Wie verhindere ich Werbung im Briefkasten?

Meistens sind es Supermarkt-Prospekte: Fast täglich findet sich Reklame in deutschen Briefkästen. Oftmals klebt aber auch der Hinweis „Bitte keine Werbung“ am Kasten – aber was ist, wenn Austräger und Zusteller den Hinweis missachten und dennoch Werbung verteilen?

1. Werbepro­spekte im Briefkasten: verboten, wenn unerwünscht

Werbung zu verteilen ist zwar erlaubt, doch gibt es auf die hier aufgeworfene Frage eine eindeutige Antwort: Wenn auf dem Briefkasten ein Vermerk steht, dass keine Werbung erwünscht ist („Werbung, nein danke“, „Bitte keine Werbung“, „Keine Reklame“ etc.), müssen sich die Austräger und Zusteller daran halten.

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat hierzu bereits 1988 eine Grundsatz­ent­scheidung getroffen: Den Richtern zufolge müssten Werbesen­dungen grundsätzlich dem Interesse des Verbrauchers dienen. Doch stehe das Selbst­be­stim­mungsrecht des Betroffenen über dem Interesse des Unternehmers, Werbung zu vertreiben. Demnach dürfe Werbung in keinen Briefkasten geworfen werden, wenn sie erkennbar nicht erwünscht sei. (Urteil vom 20. Dezember 1988; AZ.: VI ZR 182/88).

Da es sich dabei um eine Verletzung des Eigentums, des Besitzes und vor allem des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts handle, habe man einen Unterlas­sungs­an­spruch als Betroffener, sollte gegen den werbefreien Wunsch verstoßen werden.

Wer keinen entspre­chenden Hinweis angebracht hat, kann aber auch anderweitig gegen Werbung vorgehen: Indem er das jeweilige Unternehmen kontaktiert und mitteilt, man möge keine Werbung mehr erhalten. Der Verbraucher sei in seinem Benach­rich­ti­gungs­mittel frei, entschied das Landgericht Lüneburg (4. November 2011; AZ.: 4 S 44/11)

2. Im Hausflur ausgelegte Werbung: temporär erlaubt

Nicht immer aber landet Werbung im Briefkasten. Immer wieder kommt es vor, dass mehrere Exemplare derselben Reklame im Hausflur ausliegen. Und oft ist es so, dass einige Mieter einen „Keine Werbung“-Hinweis auf dem Briefkasten haben und anderen nicht – und nun? Auch diese Frage wurde bereits verhandelt. – höchst­rich­terlich, erneut vor dem BGH. Derlei Werbema­te­rialien dürften zwar ausgelegt werden, müssen jedoch nach wenigen Tagen vom Zusteller wieder eingesammelt werden (Urteil vom 10. November 2007; AZ.: V ZR 46/06).

3. Gratis­zei­tungen: verboten bei zusätz­lichem Hinweis

Manche Prospekte sind allerdings nicht einwandfrei als Werbung zu identi­fi­zieren, sondern etwa mit redaktio­nellem Anteil, wie Anzeige­blätter oder Gratis­zei­tungen. Hier reiche kein einfaches „Keine Werbung“-Schild, entschied das Oberlan­des­gericht Karlsruhe. Es bräuchte hierfür den Zusatz „Keine kostenlosen Zeitungen“ oder vergleichbare Hinweise (Urteil vom 12. Juli 1991; AZ.: 15 U 76/91).

4. Persönlich adressierte Werbung: bei Widerspruch verboten

Zunächst sind Postzu­stel­lungs­un­ter­nehmen verpflichtet, persönlich adressierte Post zuzustellen – so auch bei Werbebriefen, wie es sie häufig beispielsweise von Gewinn­spiel­un­ter­nehmen gibt. Wer diese Post nicht mehr erhalten will, der muss dies schriftlich oder telefonisch dem entspre­chenden Unternehmen mitteilen. Auch hierzu hat der BGH einst geurteilt (Urteil vom 16. Februar 1973; AZ.: I ZR 160/71).

Wer sich die Mühe nicht machen möchte jedes einzelne Unternehmen zu kontak­tieren, von dem Werbung in den Kasten flattert, kann es auch über die so genannte Robinsonliste versuchen. Das ist eine Schutzliste mit Kontaktdaten von Personen, die unaufge­fordert keine Werbung erhalten wollen. In Deutschland werden solche Listen von den Verbrau­cher­schutz­vereinen aber auch den Verbänden der Werbewirt­schaft unterhalten und sie sind aufgeteilt in beispielsweise E-Mail, Mobiltelefon oder eben auch Briefpost.

Eine Sicherheit, dass die Adresse aus allen Verteilern der werbenden Unternehmen gelöscht wird, ist das gleichwohl nicht. Daher bleibt der sicherste Schritt: Die Adresse zu Werbezwecken, also etwa auch bei Gewinn­spielen, einfach nicht herausgeben.

Werbung ist oftmals ein nützliches Mittel, aber manchmal auch ein schädliches Übel.

Werbung trägt einen großen Beitrag zu Ressourcenverschwendung und Umweltverschmutzung bei, sie nervt häufig und überdeckt nicht selten auch wichtige oder interessante Informationen.

Warum und was genau an Werbung also problematisch sein kann, wie gegen unerwünschte Werbung Vorgegangen werden kann und was der AStA an der Universität macht, um auch hier der Werbeflut einhalt zu gebieten, kannst du auf diesen Seiten erfahren.

Was ist an Werbung eigentlich so problematisch? Finde es heraus in unseren Artikeln zur Werbeproblematik am Ende der Seite.

Werbung im Briefkasten, Spammails und nervige Telefonanrufe. Wer kennt das nicht? Wie verhindere ich den Papiermüll in meinem Kasten und vermeide nervige Mails und Telefonanrufe?

Hier findet ihr die entsprechenden Infos wie einfach es möglich ist all dies zu verhindern:

  • Adressierte Werbung (Briefe, E-Mail und Telefon)
  • Unadressierte Werbung (Flyer und Zeitungen im Briefkasten)

Die Erfolgsaussichten sind auch nicht gerade gering. Aber lies selbst in unserem Erfahrungsbericht.

Wie kann ich die Werbung ausschalten?

Wo kann ich gegen die unerwünschte Werbung Beschwerde einlegen? Werden Sie beispielsweise durch Telefonwerbung, der Sie nicht zugestimmt haben, belästigt, können Sie sich an die Bundesnetzzentrale wenden und dort eine Beschwerde einlegen. Wie Sie dabei vorgehen müssen, können Sie hier nachlesen.

Wie schicke ich unerwünschte Werbung zurück?

Rücksendung und DSGVO-Auskunft gegen Werbebriefe Am besten schreibt man auf den Briefumschlag: Unfrei zurück an Absender! Unverlangte Sendung. Damit die Post den Brief nicht noch einmal zurückbringt, kann es hilfreich sein, die eigene Adresse vorher mit einem Aufkleber unkenntlich zu machen.

Wie kann ich Post abbestellen?

Je nach Art der Werbesendung können Betroffene verschiedene Maßnahmen ergreifen: sämtliche Zusendungen durch einen Aufkleber auf dem Briefkasten unterbinden, der Werbung formlos widersprechen oder sich in die sogenannte Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbands eintragen lassen.

Was tun mit unerwünschten bettelbriefen?

Wie bei anderer unerwünschter Werbepost können Sie vom Absender verlangen, dass er Ihre Adresse sperrt, sie also nicht mehr für Werbezwecke verwendet und nicht an Dritte weitergibt. Am einfachsten erledigen Sie das, indem Sie das unerwünschte Kuvert unfrankiert zurückschicken.

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