Ab wann gilt die 2g regel in nrw

Am Mittwoch tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Darin ist geregelt, welche Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte bestehen und wo auch Geimpfte einen negativen Test nachweisen müssen, um Einlass zu erhalten. Andere Bundesländer wie Brandenburg und Berlin haben bereits Lockerungen umgesetzt. Am Dienstag hob Bremen die 2G-Regelung im Handel auf. Auch die leidgeplagten Branchen in NRW hoffen auf Lockerungen.

Am Nachmittag informierte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann über die Anpassung der Corona-Schutzverordnung und die Regeln für Karneval. Bereits bekannt war, dass die Karnevalstage in "räumlich abgegrenzten Brauchtumsgebieten innerhalb der Städte" geplant sind. In diesen Zonen, in denen größere Menschenansammlungen zu erwarten seien, würden höhere Schutzmaßnahmen gelten als außerhalb der Gebiete.

Schilder wie dieses in einem Kaufhaus in Hessen, dass die 2G-Regel bereits früher abschwächte, könnten bald auch in NRW häufiger zu sehen sein. - © picture alliance/dpa

Außerdem sollen vorerst nur Anpassungen an der Corona-Schutzverordnung vorgenommen werden. Nach der Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar werde man das Infektionsgeschehen erneut anschauen. Bei einer stabilen Lage in den Kliniken, die Laumann nicht näher definierte, werde es auch in NRW mehr Lockerungen geben.

Die Regeln im Überblick:

Karneval

Ein komplettes Verbot hält das Land mit Blick auf die Impfquote nicht mehr für vertretbar. Kommunen dürfen vom 24. Februar bis zum 1. März gesicherte Brauchtumszonen ausweiten. Darin gilt generell die 2G+-Regel, Geboosterte müssen keinen Test nachweisen. Es darf keine Veranstaltungen wie Konzerte oder Umzüge geben, auch keine angemeldeten.

Alternativ können Kommunen Bereiche vollständig absperren und den Zugang kontrollieren - oder stichprobenartig die Besucher überprüfen. "Wer sich nicht an die Regeln hält, wird eine nicht unerhebliche Strafe zu zahlen haben", sagte Laumann. Bei Veranstaltungen in Innenräumen brauchen auch Geboosterte einen tagesaktuellen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden). Das gilt auch für gastronomische Einrichtungen mit Ausnahme reiner Speiselokale.

Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2G+, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen.

2G-Regel

Ab Mittwoch sind in allen betroffenen Geschäften und Einrichtungen keine Zugangskontrollen mehr erforderlich, die 2G-Regel bleibt aber erhalten. "Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen", schreibt das Landesgesundheitsministerium (MAGS). Künftig sei bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gelte auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.

Mehr Jugendliche gelten als geimpft

Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre werden mit Geimpften gleichgestellt, wenn sie getestet sind, erfüllen sie auch die 2G+-Voraussetzungen. Das galt bisher nur bis zum Alter von 15 Jahren. Jugendarbeit wird unter 3G-Bedingungen wieder erlaubt, bisher galt auch hier 2G.

Quarantäneregeln

Hier schreibt das Land: "Die Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst.

Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst. So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit.

Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die 'Freitestung' immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist."

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst für einen Monat bis zum 9. März.

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