Ab wann müssen ffp2 masken getragen werden

Am 17. September ist das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ in Kraft getreten, wirksam wird es ab morgen, 1. Oktober.

Ab wann müssen ffp2 masken getragen werden

© Proxima Studio | Adobe Stock

Das Bild zeigt ein 3D-Modell des Coronavirus.

Bundesweit gilt dann eine FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen weiterer Heilberufler sowie im Fernverkehr (medizinische Masken für 6- bis 14-Jährige und für Personal). Masken- und Testnachweispflicht besteht für den Zutritt zu Krankenhäusern und zu voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen bzw. vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter sechs Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Ergänzend haben die Länder die Möglichkeit, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren. In der ersten Stufe können sie etwa zusätzlich auch eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr verhängen. Davon wird NRW im Rahmen der ebenfalls zum 1. Oktober angepassten Coronavirus-Schutzverordnung bereits Gebrauch machen. Verpflichtend in Nahverkehrszügen, Bussen und Bahnen sind – wie bisher – aber nur medizinische Masken, keine FFP2-Masken.

Die neuen Regeln des Infektionsschutzgesetzes gelten bis zum 7. April 2023. 

Verlängerung der medikamentösen COVID-19-Therapien

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist ebenfalls bis zum 7. April 2023 verlängert worden. Gesetzlich Krankenversicherte haben somit weiterhin einen Anspruch auf die Versorgung mit monoklonalen Antikörpern zur Präexpositionsprophylaxe einer COVID-19-Erkrankung. Die hierfür zugelassene Antikörperkombination Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld®) kann allerdings nur noch individuell auf den Namen der Patientin bzw. des Patienten, zulasten der jeweiligen Krankenkasse, über die Apotheke bezogen werden. Ein Bezug über Satellitenapotheken ist nicht mehr möglich, weil die dortige Ware mittlerweile das Verfallsdatum überschritten hat. Eine separate Abrechnung der Leistung ist ebenfalls nicht möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) steht hierzu in Verhandlung mit dem GKV-Spitzenverband. Evusheld wird u. a. vom Robert Koch-Institut (RKI) in einer Dosierung von 2x300 mg empfohlen. Dies ist das Doppelte der zugelassenen Dosierung, so dass die Anwendung off-label wäre. Es wird empfohlen, die Kostenübernahme für die Verordnung im Vorfeld mit der jeweiligen Krankenkasse abzuklären.

Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe von  Nirmatrelvir/Ritonavir (Paxlovid®) erhalten Ärztinnen und Ärzte seit dem 18. August 2022 eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung (GOP 88125). Diese Regelung ist ebenfalls bis zum 7. April 2023 verlängert worden.

Häufig gestellte Fragen zur Maskenpflicht

Wie soll sich die Praxis verhalten, wenn eine Patientin/ein Patient ohne Maske in die Praxis kommt?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG) dürfen u. a. Arztpraxen und psychotherapeutische Praxen von Patientinnen/Patienten und Besuchenden nur betreten werden, wenn sie mindestens eine FFP2-Atemschutzmaske tragen. Die Vorschrift regelt im Weiteren, dass Praxen verpflichtet sind, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und können vom Betreten der Praxis ausgeschlossen werden. Praxen sollten also Patientinnen/Patienten und Besuchende, die ohne oder mit nicht ausreichender Maske die Praxis betreten, auffordern, ihrer Verpflichtung zum Tragen einer ordnungsgemäßen Maske nachzukommen. Tun sie dies nicht, können sie der Praxis verwiesen werden, sofern nicht die dringende Behandlungsnotwendigkeit, zum Beispiel im Notfall, entgegensteht.

Kann die Praxis FFP2-Masken zur Weitergabe an Patientinnen/Patienten und Praxisbesuchende über den SSB ordern und abrechnen?

Eine Verpflichtung zur Aushändigung einer Maske durch die Praxis besteht nicht, da es ja eine Obliegenheit der Patientin/des Patienten oder Besuchenden ist, die Maske zu tragen. FFP2-Masken, die die Praxis Personen ohne ausreichenden Maskenschutz freiwillig anbietet, können nicht über den SSB abgerechnet werden, sondern müssen von Patientinnen und Patienten ggf. privat vergütet werden. 

Müssen auch Beschäftigte der Praxis durchgängig Maske tragen? Also auch hinter Plexiglasscheiben oder wenn kein Patientenkontakt besteht?

Die zum 1. Oktober aktualisierte NRW-Coronaschutzverordnung (gültig bis zunächst 31. Oktober) verlangt von Beschäftigten in Arztpraxen und psychotherapeutischen Praxen das Tragen von mindestens medizinischen Masken. FFP2-Masken sind nicht zwingend. Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden, wenn eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches einen gleichermaßen wirksamen Schutz bringt.

Muss auch in psychotherapeutischen Praxen eine FFP2-Maske getragen werden?

In der Therapie kann es wichtig sein, die Mimik der Patientinnen und Patienten lesen zu können.
Ja, die Maskenpflicht gilt für Arztpraxen und Praxen anderer Heilberufler, also auch von Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind möglich, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht. Darüber entscheidet die Therapeutin/der Therapeut individuell.
 

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    KVNO Praxisinformation | Themen: Corona-Schutzregeln / Maskenpflicht / Abrechnungsziffern für bivalente Impfstoffe / KVNO-Talk zur ärztlichen Notfallversorgung (PDF, 387 KB)

Erstellt: 30.09.2022 14:30 Uhr

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