Wie lange darf man mit 16 raus Sachsen?

Am Freitag- oder Samstagabend gehen viele Jugendliche gerne zu Partys oder ins Kino. Sie besuchen ein Konzert oder treffen sich in einem Club. Frederike, Paul und Paula erzählen, was sie am liebsten machen.

Das Jugendschutzgesetz regelt in Deutschland, wie lange Jugendliche abends ausgehen dürfen. Das Gesetz legt auch fest, wer überhaupt Jugendlicher ist. Das sind Jungen und Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren.

Wer auf ein Konzert gehen möchte, braucht die Erlaubnis der Eltern. Für Kinobesuche gilt: Der Film muss um 22 Uhr zu Ende sein, wenn man unter 16 ist, und um 24 Uhr, wenn man unter 18 ist.


Wenn Jungen und Mädchen unter 16 sind, dürfen sie nicht in die Disko oder den Club, außer ihr Vater oder ihre Mutter ist dabei. Aber mit den Eltern tanzen gehen? Das macht vielen keinen Spaß. Jungen und Mädchen ab 16 Jahren dürfen auch ohne Eltern feiern und bis 24 Uhr in die Disko oder den Club. Um Mitternacht ist für sie aber Schluss, wenn sie alleine dort sind. Oder sie haben einen „Muttizettel“ dabei und einen Begleiter, der über 18 ist. Der „Muttizettel“ ist ein Dokument, das man im Internet herunterladen kann. Darauf erlauben die Eltern mit ihrer Unterschrift, dass ihr Kind länger bleiben darf. Und sie benennen eine Person, die über 18 Jahre alt ist und die Party oder den Club gemeinsam mit ihrem Kind besucht. Diese Person passt auf der Veranstaltung und auf dem Heimweg auf den Teenager auf. Ab 18 Jahren ist man volljährig und kann so lange ausgehen, wie man will.

Drei Jugendliche aus Berlin, alle 17 Jahre alt, erzählen vom Ausgehen:

Frederike mag Konzerte und darf lange ausgehen


Ich war mit drei Freundinnen bei einem Konzert von „Kraftklub“. Das ist eine Band aus Chemnitz. Die Mutter von der einen Freundin war auch dabei. Deshalb war es auch kein Problem reinzukommen. Es war toll! Alle haben laut mitgesungen und mitgetanzt. Wir waren erst um zwei Uhr nachts zu Hause. Aber da wir ja die Mutter meiner Freundin dabei hatten, war das kein Problem.


Meine Eltern lassen mir viel Freiraum beim Ausgehen. Ich muss nicht um Punkt zehn Uhr zu Hause sein. Sie wissen, dass ich verantwortungsbewusst bin und nichts Dummes tue.

Paul mag Grillen, Konzerte und Technomusik

Ich gehe sehr gerne abends mit meinen Freunden aus. Wir treffen uns zum Beispiel im Volkspark Friedrichshain zum Grillen oder Picknicken. Manchmal gehen wir auch in Clubs, zu Konzerten von Freunden aus der 12. Klasse. Die legen Technomusik auf.

In bestimmte Clubs, wie zum Beispiel das „Matrix“, kommt man erst ab 18 rein. Das wird streng kontrolliert. Wenn ich 18 bin, möchte ich da unbedingt mal hin. Vielleicht ist es gar nicht so toll, aber wenn alle immer darüber reden, möchte man das schon mal ausprobieren.

Paula tanzt gerne zu Musik aus den Charts

Wenn man noch nicht 18 ist, muss man Partys um Mitternacht verlassen. Außer man hat einen „Muttizettel“. Er funktioniert so: Wenn einer in einer Gruppe von Freunden schon 18 ist, dann darf er drei andere Personen begleiten, die noch nicht 18 sind. Die Eltern der Minderjährigen müssen einverstanden sein und das auf dem „Muttizettel“ unterschreiben. Den Zettel muss man dann den ganzen Abend dabei haben. Wenn Freunde 18 werden, dann freuen die sich immer und sagen: „Oh ja, ich kann jetzt deine Mutti sein!“

Beim Ausgehen mag ich am liebsten Chartmusik oder Musik aus Lateinamerika. Da kann man zu tanzen und mitsingen. Das macht immer sehr viel Spaß.

Bußgelder für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz

VerstoßBuß­geld für Gewerbe­treibende / sonstige Personen
Einem Kind ohne Eltern oder entsprechende Begleitung den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 5 Uhr und 23 Uhr erlauben (außer zum Essen oder zum Trinken) 800 Euro / 300 Euro
Einem Jugendlichen unter 16 ohne Eltern oder entsprechende Begleitung den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 5 Uhr und 23 Uhr erlauben (außer zum Essen oder zum Trinken) 600 Euro / 200 Euro
Einem Jugendlichen über 16 ohne Eltern oder entsprechende Begleitung den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 24 Uhr und 5 Uhr erlauben 1200 Euro / 300 Euro
Einem Kind den Zutritt in ein Nachtclub oder Ähnliches erlauben 10000 Euro / 7000 Euro
Einem Jugendlichen den Zutritt in ein Nachtclub oder Ähnliches erlauben 8000 Euro / 5000 Euro
Kindern ohne Eltern oder entsprechender Begleitung die Teilnahme an einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet 1500 Euro / 300 Euro
Jugendlichen ohne Eltern oder entsprechender Begleitung die Teilnahme an einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet 1000 Euro / 200 Euro
Kindern ohne entsprechender Begleitung die Teilnahme an einer öffentlichen Tanzveranstaltung nach 24 Uhr gestattet 1000 Euro / 200 Euro
Kindern den Zutritt in Spielhallen oder ähnlichen Räumlichkeiten erlauben 2500 Euro (3000 Euro bei erlaubter Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit) / 500 Euro
Jugendlichen den Zutritt in Spielhallen oder ähnlichen Räumlichkeiten erlauben 2000 Euro / 300 Euro
Kindern in Gasttätten, Verkaufsstellen und Ähnlichem Branntwein oder Getränke/Lebensmittel mit nicht geringfügiger Menge an Branntwein geben oder erlauben 3000 Euro (2500 Euro ohne Begleitung) / 500 Euro
Jugendlichen und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung in Gasttätten, Verkaufsstellen und Ähnlichem Branntwein oder Getränke/Lebensmittel mit nicht geringfügiger Menge an Branntwein geben oder erlauben 2000 Euro / 300 Euro
Kindern und Jugendlichen in Gasttätten, Verkaufsstellen und Ähnlichem Tabakwaren geben oder erlauben 1000 Euro / 200 Euro
In einem Automaten Tabakwaren anbieten, auf den Kinder und Jugendliche zugreifen können 1500 Euro
Kinder oder Jugendliche bei einem nicht für ihre Altersstufe freigegebenem Filmprogramm anwesend sein lassen 600 Euro / 120 Euro (abhängig vom Alter und der Altersfreigabe)
Jugendlichen oder Kindern den Zugang zu nicht für ihre Altersstufe freigegebenen Medien ermöglichen 1000 Euro / 200 Euro (abhängig vom Alter und der Altersfreigabe)
Die Kennzeichnung zur Alterseinstufung nicht an Medien anbringen 1500 Euro

Bußgelder für Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz

VerstoßBußgeld
Beschäftigung eines Kindes oder eines Jugendlichen unter 15 Jahren, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt 500 Euro
+daraus resultierende Versäumnis des Schulunterrichts 1000 Euro
+gesundheitliche Gefährdung 2500 Euro
Überschreitung der täglichen festgelegten Arbeitszeit um bis zu eine Stunde und je weitere angefangene Stunde 60 Euro
Überschreitung der wöchentlichen festgelegten Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden und je weitere angefangene Stunde 60 Euro
Keine Freistellung an Berufsschultagen oder -wochen (pro angefangene Stunde) 60 Euro
Keine Freistellung bei Prüfungen oder Ausbilungsmaßnahmen (je Tag) 300 Euro
Die Mindestdauer der Ruhepause nicht eingehalten (Unterschreitung von 15 Min und pro weitere angefangene Viertelstunde) 60 Euro
Die Vorschriften bezüglich der Lage der Mittagspause nicht beachtet (bis zu 1/2 Stunde und pro weitere angefangene halbe Stunde) 60 Euro
Nicht genügend Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gestattet (bis zu 1 Stunde und pro weitere angefangene Stunde) 60 Euro
Jugendliche während der Nachtzeit beschäftigen (bis zu 1 Stunde und pro weitere angefangene Stunde) 225 Euro
Jugendliche an mehr als 5 Tage in der Woche arbeiten lassen (je Tag) 300 Euro
Einen Jugendlichen unzulässig an gesetzlichen Feiertagen, an Sonntagen sowie an Samstagen und am 24. und 31. Dezember (nach 14 Uhr) beschäftigt (je Tag) 300 Euro
Dem Jugendlichen nach zulässiger Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, an Sonntagen sowie an Samstagen und am 24. und 31. Dezember (nach 14 Uhr) keinen Ausgleich geboten (je halben Arbeitstag) 300 Euro
Vorschriften bezüglich des Urlaubs nicht beachtet (je Urlaubstag) 500 Euro
Mehrarbeit nicht ausgeglichen (bis zu 1 Stunde und pro angefangene Stunde) 60 Euro
Den Jugendlichen unzulässig gefährlich arbeiten lassen (pro angefangenen Arbeitstag) 500 Euro
Den Jugendlichen unzulässig mit Gefahrstoffen (ChemG) arbeiten lassen (je Tag) 750 Euro
Den Jugendlichen unzulässig mit biologischen Arbeitsstoffen (Richtlinie 90/679/EWG) arbeiten lassen 2500 Euro
Den Jugendlichen unzulässig mit Akkordarbeiten und tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt (pro angefangenen Arbeitstag) 500 Euro
Den Jugendlichen unzulässig unter Tage arbeiten lassen (pro angefangenen Arbeitstag) 1250 Euro
Nicht bezüglich Gefahren belehrt 350 Euro
Einen Jugendlichen ohne Bescheinigung eines Arztes über die Erstuntersuchung beschäftigt 500 Euro
Einen Jugendlichen weiterhin ohne Bescheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung beschäftigt 500 Euro
Den Jugendlichen nicht rechtzeitig dazu aufgefordert, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen 175 Euro
Den Jugendlichen beschäftigen ohne die benötigten ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen 500 Euro
Dem Jugendlichen, obwohl ein ärztlicher Gefährdungsvermerk vorliegt, eine spezielle Arbeit zuweisen 2500 Euro
Die ärztlichen Bescheinigungen nicht aufbewahren, einsenden oder aushändigen (je Bescheinigung) 175 Euro
Die ärztlichen Untersuchungen nicht gestatten, indem keine Freizeit dafür geboten wird 175 Euro
Gesetz nicht ausgelegt, kein Aushang bezüglich der Arbeitszeit und der Pausen oder Ausnahmebewilligungen oder Aufsichtsbehörde nicht angegeben 125 Euro

Der Jugendschutz betrifft Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit und im Kontakt mit Medien. In diesem Artikel werden Informationen bezüglich dem Jugendschutzgesetz und insbesondere dem Jugendarbeitsschutzgesetz geboten.

Inhaltsverzeichnis

  • Bußgelder für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz
  • Bußgelder für Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Das Jugendschutzgesetz
    • Das Jugendschutzgesetz: Alkohol und Jugendliche sowie Kinder
    • Das Jugendschutzgesetz: Ausgehzeiten der Heranwachsenden
    • Der Jugendschutz: Internet
    • Das Jugendarbeitsschutzgesetz
  • FAQ: Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz: Alkohol und Jugendliche sowie Kinder

Der Jugendschutz bestimmt: Kein Alkohol für Kinder

Kinder und Jugendliche reagieren besonders sensibel auf das Zellgift Alkohol. Kinder können bereits mit 0,5 Promille in Ohnmacht fallen. Selbst Pralinen mit Alkoholfüllung sind gefährlich für sie. Der Alkoholkonsum von Jugendlichen in der Öffentlichkeit ist durch das Jugendschutzgesetz strikt geregelt und richtet sich nach Härte des Alkohols.

Die folgende Tabelle verdeutlicht, worauf Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonstige Verkäufer laut Jugendschutz achten müssen, um keine jugendgefährdende Vergehen zu begehen und kein Bußgeld zahlen zu müssen:

AlterBier, Wein, SektSpiri-
tuosen
< 14 Nein Nein
14 - 15 In Begleitung des Erziehungs­berechtigten gestattet Nein
16 - 17 Ja Nein
> 18 Ja Ja

Das Jugendschutzgesetz: Ausgehzeiten der Heranwachsenden

Die Länge des Aufenthalts von Jugendlichen in der Öffentlichkeit hängt von ihrem Alter und der Tatsache ab, ob die Eltern oder eine Aufsichtsperson dabei ist, ab. Der Jugendschutz regelt die Ausgehzeiten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Gaststätten von 5 Uhr bis 23 Uhr ohne Eltern oder Aufsichtsperson besuchen, sofern sie sich dort zum Trinken oder Essen befinden.

Außerhalb dieser Zeit ist ihnen der Aufenthalt nicht gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur mit einer Begleitperson besuchen. Ist der Jugendliche über 16 Jahre alt, kann er die Tanzveranstaltung laut Jugendschutz ohne Begleitperson bis um 24 Uhr besuchen.

Der Jugendschutz: Internet

Der Jugendschutz im Internet wird durch das Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gewährleistet. Webseiten im Internet, die jugendgefährdenden Inhalt oder keinen Inhalt für Minderjährige besitzen, müssen dies kenntlich machen.Bietet der Betreiber einer Webseite also beispielsweise jugendgefährdende Inhalte an und verstößt gegen diesen Artikel, werden gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen eingeleitet.

Weitere Ratgeber zum Thema „Jugend und Jugendschutz“

  • Schulgesetz
  • Schule schwänzen
  • Schulverweigerung

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Im Jugendschutzgesetz sind auch die Regelungen über Arbeitszeiten für Jugendliche enthalten

Der Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitszeiten von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Das Gesetz umfasst folgende Informationen:

  • Eine maximale Arbeitszeit von 40 Stunden pro Fünf-Tage-Woche darf zum Jugendschutz nicht überschritten werden.
  • Die Verkürzung einer Arbeitszeit kann durch Arbeitstage mit maximal 8,5 Stunden ausgeglichen werden.

Neben der Arbeitszeit ist die Länge Pausen, auf die das Kind oder der Jugendliche Anspruch hat, durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

  • Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden muss eine Pause von 30 Minuten gewährleistet werden.
  • Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, steht dem Arbeitnehmer eine Pause von 60 Minuten zu.

Auch Jugendliche und Kinder haben Anspruch auf Urlaub. Die Länge des Urlaubes hängt vom Alter des Arbeitnehmers ab.

  •  15-Jährige haben Anspruch auf 30 Werktage Urlaub,
  • 16-Jährige auf 27 Werktage und
  • 17-Jährige auf 25 Werktage.

Grundsätzlich können Jugendliche in Deutschland ab 15 Jahren beschäftigt werden. Lediglich bei Arbeiten als Zeitungsausträger oder im Bereich Landwirtschaft können Ausnahmen gemacht werden.

FAQ: Jugendschutz

Wie werden Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz geahndet?

Die Bußgelder, die hierfür verhängt werden, können Sie hier entnehmen.

Welche Bußgelder fallen bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz an?

Die entsprechenden Sanktionen finden sich in der Bußgeldtabelle.

Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche täglich arbeiten?

Die Arbeitszeiten von Kindern und Jugendlichen werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

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Wie lange darf ich als 16 jähriger draußen bleiben?

Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen sich von 5 Uhr morgens bis 24 Uhr abends ohne Begleitung in Restaurants, Cafes, Imbissen etc. aufhalten. Dann ist aber auch Schluss In den frühen Morgenstunden dürfen sich nur Volljährige in Gaststätten aufhalten.

Was kann man ab 16?

Ab 16 Jahren....
darfst du bei politischen Wahlen deine Stimme abgeben..
darfst du dich – mit Zustimmung deiner Eltern - tätowieren lassen..
kannst du heiraten. ... .
kannst du ohne Zustimmung deiner Eltern den Führerschein für ein Moped machen..
darfst du laut Gesetz so lange fortgehen, wie du möchtest..

Was darf ich mit 16 Deutschland?

Mit 16 darfst du Bier, Sekt oder Wein kaufen und trinken. Schnaps mit 16 ist nicht erlaubt. Ebenfalls verboten sind „Alkopops“.

Was passiert wenn man 16 wird?

Du darfst jetzt offiziell in Gaststätten, Kneipen und Supermärkten Alkohol kaufen, jedoch keinen "Branntwein oder branntweinhaltige Getränke" (darunter fallen alle hochprozentigen Spirituosen wie Whisky, Gin oder Wodka). Rauchen bleibt verboten, bis du 18 bist!

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