Bei krankschreibung muss gleicher krankheit

Grundsatz: Nur ein Verhinderungsfall während einer Arbeitsunfähigkeit

Solange Ihr Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat er zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen durch Sie als Arbeitgeber. Wenn verschiedene Krankheiten unabhängig voneinander auftauchen, besteht der Anspruch grundsätzlich immer wieder neu. Was aber passiert, wenn eine neue Krankheit während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit oder im direkten Anschluss auftaucht? Ausnahmsweise entsteht dann kein neuer Fall, die Fristen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelten weiter. Die Beweislast für das Gegenteil liegt beim Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019 entschieden, dass es sich grundsätzlich um einen Verhinderungsfall handelt. Davon wird ausgegangen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Das gilt übrigens auch, wenn die Entgeltfortzahlung bereits beendet war und Ihr Arbeitnehmer wegen der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bekommt. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung beendet war.

Neue Krankheit oder Folgeerkrankung?

Aber auch in anderen Fällen ist nicht immer klar, ob ein neuer Fall von Entgeltfortzahlung entsteht. Haben zwei Krankheiten keinen erkennbaren Zusammenhang und konnte Ihr Arbeitnehmer zwischendurch arbeiten, müssen Sie auch zwei Mal das Entgelt für sechs Wochen fortzahlen.

Gibt es aber einen Zusammenhang wegen der gleichen Grunderkrankung (z. B. eines Rückenleidens), können unter Umständen die Krankheitszeiten addiert werden, so dass Sie nur einmal Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen. Dies muss geprüft werden

  • bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, die keine Minijobber sind, durch dessen Krankenkasse auf Ihren elektronischen Antrag hin,
  • bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern oder Minijobbern durch Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes.

Erstattung der Entgeltfortzahlung bei Teilnahme am U1-Verfahren

Als Arbeitgeber, der am U1-Verfahren teilnimmt, werden Sie aber auf jeden Fall durch die Sozialversicherung entlastet. Dann haben Sie einen Erstattungsanspruch nach dem Aufwendungsausgleichgesetz. Dazu müssen Sie auf elektronischem Wege einen Erstattungsantrag an die Krankenkasse des Arbeitnehmers übermitteln. Den Erstattungsbetrag können Sie sich ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen lassen.

Und auch Ihr gesetzlich versicherter Arbeitnehmer ist nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist abgesichert. Dann übernimmt grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse diese Aufgabe, sofern kein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht. Privat versicherte Arbeitnehmer sollten eine Krankentagegeldversicherung besitzen.

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  • Kompakte Informationen zu den Themen finden Sie in den Steckbriefen Krankheit, Entgeltersatzleistung (Krankengeld) und U1-Verfahren (Erstattung).

Quelle

  • Pressemitteilung Nr. 45/19 des Bundesarbeitsgerichts

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Krankheiten können in jedem Alter und in unterschiedlichen Formen auftreten. Dabei kann es sich um kurzfristige Erkrankungen handeln, aber auch um jene, die monatelang andauern oder einen chronischen Verlauf entwickeln. Führt die Krankheit zu einer Erwerbs- oder Berufs­unfähigkeit werden weitere Behördengänge notwendig. Um sich bestmöglich abzusichern, sind im Falle einer Krankheit Kontakte vor allem mit der Krankenkasse, der Renten- und der Unfall­versicherung notwendig. Zudem können weitere Sozialleistungen beantragt werden. Auch bei der Erkrankung eines betreuungs­bedürftigen Kindes können für die Eltern spezielle Behörden­kontakte notwendig werden.

Eintritt und Verlauf einer Krankheit

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Eintritt und Verlauf einer Krankheit

Erkrankt eine erwerbstätige Person, so hat sie die Erkrankung dem Arbeitgeber und in der Regel ab dem dritten Tag der Krankenkasse zu melden. Die Erkrankung wird von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellt. Im Krankheitsfall wird anschließend vom Arzt oder der Ärztin eine Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung in mehrfacher Ausführung ausgestellt. Diese muss der Krankenkasse und dem Arbeitgeber übermittelt werden. Mit diesem Schritt wird die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen im Krankheitsfall sichergestellt. Dauert die Erkrankung an, wird in der Regel von der Krankenkasse für weitere 72 Wochen Krankengeld gezahlt.

Ist eine erkrankte Person nicht erwerbstätig und bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, muss die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung bei der Krankenkasse und bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Die Agentur für Arbeit zahlt dann für die ersten 6 Wochen im Krankheitsfall Arbeitslosengeld I weiter. Danach erhalten gesetzlich Krankenversicherte in der Regel ab der 7. Woche Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Dauert die Erkrankung an, wird von der Krankenkasse für weitere 72 Wochen Krankengeld gezahlt.

Bezieht eine erkrankte Person Arbeitslosengeld II, ist die Krankmeldung und die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung beim Jobcenter einzureichen. Das Jobcenter zahlt ALG II im Krankheitsfall weiter aus.

Sofern medizinisch notwendig, können im Verlauf der Krankheit Rehabilitations­maßnahmen (Reha) beantragt werden. Um den Betroffenen die Antragstellung zu erleichtern, kann die Reha unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Rehabilitations- und Leistungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, gesetzliche Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Sozialamt) gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten.

Ergeben sich durch die Krankheit, den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit dauerhafte Beeinträchtigungen kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Behinderung“.

Werden Patienten pflegebedürftig, kann bei der Pflegekasse die Einstufung in einen Pflegegrad beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Pflegebedürftigkeit“.

Führen die Reha-Maßnahmen nicht zu einer Besserung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Rentenversicherungs­trägern Erwerbsminderungsrente bzw. bei den Unfallversicherungs­trägern Verletztenrente beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage Eintritt in den Ruhestand

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Dauer der Krankheit länger als sechs Wochen

Hält eine Erkrankung länger als sechs Wochen an, stellt der Arbeitgeber die Lohnfort­zahlung in der Regel ein, sodass bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt werden muss. Der Antrag auf Krankengeld entspricht jedoch nicht einem klassischen Antrag. Stellt der Arbeitgeber die Lohnfort­zahlung ein, meldet er dies der Krankenkasse. Diese übermittelt in der Regel ein Informations­schreiben an die versicherte Person, dass künftig Krankengeld gezahlt wird. Die Versicherten bestätigen dies der Krankenkasse unter Nennung der Bankverbindung. Für eine lückenlose Zahlung des Krankengelds haben die Versicherten sicherzustellen, dass alle vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin ausgestellten Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen an den Arbeitgeber und die Krankenkasse übermittelt werden.

Wenn nach 6 Wochen Krankheit kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht, kann für die Zeit der Teilnahme an einer medizinischen oder beruflichen Reha-Maßnahme beim zuständigen Rehabilitations- und Leistungsträger Übergangsgeld beantragt werden. Die Höhe richtet sich nach dem vorhergehenden Einkommen und beträgt in der Regel zwei Drittel vom Nettoeinkommen. So kann beispielsweise bei der Rentenversicherung Übergangsgeld beantragt werden, wenn mit der Reha die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden soll. Dagegen kann bei den Unfallversicherungs­trägern nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit Übergangsgeld beantragt werden. Zudem zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmtem Voraussetzungen Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld während einer beruflichen Reha.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einer Person, die ALG I bezieht, länger als sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld. Damit Arbeitslose nach dem Bezug von Krankengeld wieder ALG I erhalten können, müssen sie sich für die Weiterzahlung von ALG I erneut bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einer Person, die ALG II bezieht, länger als 6 Wochen, ist die Arbeitsunfähigkeit weiterhin gegenüber dem Jobcenter nachweisen, denn ALG II wird nur an erwerbsfähige Personen geleistet.

Ist ein Arbeitsunfall oder das Auftreten einer Berufskrankheit die Ursache für eine Erkrankung von mehr als 6 Wochen, zahlt der Unfallversicherungsträger, d. h. für gewöhnlich die Berufsgenossenschaft, Verletztengeld. Diese Leistung muss in der Regel nicht beantragt werden, da die Krankenkassen durch die regelmäßig eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Kenntnis von der andauernden Krankheit haben. Die Unfallversicherungsträger werden zudem mit Eintritt der Berufskrankheit oder des Arbeitsunfalls und der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt unterrichtet. Die Krankenkasse zahlt anschließend im Auftrag des Unfallversicherungsträgers das Verletztengeld aus. Sind Betroffene nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert, kann bei den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) ein Antrag auf Verletztenrente gestellt werden.

Nach längerer Krankheit kann der Übergang zur vollen Berufstätigkeit durch eine Wiedereingliederung erleichtert werden. Das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. War eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen krank, muss die Arbeitsstelle ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Dabei kann die stufenweise Wiedereingliederung ein Teil eines BEM sein. Während der Wiedereingliederung sind Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben. Die finanzielle Sicherung über den zuständigen Kostenträger ist jeweils abhängig von Art und Dauer der Erkrankung. So kann beispielsweise bei der Rentenversicherung im Anschluss an eine medizinische Reha-Maßnahme Übergangsgeld, bei der Unfallversicherung Verletztengeld oder bei der Krankenversicherung Krankengeld beantragt werden.

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Dauer der Krankheit länger als 78 Wochen

Innerhalb von 3 Jahren wird von der Krankenkasse höchstens für 78 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit ausgezahlt. Wenn der Anspruch auf Krankengeld endet, kann zudem bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeits­arbeitslosengeld) beantragt werden. Damit kann die finanzielle Versorgungslücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, z.B. der Erwerbsminderungs­rente überbrückt werden.

Ist absehbar, dass eine Erkrankung auch nach 78 Wochen weiter anhält, fordert die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit den Betroffenen oder die Betroffene auf, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen und / oder Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dies gilt für erwerbstätige und für arbeitslose Personen. In den meisten Fällen geht dem Antrag auf Erwerbsminderungs­rente der Antrag auf Reha-Maßnahmen voraus. Die vorherige Teilnahme an diesen Maßnahmen ist allerdings nicht vorgeschrieben, um einen Antrag auf Erwerbsminderungs­rente stellen zu können. Die Reha-Maßnahmen werden bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Dem Antrag beizufügen sind ärztliche Gutachten und das Aufforderungs­schreiben der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit.

Werden die Maßnahmen bewilligt, führen die Behandlungen aber nicht zum Abklingen der Erkrankung, wird ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung der Antrag auf Erwerbs­minderungsrente gestellt. Dem Antrag sind folgende Nachweise, soweit zutreffend, beizufügen: Reha-Gutachten, andere ärztliche Gutachten, Bescheide über empfangene Sozialleistungen, Ausbildungs- und Krankheitszeiten sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit. Wird der Antrag bewilligt und die Rente ausgezahlt, ist diese ebenfalls in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

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Finanzielle Unterstützung und weitere Hilfen für zu Hause

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Neben den genannten Geldern und Renten können von Krankheit betroffene Personen weitere finanzielle Unterstützung beantragen.

Soweit das Krankengeld nicht ausreichend ist, um den Lebensunterhalt zu decken, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Jobcenter aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragt werden.
Falls die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II nicht vorliegen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beim Amt für Soziales oder bei der Stadt bzw. der Gemeinde beantragt werden.

Für bestimmte Leistungen der Krankenversicherung müssen Patienten Zuzahlungen leisten. Überschreiten jedoch die befreiungsfähigen Zuzahlungen einen bestimmten Anteil am Einkommen, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungs­befreiung beantragt werden. Zu den befreiungsfähigen Zuzahlungen zählen beispielsweise Zuzahlungen für Arznei-, Heil - oder Hilfsmittel sowie Zuzahlungen für Krankenhausaufhalte und Reha Maßnahmen. Dafür müssen Einkommens­nachweise, Quittungen und ärztliche Bescheinigungen eingereicht werden.
Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten zur Krankenbeförderung von der Krankenkasse auf Antrag erstattet werden.

Sind im Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit einer Behinderung zu versorgen, kann von der erkrankten Person eine Haushaltshilfe abhängig von der Art der Krankheit bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung, den Unfallversicherungs­trägern bzw. der Berufsgenossenschaft oder beim Amt für Soziales beantragt werden. Die Haushaltshilfe übernimmt notwendige Arbeiten im Haushalt wie zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dafür müssen Einkommens­nachweise erbracht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, aus der die voraussichtliche Dauer des Bedarfs hervorgeht.

Ergeben sich durch die Krankheit, den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit dauerhafte Beeinträchtigungen, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Mit dem Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Nachteilsausgleiche beantragt werden. Siehe hierzu die Lebenslage „Behinderung“.

Werden Patienten pflegebedürftig, können nach der Anerkennung der Pflegbedürftigkeit durch die Pflegekasse entsprechende Hilfen und finanzielle Unterstützungen beantragt werden. Siehe hierzu die Lebenslage „Pflegebedürftigkeit“.

In der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt können entstandene Krankheitskosten als außergewöhnliche Kosten angegeben werden. Zudem ist die Höhe der Einkünfte aufgrund des Kranken-, Übergangs- und Verletztengeldes sowie der Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt anzugeben. Außerdem müssen die empfangenen Sozialleistungen als Einkommen angegeben werden.

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Finanzielle Unterstützung bei einer Erkrankung während des Studiums

Muss ein Studium wegen Krankheit unterbrochen werden, zahlt das BAföG-Amt die ersten drei Monate BAföG weiterhin aus. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, ist das BAföG-Amt darüber zu informieren. Studierende können beim zuständigen BAföG-Amt bei schwerer Krankheit zudem einen Antrag auf Verlängerung des BAföG-Anspruchs stellen. Nach der Einstellung der BAföG-Zahlungen stehen für Studierende, die wegen Krankheit ihr Studium nicht weiterführen können, zwei Wege offen.

  • Arbeitslosengeld II beim Jobcenter beantragen:
    Dauert bei Studierenden die Krankheit für 3 bis 6 Monate an, kann beim Jobcenter Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dem Antrag auf Arbeitslosen­geld II sind u.a. eine Studienbescheinigung, eigene Einkommens- und Vermögensnachweise und die der Eltern, eine Bescheinigung der Kranken­kasse und eine Kopie des Miet­vertrags beizufügen.

  • Sozialhilfe beim Amt für Soziales beantragen:
    Dauert bei Studierenden die Krankheit länger als 6 Monate an, kann beim Amt für Soziales ein Antrag auf Sozial­hilfe gestellt werden. Dem Antrag sind u.a. die Exmatrikulations­bescheinigung, die Melde­bestätigung, eine Kopie des Miet­vertrags und die Nebenkostenabrechnung, ein Nachweis der Kranken­kasse und wiederum Einkommens­nachweise der Eltern und des eigenen Einkommens sowie Vermögensnachweise beizufügen.

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Krankheit eines Kindes

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Erkranken in einem Haushalt Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder mit einer Behinderung, können Eltern sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn keine andere Person im Haushalt das kranke Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Die unbezahlte Freistellung kann je Kind im Kalenderjahr für höchstens 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern auf 25 Arbeitstage und bei Allein­erziehenden auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

Als Lohnersatz kann bei der Krankenkasse das sogenannte „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ beantragt werden. Dazu ist dem Antrag u.a. die Krankmeldung des Kindes beizufügen. Bei Arbeitslosigkeit kann ebenfalls das Krankengeld beantragt werden, wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Stellensuche nicht fortgeführt werden kann.

Wenn ein Kind infolge eines Wegeunfalls (auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte bzw. Schule) pflegebedürftig wird und betreut werden muss, wird das Kinderkrankengeld von den Unfallversicherungsträgern gezahlt.

Ist ein Kind hingegen längerfristig erkrankt, bietet das Jugendamt Beratungen zu Unterstützungsleistungen und Therapien an. Jeweils abhängig von der Art der Erkrankung können bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung und dem Unfallversicherungsträger Betreuungshilfen, Therapien und Reha-Maßnahmen beantragt werden. Der Bedarf dieser Behandlungen ist durch ärztliche Gutachten nachzuweisen.

Die durch die Krankheit des Kindes entstandenen Kosten können ebenfalls in der Einkommensteuererklärung der Eltern angegeben werden.

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Welche Zeit muss zwischen der gleichen Krankheit liegen?

Sechs-Monats-Frist Liegen zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate, so besteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn innerhalb der sechs Monate Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung besteht.

Wie oft darf man mit der gleichen Krankheit krank sein?

Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Monaten erneut aufgrund derselben Krankheit krankheitsbedingt arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG).

Wie lange muss man zwischen 2 verschiedenen Krankheiten arbeiten?

Nur wer zwischen einer Erkrankung und einer weiteren Erkrankung von insgesamt mehr als sechs Wochen wenigstens kurzfristig arbeitsfähig war und das beweisen kann, hat Anspruch auf maximal sechs weitere Wochen Entgeltfortzahlung.

Was gilt als die gleiche Krankheit?

Ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden, das auch während eines beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervalls latent weiter bestanden hat und sich später erneut durch Krankheitssymptome manifestiert, erfüllt den Tatbestand "derselben" Krankheit (vgl.