Wer ist aus der seeversicherung dr begünstigte

Seit Jahresanfang greift der Fiskus bei den Erträgen von Lebensversicherungen ab 2005 noch stärker zu. Altverträge bleiben begünstigt.

Wer 2005 einen LV-Vertrag abgeschlossen hat und sich nun auf die Auszahlungen freut, könnte enttäuscht werden. Denn seit Jahresanfang greift das Finanzamt noch stärker bei den Erträgen zu. bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann rechnet nach.

Seit Jahresanfang gelten bei der Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen neue Bestimmungen. Diese sind nicht nur sehr kompliziert, sie können auch für handfeste Enttäuschungen sorgen.

Die Änderungen gehen auf das Jahr 2004 zurück. Damals beschloss der Gesetzgeber, dass die Erträge von Lebensversicherungen nur zur Hälfte versteuert werden müssen. Voraussetzung: Der oder die Steuerpflichtige muss den Vertrag mindestens zwölf Jahre lang gehalten haben und bei der Auszahlung mindestens 60 Jahre alt sein. Bei Verträgen, die erst nach 2012 abgeschlossen wurden, steigt die Altersgrenze auf 62 Jahre.

So wird der steuerpflichtige Ertrag ermittelt

Jetzt sind für 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen die zwölf Jahre erstmals um und das Finanzamt will bei Auszahlung seinen Anteil.

Das sieht wie folgt aus: Bei Verträgen, die vor Ablauf der Haltefrist von zwölf Jahren aufgelöst werden, greift der Fiskus bei den gesamten Erträgen zu – und zwar mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag – macht 26,375 Prozent. Dazu kann noch die anteilige Kirchensteuer kommen. Die Steuer wird gleich bei der Auszahlung von der Versicherung einbehalten. Der steuerpflichtige Ertrag ermittelt sich aus dem Bruttoauszahlungsbetrag minus gezahlte Beiträge (ohne Anteil für Berufsunfähigkeit und Ähnliches).

Statt Abgeltungssteuer wird der individuelle Einkommenssteuersatz fällig

Hält der oder die Steuerpflichtige die zwölfjährige Haltefrist durch, greift folgendes Prozedere: Der Fiskus erhebt durch den Versicherer ebenfalls erst einmal auf alle Erträge Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag, also die erwähnten 26,375 Prozent. Der Versicherungsnehmer muss dann in seiner Steuererklärung die zu viel gezahlten Steuern zurückfordern. Denn die Hälfte der Erlöse ist ja eigentlich von der Steuer befreit.

Die eine Hälfte wird also steuerbefreit. Die andere Hälfte belegt das Finanzamt jedoch nicht – wie man meinen sollte – mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätssteuer, sondern mit dem individuellen Einkommensteuersatz. Da das Einkommen durch die ausgezahlten LV-Erträge steigt, kommen Versicherte schnell mit ihrem Grenzsteuersatz auf einen höheren Wert als die 25 Prozent Abgeltungssteuer. Ist das der Fall, gibt es nicht die Hälfte der erst einmal abgeführten Steuern zurück, sondern entsprechend weniger. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grenzsteuersatz schon ab Einkommen von 17.600 Euro bei 26 Prozent und mehr liegt.

Ein Rechenbeispiel

Herr Mustermann verdient 2000 Euro pro Monat, macht 24.000 Euro im Jahr. Bei einer 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung, die Herr Mustermann dieses Jahr ausgezahlt bekommt, vereinnahmt er einen Ertrag von 10.000 Euro. In einem ersten Schritt behält das Finanzamt 2.638 Euro (Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag) ein. Wenn jetzt Herr Mustermann für die eine Hälfte, die von der Steuer befreit ist, das zu viel bezahlte Geld zurückfordert, bekommt er vom Fiskus nicht 1.319 Euro (die Hälfte der gezahlten 2.638 Euro), sondern nur 1.088 Euro zurück. Denn durch den Ertrag aus der ausgezahlten Lebensversicherung steigt sein Jahreseinkommen von 24.000 auf 34.000 Euro. Damit steigt auch die Progression, mit der die Hälfte der LV-Erträge versteuert wird.

Die Regelung ist nicht nur kompliziert. Sie erschwert auch das Ziel, eine private Altersvorsorge aufzubauen.

Altverträge sind steuerlich begünstigt

Anders ist es bei den sogenannten Altverträgen, also bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Dort bleibt es dabei, dass die Auszahlung 2017 und später steuerfrei vereinnahmt werden kann. Bei alten Rentenversicherungen wird eine Rentenzahlung mit einem gesetzlichen Ertragsanteil versteuert. Dieser hängt vom Alter bei Rentenantritt ab, bleibt aber immer gleich. Bei einem Renteneintrittsalter von 65 sind dies 18 Prozent des Auszahlungsbetrags.

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Das Bezugsrecht dient in Versicherungsverträgen, insbesondere der Lebensversicherung oder der Unfallversicherung dazu, den Empfänger der Versicherungsleistung für den Versicherungsfall festzulegen. Üblich ist, dass Bezugsrechte bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vermerkt werden.

Grundsätze[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ansprüche auf Leistungen aus einem Vertrag stehen grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu. In manchen Fällen ist dies aber nicht sinnvoll, beispielsweise dann, wenn Versicherungen auf den Tod des Versicherungsnehmers abgeschlossen werden. Da der Versicherungsnehmer dann nicht mehr lebt, ist Ziel, einen versorgungsbedürftigen Hinterbliebenen zu bedenken.

In wieder anderen Fällen soll das Bezugsrecht auch im Erlebensfall zugunsten eines (ausgesuchten) Dritten greifen. Schließt ein Vater eine Berufsunfähigkeitsversicherung für sein Kind ab, soll dieses bei Berufsunfähigkeit die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente beziehen. Das Kind ist dann versicherte Person und Bezugsberechtigter der im Vertrag verbrieften Leistungen. Den Versicherungsnehmer kann die Pflicht treffen, Leistungen aus einem Versicherungsvertrag einem Dritten zukommen zu lassen, z. B. bei einer Feuerversicherung für eine kreditgesicherte Immobilie (Hypothekengeber), oder bei einer Vollkaskoversicherung dem Leasinggeber für das Auto.

Ausgestaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dem Bezugsberechtigten wird ein Anspruch auf Zahlung eingeräumt, die bei Eintritt des Versicherungsfalls fällig wird. Der Versicherungsnehmer verliert mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (Tod) seine Rechte aus dem Vertrag. Soweit der Vertrag die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt, muss der Bezugsberechtigte diesen vorlegen. Der Bezugsberechtigte erlangt die Versicherungsleistung(en) unmittelbar, also außerhalb des Nachlasses. Dies hat Auswirkungen auf Pflichtteilsrechte und testamentarische Beschränkungen, die grundsätzlich nur den Nachlass erfassen. Versicherungsleistungen zählen nicht dazu. Steuerrechtlich werden Versicherungsleistungen jedoch von der Erhebung zur Erbschaftsteuer erfasst. Deren Anfall kann nur dadurch vermieden werden, dass derjenige, dem die Versicherungsleistungen beim Tod zufließen sollen, den Vertrag als Versicherungsnehmer abschließt – wobei zu beachten ist, dass dann die Beitragszahlung(en) schenkungssteuerrechtlich erfasst werden.

(Un-)Widerruflichkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Die Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich vermerkt werden. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann nicht ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten geändert werden. Widerrufliche Bezugsrechte hingegen können vom Versicherungsnehmer jederzeit einseitig eingeräumt und geändert werden. Dessen Wirksamkeit hängt lediglich davon ab, dass der Versicherer eine entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls empfangen hat. Es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer bei sich ein dahin lautendes Schriftstück aufbewahrt oder ein Schriftstück so spät abgeschickt hat, dass der Versicherer es nicht vor dem Versicherungsfall empfängt.

Unwiderrufliche Bezugsrechte werden oft im gewerblichen Bereich zur Absicherung der Gesellschafter verwendet. Sie finden zudem Verwendung bei der betrieblichen Altersvorsorge (Gehaltsumwandlungen). Der Arbeitgeber ist als Versicherungsnehmer Inhaber des Vertrages, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht wird sichergestellt, dass der Deckungsstock im Vertrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht zweckentfremdet werden.

Tod des Bezugsberechtigten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Stirbt der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls, fällt das Bezugsrecht bei einem widerruflichen Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück, bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht geht der Bezugsrechtsanspruch an die Erben des Bezugsberechtigten über (§ 168).

Tod des Versicherungsnehmers[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf sein eigenes Leben und hat er ein Bezugsrecht verfügt, hat der Bezugsberechtigte einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann von den Erben nicht geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht, das dem Bezugsberechtigten bekannt ist, kann ebenfalls nicht von den Erben geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht, das dem Bezugsberechtigten noch nicht bekannt ist, können die Erben widerrufen.

Die Eintragung als widerruflicher Bezugsberechtigter ist rechtlich als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der § 328, § 330 BGB in Verbindung mit § 166 zu verstehen, da der Versicherer dem Bezugsberechtigten im Versicherungsfall die Leistungen erbringen muss.[1] Bis zum Tod des Versicherungsnehmers verfügt der widerruflich Bezugsberechtigte über eine bloße Anwartschaft zum Erhalt der Versicherungssumme, die mit dem Tod des Versicherungsnehmers zum Vollrecht erstarkt, § 330 Abs. 1, § 331 Abs. 1 BGB i. V. m. § 166 Abs. 2 VVG. Die Auszahlung der Versicherung fällt somit nicht in den Nachlass, weil das Anwartschaftsrecht zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers begründet worden ist, mithin außerhalb des Erbgangs. Dies kann auch aus § 167 Abs. 2 S. 2 VVG hergeleitet werden, eine Bestimmung, die anordnet, dass die Ausschlagung einer Erbschaft keinen Einfluss auf Bezugsrechte hat.[2]

Auszahlungen von Lebensversicherungen sind bei Pflichtteilsberechnungen mit dem Wert unmittelbar vor dem Ableben des Versicherungsnehmers anzurechnen.[3]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Oliver Eitelberg: Lebensversicherung und Drittrechte. (Dissertation, Universität zu Köln 2002). Josef Eul Verlag, Lohmar, Köln 2002. ISBN 3-89936-032-X.
  • Volker Kurzendörfer: Einführung in die Lebensversicherung. 3. überarbeitete Auflage, VVW Karlsruhe 2000. ISBN 3-88487-859-X. S. 306 ff.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Oliver Eitelberg: Lebensversicherung und Drittrechte. (Dissertation, Universität zu Köln 2002). Josef Eul Verlag, Lohmar, Köln 2002. ISBN 3-89936-032-X. S. 27.
  2. Oliver Eitelberg: Lebensversicherung und Drittrechte. (Dissertation, Universität zu Köln 2002). Josef Eul Verlag, Lohmar, Köln 2002. ISBN 3-89936-032-X. S. 29.
  3. BGH, 28.4.2010 IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08

Was ist eine begünstigte Person?

Der Begriff «begünstigte Personen» (oder einfach «Begünstigte») wird unter anderem im Rahmen von Lebensversicherungen verwendet. Begünstigte Personen haben gemäss Lebensversicherungsvertrag ein Anrecht auf eine Versicherungsleistung, sofern das versicherte Ereignis eintritt.

Wer bekommt das Geld aus der Lebensversicherung?

Bezugsberechtigt ist bei seinem Tod eine andere Person: Die Lebensversicherung zahlt die Versicherungssumme beim Tod des Erblassers an diese Person aus, und zwar unabhängig davon, ob sie auch Erbe ist. Die Zahlung kann auch an eine Bank gehen, wenn die Versicherung ein von der Bank gewährtes Darlehen absichern sollte.

Was heißt Begünstigter im Todesfall?

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328 ff. BGB) verspricht eine Vertragspartei (der Versprechende) der anderen Partei (dem Versprechungsempfänger) nach ihrem Tod eine Leistung an einen Dritten (Begünstigter) zu erbringen.

Wem steht die Lebensversicherung zu versicherte Person?

Die versicherte Person oder das versicherte Leben ist derjenige, bei dessen Tod die Versicherungsleistung anfällt. Einen Bezugsberechtigten muss es nicht geben. In diesem Fall fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.

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