§ 23 absatz 3 schulgesetz für den freistaat sachsen (schulg)

1 SMK Fassung: Synopse zum Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz SächsSchulG) Vergleich der Fassungen vor und nach der Änderung durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen vom 26. April 2017 (vom Sächsischen Landtag am 11. April 2017 beschlossen) Hinweis zur Darstellung des gestaffelten Inkrafttretens Das Änderungsgesetz tritt grundsätzlich am 1. August 2018 (Darstellung in LILA) in Kraft. Abweichende Inkrafttretenszeitpunkte nach Artikel 8 sind der Tag nach der Verkündung, also der 16. Mai 2017 (in ROT gekennzeichnet), und der 1. August 2017 (in BLAU gekennzeichnet). Sonstige abweichende Inkrafttretensregelungen nach Artikel 8 sind in ORANGE gekennzeichnet. rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 1 von 73

2 Artikel 1 Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) Inhaltsübersicht 1. Teil Allgemeine Vorschriften 1. Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz SächsSchulG) Inhaltsübersicht 1. Teil Allgemeine Vorschriften 1. Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule 1 [ u n v e r ä n d e r t ] 2 Sorbische Kultur und Sprache an der Schule 2 [ u n v e r ä n d e r t ] 3 Geltungsbereich 3 [ u n v e r ä n d e r t ] 3a Qualitätssicherung 3b Eigenverantwortung 2. Abschnitt Gliederung des Schulwesens 2. Abschnitt Gliederung des Schulwesens 4 Schularten und Schulstufen 4 [ u n v e r ä n d e r t ] 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit 4b Schulstandorte im ländlichen Raum 4c Sonderpädagogischer Förderbedarf 5 Grundschule 5 [ u n v e r ä n d e r t ] 6 Mittelschule 6 Oberschule 7 Gymnasium 7 [ u n v e r ä n d e r t ] 8 Berufsschule 8 [ u n v e r ä n d e r t ] 9 Berufsfachschule 9 [ u n v e r ä n d e r t ] 10 Fachschule 10 [ u n v e r ä n d e r t ] 11 Fachoberschule 11 [ u n v e r ä n d e r t ] 12 Berufliches Gymnasium 12 [ u n v e r ä n d e r t ] 13 Allgemein bildende Förderschulen 13 Förderschulen rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 2 von 73

3 13a Berufsbildende Förderschulen [ 13a aufgehoben] 14 Schulen des zweiten Bildungsweges 14 [ u n v e r ä n d e r t ] 15 Schulversuche 15 [ u n v e r ä n d e r t ] 16 Betreuungsangebote 16 [ u n v e r ä n d e r t ] 16a Ganztagsangebote 16a [ u n v e r ä n d e r t ] 17 Bildungsberatung 17 [ u n v e r ä n d e r t ] 3. Abschnitt Religionsunterricht, Ethik 3. Abschnitt Religionsunterricht, Ethik 18 Religionsunterricht 18 [ u n v e r ä n d e r t ] 19 Ethik 19 [ u n v e r ä n d e r t ] 20 Teilnahme 20 [ u n v e r ä n d e r t ] 2. Teil Schulträgerschaft 2. Teil Schulträgerschaft 21 Grundsätze 21 [ u n v e r ä n d e r t ] 22 Schulträger 22 [ u n v e r ä n d e r t ] 23 Aufgaben des Schulträgers 23 Aufgaben des Schulträgers, Schülerbeförderung 23a Schulnetzplanung 23a [ u n v e r ä n d e r t ] 24 Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen 24 [ u n v e r ä n d e r t ] 25 Schulbezirk und Einzugsbereich 25 [ u n v e r ä n d e r t ] 3. Teil Schulpflicht 3. Teil Schulpflicht 26 Allgemeines 26 [ u n v e r ä n d e r t ] 26a Schulgesundheitspflege 26a [ u n v e r ä n d e r t ] 27 Beginn der Schulpflicht 27 [ u n v e r ä n d e r t ] 28 Dauer und Ende der Schulpflicht 28 [ u n v e r ä n d e r t ] 29 Ruhen der Schulpflicht 29 [ u n v e r ä n d e r t ] 30 Besuch von Förderschulen 30 ( w e g g e f a l l e n ) 31 Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht 31 [ u n v e r ä n d e r t ] rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 3 von 73

4 4. Teil Schulverhältnis 4. Teil Schulverhältnis 32 Rechtsstellung der Schule 32 [ u n v e r ä n d e r t ] 33 Schuljahr, Ferien 33 [ u n v e r ä n d e r t ] 34 Wahl des Bildungswegs 34 [ u n v e r ä n d e r t ] 35 Bildungsstandards, Lehrpläne, Stundentafeln, landeseinheitliche Prüfungsaufgaben 35 [ u n v e r ä n d e r t ] 35a Individuelle Förderung der Schüler 35a [ u n v e r ä n d e r t ] 35b Zusammenarbeit 35b [ u n v e r ä n d e r t ] 36 Familien- und Sexualerziehung 36 [ u n v e r ä n d e r t ] 37 Umwelterziehung 37 ( w e g g e f a l l e n ) 38 Schulgeld- und Lernmittelfreiheit 38 [ u n v e r ä n d e r t ] 38a Unterstützungsangebote bei auswärtiger Unterbringung 38a Unterstützungsangebote bei außerhäuslicher Unterbringung 38b E-Learning 39 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 39 [ u n v e r ä n d e r t ] 5. Teil Lehrer, Schulleiter 5. Teil Lehrer, Schulleiter 40 Personalhoheit, Lehrer 40 [ u n v e r ä n d e r t ] 41 Schulleiter, stellvertretender Schulleiter 41 [ u n v e r ä n d e r t ] 42 Aufgaben des Schulleiters 42 [ u n v e r ä n d e r t ] 6. Teil Schulverfassung 1. Abschnitt Konferenzen 6. Teil Schulverfassung 1. Abschnitt Konferenzen 43 Schulkonferenz 43 [ u n v e r ä n d e r t ] 44 Lehrerkonferenzen 44 [ u n v e r ä n d e r t ] 2. Abschnitt Mitwirkung der Eltern 2. Abschnitt Mitwirkung der Eltern 45 Elternvertretung 45 [ u n v e r ä n d e r t ] 46 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher 46 [ u n v e r ä n d e r t ] 47 Elternrat 47 [ u n v e r ä n d e r t ] rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 4 von 73

5 48 Kreiselternrat 48 [ u n v e r ä n d e r t ] 49 Landeselternrat 49 [ u n v e r ä n d e r t ] 50 Ausführungsvorschriften 50 [ u n v e r ä n d e r t ] 50a Informationsbefugnis 3. Abschnitt Mitwirkung der Schüler 50a Kinder- und Jugendschutz, Informationsbefugnis 3. Abschnitt Mitwirkung der Schüler 51 Schülermitwirkung, Schülervertretung 51 [ u n v e r ä n d e r t ] 52 Klassenschülersprecher 52 Klassensprecher 53 Schülerrat, Schülersprecher 53 [ u n v e r ä n d e r t ] 54 Kreisschülerrat 54 [ u n v e r ä n d e r t ] 55 Landesschülerrat 55 [ u n v e r ä n d e r t ] 56 Schülerzeitschriften 56 Ausführungsvorschriften 57 Ausführungsvorschriften 57 Schülerzeitungen 7. Teil Schulaufsicht 7. Teil Schulaufsicht 58 Inhalt der Schulaufsicht 58 [ u n v e r ä n d e r t ] 59 Schulaufsichtsbehörden 59 [ u n v e r ä n d e r t ] 59a Evaluation [ 59a aufgehoben] 60 Zulassung von Lehr- und Lernmitteln 60 [ u n v e r ä n d e r t ] 61 Ordnungswidrigkeiten 61 [ u n v e r ä n d e r t ] 62 Schul- und Prüfungsordnungen 62 [ u n v e r ä n d e r t ] 8. Teil Landesbildungsrat 8. Teil Landesbildungsrat 63 Landesbildungsrat 63 [ u n v e r ä n d e r t ] 9. Teil Schlussbestimmungen 9. Teil Schlussbestimmungen 63a Schuldatenschutz 63b Statistik 63c Einschränkung von Grundrechten 63d Schulen besonderer Art rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 5 von 73

6 64 Übergangsbestimmungen 64 Übergangsvorschrift 65 In-Kraft-Treten 65 [ u n v e r ä n d e r t ] 1. Teil Allgemeine Vorschriften 1. Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (1) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage. (2) 1 Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. 2 Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen und sie zur selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten führt und die Freude an einem lebenslangen Lernen weckt. 3 Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie geschlechterspezifische Unterschiede beachtet. 4 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Sachsen bilden hierfür die Grundlage. 1. Teil Allgemeine Vorschriften 1. Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (1) 1 Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen. 2 Eltern und Schule wirken bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags partnerschaftlich zusammen. (2) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage. rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 6 von 73

7 (3) 1 Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. 2 Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen. (4) 1 Die Schule fördert die Lernfreude der Schüler. 2 Mit der Vermittlung von Alltags- und Lebenskompetenz und durch Berufs- und Studienorientierung bereitet sie die Schüler auf ein selbstbestimmtes Leben vor. 3 Für alle Schularten und Schulstufen sollen in angemessenem Umfang Ressourcen der Schulsozialarbeit im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehen. 4 Der Freistaat Sachsen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten gemeinsam an der Finanzierung und Umsetzung dieser Aufgabe und wirken hierbei mit den Schulträgern zusammen. (5) Die Schüler sollen insbesondere lernen, 1. selbständig, eigenverantwortlich und in sozialer Gemeinschaft zu handeln, 2. für sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen, 3. eigene Meinungen zu entwickeln und Entscheidungen zu treffen, diese zu vertreten und den Meinungen und Entscheidungen anderer Verständnis und Achtung entgegenzubringen, 4. allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhängig von ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, äußeren Erscheinung, ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer sexuellen Orientierung sowie für ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten, 5. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport und Spiel zu entwickeln, sich verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu verhalten, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben, 6. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, kommunikative Kompetenz und Konfliktfähigkeit zu erwerben, musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entwickeln, 7. angemessen, selbstbestimmt, kompetent und sozial verantwortlich in einer durch Medien geprägten Welt zu handeln sowie Medien entsprechend für Kommunikation und Information rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 7 von 73

8 (3) 1 In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. 2 Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grund-sätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. 3 Auf der Grundlage des Schulprogramms bewerten die Schule und die Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen das Ergebnis der pädagogischen Arbeit. 4 Die Bewertung ist Bestandteil des Schulporträts. 2 Sorbische Kultur und Sprache an der Schule (1) Im sorbischen Siedlungsgebiet ist allen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern es wünschen, die Möglichkeit zu geben, die sorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Klassen- und Jahrgangsstufen in sorbischer Sprache unterrichtet zu werden. einzusetzen, zu gestalten, für das kreative Lösen von Problemen und das selbstbestimmte Lernen zu nutzen sowie sich mit Medien kritisch auseinander zu setzen und 8. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer totalitärer und autoritärer Regime zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. (6) Die Schule ermutigt die Schüler, sich mit Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, mit Politik, Wirtschaft, Umwelt und Kultur auseinanderzusetzen, befähigt sie zu zukunftsfähigem Denken und weckt ihre Bereitschaft zu sozialem und nachhaltigem Handeln. (7) 1 Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderungen. 2 Inklusion ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. (8) 1 Die Schule fördert Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, durch zusätzliche Angebote zum Erwerb der deutschen Sprache. 2 Sie sollen gemeinsam mit allen anderen Schülern unterrichtet werden und aktiv am gemeinsamen Schulalltag teilnehmen. (9) Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie geschlechterspezifische Unterschiede beachtet. (10) In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags pflegt die Schule eine gute Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Institutionen und gesellschaftlichen Partnern. GILT NUR VOM 1. AUGUST 2017 BIS ZUM 31. JULI 2018: (11) 1 In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. 2 Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. 3 Auf der Grundlage des Schulprogramms bewerten die Schule und die Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen das Ergebnis der pädagogischen Arbeit. 4 Die Bewertung ist Bestandteil des Schulporträts. 2 Sorbische Kultur und Sprache an der Schule (1) [ u n v e r ä n d e r t ] rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 8 von 73

9 (2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet, insbesondere hinsichtlich 1. der Organisation, 2. des Status der sorbischen Sprache als Unterrichtssprache (Muttersprache und Zweitsprache) und Unterrichtsgegenstand, 3. der gemäß Absatz 1 festzulegenden Fächer und Klassen- und Jahrgangsstufen zu treffen. (3) Darüber hinaus sind an allen Schulen im Freistaat Sachsen Grundkenntnisse aus der Geschichte und Kultur der Sorben zu vermitteln. 3 Geltungsbereich (1) 1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen. 2 Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 3 Im Übrigen gilt für sie das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft. (2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft 1. einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes, 2. des Krankenhauses eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt als medizinische Berufsfachschule oder 3. des Freistaates Sachsen stehen. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet, insbesondere hinsichtlich 1. der Organisation, 2. des Status der sorbischen Sprache als Unterrichtssprache (Muttersprache und Zweitsprache) und Unterrichtsgegenstand, 3. der gemäß Absatz 1 festzulegenden Fächer und Klassen- und Jahrgangsstufen zu treffen. (3) [ u n v e r ä n d e r t ] (4) Bei grundsätzlichen Entscheidungen und Belangen, die die sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischsprachigem Angebot betreffen, sollen die Interessensvertretung der Sorben gemäß 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Sorbische Schulverein e. V. gehört werden. 3 Geltungsbereich (1) 1 Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2 Neben öffentlichen Schulen wirken Schulen in freier Trägerschaft bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit und sind gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. 3 Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 4 Im Übrigen gilt für sie das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum dieses Mantelgesetzes] (SächsGVBl. S. [einsetzen: Seitenzahl]) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1 Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Schulen, die in Trägerschaft 1. einer Gemeinde, eines Landkreises, eines kommunalen Zweckverbandes oder 2. des Freistaates Sachsen stehen. 2 Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind auch medizinische Berufsfachschulen, die einem Krankenhaus angegliedert sind, welches in Trägerschaft 1. einer kommunalen Gebietskörperschaft geführt wird oder 2. von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben wird, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommu- rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 9 von 73

10 (3) Geltende Fassung des Schulgesetzes nalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt. 3 Auf die medizinischen Berufsfachschulen finden die Regelungen der 3b, 4a bis 8, 22, 23 Absatz 1, 23a bis 25, 26a bis 28 Absatz 1, 4 und 5, 35a Absatz 3 und 4, 35b, 38a, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4, 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie 45 bis 49, 54, 55 und 59 Absatz 4 keine Anwendung Absatz 3 gilt für Ausbildungsverhältnisse in den Gesundheitsfachberufen entsprechend Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit er die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben betrifft. (3) SATZ 1 GILT NOCH BIS ZUM 31. JULI 2018 FORT: 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie in ihrem Bestand in die Trägerschaft von Krankenhäusern übergegangen sind. 1 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie in ihrem Bestand in die Trägerschaft von Krankenhäusern übergegangen sind. DIE SÄTZE 2 UND 3 GELTEN NOCH BIS ZUM 31. JULI 2021 (VOM 1. AUGUST 2018 BIS 31. JULI 2021 ALS SÄTZE 1 UND 2) FORT: 2 Der Freistaat Sachsen erstattet die Kosten für Lehrer an Schulen nach Absatz 2 Nr. 2 nur, wenn im Einzelfall eine Erstattung nach den Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442, 1448), in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorgesehen ist und an der Ausbildung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 3 Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Soziales zu regeln, insbesondere je Bildungsgang 1. die Anzahl der Ausbildungsplätze je Schulträger, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, 2. die Ausbildung der Lehrer und 3. die Anzahl der rechnerisch auf einen Lehrer entfallenden Ausbildungsplätze. 2 Der Freistaat Sachsen erstattet die Kosten für Lehrer an Schulen nach Absatz 2 Nr. 2 nur, wenn im Einzelfall eine Erstattung nach den Vorschriften des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442, 1448), in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorgesehen ist und an der Ausbildung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 3 Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Soziales zu regeln, insbesondere je Bildungsgang 1. die Anzahl der Ausbildungsplätze je Schulträger, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, 2. die Ausbildung der Lehrer und 3. die Anzahl der rechnerisch auf einen Lehrer entfallenden Ausbildungsplätze. 3a Qualitätssicherung (1) 1 ln Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt jede Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept. 2 Sie plant und gestaltet den Unterricht sowie andere schulische Veranstaltungen auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. 3 Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisa- rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 10 von 73

11 torischen Grundsätze zur Erfüllung des Erziehungsund Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. (2) 1 Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. 2 Sie sind dazu verpflichtet, die Schulqualität mittels interner und externer Evaluationen, Untersuchungen zu Schülerleistungen und weiteren Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und an dem Ziel der Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auszurichten. (3) Wesentliche Bezugspunkte zur Überprüfung der pädagogischen Arbeit sind das Schulprogramm der Schule, die Lehrpläne und die ländergemeinsamen Bildungsstandards. (4) Die Schule informiert die Öffentlichkeit über das Schulprogramm und die pädagogische Arbeit an der Schule. (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann externe Evaluationen und Untersuchungen zu Schülerleistungen anordnen sowie die Auswahl der teilnehmenden Schulen auf die Schulaufsichtsbehörde übertragen. 3b Eigenverantwortung (1) 1 Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. 2 Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem nach Maßgabe der für den Schulträger jeweils geltenden haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen. 3 Der Schulträger kann den Schulleiter ermächtigen, im Rahmen der von diesem zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den Schulträger abzuschließen und für ihn Verpflichtungen einzugehen. (2) 1 Der Freistaat Sachsen kann den Schulträgern gemäß 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewähren. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über 1. die Zweckbestimmung, 2. die Berechnung der Zuweisungen, 3. das Verfahren, 4. die Auszahlung und den Verwendungszeitraum der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und 5. die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen; dabei können geregelt werden: a) Fristen für die Vorlage des Nachweises, b) ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage, rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 11 von 73

12 c) Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien, d) die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und e) für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen. (3) 1 Die Schule darf im Namen des Freistaates Sachsen ein Schulkonto für Zahlungsverkehr in schulischen Angelegenheiten einrichten und führen. 2 Mit der Kontoführung kann der Schulleiter auch das im Dienst des Schulträgers stehende Verwaltungspersonal beauftragen. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann den Schulen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Staatshaushalt veranschlagte Mittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen. (5) 1 Die Beruflichen Schulzentren können sich zu regionalen Kompetenzzentren weiter entwickeln und im Einvernehmen mit dem Schulträger über die schulischen Bildungsgänge hinaus Aufgaben der Ausbildung, Umschulung, Fortbildung und Weiterbildung (erweiterte Bildungsangebote) wahrnehmen Absatz 1 findet auf die erweiterten Bildungsangebote keine Anwendung. 3 Auch im Zusammenhang mit den erweiterten Bildungsangeboten vertritt der Schulleiter die Schule nach außen. (6) 1 Die Schulaufsichtsbehörde soll den Schulen auf Antrag des Schulleiters und nach einem Beschluss der Schulkonferenz in einem pauschalisierten Verfahren Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellen. 2 Den Schulen, die an dem Verfahren nach Satz 1 teilnehmen, können zusätzliche Haushaltsmittel für unterrichtsergänzende und unterrichtsunterstützende Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden. 3 Absatz 4 gilt entsprechend. 2. Abschnitt Gliederung des Schulwesens 2. Abschnitt Gliederung des Schulwesens 4 Schularten und Schulstufen (1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten: 1. Allgemein bildende Schulen a) die Grundschule, b) die allgemein bildende Förderschule, c) die Mittelschule, d) das Gymnasium; 4 Schularten und Schulstufen (1) [ u n v e r ä n d e r t ] 1. Allgemeinbildende Schulen a) [ u n v e r ä n d e r t ] b) die Förderschule, c) die Oberschule, d) [ u n v e r ä n d e r t ] 2. Berufsbildende Schulen 2. [ u n v e r ä n d e r t ] a) die Berufsschule, a) [ u n v e r ä n d e r t ] rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 12 von 73

13 b) die Berufsfachschule, c) die Fachschule, d) die Fachoberschule, e) das Berufliche Gymnasium sowie die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen; b) [ u n v e r ä n d e r t ] c) [ u n v e r ä n d e r t ] d) [ u n v e r ä n d e r t ] e) das Berufliche Gymnasium; 3. Schulen des zweiten Bildungsweges 3. Schulen des zweiten Bildungsweges a) die Abendmittelschule und das Abendgymnasium, b) das Kolleg. (2) Schulstufen sind: (2) Schulstufen sind: 1. die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4; 2. die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie die Abendmittelschule; 3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemein bildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg. (3) 1 An der Mittelschule und am Gymnasium haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion. 2 Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann korrigiert werden. 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg (1) Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen: 1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler, 2. an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler, 3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse. (2) 1 In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. 2 Überschreitungen dieser Klassenobergrenze be- a) die Abendoberschule und das Abendgymnasium, b) [ u n v e r ä n d e r t ] 1. [ u n v e r ä n d e r t ] 2. die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule; 3. die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg. (3) 1 An der Oberschule und am Gymnasium haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion. 2 Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann durch eine neue Entscheidung ersetzt werden. 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit (1) 1 Die Mindestschülerzahl an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen beträgt: 1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler 2. an Oberschulen 20 Schüler je Klasse, 3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse, 4. an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen jeweils 16 Schüler je Klasse, 5. an Beruflichen Gymnasien 20 Schüler je Klasse in der Klassenstufe 11 und Schüler insgesamt je Beruflichem Schulzentrum. 2 Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestschülerzahlen für Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges sowie von Satz 1 Nummer 4 abweichende Mindestschülerzahlen an Berufsschulen für besondere Klassen, in denen ausschließlich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, festzulegen. (2) 1 In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. 2 Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 13 von 73

14 dürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. (3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt. (4) 1 In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. 2 Dies gilt insbesondere 1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen, 2. bei überregionaler Bedeutung der Schule, 3. aus besonderen pädagogischen Gründen, 4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, 5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder 6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen. durch die Schulkonferenz. 3 Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder Organisationsformen sowie für die inklusive Unterrichtung geringere Klassenobergrenzen festzulegen. 4 Bei einer Unterrichtung in Gruppen und Kursen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (3) Oberschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt. (4) 1 Die Anzahl der schuljährlich zu bildenden Klassen, Gruppen und Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe und Schule wird nach Anhörung des Schulträgers durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 2 Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht, solange bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Besuch einer anderen Schule derselben Schulart möglich und dem Schüler zumutbar ist. 3 Satz 1 gilt nicht für Schulen, denen die Schulaufsichtsbehörde in einem pauschalisierten Verfahren gemäß 3b Absatz 6 Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stellt. 4 Einmal gebildete Klassen, Kurse und Gruppen sollen bis zum Abschluss des Bildungsgangs beibehalten werden, soweit sie bereits 1. im Hauptschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 8, 2. im Realschulbildungsgang der Oberschule in der Klassenstufe 9 und 3. im Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11 bestanden. 5 Satz 4 gilt nicht, wenn die Schülerzahl in der Klasse, dem Kurs oder der Gruppe die ansonsten jeweils vorgegebene Mindestschülerzahl um mehr als zwei unterschreitet. (5) 1 In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 5 zulässig. 2 Dies gilt insbesondere 1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen, 2. bei überregionaler Bedeutung der Schule oder des Ausbildungsberufes, 3. aus besonderen pädagogischen Gründen, 4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchstabe b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, 5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder 6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen. 4b Schulstandorte im ländlichen Raum (1) Abweichend von 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren bestehende Grundschulen fortgeführt werden: rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 14 von 73

15 1. mit einer Gesamtschülerzahl von mindestens 60 Schülern, wobei jede Klassenstufe mindestens zwölf Schüler aufweisen muss, oder 2. als Grundschulstandorte mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß 5 Absatz 2 Satz 3; die Mindestschülerzahl beträgt 15 Schüler für jede jahrgangsübergreifende Klasse. (2) Abweichend von 4a Absatz 3 können im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren bestehende Oberschulen einzügig fortgeführt werden. (3) 1 Abweichend von 4a Absatz 3 kann an Gymnasien im ländlichen Raum außerhalb von Mittel- und Oberzentren die Eingangsklassenstufe zweizügig eingerichtet und in den nachfolgenden Klassen- und Jahrgangsstufen fortgeführt werden. 2 Von einem Abweichen im Sinne des Satzes 1 soll nicht in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren Gebrauch gemacht werden. (4) Die Einführung und Beendigung von jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß Absatz 1 Nummer 2, die Fortführung als einzügige Oberschule gemäß Absatz 2 sowie die Rückkehr zur mindestens zweizügigen Oberschule und die befristete Fortführung als zweizügiges Gymnasium gemäß Absatz 3 bedürfen jeweils eines Beschlusses des Schulträgers und der Schulkonferenz der Schule sowie der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. (5) 4a Absatz 5 gilt entsprechend. 4c Sonderpädagogischer Förderbedarf (1) Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungsoder Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, haben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. (2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Förderschwerpunkten bestehen: 1. Sehen, 2. Hören, 3. geistige Entwicklung, 4. körperliche und motorische Entwicklung, 5. Lernen, 6. Sprache sowie 7. emotionale und soziale Entwicklung. (3) 1 Auf Antrag einer Grundschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, auf Antrag der Schule, die der Schüler besucht, oder auf Antrag der Eltern leitet die Schulaufsichtsbehörde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein. 2 Auf Verlangen der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen. 3 In das Feststellungsverfahren werden die bisherigen pädagogischen, therapeutischen und sonstigen Fördermaßnahmen einbezogen. rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 15 von 73

16 [Die Übergangsregelung in 64 Absatz 8 bestimmt, dass die Sätze 4 und 5 bis zum 31. Juli 2023 nur für ausgewählte Grundschulen Anwendung finden (Freiwilligkeitsphase).] 4 An Grundschulen soll ein Feststellungsverfahren für die Förderschwerpunkte Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung grundsätzlich frühestens im Verlauf der zweiten Klasse eingeleitet werden. 5 Zur personellen Unterstützung in der Schuleingangsphase sollen öffentliche und freie Träger von Grundschulen pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen erhalten. 6 Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Satz 4 soll spätestens nach jeweils zwei Schuljahren überprüft werden. (4) 1 Den Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllen 1. die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien und die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 sowie 2. die Förderschulen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 und des Die Grund- und Oberschulen, die Gymnasien und die berufsbildenden Schulen sowie die Förderschulen arbeiten in der Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung, insbesondere beim gemeinsamen Lernen von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, in Kooperationsverbünden gemäß Absatz 7 zusammen. (5) 1 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit 1. dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht, 2. die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und 3. keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird. 2 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Schulen gemäß den 6 und 14 Absatz 1 beschult werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung). 3 Bei inklusiver Unterrichtung soll unter Berücksichtigung der Spezifika der einzelnen Förderschwerpunkte hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und 2. durch die Schulaufsichtsbehörde zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen unterstützend zur Verfügung gestellt werden. (6) 1 Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern oder den volljährigen Schüler, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogi- rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 16 von 73

17 schen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann. 2 Über die Aufnahme des Schülers an eine bestimmte Schule entscheidet der Schulleiter. 3 Dabei berücksichtigt er bei einer inklusiven Unterrichtung die Abstimmungen im Kooperationsverbund nach Absatz 7. (7) 1 Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen bilden zur Sicherung und Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts nach Absatz 5 Kooperationsverbünde. 2 Jede öffentliche Schule gehört mindestens einem Kooperationsverbund an. 3 Schulen in freier Trägerschaft können sich an einem Kooperationsverbund beteiligen. 4 Die Kooperationsverbünde sollen so gebildet werden, dass sie die Möglichkeit einer inklusiven Unterrichtung in allen Förderschwerpunkten nach Absatz 2 mit zumutbaren Schulwegen vorhalten. 5 Förderschulen können als Förderzentren nach 13 Absatz 2 Satz 4 auch außerhalb des Gebietes liegen und mit mehreren Kooperationsverbünden zusammenarbeiten. 6 Die Kooperationsverbünde erfüllen ihre Aufgaben, indem sie die Qualität der sonderpädagogischen Förderung und des inklusiven Unterrichts durch Koordination und gegebenenfalls gemeinsame Nutzung ihrer personellen und sächlichen Ressourcen sicherstellen. (8) 1 Die Kooperationsverbünde und die in einem Kooperationsverbund jeweils mitwirkenden Schulen werden durch den Träger der Schulnetzplanung im Schulnetzplan ausgewiesen. 2 Soweit der Träger der Schulnetzplanung nicht selbst Schulträger der mitwirkenden Schulen ist, bedarf die Ausweisung dieser Schulen des Einvernehmens des jeweiligen Schulträgers. (9) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln: 1. die zeitlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben zum Feststellungsverfahren; 2. das Nähere, um die Schulen bei inklusiver Unterrichtung durch zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen zu unterstützen; 3. das Nähere für die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen in Fällen von Absatz 5 Satz 2; 4. hinsichtlich der Kooperationsverbünde a) das Verfahren zur Bildung der Kooperationsverbünde, einschließlich der Bestimmung von Fristen und Terminen, b) die Anzahl der Kooperationsverbünde, deren Verteilung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte und die Festlegung von Einzugsbereichen, c) das Nähere zu den Zielen und Aufgaben der Kooperationsverbünde, d) die Anzahl der Schulen innerhalb der Kooperationsverbünde, Art und Umfang der Zusammenarbeit dieser Schulen innerhalb des Kooperationsverbundes und mit außerschulischen Partnern, e) die Mindestvoraussetzungen für die personelle rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 17 von 73

18 5 Grundschule (1) 1 Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. 2 Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken). (2) 1 Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2 Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. 3 Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. (3) Spätestens ab der Klassenstufe 3 wird eine Fremdsprache unterrichtet. (4) Zur Erleichterung der Schuleingangsphase arbeitet die Grundschule mindestens mit den Kindergärten und Horten ihres Schulbezirkes zusammen. und sächliche Ausstattung sowie das Verfahren zur Zuweisung von zusätzlichen Ressourcen. (10) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu den Zuweisungen nach Absatz 3 Satz 5 zu erlassen, insbesondere über 1. die Zweckbestimmung; 2. die Berechnung der Zuweisungen; 3. das Verfahren; 4. die Auszahlung der Mittel, dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden, und 5. die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungen, dabei können geregelt werden: a) Fristen für die Vorlage des Nachweises, b) ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage, c) Pflichten des Zuweisungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien, d) die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuweisungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden, und e) für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuweisungen. 5 Grundschule (1) 1 Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. 2 Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken). 3 Sie setzt dabei auch die in den Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans eingeleiteten Bildungs- und Erziehungsprozesse fort. (2) [ u n v e r ä n d e r t ] (3) [ u n v e r ä n d e r t ] (4) Die Grundschulen arbeiten mit Kindergärten zumindest ihres Schulbezirks sowie mit Horten und Förderschulen zusammen. rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 18 von 73

19 (5) Grundschule, Hort und Kindergarten sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen und motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen. 6 Mittelschule (5) 1 Kindertageseinrichtung, Grundschule und Förderschule unter Einbeziehung der Betreuungsangebote gemäß 16 Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen sowie körperlich-motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen. 2 Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, können die Lehrer der Grund- und Förderschulen 1. Einsicht in die Entwicklungsdokumentation eines Kindes nehmen, 2. den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes in der Kindertageseinrichtung erheben und mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen beraten sowie 3. aus Nummer 2 abzuleitende Fördermaßnahmen für das Kind entsprechend Satz 1 gemeinsam mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen abstimmen. 3 Der öffentliche Gesundheitsdienst kann hierbei mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes einbezogen werden. 6 Oberschule DER Begriff Oberschule WIRD AB DEM 1. AUGUST 2017 EINGEFÜHRT, IM ÜBRIGEN GILT DIE FASSUNG AB 1. AUGUST 2018: (1) 1 Die Mittelschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung. 2 Sie ist eine differenzierte Schulart und gliedert sich in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. 3 Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss. 4 Ab dem Schuljahr 2005/2006 nehmen alle Schüler im Hauptschulbildungsgang an einer besonderen Leistungsfeststellung teil und erwerben durch die erfolgreiche Teilnahme an dieser den qualifizierenden Hauptschulabschluss. 5 Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss. (1) 1 Die Oberschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. 2 Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung und bereitet Schüler mit entsprechenden Leistungen, Begabungen und Bildungsabsichten auf den Übergang an andere weiterführende Schulen vor. 3 Die Oberschule gliedert sich in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. 4 Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 und der Teilnahme an der Abschlussprüfung den Hauptschulabschluss. 5 Erfüllen die Schüler darüber hinaus besondere Leistungsvoraussetzungen, erwerben sie den qualifizierenden Hauptschulabschluss. 6 Der qualifizierende Hauptschulabschluss berechtigt zum Wechsel in den Realschulbildungsgang. 7 Mit der Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges wird ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Schulabschluss erworben. 8 Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss. 9 Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt 13 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. (2) 1 Die Mittelschule umfasst die Klassenstufen 5 (2) 1 Die Oberschule umfasst die Klassenstufen 5 rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 19 von 73

20 bis Ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. (3) An der Mittelschule wird ein besonderer Profilbereich eingerichtet. (4) Zur Verbesserung der Berufsvorbereitung und Erleichterung des Übergangs, insbesondere in die berufsqualifizierende Ausbildung, arbeitet die Mittelschule mit den berufsbildenden Schulen und anderen Partnern der Berufsausbildung zusammen. 7 Gymnasium (1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. (2) Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife. bis Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. 3 Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. 4 Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 3 bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Satz 3 gilt nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache. (3) 1 Ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. 2 Im Rahmen eines erweiterten pädagogischen Konzeptes können Oberschulen sowohl von der Differenzierung abweichen als auch ergänzende Bildungsinhalte zur Erleichterung des Übergangs an ein Gymnasium anbieten. 3 Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 2 ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. (4) An der Oberschule wird ein Wahlbereich eingerichtet. (5) 1 Die Oberschule arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen, anderen Partnern der Berufsausbildung, den Gymnasien sowie den Hochschulen und der Berufsakademie zusammen. 2 Oberschulen können Kooperationsvereinbarungen mit Gymnasien und berufsbildenden Schulen abschließen. 3 An Oberschulen soll Schulsozialarbeit gemäß 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 vorgehalten werden. 7 Gymnasium (1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Leistungen, Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Studium an Hochschulen und der Berufsakademie vorausgesetzt wird; es schafft auch Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. (2) 1 Das Gymnasium umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife. 2 Darüber hinaus ist der Erwerb international anerkannter Abschlüsse an Gymnasien mit entsprechendem Angebot möglich. 3 Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassen- oder Jahrgangsstufen erteilt. 4 Abweichend davon ist klassenstufenübergreifender Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 zulässig, wenn die Mindestschülerzahl für den Unterricht in Gruppen nicht erreicht wird sowie ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. 5 Das von der Schulkonferenz zu beschließende Konzept gemäß Satz 4 bedarf der Zustimmung der Schul- rot = 16. Mai 2017 / blau = 1. August 2017 / lila = 1. August 2018 / orange = andere Daten (wie angegeben) Seite 20 von 73

Sind Hausaufgaben über das Wochenende erlaubt Sachsen?

Laut § 37 Abschnitt 3 der Grundschulordnung sind „ […] Samstage und Sonntage […] von Hausaufgaben freizuhalten“.

Bis wann ist man in Sachsen schulpflichtig?

Schulpflicht besteht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Auszubildende sind bis zum Ende ihres Berufsausbildungsver- hältnisses berufsschulpflichtig.

Wie viele Klassenarbeiten darf man in der Woche schreiben Sachsen?

(4) Die Schüler dürfen in der Regel nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur pro Tag schreiben.

Was ist REVOSax?

Die Portalseite REVOSax ist zugleich die Startseite des Konsolidierten Landesrecht. Das Auffinden sächsischer Rechtsvorschriften ist von der Startseite aus über folgende Navigationsangebote möglich: Erweiterte Suche (Suche nach Volltext und Metainformationen im gesamten sächsischen Landesrecht)