Beispielrechnung ehegattensplitting bei gleichem einkommen

Das bringt eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung für Ehepaare

Beispielrechnung ehegattensplitting bei gleichem einkommen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Aktualisiert am 24. Februar 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben. Sie können zwischen der Zu­sam­men­ver­an­la­gung und der Einzelveranlagung wählen.
  • Entscheiden sich die Partner für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung, gilt für sie der Splittingtarif. Das Ehegattensplitting bringt gegenüber der Einzelveranlagung meistens einen erheblichen Steuervorteil.
  • Je größer die Einkommensdifferenz der Partner und je höher der Steuersatz, umso größer der finanzielle Vorteil, der sich aus der Zu­sam­men­ver­an­la­gung ergibt. Keinen Splittingvorteil gibt es, wenn beide gleich viel verdienen.
  • Das Ehegattensplitting gilt nur für in Deutschland nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner. Das heißt, Du musst verheiratet sein und darfst nicht das komplette Jahr von Deinem Partner getrennt leben.

So gehst Du vor

  • Beantrage die Zu­sam­men­ver­an­la­gung auf der ersten Seite des Hauptvordrucks der Steu­er­er­klä­rung. Dies ist dann eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung, die beide Partner unterschreiben müssen.
  • Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen zwei Einzelveranlagungen unterm Strich zu weniger Steuern führen.
  • Im Jahr der Trennung können Du und Dein (Noch-)Partner das Ehegattensplitting noch nutzen.
  • Auch ein ernsthafter Versöhnungsversuch führt dazu, dass das Paar als nicht dauernd getrennt lebend gilt und sich zusammen veranlagen lassen darf.
  • Verwitwete profitieren in dem Kalenderjahr, das dem Todesjahr des Partners folgt, letztmals vom Splittingtarif (Witwensplitting).

Mit dem Ehegattensplitting können verheiratete oder verpartnerte Steuerzahler ihre Abgaben an den Fiskus deutlich reduzieren. Davon profitieren Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Ihr könnt bei der Steu­er­er­klä­rung zwischen der Einzel- oder Zu­sam­men­ver­an­la­gung wählen.

Vier Varianten gibt es dabei:

  1. Einzelveranlagung mit Grundtarif, 
  2. Zu­sam­men­ver­an­la­gung mit Ehegattensplitting, 
  3. Sondersplitting im Scheidungsjahr und 
  4. Einzelveranlagung mit Verwitwetensplitting.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung?

    Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) können Ehegatten zwischen Einzelveranlagung und Zu­sam­men­ver­an­la­gung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG).

    Entscheiden sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung zur Einkommensteuer, gilt für sie der günstigere Splittingtarif. Ein Alleinstehender wird hingegen nach dem Grundtarif besteuert.

    Das Ehegattensplitting bringt Steuervorteile, insbesondere wenn sich die Einkünfte der beiden Partner stark unterscheiden. Das Veranlagungswahlrecht erfordert jedoch, dass das Ehepaar die folgenden drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt.

    Nur mit Trauschein

    Ausschließlich Paare mit Trauschein, ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich, dürfen sich zusammen veranlagen lassen. Es kommt dabei auf die standesamtliche Trauung oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren an. Die kirchliche Hochzeit allein zählt nicht.

    Für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung genügt es, wenn Du auch nur einen Tag im Jahr verheiratet bist. Beispiel: Du heiratest am 31. Dezember 2022. Damit kannst Du mit Deinem Partner für das gesamte Jahr 2022 die Zu­sam­men­ver­an­la­gung bei der Steu­er­er­klä­rung wählen und Ihr könnt – je nach Einkommen – Eure Steuerschuld dank Splitting unter Umständen deutlich senken.

    Unverheiratete Paare haben keine Chance, sich zusammen veranlagen zu lassen. Das musste ein Geschäftsführer einsehen, der mehr als 110.000 Euro verdiente, während seine mit ihm zusammenlebende Partnerin nur gut 2.000 Euro im Jahr einnahm. Das Paar, das mit drei gemeinsamen und einem weiteren Kind der Frau in einem Haushalt lebt, wollte eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben. Das Finanzgericht Münster lehnte dies in seinem Urteil vom 18. Mai 2016 ab (Az. 10 K 2790/14 EF).

    Auch der Bundesfinanzhof versagt Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Splittingtarif (BFH, Beschluss vom 26. April 2017, Az. III B 100/16).

    Mit demselben Anliegen scheiterte auch die Klage einer verwitweten Alleinerziehenden (BFH, Urteil vom 29. September 2016, Az. III R 62/13). Sie legte hiergegen Beschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen hat (Az. 2 BvR 221/17).

    Unbeschränkte Steuerpflicht

    Beide Ehepartner müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie müssen mehr als die Hälfte des Jahres hier wohnen, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Steuerausländer können nicht vom Splittingtarif profitieren. Das sollten beispielsweise Rentner berücksichtigen, die ins Ausland wegziehen.

    Wohnt ein Partner im Ausland, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. Er kann beantragen, dass er fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Dann wäre auch in diesem Fall eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung möglich.

    Nicht dauernd getrennt lebend

    Normalerweise ist es erforderlich, dass das Paar, das eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben möchte, eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Die meisten Eheleute leben in einem Haushalt zusammen, eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung ist dann immer möglich.

    Paragraf 26 Absatz 1 Nummer 2 EStG schreibt vor, dass die Ehegatten „nicht dauernd getrennt“ leben. Das bedeutet nicht, dass die Eheleute oder eingetragenen Partner den gleichen im Melderegister eingetragenen Wohnsitz haben müssen. Beispielsweise kann einer der Partner aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben.

    Die Formulierung bezieht sich vor allem auf Paare, die vor der Trennung stehen. Trennen sich Eheleute im Laufe des Jahres, dann dürfen sie sich im Jahr der Trennung noch einmal gemeinsam veranlagen lassen. Leben sie aber ein komplettes Jahr auseinander, dann muss jeder seine eigene Steu­er­er­klä­rung erstellen und abgeben; selbst dann, wenn die Ehe noch gar nicht geschieden ist.

    Grundsätzlich sind Ehepartner dazu verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steu­er­er­klä­rung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Vorausgesetzt, dem anderen Partner entsteht kein Nachteil, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 13 UF 617/18). Im entschiedenen Fall verweigerte eine Ehefrau die Zu­sam­men­ver­an­la­gung für das Jahr 2015, obwohl sie sich erst im Juni 2016 von ihrem Mann trennte. Der Mann musste daher rund 2.800 Euro an Steuern nachzahlen und forderte von seiner Frau einen anteiligen Ausgleich. Das Gericht gab ihm recht. 

    Nicht selten unternehmen zerstrittene Paare einen Versöhnungsversuch. Dies honoriert der Fiskus. Probieren beide ernsthaft wieder ein gemeinsames Zusammenleben, dürfen sich die Eheleute auch in diesem Jahr wieder zusammen veranlagen lassen. Mindestens einen Monat lang sollten die beiden wieder zusammenwohnen, möglicherweise akzeptiert das Finanzamt auch eine kürzere Dauer. Ein gemeinsamer Urlaub genügt jedoch in der Regel nicht als Versöhnungsversuch.

    Eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung ist sogar möglich, wenn der demente Ehepartner im Pflegeheim wohnt und der gesunde Partner bereits gemeinsam mit einer neuen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen, neugebauten Haus lebt, inklusive Gemeinschaftsbankkonto. Dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 23. Juni 2015, rechtkräftig, Az. 13 K 225/14). Das unterlegene Finanzamt hat zunächst Revision eingelegt, diese aber zurückgenommen.

    Im konkreten Fall erkrankte die Ehefrau 2002 an Demenz. Ihr Mann pflegte sie bis 2008 zu Hause. Die zu 100 Prozent schwerbehinderte Frau musste jedoch dann in ein Pflegeheim verlegt werden. 2010 zog die neue Lebensgefährtin in die Wohnung des Manns ein. Ende 2010 begannen beide den Bau eines gemeinsamen Hauses, in das sie 2011 einzogen. 2014 verstarb die Ehefrau. Für die Jahre 2011 bis 2013 beantragte er die Zu­sam­men­ver­an­la­gung mit seiner im Pflegeheim lebenden Frau – ohne offenzulegen, dass er mit einer neuen Lebensgefährtin lebt.

    Das Finanzamt erfuhr jedoch davon und lehnte nachträglich die Zu­sam­men­ver­an­la­gung ab. Zu Unrecht, entschieden die Finanzrichter. Sie stellten fest, dass die Trennung auf der Krankheit der Frau beruhte. Der Mann habe nie die Absicht gehabt, seine Frau zu verlassen. Er kümmerte sich über all die Jahre persönlich und finanziell um sie, zahlte die Pflegeheimkosten sowie weitere krankheitsbedingte Zusatzkosten und war zudem ihr Betreuer. Er habe daher die persönliche und geistige Gemeinschaft mit ihr soweit wie möglich aufrechterhalten.

    Das Gericht kam daher zu dem Schluss: „Die Zu­sam­men­ver­an­la­gung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer – krankheitsbedingten eingeschränkten – Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt.“

    In einem anderen vergleichbaren Fall, in dem die Frau im Wachkoma lag, lehnte das Finanzgericht Köln hingegen die Zu­sam­men­ver­an­la­gung mit dem Mann ab. Dieser hatte jedoch mit seiner neuen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind (Urteil vom 16. Juli 2011, Az. 10 K 4736/07).

    Beispielrechnung ehegattensplitting bei gleichem einkommen

    Hermann-Josef Tenhagen

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    Sind homosexuelle Paare gleichgestellt?

    Das Ehegattensplitting gilt auch für eingetragene Lebenspartner (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2013, Az. 2 BvR 909/06). Ehepaare und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner werden seit 2013 vom Fiskus steuerrechtlich gleichgestellt. Seitdem gewährt das Finanzamt auch eingetragenen Lebenspartnern das Ehegattensplitting.

    Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften sogar rückwirkend bis 2001 gilt, als das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten ist. Es ordnete eine Beseitigung der Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare in noch nicht bestandskräftigen Fällen an. Eine Änderung ist demnach möglich, wenn noch kein Steuerbescheid erlassen wurde oder wenn er noch offen ist.

    Am 1. Oktober 2017 ist zudem das Eheöffnungsgesetz in Kraft getreten, die sogenannte Ehe für alle. Demnach können gleichgeschlechtliche Paare vor dem Standesamt zivilrechtlich eine Ehe eingehen. Diese ist einer Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt.

    Gleichgeschlechtlichen Paaren ist es sogar möglich, dass für sie der Splittingtarif rückwirkend bis 2001 anzuwenden ist. Dies liegt an einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg (31. Juli 2018, Az. 1 K 92/18) und einer Gesetzesänderung als Reaktion darauf.

    Zum Fall: Ein Paar ging 2001 eine Lebenspartnerschaft ein. Bis einschließlich 2012 hat das Finanzamt die beiden Partner einzeln veranlagt. Ab 2013 profitierten sie von der Änderung im Einkommensteuergesetz und wurden zusammen veranlagt. Im Herbst 2017 wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Daraufhin beantragten sie, dass sie auch für die Jahre 2001 bis 2012 zusammen veranlagt werden. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Steuerbescheide bestandskräftig und damit nicht mehr änderbar seien.

    Die hiergegen gerichtete Klage des Ehepaares war erfolgreich. Das FG Hamburg entschied, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von Paragraf 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung sei.

    Die beiden Steuerpflichtigen seien nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe so zu stellen, als ob sie bereits beim Eingehen der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Deshalb hat das FG Hamburg das Finanzamt angewiesen, die Steuerbescheide von 2001 bis 2012 dahingehend zu ändern, dass das Ehepaar für alle Jahre ihrer Lebenspartnerschaft zusammen veranlagt wird. Das unterlegene Finanzamt hatte Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. III R 57/18). 

    Der Gesetzgeber hat auf das Verfahren reagiert und sorgte für Rechtsklarheit. Er stellte die Weichen für eine nachträgliche Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Denn nach der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollen die Partner steuerlich so gestellt werden, als wenn sie bereits am Tag des Eingehens der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt als rückwirkendes Ereignis. 

    Allerdings setzte der Fiskus dafür Fristen: Erfolgte die Umwandlung in eine Ehe bis zum 31. Dezember 2019, konnten die Ehegatten gemeinsam bis Jahresende 2020 beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids stellen. Mit der Folge, dass nachträglich die Zu­sam­men­ver­an­la­gung berücksichtigt wurde. Die früheren Steuerbescheide auf Basis der Einzelveranlagung – möglicherweise bis 2001 zurückgehend – konnten bis dahin noch geändert werden.

    Für Paare, die zwischen 2001 und 2012 eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, ergab sich dadurch eine Chance auf eine unverhoffte, hohe Steuerrückerstattung. Dafür mussten sie bis zum 31. Dezember 2019 die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Außerdem mussten sie bis Ende 2020 beim Finanzamt beantragen, dass für beide Partner die jeweiligen Steuerbescheide der betreffenden Jahre geändert werden. 

    Möglicherweise kommen auch noch Zinsen auf die Steuerrückerstattung hinzu. Allerdings beginnt der Zinslauf erst im Jahr, nachdem die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde.

    Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare bezieht sich nicht nur auf die Einkommensteuer. Sie gilt auch für die Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.

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    Was bringt die Zu­sam­men­ver­an­la­gung?

    Vor allem die Anwendung des Splittingverfahrens zur Ermittlung der Steuerschuld ist für viele Paare finanziell attraktiv und daher der größte Vorteil einer Zu­sam­men­ver­an­la­gung. Ihre wichtigsten Merkmale sind:

    • Im Rahmen der Zu­sam­men­ver­an­la­gung werden die Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner zwar getrennt ermittelt, dann aber zusammengerechnet und als gemeinsame Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung beim Finanzamt abgegeben. Beide gelten als ein Steuerpflichtiger und erhalten einen gemeinsamen Steuerbescheid.
    • Die Steuer wird für die Ehegatten/Lebenspartner zusammen nach dem Splittingverfahren berechnet. Das heißt: Für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird die Steuer gemäß Grundtabelle berechnet und dann verdoppelt. Dadurch ergibt sich in der Regel eine niedrigere Steuerschuld als bei der Einzelveranlagung.
    • Das Splittingverfahren gewährt den größten Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung, falls nur ein Ehegatte/Lebenspartner Einkünfte erzielt. Kein Vorteil ergibt sich, wenn beide Partner gleich hohe Einkünfte erzielen.
    • Beide haften gemeinsam für die insgesamt zu zahlende Einkommensteuer. Der eine Partner muss also für die Steuerschuld geradestehen, die rechnerisch auf den anderen Partner entfällt.

    Wie wird die Steuer beim Splittingtarif berechnet?

    Habt Ihr Euch für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung entschieden, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren auf der Grundlage von Paragraf 26b und Paragraf 32a EStG berechnet. Hierbei wird die Splittingtabelle herangezogen.

    Die Steuerschuld nach dem Splittingtarif kannst Du folgendermaßen ermitteln: Zunächst berechnest Du für beide Partner das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Frei- und Pauschbeträge werden verdoppelt. Werbungskosten und alle anderen steuerlich abzugsfähigen Positionen wurden abgezogen. Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen halbierst Du. Auf diesen Betrag wendest Du den Grundtarif an. Das heißt, Du übernimmst die Einkommensteuer aus der Grundtabelle des jeweiligen Steuerjahres. Der doppelte Betrag ergibt die Steuer nach dem Splittingtarif.

    In den meisten Fällen führt die Zu­sam­men­ver­an­la­gung nach der Splittingtabelle dazu, dass die zu zahlende Einkommensteuer niedriger ist als bei Einzelveranlagungen der beiden Partner. Der Grund hierfür ist die Steuerprogression: Mit der Höhe der Einkünfte steigt die Einkommensteuerlast nicht linear, sondern überproportional.

    Wann sich die Zu­sam­men­ver­an­la­gung richtig lohnt

    Je größer der Einkommensunterschied zwischen den Ehepartnern ist, desto höher ist der finanzielle Vorteil, der sich aus einer gemeinsamen Veranlagung in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung im Vergleich zur Einzelveranlagung ergibt. Besonders lukrativ ist die Zu­sam­men­ver­an­la­gung, wenn ein Partner ein sehr hohes Einkommen hat und der andere gar keins.

    Am höchsten fällt der Splittingvorteil aus, wenn zu der Einkommensdifferenz noch ein hoher Steuersatz kommt. Bei sehr hohem Einkommen kann der Steuervorteil über 9.000 Euro betragen – in Extremfällen kann daraus sogar ein fünfstelliger Betrag resultieren.

    Für die Mehrheit der Ehepaare ist die Zu­sam­men­ver­an­la­gung vorteilhafter. Die beantragt Ihr im Hauptvordruck der Steu­er­er­klä­rung. Kreuzt Ihr als Paar nichts an, dann wird das Finanzamt Euch zusammen veranlagen. Wenn Ihr Papierformulare ausfüllt, dann müssen beide Partner unterschreiben.

    Es gibt jedoch einige Konstellationen, in denen steuerlich die Einzelveranlagung günstiger ist, als wenn sich das Paar zusammen veranlagen lässt. Zum Beispiel, wenn ein Ehegatte Elterngeld oder eine andere Lohnersatzleistung bezogen hat.

    Das liegt daran, dass beispielsweise für das Kurz­arbeiter­geld der Progressionsvorbehalt gilt, also ein höherer Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen ermittelt wird. Wann zwei Erklärungen statt eine ausnahmsweise vorteilhafter sind, kannst Du im Ratgeber Einzelveranlagung lesen.

    Bei der Einzelveranlagung wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet, bei der Zu­sam­men­ver­an­la­gung nach der Splittingtabelle.

    Die folgende Tabelle bietet einen Vergleich von Grund- und Splittingtabelle für verschiedene zu versteuernde Einkommen:

    Quelle: Einkommensteuerrechner des BMF, Grund- und Splittingtabelle für das Jahr 2018

    Ein Alleinstehender, der ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro hat, wird einzeln veranlagt und zahlt 12.432 Euro Einkommensteuer. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner zahlen bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung und einem gemeinsamen Einkommen von 50.000 Euro nur 7.704 Euro Einkommensteuer – und damit 4.728 Euro weniger (Werte beziehen sich auf das Steuerjahr 2018).

    Zusammen veranlagte Partner können ihre zu zahlende Einkommensteuer aus der Splittingtabelle ablesen. Für jedes Jahr gibt es eine neue. Einige Anbieter stellen solche Tabellen im Internet kostenlos zur Verfügung. Die Tabellenwerte beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen. Dieses ist niedriger als das Bruttoeinkommen.

    Du musst also zunächst das zu versteuernde Einkommen ermitteln oder abschätzen. Denn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten und gegebenenfalls weitere Positionen mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage.

    Ohne Hilfsmittel ist es schwierig, das genaue zu versteuernde Einkommen zu berechnen. Dieses benötigst Du jedoch, wenn Du den Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (BMF) nutzen willst. Damit kannst Du für jedes Steuerjahr Deine Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag berechnen – sowohl als Verheirateter als auch als Alleinstehender. Die jeweiligen Splitting- und Grundtabellen sind hinterlegt.

    Falls Du es genauer wissen möchtest, solltest Du Steuersoftware nutzen. Damit kannst Du die Steuerbelastung bei Einzel- und Zu­sam­men­ver­an­la­gung berechnen und miteinander vergleichen. Die Programme, die wir empfehlen, findest Du im Ratgeber Steuersoftware.

    Wie viel kann das Ehegattensplitting bringen?

    Die folgenden Beispiele verdeutlichen den finanziellen Vorteil, der sich bei unterschiedlich hohen Einkommen von Partnern aufgrund der Zu­sam­men­ver­an­la­gung gegenüber Einzelveranlagung ergibt. Das Paar hat in allen Konstellationen zusammengerechnet 60.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.

    Vergleich Einzel-/Zusammenveranlagung in Euro

    1„Einkommen“ meint hier das zu versteuernde Einkommen (für Partner 1 beziehungsweise Partner 2)
    Quelle: Einkommensteuerrechner des BMF, Grund- und Splittingtabelle des BMF für das Jahr 2018, Finanztip-Berechnung  (Stand: 2018)

    Die Tabelle verdeutlicht, dass die Zu­sam­men­ver­an­la­gung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besonders vorteilhaft ist, wenn die Einkommensunterschiede zwischen ihnen sehr groß sind.

    Was ist das Witwensplitting?

    Verwitwete und Geschiedene müssen sich einzeln veranlagen lassen. Doch sie können dennoch in bestimmten Fällen vom Splittingtarif profitieren.

    Ein solcher Sonderfall ist das sogenannte Witwensplitting, auch Gnadensplitting genannt. Stirbt einer der Gatten, gewährt das Finanzamt dem Überlebenden den Splittingtarif im Todesjahr und ein letztes Mal im Folgejahr. Dies gilt, wenn zum Zeit­punkt des Todes des Partners die Voraussetzungen für die Zu­sam­men­ver­an­la­gung gegeben waren (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).

    Beispiel: Der Ehemann stirbt 2021. Für das Jahr 2021 ist eine Zu­sam­men­ver­an­la­gung möglich, ab 2022 nur noch eine Einzelveranlagung. Die Witwe kann aber für die Jahre 2021 und 2022 den Splittingtarif nutzen.

    Beispielrechnung ehegattensplitting bei gleichem einkommen

    Saidi Sulilatu

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    Was ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr?

    Vierte und letzte Form der Veranlagung ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr. Diese kommt dann vor, wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt und einer der beiden heiratet in demselben Jahr erneut. Der Wiederverheiratete darf sich in diesem Jahr nur mit seinem neuen Partner zusammen veranlagen lassen; bezüglich seines Expartners muss er sich nach dem Grundtarif besteuern lassen.

    Der unverheiratete Expartner kann sich nur einzeln veranlagen lassen. Dennoch wird bei ihm der günstigere Splittingtarif angewendet. Dies ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr.

    Wann kannst Du die Veranlagungsart ändern?

    Du entscheidest jedes Jahr aufs Neue mit der Steu­er­er­klä­rung, ob Du Dich einzeln oder zusammen veranlagen lassen willst. Die gewählte Veranlagungsart gilt nur für das betreffende Steuerjahr. Sie kann noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Es verbleibt demnach nur die einmonatige Einspruchsfrist für eine Korrektur.

    Nachdem der Bescheid Bestandskraft erlangt hat, kann die Veranlagungsart nur noch ausnahmsweise geändert werden, sofern

    1. ein Steuerbescheid der Ehegatten/Lebenspartner aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
    2. die Änderung der gewählten Veranlagungsart dem Finanzamt mitgeteilt wird, bevor der Änderungs- oder Berichtigungsbescheid Bestandskraft erlangt sowie
    3. die Einkommensteuer der Ehegatten/Lebenspartner nach Änderung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne diese Änderung wäre. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Partner wird dabei zusammengerechnet.

    Die drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

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    Wie berechnet man Ehegattensplitting?

    Ehegattensplitting bedeutet, dass das zu versteuernde Einkommen beider Eheleute addiert und anschließend halbiert wird. Die darauf anfallende Einkommensteuer wird dann wiederum verdoppelt. Vereinfacht gesagt: Jeder Ehepartnerversteuert die Hälfte des gemeinsamen Gesamteinkommens.

    Wie berechnet sich das Splittingverfahren?

    Im Rahmen des Splittingverfahrens wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, auf Grundlage dieses halbierten und abgerundeten Betrages wird die Steuer berechnet. Der sich ergebende Steuerbetrag wird danach verdoppelt. Diese Steuer ist dann von beiden Ehegatten zu entrichten.

    Wie viel spart man bei Ehegattensplitting?

    Rund 22 Milliarden Euro kostet das Ehegattensplitting den Staat pro Jahr. In Anspruch genommen wird es zu 90 Prozent in den alten Bundesländern – und dort vor allem von einkommensstarken Familien und Alleinverdiener-Ehen. Bis zu 15.000 Euro im Jahr kann man durch das Splitting sparen. Soweit die Zahlen.

    Wie wird die Splittingtabelle angewendet?

    Man hat also sowas wie das durchschnittliche Einkommen der beiden. Von diesem wird nach dem normalen Steuertarif die Einkommensteuer berechnet. Danach multipliziert man diese Steuer wieder mit zwei – und schon hat man die Steuerbelastung des Paares. Diese Zahl steht dann in der Splittingtabelle.