Bundesagentur neue abkommen für zuwanderung von fachkräften

Das ist seit 1. März 2020 in Kraft. Ziel ist es, die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten entsprechend dem Bedarf der Wirtschaft zu erleichtern. Daher wurden insbesondere die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angepasst. Die meisten Änderungen finden sich entsprechend im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wieder. Dieses regelt die Vergabe von für verschiedene Zwecke wie Arbeit, Arbeitssuche, Ausbildung, Ausbildungssuche oder ausländischer .

Das erleichtert Einreise und Aufenthalt für eine Beschäftigung als Fachkraft. mit oder akademischer Ausbildung können eine Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt (§§ 18 bis 18b AufenthG). Das bedeutet auch, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot und der ihrer Qualifikation haben mit aus nun Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Sie sind nicht mehr auf bestimmte beschränkt. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll der Beschäftigung ohne zustimmen (§ 39 AufenthG).

Zur Suche nach einem Arbeitsplatz können neben akademischen jetzt auch mit nach Deutschland einreisen. Neben der sind dazu deutsche Sprachkenntnisse notwendig, die der gesuchten Tätigkeit entsprechen. In der Regel werden dabei Deutschkennnisse gefordert, die mindestens auf dem Niveau B1 des liegen. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Suche nach einer qualifizierten Arbeitsstelle erlaubt auch Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden pro Woche (§ 20 Abs. 1 AufenthG).

Das erleichtert darüber hinaus den Aufenthalt für eine qualifizierte . Dieser kann auch für einen vorbereitenden Deutschsprachkurs genutzt werden (§ 16a AufenthG). Der befristete Aufenthalt zur Suche nach einem Ausbildungsplatz ist jetzt ebenfalls möglich (§ 17 AufenthG).

Was steht zur Anerkennung im Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Die Erteilung einer und die Anerkennung einer werden weiterhin in eigenständigen Verfahren geprüft. Allerdings wurde das Verhältnis von Einwanderung und auf verschiedenen Ebenen neu geregelt.

aus , die in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen wollen, benötigen für die Einreise die ihrer oder – im akademischen, – einen als vergleichbar anerkannten Hochschulabschluss. Eine Ausnahme bilden derzeit nur IT-Fachkräfte: Sie können mit „ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen“ auch ohne Anerkennung einreisen und in Deutschland ihren Beruf ausüben (§ 19c AufenthG).

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen ein für die Einreise von aus beantragen. Damit soll sich die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf 2 Monate verkürzen. Dazu schließt der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde, häufig der zentralen Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Diese leitet das ein und dient als zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber und zuständige Stelle. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der BA sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Die zusätzlichen Kosten für das in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber (§ 81a AufenthG).

Aufenthalt für Maßnahmen zur Anerkennung

Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wurden ausgebaut. Voraussetzung ist dabei grundsätzlich, dass im laufenden zur deutschen festgestellt wurden, die mit Hilfe der Qualifizierung ausgeglichen werden sollen. Erforderlich sind zudem mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, in der Regel auf Niveau A2 (§ 16d AufenthG, früher § 17a).

Ausländische , die an einer solchen Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland teilnehmen, dürfen parallel hier arbeiten. Dabei wurde der erforderliche berufsfachliche Zusammenhang gelockert, was die Beschäftigung vor allem im reglementierten medizinischen Bereich erleichtert. Denn die Fachkraft muss nicht mehr exakt in dem Beruf arbeiten, für den sie die beantragt. Die kann zudem von 18 auf maximal 24 Monate verlängert werden. Damit werden lange Wartezeiten vor Prüfungen berücksichtigt und deren Wiederholung ermöglicht. Der Aufenthalt mit paralleler Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf ist auch für möglich.

Ausländische können jetzt auch schon vor Beginn des Anerkennungsverfahrens einreisen und parallel zum Verfahren eine Beschäftigung aufnehmen. Damit ist der Aufenthalt in Deutschland für die gesamte Dauer des möglich. Voraussetzung dafür ist die vorherige Vermittlungsabsprache der BA mit der Arbeitsverwaltung des . Diese Regelung gilt ausdrücklich für Gesundheits- und Pflegeberufe sowie „sonstige ausgewählte Berufsqualifikationen“ (§ 16d AufenthG).

Parallel zum wurde die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) eingerichtet, die Antragstellende aus dem Ausland im begleitet. Nähere Informationen und die Kontaktmöglichkeiten zur ZSBA bietet die entsprechende Seite in diesem Portal.