvertrag findet dieser laut § 446 BGB bei der Übergabe statt. Zu diesem Zeitpunkt darf das jeweilige Produkt bzw. Objekt über keinerlei Sach- und Rechtsmängel verfügen.

Der Unterschied zwischen Haftung und Gewährleistung

Möchte jemand ein Auto privat verkaufen, sollte der Haftungsausschluss in den Vertrag aufgenommen werden. Was umfasst nun aber genau der Begriff der Haftung und wie grenzt sich dieser von der Gewährleistung ab?

Die Gewährleistung regelt die Behebung von Mängeln an der Sache. Ist der Gebrauchtwagen also nicht funktionstüchtig oder weist Schäden auf, die über gewöhnliche Verschleißspuren hinausgehen, sind diese laut Gewährleistungsrecht zu beheben.

Beim Autoverkauf hat die Haftung eine andere Bedeutung. Hier sind nicht Schäden und Mängel am Produkt an sich, sondern Folgeschäden betroffen, die durch fehlerhafte Waren ausgelöst werden. Zu den geschützten Rechtsgütern gehören Leben, Körper und Gesundheit.

Im Vertragsrecht werden beide Begriffe mit ihren unterschiedlichen Folgen nicht scharf voneinander getrennt. Die Begründung liegt darin, dass laut § 437 BGB Gewährleistung und Haftung nebeneinander bestehen und sich wechselseitig ergänzen. Beide Bereiche sind also immer in Verbindung miteinander zu betrachten.

Bei einem Autoverkauf von privat besagt der Haftungsausschluss, dass der Verkäufer nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit einer anderen Person aufkommt, die durch einen Mangel am Fahrzeug entstanden sind.

Haftungsausschluss beim Auto – Erlaubt oder nicht?

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Privater Autoverkauf: Der Haftungsausschluss wurde schon oft vor Gericht thematisiert.

Gewerbliche Verkäufer dürfen die Gewährleistung und Haftung beim Verkauf von Fahrzeugen nicht ausschließen. Bei einem Gebrauchtwagen kann jedoch die eigentliche Gewährleistungsdauer von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.

Im Gegensatz dazu können Sie, wenn Sie ein Auto privat verkaufen, den Haftungsausschluss in den Kaufvertrag aufnehmen und zudem die Gewährleistung ausschließen. Allerdings ist hierbei einiges zu beachten.

Auch verschiedene Gerichte haben sich bereits mit diesem Thema auseinandergesetzt. Ein in diesem Zusammenhang wichtiges Urteil wurde am 4. Februar 2015 vom Bundegerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dem obersten Gericht Deutschlands auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit auch der letzten Instanz bei Straf- und Zivilverfahren, verhandelt (Aktenzeichen: VIII ZR 26/14 ).

Der vorliegende Fall wurde zunächst vom Landgericht (LG) Erfurt und dem Oberlandesgericht (OLG) Jena verhandelt. Das vom BGH getroffene Urteil dient nun als Grundlage für eine neue Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht.

Das betreffende Fahrzeug, ein Mercedes Benz 55 AMG, wurde im Oktober 2007 von einem Privatmann über einen Gebrauchtwagenhändler, der als Mittelsmann auftrat, verkauft. Der Preis für das Auto, welches einen Kilometerstand von 59.000 km aufwies, betrug 33.000 Euro. Der Kaufvertrag enthielt folgende Klausel:

[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle […].

Auf der Rückseite des Vertrags war zusätzlich vermerkt, dass Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Wandlung wegen erkennbarer oder auch verborgener Mängel ausgeschlossen seien. Es wurde demnach beim Autoverkauf ein Haftungsausschluss vereinbart und im Kaufvertrag festgehalten.

Der Käufer bemerkte einen Tag nach der Übergabe des Pkw, dass dessen Motor untypische Geräusche von sich gab. Dies führte er auf einen bestehenden Motorschaden zurück und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er forderte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz für die von ihm aufgebrachten Aufwendungen nebst Zinsen. Im Gegenzug wollte der Käufer den Wagen zurückgeben.

Der Verkäufer verwies jedoch auf den seiner Meinung nach wirksamen Haftungsausschluss und lehnte dieses Vorgehen ab.

In erster Instanz wurde diese Forderung vom Landgericht abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass, da der Verkäufer das Auto privat verkaufen wollte, der Haftungsausschluss sowie der Gewährleistungsausschluss wirksam seien. Als grundlegend wurde angesehen, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Sachmangel vorsätzlich vom Verkäufer verschwiegen wurde.

Was geschieht, wenn Mängel vorsätzlich verschwiegen wurden?

Beim Autoverkauf darf ein bestehender Mangel nicht vorsätzlich verschwiegen werden. Das bedeutet, dass ein Verkäufer einem potenziellen Käufer immer über alle Mängel am Fahrzeug ohne Aufforderung Auskunft geben muss.

Auch wenn der Verkäufer im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie gibt – beispielsweise „Das Fahrzeug ist technisch in einwandfreiem Zustand.“ – dann muss diese eingehalten werden. Lediglich kleine Bagatellschäden, wie etwa leichte Kratzer, die der Käufer selbst bei der Besichtigung einfach entdecken kann, müssen nicht thematisiert werden.

Kann der Käufer nachweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste, diese aber verschwieg, so hat dieser einen Anspruch auf Nacherfüllung. Wird diesem nicht nachgegangen oder kann dieser nicht ausreichend erfüllt werden, gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Sie können vom Kaufvertrag zurücktreten.
  2. Der Kaufpreis kann gemindert werden.
  3. Sie können Schadensersatz oder den Ersatz Ihrer Aufwendungen verlangen.

Auch in der Revision vor dem OLG Jena wurde dem Käufer, der als Kläger auftrat, nicht recht gegeben, obwohl der Sachmangel durch ein Gutachten bewiesen werden konnte. So urteilte ein Sachverständiger, dass der vorliegende Mangel so schwer sei, dass ein baldiger Motorschaden die Folge sein würde. Nur der Einbau eines Ersatzmotors könne hier Abhilfe schaffen.

Doch auch hier sah das Gericht keinen Beweis für ein arglistiges Verschweigen und wies die Klage aus diesem Grund erneut ab.

Die Entscheidung des BGH zum Autoverkauf mit Haftungsausschluss

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Der Haftungsausschluss beim Kfz-Verkauf muss korrekt formuliert werden.

Der BGH gab im erneuten Revisionsverfahren jedoch dem Käufer, also dem Kläger, recht. Dies wurde damit begründet, dass das Berufungsgericht nicht erkannt hatte, dass der im Kaufvertrag angeführte Haftungsausschluss unwirksam sei.

Diese Unwirksamkeit wird darauf zurückgeführt, dass der verwendete Vertrag der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) laut den Grundlagen des BGB, die auch auf Formularverträge, die von Privatleuten abgeschlossen werden, Anwendung finden, nicht standhält.

Maßgeblich ist hier § 309 BGB, der allgemein festlegt, welche Angaben in den AGB zur Unwirksamkeit führen. Von besonderer Bedeutung ist hier Abschnitt 7, der den Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden regelt.

Laut Buchstabe a gilt, dass in AGB die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders hervorgerufen werden, nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach Buchstabe b gilt außerdem, dass, wenn jemand beispielsweise ein Auto verkaufen möchte, der Haftungsausschluss für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, nicht gültig ist.

Wann handelt es sich bei einem Kaufvertrag um AGB?

Diese Entscheidung wirft natürlich die Frage auf, wann bei einem Kaufvertrag von AGB gesprochen werden kann. Allgemein gesprochen sind ABG gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 BGB alle Vertragsbedingungen, die vorformuliert wurden und deren Nutzung in einer größeren zahl von Verträgen nachgewiesen werden kann. Diese stehen damit im Gegensatz zu einer sogenannten Individualabrede.

Sollte es sich im Gegensatz dazu, wenn Sie ein Auto privat verkaufen und der Haftungssausschluss Teil des Kaufvertrags ist, nicht um AGB sondern um eine Individualabrede handeln?

Das kommt darauf an, wie der jeweilige Vertrag gestaltet wurde. Maßgeblich ist hier ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2011 (Aktenzeichen 6 U 14/11). In diesem Fall hatte ein privater Verkäufer ein Vertragsformular, welches er im Internet heruntergeladen hatte, verwendet.

Dieses wies einen unwirksam formulierten Gewährleistungs- und Haftungsausschluss auf. Das Gericht entschied, dass das benutzte Formular wie Allgemeine Geschäftsbedingungen dem BGB entsprechen müssten, da viele Verkäufer darauf zugreifen könnten.

Auch im Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, handelte es sich um AGB, da der als zwischen den Privatleuten als Mittelsmann auftretende Gewerbetreibende einen vorformulierten Vertrag verwendete. Der Haftungsausschluss ist somit unwirksam.

Auto privat verkaufen – Der Haftungsausschluss muss richtig formuliert werden

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Wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie Fragen zum Haftungsausschluss beim Autoverkauf haben.

Damit, wenn Sie ein Auto privat verkaufen, der Haftungsausschluss gültig ist, sollten Sie folgenden Ratschlag der Verbraucherzentrale befolgen.

Wenn Sie einen vorformulierten Autokaufvertrag benutzen, sollten Sie diesen grundsätzlich prüfen. Dieser sollte unbedingt einen gültigen Haftungs- sowie Gewährleistungsausschluss enthalten. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie diesen individuell aushandeln und einen Anwalt um Rat fragen.

Der Haftungsausschluss sollte in etwa wie folgt formuliert werden:

Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft. Der Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Wenn Sie ein Auto privat verkaufen und den Haftungsausschluss sowie die Gewährleistung nicht im Kaufvertrag vermerken, haften Sie zwei Jahre lang für Mängel. Sie sollten also genau darauf achten, dass der Vertrag über eine solch gültige Klausel verfügt.

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Was schreibt man bei Privatverkauf Auto?

Eine für den Kaufvertrag geeignete Formulierung ist zum Beispiel: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.” Eine Formulierung wie „Gekauft wie gesehen” schließt dagegen nur die Haftung für sichtbare Mängel aus.

Was schreibt man am besten bei Privatverkauf?

Privatverkauf: Das müssen Sie über den Kaufvertrag wissen.
Angaben zu Verkäufer und Käufer (Name und Adresse).
Genaue Angaben zum Gegenstand (Zustand, Ausstattung, etc.).
Zahlungskonditionen (Preis und evtl. Angaben wann und wie der Preis gezahlt wird).
Ort, Datum und Unterschrift (bei einem schriftlichen Kaufvertrag).

Hat man bei Privatverkauf Garantie Auto?

Beim privaten Gebrauchtwagenverkauf wird keine Garantie gegeben. Denn hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die nur Händler ihren Kunden anbieten. Eine Garantie im Autohandel wird häufig mit der gesetzlichen Gewährleistungspflicht verwechselt.

Kann man bei Privatverkauf Gewährleistung ausschließen?

Im Gegensatz zu gewerblichen Verkäufern können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren.